Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG V C 288.57
Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als militärischer Dienst i.S. des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KGEG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 288.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.04.1957 - AZ: VIII - 8107/56
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 KGEG
- § 2 Abs. 2 KGEG
- § 2 Abs. 1 BVG
- § 3 Abs. 1 BVG
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 23 - 26
- DVBl 1959, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 871 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1603 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
Amtlicher Leitsatz
Dienst in der Waffen-SS ist in aller Regel nur dann militärischer Dienst in Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
Der Kläger gehörte seit März 1933 der allgemeinen SS an. Er wurde im Angestellten-Verhältnis beim SS-Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamt, Deutsche Ausrüstungswerke GmbH Dachau, beschäftigt. Dort leitete er eine Werkstatt, in der Häftlinge des Konzentrationslagers (KZ) Dachau beschäftigt wurden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1945 wurde er zur Waffen-SS eingezogen und der 6. Stabskompanie des SS-Wirt Schafts-Verwaltungs-Hauptamtes zugeteilt. Seine Tätigkeit im KZ Dachau änderte sich hierdurch jedoch nicht. Vor dem Einmarsch der Amerikaner setzte er sich in Zivilkleidung ab. Am 9. Mai 1945 wurde er bei Neu-Ulm auf Grund von Anzeigen, sr sei in Dachau tätig gewesen, von den Amerikanern festgenommen und im Jahre 1947 durch ein US-Militärgericht zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Am 7. Dezember 1951 wurde er aus der Strafhaft entlassen.
Sein Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung blieb im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht München hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils ausgeführt: Bis zum 1. Januar 1945 sei clor Kläger als Werkstattleiter im KZ Dachau im zivilen Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit sei weder als militärischer, noch als militärähnlicher Dienst anzusehen. Am 1. Januar 1945 sei der Kläger in die Waffen-SS eingegliedert worden, habe ein Soldbuch erhalten und nicht mehr die Uniform der allgemeinen SS, sondern die der Waffen-SS getragen. Aber auch hierdurch sei die Tätigkeit des Klägers weder zu militärischem noch militärähnlichem Dienst geworden. Im Bundesversorgungsgesetz sei die Waffen-SS nicht unter den Organisationen genannt, in denen der Dienst als militärischer oder militärähnlicher anzusehen sei. Die im KZ Dachau eingesetzten Verbände seien auch nicht etwa einer militärischen Stelle angegliedert gewesen. Sie seien vielmehr dem SS-Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamt unterstellt geblieben, das wiederum unmittelbar dem Reichsführer SS unterstanden habe. Der Dienst des Klägers sei daher nicht als militärischer Dienst, sondern als Dienst in einer politischen Organisation anzusehen. Daran ändere auch nichts, daß der Kläger gegen Ende des Krieges als Waffen-SS-Mann eingekleidet worden sei.
Der Kläger sei auch nicht im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, festgehalten worden. Weder die Tätigkeit des Klägers im KZ Dachau noch die Einrichtung dieses Konzentrationslagers selbst könnten in einen ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis gebracht werden. Das KZ Dachau habe seit 1933 bestanden. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich dieses Lagers habe sich in dem vom SS-Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamt bestimmten Rahmen gehalten und sei daher dem Lagergeschehen zuzurechnen. Die Konzentrationslager des nationalsozialistischen Systems seien politische Einrichtungen gewesen. Personen, die im Rahmen ihrer Lagerorganisation tätig geworden seien, müßten sich daher diese Tätigkeit als politische zurechnen lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, seine Festnahme und Bestrafung habe im Zusammenhang mit einem Luftangriff gestanden, bei dem er angeblich einigen ihm unterstellten KZ-Häftlingen verboten haben solle, den Luftschutzraum aufzusuchen. Der Luftangriff sei ein Kriegsereignis gewesen. Im KZ Dachau und besonders in der Abteilung des Klägers seien überdies kriegswichtige Gegenstände hergestellt worden. Es sei schließlich noch zu prüfen, ob der Kläger "im Ausland" festgehalten worden sei. Das Gebiet der Festung Landsberg, in der er sich im Gewahrsam der Amerikaner befunden habe, sei der deutschen Hoheit und Verwaltung entzogen gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die ihm zustehende Kriegsgefangenenentschädigung zu bezahlen.
Der Beklagte und die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie haben Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht als Uniformträger, sondern als Zivilist festgenommen worden sei, und zwar deshalb, weil er verdächtig gewesen sei, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Die Eingliederung des Klägers in die Waffen-SS ändere daran nichts. Er habe weiterhin die gleiche Tätigkeit im KZ Dachau ausgeübt wie vorher. Militärische Gründe seien für diese Eingliederung in die Waffen-SS nicht maßgebend gewesen, höchstens Tarnungsgründe.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) festgestellt, daß der Kläger nicht als Angehöriger der Waffen-SS im militärischen Einsatz gefangenommen worden ist, sondern als Zivilist, der wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der Organisation des KZ Dachau verdächtig war, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Diese Tätigkeit hat der Kläger bis zum 31. Dezember 1944 in einem zivilen Angestelltenverhältnis als Angehöriger der allgemeinen SS, seit dem 1. Januar 1945 in der Uniform der Waffen-SS und im Rahmen eines Unterstellungsverhältnisses unter die 6. Stabskompanie des SS-Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamtes ausgeübt. Die Umstände der Festnahme, des Klägers in Zivilkleidung nach Abschluß der örtlichen Kampfhandlungen sprechen nicht dafür, daß er aus militärischen Sicherheitsgründen wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS gefangengenommen worden ist. Aber selbst wenn das der Fall wäre, könnte er nicht als - echter - Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - angesehen werden. Denn er hat keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet. Für diese Frage scheidet die Zeit bis zum 31. Dezember 1944 von vornherein aus. Dagegen ist zu prüfen, ob die Zugehörigkeit zur Waffen-SS militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist. Militärähnlicher Dienst ist sie schön deshalb nicht gewesen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KgfEG nur solche Tätigkeiten als militarähnlicher Dienst gelten, die in § 3 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG - als militärähnlicher Dienst aufgezahlt sind. Der Dienst in der Waffen-SS ist hier nicht aufgeführt. Die eindeutige Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KgfEG und des § 3 Abs. 1 BVG, durch die der Gesetzgeber selbst den Begriff des "militärähnlichen Dienstes" abschließend bestimmt hat, verbietet eine ausdehnende Auslegung durch das Gericht. Militärischer Dienst hingegen ist nach § 2 Abs. 1 Buchst. a BVG jeder nach deutschen Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter. Der Dienst in der Waffen-SS, soweit er mit militärischem Einsatz für die Kriegführung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hat, ist militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewesen (Urteile vom 8. Juli 1957 - BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56] - und vom 25. März 1959 - BVerwG V C 223.57, BVerwG V C 284.57 -). Die Waffen-SS ist allerdings nicht grundsätzlich als "vierter Wehrmachtsteil" anzusehen. Nicht jeder Dienst in ihr ist "nach deutschem Wehrrecht geleisteter Dienst als Soldat". Das ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung der Waffen-SS und ihrer Eingliederung in die Organisation der NSDAP und in die Wehrorganisation des nationalsozialistischen Staates. Die Waffen-SS ist aus der SS-Verfügungstruppe hervorgegangen. Im Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) ist die SS überhaupt nicht erwähnt. Nach Hossbach, "Zwischen Wehrmacht und Hitler" (S. 32), hat damals die Auffassung bestanden, daß die Waffen-SS nur in Friedenszeiten bestehen dürfe, im Krieg jedoch in das Heer aufzugehen habe, aber nicht als in sich geschlossene Truppenteile. Die Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 (RGBl. I S. 469) hat allerdings diejenigen von der Musterung und Aushebung freigestellt, die zu Beginn ihrer Dienstpflicht aktiv in der Waffen-Ss dienten oder im Besitz eines Annahmeseheins als Freiwillige waren Im Geheimbefehl Hitlers vom 17. August 1938 ist aber wiederum bestimmt, dar die SS-Verfügungstruppe (die Waffen-SS) weder ein Teil der Wehrmacht noch ein Teil der Polizei, vielmehr eine Gliederung der NSDAP sei (vgl. "Der Prozeß gegen die Hauptkrieg Verbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg" Bd. XXVI S. 190: dort auch Bd. XXXI S. 49 Abdruck von S. 427 a des Organisationsbuchs der NSDAP, Herausgebers der Reichsorganisationsleiter der NSDAP, München 1943). Diese Sonderstellung der Waffen-SS hat sich bis Kriegsende nicht grundsätzlich geändert. Zwar sind die Einheiten der Waffen-SS auf schließlich 36 Divisionen vermehrt (vgl. Wehrwissenschaftliche Rundschau 1955, 584) und überwiegend als Kampftruppen eingesetzt worden. Den Heimatverbänden der Waffen-SS sind aber nach wie vor unter anderem auch Aufgaben einer truppenmäßig gegliederten Sonderpolizei für Zwecke im Innern des Reichs und einer Gliederung der NSDAP verblieben. Die Waffen-SS ist sonach als eine bewaffnete Organisation besonderer Art anzusehen, die gegebenenfalls auch nichtmilitärischen Aufgaben zu dienen bestimmt war. Daraus folgt, daß nicht jeder Dienst in der Waffen-SS Dienst als Soldat nach deutschem Wehrrecht gewesen sein kann, vielmehr in der Regel nur derjenige, bei dem der einzelne Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt gewesen ist (militärischer Einsatz).
Militärische Gesichtspunkte haben bei dem Einsatz des Klägers im Rahmen der Organisation des KZ Dachau keine Rolle gespielt. Der Dienst in einem Konzentrationslager oder in Einrichtungen, die mit einem solchen verbunden sind, ist seinem Wesen nach rieht dem gleich, der bei Einrichtungen der Wehrmacht als Soldat oder Wehrmachtsbeamter geleistet wird. Die Tätigkeit in einem Konzentrationslager oder im Zusammenhang mit einem solchen kann sonach, jedenfalls in aller Regel - und so auch beim Kläger -, nicht als militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG angesehen werden.
Der Kläger, vermag sich aber auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß er nach § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangener zu gelten habe. Von den dort genannten Tatbeständen scheiden die der Ziff. 1 Buchst. b und die der Ziff. 2 von vornherein aus. Der Kläger ist nicht im Ausland festgehalten oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden. Landsberg am Lech liegt innerhalb des Gebietes des ehemaligen Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937. Keine Rolle spielt es, daß die Besatzungsmacht die tatsächliche Gewalt im Gefängnis Landsberg ausgeübt hat. Staatsrechtlich ist dieses dadurch nicht zum Ausland geworden (vgl. Urteil vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 237[BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 584/56] [239]).
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a KgfEG erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Dahingestellt kann bleiben, ob Herstellung oder Beaufsichtigung der Herstellung kriegswichtiger Gegenstände als Ereignisse anzusehen sind, die mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang gestanden haben. Der Kläger ist nämlich nicht festgenommen worden, weil er eine Werkstatt geleitet hat, in der kriegswichtige Gegenstände hergestellt worden sind, sondern weil er verdächtigt worden ist, gelegentlich dieser Tätigkeit Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Verbrechen gegen die Menschlichkeit stehen aber nicht in einem inneren und notwendigen Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Herstellung kriegswichtiger Gegenstände. Ein Kriegsereignis ist sonach für die Festnahme des Klägers nicht ursächlich gewesen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1957 - BVerwGE 5, 191[BVerwG 08.07.1957 - BVerwG V C 389/56] -). Diese stellt sich vielmehr als eine Folge der Besatzung deutschen Gebietes und der Absicht der Besatzungsmacht dar, diejenigen Personen, die unter dem Verdacht standen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, einer Überprüfung und gegebenenfalls der Bestrafung zuzuführen (vgl. Urteil vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 232[BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 569/56] [234]). Keine Rolle spielt es, ob der Verdacht gegen den Kläger, Unmenschlichkeiten begangen zu haben, gerechtfertigt gewesen ist; denn auf jeden Fall fehlt es bei ihm an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Verhaftung und einem Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammengehangen hat.
Das Schicksal, das der Kläger durch seine Festnahme im Jahre 1945 und die anschließende mehrjährige Haft erlitten hat, erfüllt sonach nicht die Voraussetzungen, an die der Gesetzgeber die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung geknüpft hat.
Die Revision des Klägers war daher mit der sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.880 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow