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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1961, Az.: BVerwG VI C 45.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 45.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 05.11.1959 - AZ: Bf. II 81/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 1959 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Eine Zulassung nach § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt gemäß § 137 BRRG nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 127 BRRG erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471, undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - undvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).

3

Die Zulassungsvoraussetzungen der nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 54 BVerwGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne besondere Zulassung eingelegte Revision nur zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Revision rügt keine wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne der genannten Vorschrift, sondern lediglich eine fehlerhafte sachlich-rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht. Eine solche Rüge rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision nach § 54 BVerwGG.

4

Selbst wenn das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Klägers als eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufzufassen wäre, würde es nicht zur Zulassung der Revision führen. Insbesondere wäre im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht zu erwarten, weil die früheren Vorschriften über den Wohnungsgeldzuschuß mit Wirkung vom 1. April 1957 durch die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzesüber den Ortszuschlag (vgl. §§ 12 ff c) abgelöst worden sind und infolgedessen die zwischen den Parteien streitige Frage über die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31. März 1957 für das geltende Recht keine Bedeutung mehr hat. Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist es aber, Streitfragen des geltenden Rechts einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen (vgl. hierzuBeschluß vom 5. Januar 1961 - BVerwG VI B 27.60 - mit Nachweisen). Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil in irgendeinem Punkte von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Die in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dasUrteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 166.58 -, betreffen eine andere Sach- und Rechtslage.

5

Die Revision war demnach durch Beschluß gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker