Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1959, Az.: BVerwG IV C 378.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 378.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 28.06.1956 - AZ: 7 K 382/55
Rechtsgrundlagen
- § 294 LAG
- § 1280 BGB
Fundstellen
- IFLA 1960, 18
- MDR 1959, 870 (amtl. Leitsatz)
- Mtlgbl. BAA 1960, 7
- RLA 1960, 15
- Wertpap.Mtlg. 1959, 978
Amtlicher Leitsatz
Die Zustimmung der Ehefrau zur Verpfändungsanzeige ist grundsätzlich anzunehmen, wenn sie die Verpfändungserklärung mitunterzeichnet hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 28. Juni 1956 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die zweite Rate der ihm bewilligten Hausratentschädigung nicht an ihn, sondern an die Flensburger Privatbank ausgezahlt worden ist. Ihm war im März 1952 eine Aufbauhilfe nach Soforthilferecht in Höhe von 2.000 DM bewilligt worden, die von der genannten Bank finanziert wurde. Im März 1952 hatten der Kläger und seine Ehefrau den Darlehnsvertrag mit der Bank unterzeichnet, nachdem "der Schuldner seine Ansprüche aus dem Lastenausgleich" zur Sicherung des Darlehens verpfändete. Noch im gleichen Monat übergab er der Bank eine von ihm allein unterzeichnete Verpfändungsanzeige mit der Ermächtigung, diese der nach dem zu erwartenden Gesetz zuständigen Dienststelle zu übersenden. Im April 1953 kündigte die Bank das Darlehen, weil der Kläger vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten hatte. Um sich aus den verpfändeten Lastenausgleichsforderungen zu befriedigen, übersandte sie im September 1953 die Verpfändungsanzeige des Klägers dem Ausgleichsamt, welches daraufhin bei Bewilligung der zweiten Rate der Hausratentschädigung im Februar 1955 zugleich deren Auszahlung an die Flensburger Privatbank anordnete. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Seiner Klage gab indessen das Landesverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 28. Juni 1956 statt, weil zwar die Verpfändungserklärung von beiden Ehegatten abgegeben, die zur rechtswirksamen Verpfändung erforderliche Verpfändungsanzeige jedoch vom Kläger allein unterschrieben worden sei. Die hierbei erforderliche Mitwirkung der Ehefrau lasse sich auch nicht durch die Annahme ersetzen, sie habe ihren Ehemann stillschweigend ermächtigt, zugleich auch für sie die Verpfändung anzuzeigen. Dafür fehle es nicht nur an einem ausreichenden tatsächlichen Anhalt, sondern zur Zeit des Zugangs der Verpfändungsanzeige jedenfalls auch an einem entsprechenden Willen der Ehefrau.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Beteiligte vor, daß derjenige Ehegatte allein zu einer rechtswirksamen Verpfändung der Hausratentschädigung berechtigt sei, für den der Hausratverlust festgestellt worden sei. Nach dem Feststellungsgesetz sei nur einer der Ehegatten berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Danach habe derjenige Ehegatte, der den Antrag zuerst gestellt habe, ein Anspruchsrecht in vollem Umfange und damit auch uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über die ihm gewährte Hausratentschädigung. Dann aber müsse er auch allein zur Verpfändung des Anspruchs berechtigt sein, da die Verpfändung ein minderes Verfügungsrecht bedeute. Selbst wenn man aber die Mitwirkung der Ehefrau im vorliegenden Falle für notwendig erachte, sei es vom Kläger arglistig, sich jetzt hierauf zu berufen. Dies ergebe sich besonders daraus, daß die Ehefrau die Verpfändungserklärung mitunterschrieben habe und das Darlehen zum Aufbau eines beiden Ehegatten zugute kommenden Gewerbes gegeben worden sei.
Der Beklagte tritt dem bei.
Der Kläger hält im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht die Verpfändung nicht für rechtswirksam. Arglistig habe er schon deswegen nicht gehandelt, weil er von Anfang an nicht beabsichtigt habe, seinen Anspruch auf eine Hausratentschädigung zu verpfänden. Es wäre im Gegenteil zu erwägen, ob nicht das Verhalten der Bank sittenwidrig sei, die zur Sicherung eines Darlehens von 2.000 DM sich sämtliche Ansprüche des Schuldners auf Entschädigung für den Verlust seines umfangreichen Speditionsgeschäfts und Wagenparks habe verpfänden lassen, wodurch er wirtschaftlich geknebelt worden sei.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben, weil die Ehefrau des Klägers mit der Verpfändungsanzeige einverstanden war.
Daß von der Verpfändungserklärung der Ehegatten ihr Anspruch auf eine Hausratentschädigung erfaßt wurde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 294 des Lastenausgleichsgesetzes. Danach konnte insbesondere auch die Verpfändung bereits vor Erlaß dieses Gesetzes erfolgen (BVerwG III C 77.56 in BVerwGE 4, 128, NJW 57, 314, BVerwG IV C 147.56 in BVerwGE 5, 193, NJW 57, 1891 und BVerwG III C 246.56 in ZLA 58, 133).
In den beiden zuletzt genannten Urteilen ist allerdings entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsansicht festgestellt worden, daß die Verpfändung von Hausratentschädigung nur von beiden Ehegatten erfolgen kann. Dabei ist aber auch ausgesprochen worden, daß die ausdrücklich erklärte oder auch nur in schlüssigen Handlungen liegende Zustimmung eines Ehegatten genügt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verpfändungsanzeige nach § 1280 BGB gegenüber der Verpfändungserklärung eine geringere rechtliche Bedeutung zukommt und ob deswegen die Anzeige eines Ehegatten als genügend anzusehen ist. In dieser Richtung liegt die zivilgerichtliche Rechtsprechung, die eine Anzeige durch einen Stellvertreter, durch eine schlüssige Handlung und gegebenenfalls sogar durch Stillschweigen genügen läßt (RGZ 89 S. 291 und 79 S. 308). Auf jeden Fall muß aber auch hier die in schlüssigen Handlungen liegende Zustimmung des Ehegatten seine ausdrückliche Anzeige ersetzen können, zumal es sich dabei nur um eine einseitige und formlose Willenserklärung handelt. Diese Zustimmung der Ehefrau lag aber im Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige des Klägers im Hinblick auf ihre in demselben Monat erfolgte Abgabe der Verpfändungserklärung sicher vor. Dann muß ihre Zustimmung aber entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht auch für den Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei dem Ausgleichsamt als Schuldner angenommen werden, da ein anderer Wille weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt wurde.
Es braucht daher auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob sich der Kläger nach Treu und Glauben überhaupt auf eine fehlende Verpfändungsanzeige seiner Ehefrau berufen kann, da ihm gegenüber eine ordnungsgemäße Verpfändung vorliegt. Für den Einwand des Klägers, es liege ein unsittlicher Knebelungsvertrag vor, bieten sich jedenfalls genügende Anhaltspunkte nicht an.
Da somit die Verpfändung auch ihrer Ansprüche auf Hausratentschädigung von beiden Ehegatten rechtswirksam erfolgt ist, war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Pflicht zur Tragung der Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß