Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1962, Az.: BVerwG VI C 53.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 53.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.02.1960 - AZ: V OVG A 101/59
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war in erster Ehe mit dem am 25. Juni 1935 gestorbenen Versorgungsanwärter Karl M. verheiratet. Dieser hatte als Berufssoldat 9 Jahre und 92 Tage in der Reichswehr und in der Wehrmacht gedient. Zum 31. Januar 1934 war er mit dem Zivildienstschein gemäß §§ 2, 10 und 11 des Wehrmachtversorgungsgesetzes in der Fassung vom 19. September 1925 (RGBl. I S. 349) - WVG - aus dem Wehrdienst ausgeschieden, und zwar ohne lebenslängliche Dienstzeitversorgung. Anschließend wurde er als Versorgungsanwärter im Vorbereitungsdienst bei dem Versorgungsamt in S. eingestellt. Während dieser Dienstzeit starb er an einem Tuberkuloseleiden, das als Wehrdienstbeschädigung anerkannt war. Der Klägerin wurde nach den Vorschriften des Wehrmachtversorgungsgesetzes in Verbindung mit denen des Reichsversorgungsgesetzes eine Hinterbliebenenrente zugebilligt. Diese Rente wurde ihr mit dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 - BVG - aus diesem Gesetz weitergewährt. - Am 13. Juli 1957 heiratete die Klägerin in zweiter Ehe den Bauern S. Dieser starb am 15. Februar 1958. Da der Klägerin bei der Wiederverheiratung eine Abfindung gemäß § 44 BVG gewährt worden war und sie Einkommen aus Landtwirtschaft hat, wird ihr nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes eine Witwenbeihilfe nicht gezahlt.
Am 21. Juli 1958 beantragte die Klägerin bei dem Pensionsamt Kiel, ihr aus dem Berufssoldatenverhältnis ihres ersten Ehemannes Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Pensionsamt durch Bescheid vom 1. Dezember 1958 ab. Ihren Widerspruch wies der Finanzminister des Beklagten mit Bescheid vom 18. März 1959 zurück. Sie hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
die beiden genannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr vom 1. Juli 1958 ab Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewähren.
Diese Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Versorgung nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 würde der Klägerin nur dann zustehen, wenn sie sich am 8. Mai 1945 im Versorgungsstande der Witwe eines Berufssoldaten befunden hätte, der tatsächlich mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden gewesen sei. Ob der Ehemann der Klägerin seinerzeit zu Unrecht ohne Versorgung verabschiedet worden sei, sei unerheblich. Das Gesetz zu Artikel 131 GG setze das Bestehen von öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen am 8. Mai 1945 voraus und regle nur die Rechtsverhältnisse derjenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes die durch die Staatskatastrophe des Jahres 1945 und deren Auswirkungen betroffen worden seien. Demzufolge erkenne das Gesetz nur denjenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder ihren Hinterbliebenen Rechte zu, die aus Gründen, welche mit dem Zusammenbruch zusammenhingen, aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden seien oder keine entsprechende Versorgung erhalten hätten. Demnach stünden der Klägerin Ansprüche nach § 1 G 131 schon deshalb nicht zu, weil sie sich am 8. Mai 1945 nicht im Rechtsstande der Witwe eines mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschiedenen Berufssoldaten befunden habe. Der Klägerin stehe auch kein Versorgungsanspruch nach § 53 Abs. 2 G 131 zu. Auch hierfür sei Voraussetzung, daß der Anspruchsteller zu dem Personenkreis des § 1 G 131 gehöre. Davon gehe § 53 Abs. 2 G 131 aus, indem er zunächst diejenigen früheren Berufssoldaten erfasse, die bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden seien. Allerdings erfasse die Vorschrift dann auch diejenigen Berufssoldaten, die infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden seien und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hätten; damit seien aber nur diejenigen Berufssoldaten gemeint, die trotz der erlittenen Wehrdienstbeschädigung nicht mehr zur Entlassung gekommen seien, denen also die lebenslängliche Dienstzeitversorgung deshalb noch nicht zuerkannt worden sei, weil sie sich noch im Berufssoldatenverhältnis befunden hätten. Im übrigen gelte § 53 Abs. 2 G 131 nur für diejenigen ehemaligen Berufssoldaten, die - im Gegensatz zum ersten Ehemann der Klägerin - die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllten. Schließlich sei die Klägerin auch nicht Witwe eines Militäranwärters im Sinne des § 54 a G 131. Der Begriff des Militäranwärters sei durch § 71 a G 131 - Fassung 1953 - klargestellt worden. Hiernach seien Militäranwärter im Sinne des § 54 a G 131 nicht die im Gegensatz zu den Zivilanwärtern allgemein als Militäranwärter bezeichneten Personen, sondern ausschließlich diejenigen, welche in das Militäranwärterverhältnis nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - übergeführt worden seien, denen also nach § 37 Abs. 2 WFVG eine Militäranwärterurkunde ausgehändigt worden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die - zugelassene - Revision eingelegt und gleichzeitig zur Begründung ausgeführt:
Ihr erster Ehemann sei auf Grund falscher Sachverständigengutachten zu Unrecht ohne Versorgung entlassen worden. Daher sei die Entlassung überhaupt unwirksam, und er sei als Berufssoldat infolge einer Dienstbeschädigung vor dem 8. Mai 1945 gestorben. Somit falle sie unter § 53 Abs. 2 G 131. Denn durch seine Dienstbeschädigung mit Todesfolge habe ihr erster Ehemann den Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt. Wenn es richtig wäre, daß § 53 Abs. 2 G 131 sich nur auf Berufssoldaten beziehe, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1935 nicht erfüllten, dann könnten nur die Hinterbliebenen von Berufssoldaten, die nach dem 8. Mai 1935 in den Wehrdienst eingetreten seien, Versorgung erlangen, nicht aber die. Hinterbliebenen von vorher eingetretenen Berufssoldaten. Dies könne nicht richtig sein, werde auch nicht so gehandhabt. Durch § 53 Abs. 2 G 131 sei § 1 dieses Gesetzes modifiziert worden. Im übrigen falle sie, die Klägerin, auch unter den Personenkreis des § 1 G 131, da sie eben nicht die dem Dienst ihres Ehemannes entsprechende Versorgung erhalte. Wenn dem nicht gefolgt werden könne, so sei ihr erster Ehemann doch Militäranwärter im Sinne des § 54 a G 131 gewesen. Das Berufungsgericht verstehe diesen Begriff zu eng.
Die Klägerin hat beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin kann Versorgung nach § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 54 a G 131 grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie zu dem Personenkreis des § 1 G 131 gehört; denn nach § 1 Abs. 1 G 131 erstreckt sich Kapitel I des Gesetzes nur auf diesen Personenkreis. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt und hat diese Frage auch zu Recht verneint.
Es kommt nicht auf das Vorbringen der Klägerin an, ihr habe bereits am 8. Mai 1945 statt der Rente nach dem Reichsversorgungsgesetz eine Witwenversorgung der jetzt erstrebten Art zugestanden, diese sei ihr zu Unrecht vorenthalten worden. Nach der auch dem Berufungsurteil zugrunde liegenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (eingeleitet durch BVerwGE 1, 251), an der festzuhalten ist, erkennt das Gesetz zu Artikel 131 GG nur den Personen Rechte zu, die aus Gründen, welche mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 zusammenhängen, aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden sind oder keine entsprechende Versorgung erhalten. Die Klägerin hat aber nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem Tode ihres Ehemannes (im Jahre 1935) niemals die von ihr jetzt erstrebte Versorgung bezogen; das hing also nicht mit dem Zusammenbruch zusammen. Ob ihr am 8. Mai 1945 nach dem damaligen Recht "an sich" eine solche Versorgung zugestanden hätte, ist daher unerheblich, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch kein Verfahren beantragt oder sonst in Gang gesetzt war, das auf die Zuerkennung der jetzt streitigen Bezüge zielte; es kann auch keine Rede davon sein, daß der Klägerin die jetzt erstrebte Versorgung "offensichtlich" zu Unrecht vorenthalten worden sei (vgl.Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [Buchholz BVerwG 234 § 29 G 131 Nr. 3] undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - [Buchholz BVerwG 234 § 48 G 131 Nr. 3]).
Aus § 53 Abs. 2 G 131, auf den die Klägerin sich vornehmlich beruft, kann sie nichts für sich herleiten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu begegnen auch insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als danach diese Vorschrift nur solche Berufssoldaten (und deren Hinterbliebene) betrifft, die die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 G 131 nicht erfüllen. Die Ansicht der Klägerin, bei dieser Auslegung seien Hinterbliebene von Berufssoldaten, die die Stichtagsvoraussetzung erfüllten, grundlos schlechter gestellt als Hinterbliebene von Berufssoldaten, bei denen dies nicht der Fall sei, ist unzutreffend. Die Regelung des § 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 G 131 ist als Rechtswohltat zunächst für diejenigen Berufssoldaten (und deren Hinterbliebene) gedacht, die zwar die Voraussetzung des Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber am 8. Mai 1945 bereits entlassen waren und lebenslängliche Dienstzeitversorgung erhielten; sie sollen auch nach dem. Gesetz zu Art. 131 GG versorgt werden. Es wäre aber eine ungerechtfertigte Härte, wenn diese Rechtswohltat jenen versagt bleiben müßte, die beim Zusammenbruch zwar wegen einer vorher erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, diese Versorgung aber noch nicht bezogen, weil sich das Verfahren verzögert hatte. Insoweit mußte der Gesetzgeber eine - der Sache nach aber nur scheinbare - Ausnahme von dem oben entwickelten Grundsatz machen, daß die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG von einer tatsächlich bereits am 8. Mai 1945 gewährten Versorgung abhängt. Das hat er aber bei vergleichbaren Gegebenheiten auch für den Personenkreis des § 53 Abs. 1 G 131 getan, und zwar mit den dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit § 29 dieses Gesetzes. Die Klägerin verkennt die hinter diesen Regelungen stehende Interessenlage, die in ihrem Fall offensichtlich nicht vorliegt; insbesondere verkennt sie die Bedeutung der von ihr angeführten Regelung des § 53 Abs. 2 G 131, die nach allem nicht etwa besagt, daß die durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordenen Berufssoldaten und deren Hinterbliebene schon allein wegen der Dienstunfähigkeit und unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen zu versorgen seien. Auch die Formulierung in § 53 Abs. 2 Satz 2 G 131, "Entsprechendes gilt für ... die am 8.5.1945 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Berufssoldaten", erfaßt nicht den Fall der Klägerin; sie bedeutet nicht etwa eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, daß die tatsächliche Gewährung einer Versorgung vor dem Zusammenbruch vorausgesetzt wird.
Aus dem gleichen Grunde scheitert bereits die Berufung der Klägerin auf § 54 a G 131. Auch im Rahmen dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Klägerin bereits am 8. Mai 1945 - hier als Hinterbliebene eines Militäranwärters - versorgt wurde. Im Übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin nicht Militäranwärter im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 54 a G 131 war, weil er keine Militäranwärterurkunde nach § 37 des WFVG erhalten und folglich nicht die besondere und neuartige, in §§ 37 ff. WFVG geregelte Rechtsstellung erlangt hatte, an die die genannten Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG anknüpfen (Arg.: § 71 a G 131 - Fassungen 1953/1957 -). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt entsprechen ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschlüsse vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI B 107.56 - undvom 25. Februar 1959 - BVerwG II CB 109.58 - [Buchholz BVerwG 234 § 1 G 131 Nr. 24]), die in Frage zu stellen das Revisionsvorbringen keinen Anlaß gibt.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert