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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1958, Az.: BVerwG V C 491.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 491.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 09.03.1956

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer - Westphalen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 9. März 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger geriet als Wehrmachtsangehöriger im April 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Er wurde wegen des Verdachtes, Kriegsverbrechen begangen zu haben, zunächst den Engländern, später den Franzosen übergeben. Von der französischen Gewahrsamsmacht wurde der Kläger in das Krankenhaus Rastatt eingeliefert. Im Februar 1948 gelang es ihm, von dort zu fliehen. Er hielt sich in der Folgezeit im Bundesgebiet auf. Im April 1949 wurde er durch die deutsche Polizei in Hannover verhaftet. Nach seinen eigenen Angaben wurde er im Oktober 1949 von einem britischen Militärgericht in Hamburg freigesprochen und Ende Dezember 1949 entlassen.

2

Der Kläger beansprucht Kriegsgefangenenentschädigung. Diese wurde ihm für die Zeit von Januar 1947 bis einschließlich Februar 1948 und von April bis Dezember 1949 gewährt. Sein Begehren, auch für die Zeit von März 1948 bis März 1949 Entschädigung zu erhalten, war im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Die Kriegsgefangenschaft des Klägers habe durch seine gelungene Flucht im Februar 1948 ihr Ende gefunden. In der Folgezeit bis zur Verhaftung im April 1949 habe sich der Kläger nicht in ausländischem Gewahrsam befunden, so daß er für diese Zeit keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen könne.

3

Hiergegen hat der Kläger die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, die angefochtenen Verwaltungsbescheide, soweit die Entschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1948 bis zum 28. April 1949 abgelehnt worden ist, und das angefochtene Urteil aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm die Entschädigung für die obengenannte Zeit zu gewähren.

4

Zur Begründung hat er vorgetragen: Das angefochtene Urteil leide an wesentlichen Verfahrensmängeln; denn das Gericht habe es unterlassen aufzuklären, daß man dem Kläger Mord vorgeworfen habe und er deshalb auch noch nach seiner Flucht für sein Leben habe fürchten müssen. In sachlicher Hinsicht habe das Landesverwaltungsgericht den Gewahrsamsbegriff verkannt. Unter den hier vorliegenden besonderen Umständen müsse auch noch nach der Flucht des Klägers eine Fortdauer des ausländischen Gewahrsams angenommen werden. Der Kläger beruft sich dieserhalb auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die einen deutschen Kriegsgefangenen in Jugoslawien betrifft.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er ist den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts angeschlossen.

8

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

9

Zu Unrecht rügt der Kläger mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Wenn das Landesverwaltungsgericht es unterlassen hat festzustellen, welcher Art das Kriegsverbrechen war, das dem Kläger zur Last gelegt wurde, und daß dem Kläger Lebensgefahr drohte, die ihn zum "Untertauchen" zwang, so kann darin ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden; denn auf diese Fragen kommt es, wie noch auszuführen sein wird, für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache nicht an.

10

Die Revision ist aber auch sachlich nicht begründet.

11

Gemäß § 3 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - wird Kriegsgefangenenentschädigung für jeden Kalendermonat des Festhaltens in ausländischem Gewahrsam gewährt. Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger durch seine Flucht aus dem Krankenhaus in Rastatt im Februar 1948 seine Rechtsstellung als Kriegsgefangener verloren hat. Jedenfalls ist er seitdem bis zu seiner Verhaftung im April 1949 nicht mehr in ausländischem Gewahrsam festgehalten worden.

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Begriff des "Festhaltens in ausländischem Gewahrsam" mehrfach Stellung genommen. So heißt esim Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (NJW 1958 S. 275 = DVBl. 1958 S. 134 = DÖV 1958 S. 473): "Durch die Gefangennahme war der Kläger in den Gewahrsam einer fremden Macht geraten und hatte damit seine persönliche Freiheit verloren. Der Begriff Freiheit - und damit auch das Maß der Unfreiheit, das vorliegen muß, um noch vom Fortbestand einer Kriegsgefangenschaft sprechen zu können - kann hier kein anderer sein als im Falle der Internierung nach § 1 Abs. 3 HkG. Für den Fall der Internierung hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Begriff "Freiheit" folgendermaßen umschrieben: 'Unter Freiheit in dem hier maßgeblichen physischen Sinne ist der Inbegriff aller jener Rechte zu verstehen, kraft deren ihr Träger seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und alle seine sonstigen Lebensäußerungen ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen kann' (BVerwGE 2, 279). Zur Freiheit gehört hiernach insbesondere Freizügigkeit, d.h. die Möglichkeit, sich in gleicher Weise wie die übrigen Bewohner des Landes dorthin zu begeben, wohin man will."

13

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen, die Besatzungsmacht hatte darauf keinerlei Einfluß. Lediglich die Befürchtung des Klägers, wegen angeblicher Kriegsverbrechen verhaftet zu werden, zwang ihn, sich nicht polizeilich anzumelden und möglichst zurückgezogen zu leben. Wo und in welcher Weise er illegal leben wollte, hing allein von seinem Willen ab. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß für die hier zur Erörterung stehende Zeit der Kläger sich nicht mehr in ausländischem Gewahrsam befunden hat.

14

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Februar 1955 - BVerwG IV C 020.54 (NJW 1955 S. 921) - entgegen. Dort handelte es sich um einen Angehörigen eines Polizeiregiments, der in Jugoslawien untertauchen mußte, um sicherem Tode zu entgehen. Der seelische Druck, dem der Betroffene jahrelang ohne jede Verbindung mit der Heimat ausgesetzt war, wurde vom Gericht dem Zwang gleichgesetzt, dem Kriegsgefangene in Lagern unterliegen. Die besonderen Umstände führten zu einer völligen Isolierung des Betroffenen, die einem Gewahrsam gleichzuerachten war. Diese Entscheidung hatte nicht, wie der Kläger meint, eine allgemeine Ausweitung des Begriffs "Gewahrsam" zum Ziele, sondern trug lediglich den Besonderheiten des damaligen Falles Rechnung. Derartige Besonderheiten lagen aber beim Kläger nicht vor. Dieser befand sich in der Heimat und konnte sich dort seinen Aufenthaltsort wählen. Die Beschränkungen, die er sich auferlegen mußte, sind in keiner Weise denen zu vergleichen, unter denen der obenerwähnte Angehörige eines Polizeiregiments in Feindesland zu leben gezwungen war. Auf diese Entscheidung kann sich daher der Kläger nicht berufen.

15

Zu Unrecht verweist der Kläger ferner auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 026,55 (MDR 1956 S. 378 [BVerwG 27.10.1955 - BVerwG IV C 026.55]) -, in der ausgesprochen ist, daß das Heimkehrergesetz nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so auszulegen ist, daß es bei unbefangener Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit hat helfen wollen, zugutekommt. Auch wenn man diesen für das Heimkehrerrecht ausgesprochenen Grundsatz in gleicher Weise bei der Auslegung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten läßt, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, weil auch bei weitherzigster Auslegung des Begriffs "ausländischer Gewahrsam" ein solcher im Falle des Klägers für die hier zur Erörterung stehende Zeit nicht angenommen werden kann.

16

Deshalb mußte die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen