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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1958, Az.: BVerwG V B 16.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG V B 16.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 27.11.1957

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Zinser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene wurde bei Kriegsbeginn zur deutschen Wehrmacht eingezogen; er wurde von ihr auf Grund einer schweren Hirnverletzung im Jahre 1941 entlassen. In der Folgezeit litt er unter schweren Depressionen und Bewußtseinsstörungen. Als am zweiten Pfingstfeiertag 1944 ein amerikanischer Flieger im Kreise Schlüchtern mit seinem Fallschirm absprang, rannte er auf ihn zu und erschoß ihn mit seinem Jagdgewehr. Aus diesem Grunde wurde er nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen am 13. Mai 1945 verhaftet, durch ein Militärgericht zum Tode verurteilt und nach längerem Aufenthalt in der Haftanstalt Landsberg im August 1954 entlassen.

2

Der Beigeladene beantragte Kriegsgefangenenentschädigung. Der Kreisausschuß des Landkreises Schlüchtern lehnte den Antrag ab, der Regierungspräsident - Beschwerde-Ausschuß - hob den Bescheid auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, weil er den, ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verhaftung des Beigeladenen und Kriegsereignissen für vorliegend erachtete. Darauf hat das Land Hessen den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beigeladene Beschwerde erhoben.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn in Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Veraussetzung ist hier nicht gehoben.

5

1)

Der Sachverhalt erlaubt es nicht, den Beigeladenen als einen echten Kriegsgefangenen anzusehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG sind im Sinne des Gesetzes echte Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Der Beigeladene selbst kann nicht ernstlich behaupten, daß der Grund seiner Festnahme die Leistung militärischen oder nilitärähnlichen Dienstes gewesen sei. Als der Beigeladene verhaftet wurde, lag seine Entlassung aus dem Wehrdienst bereits rund vier Jahre zurück.

6

Es würde gegen die Grundsätze verstoßen, die bei der Beurteilung des Zusammenhanges zwischen Wehrdienst und Festnahme auch in Rahmen des § 2 Abs. 1 KgfEG beachtet werden müssen, wenn anerkannt werden würde, daß eben doch der militärische Dienst der eigentliche Grund für die Festnahme gewesen sei. Der Beigeladene möchte diesen Schluß deshalb ziehen, weil er sich die Hirnverletzung in militärischen Einsatz zugezogen hat und diese nach seiner Auffassung zwangsläufig die Unrechtshandlung ausgelöst hat, deretwegen er verhaftet worden ist. Das Gericht hat bereits in dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]) zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG unter dem Stichwort "Zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges (adäquate Verursachung, keine doppelte Kausalität)" eingehende Ausführungen darüber gemacht, die in dem Satze gipfeln, daß auch im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht Ursache im Rechtssinne nur die Bedingung sei, die mit einem derartigen Erfolg, wie er eintrat, in einem adäquaten Zusammenhang steht. Auf diese Ausführungen, die dem Beigeladenen bekannt sind, wird Bezug genommen; sie gelten erst recht für den in § 2 Abs. 1 KgfEG umschriebenen Tatbestand.

7

2)

Der Beigeladene kann indessen auch nicht als unechter Kriegsgefangener angesehen werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG gelten als solche diejenigen Deutschen, die im ursprünglichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß auch dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn es sich um solche Personen handelt, die aus ähnlichem Zusammenhang dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen haben vgl. insbesondere die Urteile vom 15. Mai 1957 undvom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 309.57 -. Daran fehlt es hier. Denn bei der Festnahme des Beigeladenen mag zwar bei rein äußerlicher Betrachtung ein Kriegsereignis im Hintergrund gestanden haben, nämlich der Luftangriff am zweiten Pfingsfeiertag 1944, der zum Abschuß eines amerikanischen Kampfflugzeuges und zur Erschießung eines der Flieger geführt hat. Diese äußerliche Betrachtungsweise geht jedoch fehl. Es ist schon fraglich, ob bei einer im Mai 1945 vorgenommenen Verhaftung auf ein Geschehnis zurückgegriffen werden kann, das damals bereits etwa ein Jahr zurücklag, oder ob es nicht vielmehr einer enger zeitlichen Aufeinanderfolge des Kriegsereignisses und der Festnahme bedarf. Doch kann das offenbleiben. Denn die Unrechtshandlung, die der Beigeladene begangen hat, steht mit dem Kriegsereignis, dem Luftangriff, jedenfalls nur in einem losen und zufälligen, nicht aber in einem adäquat kausalen Zusammenhang, wie das Gesetz auch nach seiner neuen Fassung es für den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG erfordert.

8

Daß etwa, wie der Beigeladene im Beschwerdeverfahren geltend macht, nicht die Erschießung des Fliegers, sondern Sicherheitserwägungen der Besatzungsmacht zu der Festnahme des Beigeladenen geführt haben, steht in Widerspruch mit den vom Verwaltungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Die Festnahme des Beigeladenen war eine Maßnahme der Besatzungspolitik der Nachkriegsjahre. Diese war u.a. darauf gerichtet, alle diejenigen Fälle der Untersuchung und erforderlichenfalls der Bestrafung zuzuführen, in denen der Verdacht eines Kriegsverbrechens laut geworden war. Diese Zielsetzung rückt den Fall des Beigeladenen in die Nähe desjenigen Sachverhalts, über den das erkennende Gericht durch das grundsätzlicheUrteil vom 5. März 1958 - BVerwG V C 569.56 - dahin entschieden hat: "Wer im Inland aus politischen Gründen (z.B. im nahmen des sogenannten automatischen Arrests) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung als Kriegsgefangener." Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil selbst verwiesen. Die Verhaftung des Beigeladenen war mithin eine Kriegsfolgeerscheinung im Sinne des wiederholt angeführter. Urteils vom 15. Mai 1957.

9

Es kommt hiernach nicht darauf an, ob der Beigeladene in dem gegen ihn eingeleiteten militärgerichtlichen Verfahren deswegen anders hätte beurteilt, vielleicht hätte freigesprochen werden müssen, weil ihm infolge seiner Hirnverletzung ein Schuldausschließungsgrund zur Seite stand. Auch im vorliegenden Fall ist das erkennende Gericht weder dazu berufen noch in der Lage, zu prüfen, ob der Beigeladene zu Recht oder zu Unrecht verurteilt worden ist; darauf kommt es für den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht an. Gerade in diesem Punkte unterscheidet sich der vorliegende Fall weder von demjenigen Sachverhalt, über den in dem angeführten Urteil vom 3. Juni 1958 entschieden worden ist (angebliche Teilnahme an Judenerschießungen), noch von dem anderen Fall, der dem Beigeladenen bekannt ist: Durch Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 191[BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]) nnt das Gericht dahin entschieden; "Wer im Jahre 1949 wegen angeblicher Unrechtshandlungen (Mißhandlung von Fremdarbeitern) von der Besatzungsmacht verhaftet und anschließend gerichtlich bestraft worden ist, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für die erlittene Haft." Entgegen der Auffassung des Beigeladenen läßt sich ein rechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen diesem Urteil und dem Sachverhalt nicht feststellen, der im vorliegenden Fall zur Entscheidung steht; es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die vom Beigeladenen beabsichtigte Revision zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beitragen wird.

10

Da somit die gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung der Revision nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Beigeladenen war folglich zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Baring
Dr. Zinser