Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1958, Az.: BVerwG V C 309.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 309.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 13.06.1957
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 1958 in Münster (Westf.)
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 13. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.440 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde am 21. November 1911 in Tomaschow in Polen von deutschen Eltern geboren. Er tat in den Jahren 1940 bis 1944 bei einer deutschen Dienststelle der Sicherheitspolizei in Petrikau als Dolmetscher Dienst j im Jahre 1945 kam er zu einem Ausbildungsbataillon der Waffen-SS. Ohne von der deutschen Wehrmacht entlassen worden zu sein, hielt sich der Kläger nach dem Zusammenbruch des Reiches bei seiner Familie zunächst im Kreise Erfurt, später in Westfalen auf. Dort wurde er im Oktober 1945 von der britischen Militärpolizei festgenommen. Er befand sich alsdann in verschiedenen Kriegsgefangenenlagern, bis er am 20. Juni 1948 zu seiner Familie entlassen wurde.
Bereits am 12. Juli 1948 wurde der Kläger erneut verhaftete. Ihm wurde vorgeworfen, er habe im Jahre 1942 in Petrikau einen Juden und eine Jüdin erschossen und an andere Judenerschießungen teilgenommen. Der Kläger wurde durch Urteil des britischen Hohen Gerichts in Bielefeld im April 1949 wegen Mordes an der Jüdin zum Tode verurteilt. Seine weitere Verurteilung zum Tode wegen der Erschießung des Juden wurde durch Urteil des britischen Berufungsgerichts im September 1949 aufgehoben. Der Kläger wurde außerdem durch Urteil des britischen Hohen Gerichts vom 30. August 1949 zu acht Jahren Gefängnis verurteilt, weil er im November 1942 in einem Walde in der Nähe von Petrikau an der Erschießung von etwa 140 jüdischen Zivilisten teilgenommen habe. Die gegen den Kläger verhängten Strafen wurden dann in zwanzig Jahre Zuchthaus umgewandelt. Er wurde am 12. November 1954 auf Grund eines Gnadenerweises aus dem Zuchthaus in Werl entlassen.
Der Antrag des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung wurde im Vorwaltungsverfahren abgelehnt. Für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 20. Juni 1948 hat das Landesverwaltungsgericht dem Kläger die Kriegsgefangenenentschädigung zugesprochen. Soweit es sich un die Zeit vom 12. Juli 1948 bis zum 12. November 1954 handelt, hat das Landesverwaltungsgericht dagegen die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes dem Kläger nicht zugute komme und auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes auf ihn nicht anwendbar sei, da das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehe.
Gegen das urteil des Landesverwaltungsgerichts hat der Kläger die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
Über den Anspruch des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung, für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 besteht kein Streit mehr.
Soweit das Landesverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, ist sein Urteil rechtskräftig geworden, da der Beklagte weder Revision noch Anschlußrevision eingelegt hat. Es ist daher allein noch über die Zeit der erneuten Gefangenschaft des Klägers zu entscheiden, die mit seiner Verhaftung am 12. Juli 1948 begonnen hat.
Der Kläger selbst beruft sich nicht darauf und es ist auch nichts in der Hinsicht erkennbar, daß er damals "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen" worden ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - scheidet demnach in der Tat aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die damalige Verhaftung des Klägers den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG erfüllt; danach gelten als Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Hierauf beruft sich der Kläger, indem er geltend macht, die Besetzung Deutschlands durch die alliierten Streitkräfte sei ein derartiges Kriegsereignis gewesen. Diese Auffassung ist abzulehnen.
1)
Das erkennende Gericht hat bereits in dem ersten grundsätzlichen Urteil zum Kriegsgefangenenentschädigungsrecht vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56], 67/68) dahin entschieden:
"Ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz will Kriegsgefangene wegen ihrer Kriegsgefangenschaft entschädigen. Kriegsgefangene im herkömmlichen Sinne (vgl. § 2 Abs. 1 KgfEG) sind solche Angehörige der Wehrmacht oder militärähnlicher Verbände, die im Zusammenhang mit der Kriegsführung gefangengenommen worden sind, vor allem deshalb, weil durch ihre Ausschaltung das Kriegspotential des Gegners, d.h. seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen, geschwächt werden soll. Die Gefangennahme geschieht also aus Sicherheitsgründen (vgl. Hinz, Das Kriegsgefangenenrecht, S. 5). Wenn wegen der Auswirkungen es totalen Krieges Zivilpersonen den Kriegsgefangenen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 2 KgfEG), kann es sich nur um solche Personen handeln, die aus ähnlichem Zusammenhang dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen haben."
...
"Mit dem in der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG enthaltenen Relativsatz: 'die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen' will der Gesetzgeber nach der Überzeugung des Senats lediglich die Ereignisse näher umschreiben, die als Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, nicht jedoch die Forderung einer doppelten Kausalität, wie sie der Kläger vorgetragen hat, neu in das Gesetz einfügen. Nicht irgendein Ereignis im zweiten Weltkrieg soll hiernach die Grundlage für einen Anspruch aus diesem Gesetz bilden, sondern nur ein Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegsführung im Zusammenhang stand. Unter "Ereignis" ist außerdem nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen, nicht etwa die allgemeine militärische oder politische Lage. So ist der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge."
Ebenso ist der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen. Der Kläger hat seit dem Juli 1948 nicht aus ähnlichem Zusammenhang dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen; seine erneute Gefangennahme hatte mit Sicherheitsgründen nichts zu tun, sie fand vielmehr zu dem Zwecke statt, einen vermeintlichen Kriegsverbrecher der Bestrafung zuzuführen. Dieses Ziel unterscheidet die Festhaltung des Klägers von der echten, aber auch von der unechten Kriegsgefangenschaft, wie sie in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KgfEG umschrieben worden sind. Diese Zielsetzung rückt seine Festhaltung vielmehr in die Nähe desjenigen Sachverhalts, über den das erkennende Gericht durch das grundsätzlicheUrteil vom 5. März 1958 - BVerwG V C. 569.56 - dahin entschieden hat: "Wer im Inland aus politischen Gründen (z.B. im Rahmen des sogenannten automatischen Arrests) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener." Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil selbst verwiesen. Es wird dort dargelegt, daß die alliierten Mächte von dem Beginn der Besetzung an ein doppeltes Ziel verfolgt haben: Einmal hatten sie zu jener Zeit den Plan, alle diejenigen Personen abzusondern, die dem nationalsozialistischen Regime gedient hatten - an welcher Stelle auch immer - und die nach der damaligen Auffassung der Besatzungsmächte nicht die Gewähr für die Förderung der demokratischen Neuordnung Deutschlands zu bieten schienen. Zum anderen sollte diese Absonderung in der Form der Internierung Gelegenheit geben zu einer umfänglichen politischen Überprüfung in der Richtung, ob dem Betroffenen Kriegsverbrechen oder andere Unrechtshandlungen vorzuwerfen seien. Dieser doppelten Zielsetzung entsprachen alle diejenigen Maßnahmen, die in den Nachkriegsjahren unter dem Namen des automatischen Arrests durchgeführt worden sind; über einen solchen Sachverhalt hat das erkennende Gericht durch das angeführte Urteil vom 5. März 1958 entschiedene Aber auch die sogenannten Spruchkammerverfahren in der britischen Zone gehören ebenso in diesen Zusammenhang wie die über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe; das gilt selbst dann, wenn seine Darstellung zutrifft, er habe mit den Erschießungen nichts zu tun gehabt, sei vielmehr das Opfer einer Verwechslung geworden. Für die vorliegende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wirklich Unrechtshandlungen begangen hat oder nicht.
Bei seiner Festnahme im Juli 1948 handelt es sich nicht um einen Vorgang, der mit den. Kriegsereignissen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG in ursächlichem Zusammenhang steht, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der soeben umschriebenen Besatzungspolitik der Nachkriegsjähre. Sie war mithin eine Kriegsfolgeerscheinung im Sinne des angeführten Urteils vom 15. Mai 1957. Denn jene Besatzungspolitik hatte zwar die militärische Niederwerfung des Deutschen Reiches zur Voraussetzung, sie stand aber mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges nicht mehr unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang. Ein solcher muß indessen nach der wiedergegebenen Vorschrift vorhanden sein.
2)
Der Kläger vertritt die Auffassung, dem Gesetz sei in diesem Punkte deshalb Genüge getan, weil der Grund seiner Festnahme, nämlich die angebliche Beteiligung an der Erschießung von Juden, in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen - der deutschen Kriegsführung in Polen im Jahre 1942 - gestanden habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Mai 1957 dargelegt ist, spielt bei der Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG der Grund der Festhaltung nur in der Hinsicht eine Rolle, daß die Festnahme aus ähnlichen Gründen erfolgt sein muß wie diejenige der echten Kriegsgefangenen, also aus Sicherheitsgründen. Als der Kläger im Juli 1948 erneut festgenommen wurde, konnte von solchen Sicher heitsgründen keine Hede sein. Denn es waren damals Kampfhandlungen weder im Gange noch etwa erst kürzlich abgeschlossen oder gar für die Zukunft zu erwarten. Es mangelt daher auch an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Festnahme des Klägers und einem Ereignis der Kriegsführung.
3)
Aber selbst wenn es auf diejenigen "Einzelgeschehnisse" im Sinne der wiedergegebenen Entscheidung vom 15. Mai 1957 ankommen sollten die im Jahre 1948, als die Festnahme stattgefunden hat, bereits ungefähr sechs Jahre zurücklagen, könnte der Kläger darau keinen Anspruch herleiten. Bei jenen Einzelgeschehnissen handelt es sich nämlich nicht um solche, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen. Die Erschießung von Juden im damaligen Generalgouvernement hatte jedenfalls im Jahre 1942, um das es hier geht, mit der Kriegsführung der deutschen Wehrmacht nichts zu tun. Sie war vielmehr eine politische Maßnahme im Rahmen der von den nationalsozialistischen Machthabern angestrebten Endlösung der Judenfrage. Die Durchführung solcher nach innerdeutschem Recht ebenso wie nach Völkerrecht verwerflichen politischen Maßnahmen war zwar in den damals besetzten ausländischen Gebieten erst dadurch möglich geworden, daß diese im Zuge der Kriegsführung erobert worden waren. Sie war aber kein Ereignis im Rahmen der Kriegsführung, sondern eine durch die Ziele der nationalsozialistischen Politik bestimmte Kriegsfolge. Kriegsfolgen sind jedoch - wie das Gericht in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 15. Mai 1957 dargelegt hat - keine Kriegsereignisse im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG. Sollte der Kläger an derartigen politischen Maßnahmen teilgenommen haben, so wäre er also nicht in Ereignisse verstrickt worden, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen.
Wenn der Kläger dagegen nicht an derartigen Erschießungen teilgenommen hat, dann muß seine Festnahme im Juli 1948 in den Zusammenhang der bereits umschriebenen Besatsungspolitik der Nachkriegsjahre gestellt werden. So hart es dann den Kläger getroffen haben mag, unschuldig mehrere Jahre im Zuchthaus verbringen zu müssen, so kann er trotzdem auf Grund dieses Sachverhalts keine Kriegsgefangenenentschädigung fordern. Der Gesetzgeber hat in doppelter Hinsicht zu erkennen gegeben, daß er nicht alle diejenigen Personen, die nach dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen in Haft genommen oder gehalten worden sind, als Kriegsgefangene entschädigt wissen will. Denn er hat dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz), ursprünglich in der Fassung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 498) jetzt in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168), an die Seite gestellt. Nach diesem Gesetz werden die in seinem § 1 näher bezeichneten Personen in Ergebnis ebenso behandelt wie die Kriegsgefangenen; ihnen werden nach § 9 a in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes die dort vorgesehenen Leistungen zuerkannt. Das Häftlingshilfegesetz gilt indessen nur für solche Personen, die - aus politischen Gründen - in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) festgenommen worden sind. Andere Personen, also diejenigen, die - aus politischen Gründen - innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen worden sind, hat der Gesetzgeber demnach von der Gleichstellung mit den Kriegsgefangenen bewußt ausgenommen; ihnen hat er nithin den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht zuerkannt. Das ergibt der Vergleich der beiden hier genannt Gesetze, ohne daß es dessen bedurft hätte, diesen Ausschluß in § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 KgfEG ausdrücklich aus zusprechen.
In § 2 Abs. 1 KfgEG, der die echten Kriegsgefangenen betrifft, also diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen worden sind, hat der Gesetzgeber ferner bei der im Jahre 1956 herbeigeführten Neufassung des Gesetzes eine Bestimmung eingefügt, die weitere Klarheit schafft über seine Absichten. § 2 Abs. 1 KgfEG ist gegenüber der sprünglichen Fassung un den folgenden Satz erweitert worden: "Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt worden, so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung befugt waren." Diese Vorschrift läßt erkennen, daß die echten Kriegsgefangenen über den fraglichen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie aus politischen Gründen, eben in einem Internierungslager, länger festgehalten werden; solche Zeiten dürfen trotz § 3 Abs. 2 KgfEG bei der Berechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft nicht berücksichtigt werden.
Nach alledem war das Urteil des Landesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu billigen. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.440 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf