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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG II C 170.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 170.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen/Westf. - 08.10.1959 - AZ: VIII A 491.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind die Hinterbliebenen des am 12. Oktober 1944 in Kurland gefallenen Oberzahlmeisters auf Lebenszeit Paul B.. Sie erhielten ab 1. Juli 1951 Witwen- und Waisengeld gemäß § 49 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art, 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 c 2 in Höhe der Normalversorgung. Nachdem sie bereits vorher die Gewährung von Dienstunfallversorgung beantragt hatten, beriefen sie sich mit einem weiteren Antrag vom 19. November 1957 unter Hinweis auf den noch nicht erledigten früheren Antrag darauf, daß ihnen ein Anspruch auf erhöhte Versorgung auch gemäß § 181 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zustehe. Durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - vom 18. April 1958 wurde ihnen daraufhin mit Wirkung vom 1. September 1957 gemäß § 181 a BBG Kriegsunfallversorgung gewährt. Gegen diesen Bescheid erhoben sie Widerspruch mit der Begründung, daß sie bereits seit dem 1. Juli 1951 einen Anspruch auf Dienstunfallversorgung hätten. Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 1. Oktober 1958 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

  1. 1)

    den Widerspruchsbescheid des beklagten Finanzministers vom 1. Oktober 1958 aufzuheben,

  2. 2)

    das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern die Unfallversorgungsbezüge zu gewähren.

2

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 8. Oktober 1959 zurückgewiesen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

3

Oberzahlmeister B. sei im Zeitpunkt des Eintritts seines Todes nicht Berufssoldat gewesen. Sein Rechtsstand sei vielmehr der eines Wehrmachtsbeamten auf Lebenszeit gewesen, der zum militärischen Einsatz zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants der Reserve abgestellt und verwendet wurde. Das ergebe sich eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen. Daher könne sich die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht nach den für Berufssoldaten geltenden Vorschriften richten. Sie ergebe sich allein aus der Rechtsstellung des Verstorbenen als Wehrmachtbeamter auf Lebenszeit nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 29) - DBG -. Hiernach stehe den Klägern Dienstunfallversorgung nicht zu, weil der Tod des Oberzahlmeisters B. nicht in Ausübung oder infolge seines Beamtendienstes eingetreten sei. Oberzahlmeister B. sei vielmehr in Ausübung seines Waffendienstes, bei dem er zuletzt als Reserveoffizier eingesetzt gewesen sei, gefallen. Den Klägern sei zwar bis zum Zusammenbruch des Jahres 1945 Dienstunfallversorgung gewährt worden. Dies kenne aber nicht auf Grund der Annahme geschehen sein, daß der Tod des Oberzahlmeisters B. in Ausübung seines Beamtendienstes, nämlich des Dienstes, den er als Oberzahlmeister zu leisten hatte, eingetreten sei. Die Gewährung von Dienstunfallversorgung an Hinterbliebene der als Soldaten gefallenen Beamten, also auch der Wehrmachtbeamten, die von den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes erfaßt waren, sei auf § 27 a des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) - EWFVG - zurückzuführen. Diese Vorschrift habe auch den Hinterbliebenen von Beamten, die als Soldaten gefallen waren, beamtenrechtliche Unfallversorgung zuerkannt. § 27 EWFVG sei jedoch im Rahmen der durch das Gesetz zu Art. 131 GG getroffenen Regelung nicht mehr anwendbar. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift bereits durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 über die Auflösung der Wehrmacht (Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 10 S. 172) aufgehoben worden ist. Sie gelte seit dem 1. April 1951 jedenfalls deshalb nicht mehr, weil § 29 Abs. 3 Satz 1 G 131 in der Fassung des. Ersten Änderungsgesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 (Fassung 1953) -, wonach Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund des § 27 a EWFVG entfallen, sich Rückwirkung auf den 1. April 1951 beigelegt habe. Diese Rückwirkung sei verfassungsrechtlich zulässig; denn schon die ursprüngliche Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG habe eine Anwendung des § 27 a EWFVG bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht vorgesehen. §§ 49 und 53 G 131 in der ursprünglichen Fassung hätten nur auf Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG Bezug genommen, und die grundsätzliche Versorgungsregelung des § 29 G 131 in der ursprünglichen Fassung habe nur auf Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes verwiesen, zu dessen Bestandteilen die Vorschrift des § 27 a EWFVG nicht zu rechnen sei. Der Beamtentod eines Beamten gelte daher für die Anwendung der Versorgungsvorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht mehr als Dienstunfall.

4

Mit der zugelassenen Revision beantragen die Kläger,

unter Aufhebung des Berufungsurteils nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Revision macht geltend:

6

Da den Klägern im Zeitpunkt des Zusammenbruchs Dienstunfallversorgung nach §§ 113 ff. DBG gewährt worden sei, müsse es hierbei weiterhin sein Bewenden haben. Daß die Gewährung der Unfallversorgung auf § 27 a EWFVG beruhe, werde nach wie vor bestritten. - Das Berufungsgericht habe ferner "ohne Rechtsgrund behauptet", daß der Soldatentod des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger nicht im ursächlichen Zusammenhang mit seinem für die Versorgung der Kläger maßgebenden Wehrdienstverhältnis gestanden habe. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, Oberzahlmeister B., sei erst 42 Tage vor seinem Tode aus kriegsbedingten Gründen als Leutnant im Truppendienst verwendet worden. Er sei nicht Offizier des Beurlaubtenstandes gewesen. Er habe auch niemals die Dienstbezüge eines Leutnants erhalten, sondern die - höheren - Bezüge eines Oberzahlmeisters. Hiernach seien auch die Hinterbliebenenbezüge berechnet worden. Oberzahlmeister B. könnte nicht als Reserveoffizier zum aktiven Wehrdienst eingezogen worden sein, weil er als Wehrmachtbeamter auf Lebenszeit bereits im aktiven Wehrdienst gestanden habe. Er sei lediglich im Rahmen seines Wehrmachtbeamtenverhältnisses, also im berufsmäßigen Wehrdienst, zu einer anderweitigen Dienstleistung herangezogen worden. - Das Kontrollratsgesetz Nr. 34 habe die vor dem 26. August 1946 eingetretenen Versorgungsfälle nicht erfaßt (zu vergl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 1951 - III ZR 65.51 -).

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei.

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Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

9

Die Prozeßbeteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

10

II.

Da die Prozeßbeteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

11

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm.

12

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, ob der Ehemann bzw. Vater der Kläger den Waffendienst, in dessen Ausübung er den Tod erlitten hat, als Berufsoffizier geleistet hat. Denn die Feststellung, daß dieser Dienst nicht im Rechtsstand eines Berufsoffiziers geleistet wurde, stellt klar, daß die Kläger versorgungsrechtlich nicht als Hinterbliebene eines Berufsoffiziers zu behandeln sind.

13

Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger den Waffendienst, in dessen Ausübung er gefallen ist, als Offizier des Beurlaubtenstandes (der Reserve) - nicht also als Berufsoffizier - geleistet hat, greifen nicht durch. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die Revision wendet sich gegen sie, abgesehen von der unzutreffenden Ansicht, daß ein Wehrmachtbeamter nicht als Offizier des Beurlaubtenstandes zum Waffendienst habe einberufen werden können, lediglich mit der Behauptung, daß sie unrichtig sei. Dieses Vorbringen könnte im Revisionsverfahren allenfalls dann erheblich sein, wenn das angefochtene Urteil die in Rede stehende Feststellung im Widerspruch zu dem Inhalt der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Versorgungsakten getroffen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus den gleichen Erwägungen ist das Revisionsgericht auch an die von der Revision angegriffene weitere tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß die den Klägern bis zum Zusammenbruch des Jahres 1945 gewährte Unfallversorgung auf der Anwendung des § 27 a EWFVG beruhte.

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Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, daß die Kläger versorgungsrechtlich als Hinterbliebene eines Wehrmachtbeamten zu behandeln seien, daß aber die Voraussetzungen einer Dienstunfallversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis einschließlich August 1957 nicht erfüllt seien, weil der Tod des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger nicht in Ausübung oder infolge seines Beamtendienstes, sondern seines Reserveoffiziersdienstes eingetreten sei und weil § 181 a BBG erst seit dem 1. September 1957 gelte. Diese Ansicht steht - entgegen dem Revisionsvorbringen - mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. In seinemBeschluß vom 16. Oktober 1959 - BVerwG VI CB 237.58 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es für "nicht klärungsbedürftig" erachtet, daß einem Kriegsgerichtsrat, der als Leutnant der Reserve zum Waffendienst einberufen und in Ausübung dieses Dienstes verwundet wurde, keine Versorgungsbezüge gemäß § 34 G 131 in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen zustehen; dieser Senat hatte schon vorher in seinemUrteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 316.57 - (BVerwGE 9, 200 [203]) "klarstellend ... nicht in Zweifel gezogen, daß Wehrmachtbeamte, wenn sie - etwa im Reserveverhältnis - zum Wehrdienst herangezogen wurden, diesen ebenso wie alle anderen Beamten leisteten, also mehr oder weniger unabhängig von ihren Berufspflichten und ohne daß ihnen insoweit eine Sonderbehandlung gebührt". Diesen Ausführungen liegt die von beiden mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Rechtsauffassung zugrunde, daß es für die Frage, ob ein Beamter einen Unfall in "Ausübung des Dienstes", also einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts, erlitten hat, darauf, ankommt, ob der Beamte sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund einer dienstlichen Weisung aufgehalten hat, deren Rechtsgrundlage gerade das im Beamten recht geregelte Unterstellungsverhältnis war. Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 79.58 - (BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58] [129]) undvom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - mit eingehender Begründung wiederholt; dem hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durchUrteil vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 - angeschlossen. Zu Unrecht glaubt die Revision, eine entgegenstehende Rechtsauffassung dem - von der Revision als Urteil bezeichneten - Beschluß des VI. Senatsvom 18. Juni 1957 - BVerwG VI B 46.56 - entnehmen zu können. In jener Sache ergab sich aus den tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin den Unfall gerade nicht als Reserveoffizier, sondern als Wehrmachtbeamter erlitten hatte, weil "er auch nach Beendigung seiner Tätigkeit als Heeresfachschulstudienrat weiterhin in seinem bisherigen Beamtenverhältnis Dienst getan" hatte.

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Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß den Klägern auch für die Zeit von 1. Juli 1951 bis einschließlich September 1957 Unfallversorgung jedenfalls deshalb gewährt werden müsse, weil ihnen eine solche bis zum Zusammenbruch gezahlt worden ist. Den von der Revision angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Mai 1958 - BVerwG VI. C 360.56 - und demBeschluß vom 7. Januar 1957 - BVerwG VI C 390.57 - ist lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend sei, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind; die weiteren von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind offensichtlich nicht einschlägig. Das Berufungsgericht hat - wie schon oben ausgeführt worden ist - mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht festgestellt, daß die bis zum Zusammenbruch erfolgte Zahlung der Dienstunfallversorgung an die Kläger lediglich auf der Anwendung des § 27 a EWFVG beruhte. Eine auf dieser Vorschrift beruhende Versorgung ist aber keine solche im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; denn die auf dieser Vorschrift beruhenden Erhöhungen der Versorgungsbezüge sind, wie § 29 Abs. 3 Satz 1 G 131 (Fassung 1953) klarstellt, für die Versorgung nach des Gesetz zu Art. 131 GG entfallen. Mit dieser gesetzlichen Regelung wäre die Ansicht unvereinbar, daß eine auf § 27 a EWFVG beruhende Festsetzung von Dienstunfallversorgung für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bindend bleibe. Ob einer solchen Ansicht nicht bereits Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 über die Auflösung der Wehrmacht (Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 10 S. 172) entgegenstehen würde, kann daher dahingestellt bleiben; es bedarf somit auch keines Eingehens auf das in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1951 - III ZR 65/51 -.

16

Die Revision ist nach alledem als unbegründet gemäß §§ 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel