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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1960, Az.: BVerwG III C 238.59

Abtretung von Ansprüchen nach der Kriegssachschädenverordnung und deren Geltendmachung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Wirksamkeit der Abtretung der im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen zur Abgeltung von Kriegssachschäden entstandenen Ansprüche; Ausführungen zur Ausgestaltung der mit der Gewährung von Ausgleichsleistungen entstandenen Ansprüche durch das Feststellungsgesetz (FG) und das LAG; Besonderheiten der Abtretung im Lastenausgleichsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 238.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 11.07.1957 - AZ: 6 KL 1036/57

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 296 - 299
  • AS XI, 296
  • MDR 1961, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mtbl. BAA 1961, 282
  • RLA 1961, 336
  • ZLA 1961, 202

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Abtretungsempfänger eines Anspruchs auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschadens ist berechtigt, die Feststellung dieses Schadens zu beantragen. (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwGE 4, 128 und BVerwGE 5, 193, Bestätigung von BVerwG IV B 219.58 vom 9. Juni 1959.)

  2. 2.

    Durch die Abtretung geht nicht die Geschädigteneigenschaft auf den Abtretungsempfänger über.

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1957, der Beschluß des Beschwerdeausschusses des Beklagten vom 23. November 1956 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Essen vom 27. Juni 1955 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Durch notariellen Vertrag vom 13. August 1946 kaufte die Klägerin von den Geschwistern Henriette und Hulda K... das Grundstück E..., R... Straße 20. Dieses Grundstück war bei einem Luftangriff am 25. Juli 1943 völlig zerstört worden. In einer notariell beurkundeten Abtretung vom 19. September 1946 traten die Verkäuferinnen alle Ansprüche auf Ersatz der Kriegsschäden für das Grundstück an die Klägerin ab. Am 7. November 1946 erteilte das Kriegsschädenamt der Stadt Essen seine Zustimmung zu dieser Abtretung. Henriette K... verstarb am 12. Februar 1952, Hulda Krupp, die ihre Schwester allein beerbt hatte, am 6. Oktober 1954. Alleinige Erbin von Hulda K... ist Fräulein Anni H... die durch notarielles Testament als Erbin eingesetzt worden war.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin, für sie einen Kriegssachschaden an Grundvermögen hinsichtlich des im Jahre 1946 erworbenen Grundstücks festzustellen, am 27. Juni 1955 mit der Begründung ab, die Klägerin sei zur Stellung dieses Antrages nicht berechtigt, da sie im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht Eigentümerin des luftkriegszerstörten Grundbesitzes gewesen sei und auch nicht zu den Erben der unmittelbar Geschädigten gehöre. Weder der Erwerb des Eigentums an dem Trümmergrundstück noch die Abtretung der Kriegsschadenansprüche führe zur Antragsberechtigung; auch eine Bevollmächtigung seitens der Antragsberechtigten liege nicht vor.

3

Nachdem der Beschwerdeausschuß des Beklagten die von der Klägerin erhobene Beschwerde am 23. November 1956 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin die auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen gerichtete Klage. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils führt das Verwaltungsgericht aus, der Antragsberechtigung der Klägerin stehe die klare und eindeutige gesetzliche Regelung entgegen, die in § 10 FG enthalten sei. Wenn das Gesetz in § 244 LAG die Übertragung der Ansprüche auf die Hauptentschädigung zulasse, dann könne daraus nur geschlossen werden, daß die Übertragung der Ansprüche auf Schadensfeststellung nicht gestattet sein sollte, nicht aber, wie die Klägerin meine, daß für die Feststellungsansprüche die Übertragbarkeit ebenfalls anzunehmen sei. Diese widerspreche der gesamten Zielsetzung des Lastenausgleichs, den Schaden bei demjenigen abzugleichen, der ihn erlitten habe, und allenfalls bei dessen Erben. Die Abtretung der Kriegsschadenansprüche habe nur im Innenverhältnis der Vertragspartner oder ihrer Rechtsnachfolger Bedeutung, stelle aber keine Bevollmächtigung dar und führe auch nicht in zulässiger Weise zu einer Prozeßstandschaft der Klägerin, durch die die Beschränkungen der gesetzlichen Regelung der Antragsberechtigung umgangen werden würden. Demnach müsse es der Klägerin überlassen bleiben, die allein antragsberechtigte Testamentserbin Anni H... zu einem Antrag auf Schadensfeststellung bezüglich des erst nach dem Schadenseintritt erworbenen Grundstücks zu veranlassen.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin, im wesentlichen unter Wiederholung ihrer bisherigen An- und Ausführungen, den auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen gerichteten Klagantrag weiter. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt insoweit, als die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, keinen Antrag.

5

Die Revision führt zur Aufhebung des klagabweisenden Urteils und der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, die den Antrag der Klägerin auf Peststellung von Kriegssachschäden an dem Trümmergrundstück abgelehnt haben.

6

1) Wie der erkennende Senat schon in seinemUrteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 - (BVerwGE 4, 128 = NJW 1957 S. 314) entschieden hat. bestehen gegen die Übertragbarkeit von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Urteil ist dargelegt, daß auch über Rechte, die erst später entstehen, jedenfalls dann wirksam verfügt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Verfügung die Entstehung auf dem Boden des damals geltenden Rechts möglich erschien, so daß das Recht in diesem Sinne genügend bestimmt, zumindest aber bestimmbar war, als über es verfügt wurde. In dieser Hinsicht könnten sich hier Zweifel daraus ergeben, daß die Abtretung "aller Ansprüche auf Ersatz der Kriegsschäden für das ... Grundstück" am 19. September 1946, also zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als die gesetzliche Regelung des Lastenausgleichs noch nicht erkennbar war. Liese Zweifel an der genügenden Bestimmtheit der abgetretenen Hechte sind indes nicht begründet. Als die Abtretung erfolgte, galt noch die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) - KSSchVO -, die Kriegssachgeschädigten Entschädigungsansprüche zubilligte und ihre Abtretung mit Zustimmung der Kriegsschadenbehörde zuließ (§ 11 KSSchVO). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhenden Ansprüche wurden dann in abgewandelter Form als Ansprüche auf Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden (§ 13 LAG) in das Lastenausgleichsgesetzübernommen, soweit das Lastenausgleichsgesetz an die Stelle der Kriegssachschädenverordnung trat (§ 373 Nr. 3 LAG). Liese gesetzliche Neuregelung, die bezüglich der Kriegssachschäden eine abschließende ausschließliche Regelung darstellt (vgl. BGHZ 8, 256 = NJW 1953 S. 461; BGH in RLA 1954 S. 308; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 LAG Anm. 1 Abs. 2 und Abs. 3), hatte zur Folge, daß die bis dahin durch die Kriegssachschädenverordnung genügend konkretisierten Ansprüche vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab als durch dieses Gesetz genügend bestimmbar erscheinen müssen. Aus der Tatsache, daß die Abtretung Ansprüche nach der Kriegssachschädenverordnung betraf und daß sie nunmehr von der Klägerin auf lastenausgleichsrechtliche Ansprüche erstreckt wird, lassen sich demgemäß durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht herleiten.

7

2) Der Wirksamkeit der Abtretung der im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen zur Abgeltung von Kriegssachschäden entstandenen Ansprüche stehen gesetzliche Regelungen des Lastenausgleichs- oder des Feststellungsgesetzes nicht entgegen. Dies hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem grundlegendenUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 147.56 - (BVerwGE 5, 193 = NJW 1957 S. 1891) eingehend dargelegt. An dieser Auffassung, der der III. Senat in seinemUrteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG III C 246.56 - (ZLA 1958 S. 133) beigetreten ist, hat der IV. Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl.Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG IV C 378.57 - [Mtbl. BAA 1960 S. 7 = RLA 1960 S. 15], fernerBeschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 219.58 -). Hiervon abzugehen sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Insbesondere geben die Ausführungen des Beteiligten im Schriftsatz Vom 30. November 1959 unter 2, a) bis c), die sich gegen das Urteil des IV. Senats vom 10. Juli 1957 richten, dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Auffassung abzuweichen. Daß die Antragsberechtigung in § 9 FG als höchstpersönliches Recht gestaltet sei, die auf das persönliche Tätigwerden des Berechtigten abstelle, kann nicht anerkannt werden. Der genannten Vorschrift kann allenfalls entnommen werden, daß die Schadensfeststellung von dem Vorhandensein und Tätigwerden bestimmter als Geschädigte bezeichneter Personen abhängig sein sollte, ohne aber deren persönliche Mitwirkung im behördlichen Verfahren zu verlangen und ein Tätigwerden der Behörde von einer solchen Mitwirkung abhängig zu machen.

8

Auch Erwägungen allgemeiner Art stehen der Abtretbarkeit der im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichsleistungen entstandenen Ansprüche nicht entgegen. Die Ausgestaltung, die diese Ansprüche durch das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz erfahren haben, nähern sie trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur wesensmäßig in so hohem Maße privatrechtlichen Ansprüchen an, daß ihre öffentlich-rechtliche Herkunft der Übertragbarkeit nicht entgegensteht. Der Lastenausgleich zielt insgesamt auf einen Ausgleich vermögensrechtlicher Art ab. Auf dem Gebiet des Vermögensrechts, das demgemäß im Lastenausgleichsrecht nicht zu entbehren ist, ist die Abtretung von Ansprüchen unbedenklich (§ 398 BGB), soweit nicht im Einzelfalle ihre Unabtretbarkeit ausdrücklich festgelegt ist (§§ 399, 400 BGB). Demgemäß überläßt das Gesetz auch teilweise ausdrücklich die Ansprüche der Verfügungsbefugnis des Anspruchsberechtigten, ohne die Mitwirkung der Behörde bei Verfügungsgeschäften zu verlangen (z.B. § 244, § 262 Halbsatz 2, § 294 LAG), während es in anderen Fällen ausdrücklich die Unübertragbarkeit festlegt (§ 262 Halbsatz 1 LAG). Diese verschiedene Regelung des Gesetzes läßt erkennen, daß ein Grundsatz, der die Abtretung unzulässig erscheinen lassen würde, vom Gesetz nicht anerkannt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die gesetzliche Regelung der Übertragbarkeit von im Ausgleichsrecht wurzelnden Ansprüchen vermögensrechtlicher Art grundsätzlich nicht entgegensteht, so daß die von den Ausgleichsbehörden und dem Verwaltungsgericht gegen die Übertragbarkeit vorgebrachten Bedenken unbegründet sind.

9

3) Ist demnach die Abtretung vom 19. September 1946 nach Form und Inhalt geeignet, den Übergang der durch das Lastenausgleichsrecht begründeten Ansprüche vom Geschädigten auf eine andere, möglicherweise nicht zu dem Kreis der antragsberechtigten Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger (§§ 10, 9 FG, § 229 LAG) gehörende Person zu bewirken, ist die Rechtsnatur der übertragenen Ansprüche doch nicht ohne jede Bedeutung. Durch die Abtretung werden zwar die Ausgleichsansprüche im weitesten Sinne, also auch schon die zur Vorbereitung der Zuerkennung der Ausgleichsleistung und ihrer Gewährung erforderlichen Feststellungsansprüche (§ 235 LAG/§ 1 FG), auf den Abtretungsempfänger übertragen. Dieser ist auf Grund der wirksamen Abtretung alsdann berechtigt, die im Gesetz dem Abtretenden zugebilligten Ansprüche an seiner Stelle geltend zu machen (§ 398 Satz 2 BGB), da ohne diese Berechtigung die von den Partnern des Abtretungsvertrages gewollten Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Dieser Rechtsübergang ändert aber nichts daran, daß der Abtretende weiter als Geschädigter anzusehen ist und daß der Abtretungsempfänger trotz der wirksamen Abtretung die Eigenschaft als Geschädigter, die das Gesetz an die Erfüllung besonderer Voraussetzungen knüpft (§ 229 LAG), nicht erwirbt. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwG III C 103.58 vom 28. April 1960 = BVerwGE 10, 273 in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, wird die Geschädigteneigenschaft durch das schädigende Ereignis endgültig und unabänderlich erworben. Ebensowenig wie irgendwelche Fiktionen zum Übergang der Geschädigteneigenschaft von dem ursprünglich Geschädigten auf eine andere Person führen können, ebensowenig ist die rechtsgeschäftliche Übertragung dieser kraft Gesetzes an einen besonderen Tatbestand geknüpften Rechtsstellung denkbar. Der Abtretungsempfänger muß sich demgemäß darauf beschränken, die ihm insgesamt übertragenen Rechte in dem Rahmen geltend zu machen, wie sie bei der Übertragung entstanden und durch die gesetzliche Regelung ausgestaltet waren. Der Schaden, dessen Feststellung der Abtretungsempfänger begehrt, ist demgemäß nicht als sein Schaden, sondern als der Schaden des abtretenden Geschädigten im Sinne des § 229 LAG zu ermitteln und festzustellen, mag der Antrag auch vom Abtretungsempfänger gestellt sein. Wie schon der IV. Senat in seinemBeschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 219.58 - ausgeführt hat, kann durch die Abtretung kein anderer Anspruch auf den Abtretungsempfänger übertragen werden, als er in der Person des Geschädigten begründet worden ist. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes, der den auch hier geltenden Leitgedanken der §§ 401, 404 BGB entspricht, wird das Ausgleichsamt über den berechtigterweise von der Klägerin gestellten Antrag auf Schadensfeststellung neu zu befinden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein