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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1959, Az.: BVerwG V C 223.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 223.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 19.02.1957 - AZ: VIII-8199/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 19. Februar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger gehörte seit dem Jahre 1937 hauptamtlich dem Sicherheitsdienst (SD) im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) an. Anfang des Jahres 1939 wurde er vom Reichssicherheitshauptamt nach Prag abkommandiert, zunächst als Dienststellenleiter in Iglau eingesetzt, später als Sonderbeauftragter des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei beim Deutschen Gesandten in Preßburg und anschließend als Vertreter des Dienststellenleiters in Brunn mit dem Sonderauftrag, die Volkstumsfragen in Mähren SD-mäßig zu bearbeiten. Seit Mai 1942 war er im SD-Landesamt Prag Referent für Volkstumsfragen des böhmisch-mährischen Raumes. Gleichzeitig war er dem Stabsführer des Reichskommissars für die Festigung des Deutschen Volkstums in Prag als SD-Mitarbeiter zugeteilt. Laut Urkunde des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 31. Oktober 1944 wurde er in die Führerlaufbahn des leitenden Dienstes im Sicherheitsdienst des Reichsführers SS eingewiesen und in eine Obersturmbannführer-Planstelle eingestuft. Am 9. Mai 1945 geriet der Kläger beim Rückzug der deutschen Truppen aus Prag als Angehöriger der Waffen-SS bei Rokitzan (CSR) im Kampfeinsatz in amerikanische Gefangenschaft. Am 11. Januar 1947 wurde er auf Grund eines Auslieferungsersuchens der Tschechoslowakei den Tschechen übergeben und am 11. März 1947 von dem Volksgericht in Prag-Pankratz verurteilt. Nach einem Aufenthalt in verschiedenen Lagern und zuletzt in den Strafanstalten Karthaus und Eger wurde der Kläger am 20. November 1955 aus dem tschechischen Gewahrsam entlassen. Er begab sich am gleichen Tag in die Bundesrepublik.

2

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung blieb vor den Verwaltungsbehörden erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der Kläger sei zwar bei dem Rückzug der deutschen Truppen aus Prag als Angehöriger der Waffen-SS am 9. Mai 1945 von amerikanischen Truppen gefangengenommen worden. Diese durch seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS bedingte Festnahme und spätere Festhaltung sei jedoch zumindest im Juli 1946 beendet gewesen, weil sich der Kläger auf Anweisung der Amerikaner von diesem Zeitpunkt an im sogenannten automatischen Arrest befunden habe. Auch seine spätere Auslieferung an die Tschechen und seine Verurteilung durch ein tschechoslowakisches Volksgericht sei nicht wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen als Angehöriger der Waffen-SS, sondern wegen seiner früheren Tätigkeit bei dem Reichskommissar für die Festigung des Deutschen Volkstums in Prag, also aus politischen Gründen, erfolgt.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts aufzuheben und seinem Antrage auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung stattzugeben,

4

hilfsweise,

das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

6

Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München hat sich am Verfahren beteiligt. Sie hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

7

Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.

8

Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Dahingestellt kann bleiben, ob der Dienst in der Waffen-SS in jedem Falle - z.B. auch als KZ-Bewacher - militärischer Dienst gewesen ist. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht jedenfalls hervor, daß der Kläger bei dem Rückzug der deutschen Truppen aus Prag als Angehöriger der Waffen-SS am 9. Mai 1945 im Kampfeinsatz von amerikanischen Truppen gefangengenommen worden ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KgfEG.

9

Das Verwaltungsgericht hat im Gegensatz hierzu die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht zu, weil er zwar wegen militärischen Dienstes festgenommen und bis zum Juli 1946 festgehalten worden sei. Seine über diesen Zeitpunkt fortdauernde Festhaltung stehe jedoch mit dem militärischen Dienst nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. In demUrteil vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - (BVerwGE 5, 186) ist ausgesprochen, daß es für die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht aber auf den Grund der weiteren Festhaltung ankommt. Die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Gewahrsamsmacht den Kriegsgefangenen späterhin aus Gründen, die nicht für die Festnahme bestimmend gewesen sind, festhält, ihn auf Grund eines Auslieferungsersuchens an einen anderen Staat übergibt und er dort wegen Handlungen zur Verantwortung gezogen und verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen haben soll. Somit ist es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht entscheidend, ob der Kläger im Juli 1946 wegen seiner politischen Vergangenheit in den sogenannten automatischen Arrest einbezogen, etwa ein halbes Jahr später an die Tschechoslowakei ausgeliefert und am 11. März 1947 von einem tschechoslowakischen Volksgericht wegen seiner früheren Tätigkeit bei dem Reichskommissar für die Festigung des Deutschen Volkstums in Prag verurteilt worden ist. Dagegen wäre von maßgeblicher Bedeutung, falls etwa die Entscheidungsbefugnis über die Entlassung des Klägers, aus dem Lager bereits vor seiner Auslieferung an die Tschechoslowakei auf deutsche Stellen übergegangen wäre. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung befugt waren. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Sie wird nunmehr nachzuholen sein. Dem erkennenden Gericht ist bekannt, daß dieser Übergang der Zuständigkeit vielfach bereits im Laufe des Jahres 1946 vollzogen worden ist.

10

Sollte sich jedoch ergeben, daß die Kriegsgefangenschaft des Klägers nicht entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG vorzeitig beendet worden ist, so bedarf es weiterhin der Aufklärung, ob gegen den Kläger ein Ausschlußgrund nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 KgfEG vorliegt. Auf Grund der politischen und beruflichen Entwicklung des Klägers seit 1937, insbesondere seiner früheren Tätigkeit bei dem Reichskommissar für die Festigung des Deutschen Volkstums in Prag, ist es nicht ausgeschlossen, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die in dieser Beziehung erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen.

11

Infolgedessen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow