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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1957, Az.: BVerwG III C 246.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 246.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 23.02.1956 - AZ: 7 K 260/55

Fundstellen

  • IFLA 1958, 197
  • MDR 1958, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1958, 133

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der von einem Ehegatten gestellte Antrag auf Schadensfeststellung und Bewährung von Hausratentschädigung kann - jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit eines daraufhin ergangenen Bescheides - mit der Wirkung zurückgenommen werden, daß er nunmehr von dem anderen Ehegatten gestellt werden kann.

  2. 2.

    Zum mindesten nach Erlaß des Soforthilfegesetzes war eine Verpfändung von Lastenausgleichsansprüchen möglich, auch wenn das Lastenausgleichsgesetz noch nicht erlassen war (Bestätigung von BVerwG III C 77.56, Urteil vom 25. Oktober 1956 [BVerwGE 4, 128]).

  3. 3.

    Bei Hausratverlust von Ehegatten, für den beiden Ehegatten nur eine gemeinsame Entschädigung gewährt wird, kann ein Ehegatte den Entschädigungsanspruch nicht ohne Zustimmung des anderen verpfänden (Bestätigung von BVerwG IV C 147.56, Urteil vom 10. Juli 1957).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VII. Kammer, vom 23. Februar 1956 - 7 K 260/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Vertriebene die Feststellung eines Hausratschadens nach dem Feststellungsgesetz - FG - und eine Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Sie ist verheiratet und lebte, wie such heute noch, im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Dieser hatte als ehemaliger Komplementär der OHG S. & Co. in Kiel zusammen mit seinem Mitgesellschafter zur Absicherung eines der Gesellschaft gewährten Vertriebenenkredites von 100.000 DM am 16. April 1952 eine von beiden unterzeichnete Verpfändungserklärung abgegeben, wonach sie "unwiderruflich den erstrangigen Teilbetrag bis zur Höhe von DM 100.000 (in Worten: Einhunderttausend Deutsche Mark) im Verhältnis unserer Beteiligung aus unseren Ansprüchen, die uns gegebenenfalls gegen die Bundesrepublik oder andere staatliche Stellen im Rahmen des Lastenausgleiches zustehen werden, der H.-Bank in Kiel" verpfänden und sich zur Abgabe etwa erforderlicher ergänzender Erklärungen verpflichten. Ferner unterzeichnete der Ehemann der Klägerin eine "Verpfändungsanzeige nach § 1280 BGB", die nach Vervollständigung durch Einsetzen von Adressat und Datum von der Bank im Februar 1953 an das zuständige Ausgleichsamt übersandt worden war. Auf seinen am 8. April 1953 gestellten Antrag war dem Ehemann der Klägerin durch Teilbescheid vom 1. September 1953 Hausratentschädigung wegen des ehelichen Hausratverlustes unter gleichzeitiger. Zubilligung der ersten Rate der Hausrathilfe von 550 DM in gesetzlicher Höhe zugesprochen worden. Als die nunmehrige. Verpfändungsgläubigerin, die C.- und D.bank in Kiel als Rechtsnachfolgerin der H.bank, Anfang September 1953 hiervon erfuhr, nahm sie die Hausratentschädigung des Ehemannes der Klägerin auf Grund der Verpfändung für sich in Anspruch, da die OHG S. & Co. inzwischen in Konkurs geraten war. Daraufhin zog der Ehemann der Klägerin nach Zustellung des Hausrathilfe-Bewilligungsbescheides vom 1. September 1953 seinen Antrag auf Festsetzung des Hausratschadens und Gewährung einer Hausratentschädigung mit Schreiben vom 10. September 1953 zurück.

2

Am 15. September 1953 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des ehelichen Hausratverlustes als Vertreibungsschaden, weil der verlorengegangene Hausrat angeblich ihr "persönliches Eigentum und Heiratsgut" gewesen sei. Sie ergänzte ihn durch einen am 15. September 1953 gestellten förmlichen Hausratentschädigungsantrag.

3

Das Ausgleichsamt Kiel lehnte ihren Antrag durch Bescheid vom 14. Mai 1954 ab, weil der Hausratschaden bereits zugunsten des Ehemannes festgestellt und dessen Antragsrücknahme wegen fehlender Zustimmung der Pfandgläubigerin unwirksam sei.

4

Eine während des Beschwerdeverfahrens von der Pfandgläubigerin gegen den Ehemann der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Antragsrücknahme wies das Landgericht Kiel durch Urteil vom 16. Februar 1955 als unzulässig ab. Der Beschwerdeausschuß bei dem Beklagten wies nunmehr die Beschwerde der Klägerin durch Beschluß vom 30. April 1955 zurück, weil die Feststellung zugunsten ihres Ehemannes in Ermangelung einer Zustimmungserklärung der Pfandgläubigerin zu der Antragsrücknahme vom 10. September 1953 rechtswirksam geblieben sei und der nunmehr begehrten Feststellung zugunsten der Klägerin entgegenstehe.

5

Auf deren Klage hob das Landesverwaltungsgericht Schleswig den Beschwerdebeschluß vom 30. April 1955 und den ihm zugrunde liegenden Ausgleichsamtsbescheid vom 14. Mai 1954 auf. In den Gründen heißt es: Die Klägerin habe ihren Antrag erst nach Rücknahme des von ihrem Ehemann gestellten Hausratentschädigungsantrages gestellt. Die Antragsrücknahme habe rechtswirksam bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuerkennung einer Leistung erfolgen können, was im einzelnen ausgeführt wird. Auch eine etwaige Verpfändung von Hausratentschädigungsansprüchen stehe der Rücknahme eines Hausratentschädigungsantrages trotz § 1276 BGB nicht entgegen, weil durch die Antragsrücknahme lediglich eine prozessuale Erklärung abgegeben und kein Anspruchsverzicht ausgesprochen werde. Im übrigen liege überhaupt keine rechtswirksame Verpfändung des den Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens bildenden Hausratentschädigungsanspruches vor. Gewisse, näher angeführte Umstände sprächen schon dagegen, daß der Ehemann der Klägerin auch im Zeitpunkt der Verpfändungserklärung die - beiden Ehegatten zustehende - Hausratentschädigung habe verpfänden wollen. Ob dies so sei, bedürfe jedoch ebensowenig einer abschließenden Klärung wie die Frage, ob die Anwartschaft auf Hausratentschädigung damals schon bestimmt genug gewesen sei, um verpfändet werden zu können. Denn jedenfalls sei die Verpfändungserklärung des Ehemannes bezüglich einer Hausratentschädigung schon deshalb unwirksam, weil es zu ihrer Wirksamkeit der - fehlenden - Zustimmung der Klägerin bedurft hätte. Trotz der Antragsregelung des § 16 Abs. 3 FG sei der Gesetzgeber nämlich davon ausgegangen, daß die Hausratentschädigung wirtschaftlich beiden Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zugute kommen solle. Daher habe die Verpfändungserklärung nur des Ehemannes der Klägerin kein wirksames Pfandrecht an dem nunmehr von der Klägerin wegen des ehelichen Hausrates geltend gemachten Hausratentschädigungsanspruches begründen können.

6

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Schleswig zurückzuverweisen.

8

Sie rügt die Verletzung des § 293 Abs. 2 Satz 2 LAG. Nach ihrer Meinung ist der antragstellende Ehegatte, für den der Hausratverlust festgestellt und dem auch die Hausratentschädigung gewährt werde, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zur Verpfändung des Hausratentschädigungsanspruches befugt. Zum mindesten müsse die Klägerin nach Treu und Glauben die Verpfändung gegen sich gelten lassen. Die damit rechtswirksame Verpfändung habe der Ehemann der Klägerin daher wegen Verstoßes gegen § 1276 Abs. 1 BGB und wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr durch einseitige Rücknahme seines Hausratentschädigungsantrages beseitigen können. Die von der Klägerin zu ihren Gunsten begehrte Hausratschadensfeststellung habe demgemäß nicht mehr erfolgen können, so daß die Verwaltungsbehörden deren darauf gerichteten Antrag mit Recht abgelehnt hätten.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zu verwerfen,

10

weil die Beteiligte nicht beschwert sei und kein Rechtsschutzbedürfnis für die Revision bestehe.

11

Der Beklagte tritt der Revision bei, ohne einen Antrag zu stellen.

12

II.

1)

Die Revision ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Beteiligte nicht beschwert wäre oder weil ihr kein Rechtsschutzinteresse zur Seite stände.

13

a)

Wenn die Klägerin geltend macht, die Beteiligte sei durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil es ihr gleichgültig sein könne, welchem der beiden Ehegatten die Hausratentschädigung zugesprochen werde, so verkennt sie damit die Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, der - sogar auch zugunsten des Geschädigten - dafür zu sorgen hat, daß die Vorschriften des Lastenausgleichsrechts befolgt werden und die Mittel des Ausgleichsfonds an die nach dem Gesetz dazu Berechtigten gelangen.

14

b)

Darüber hinaus ist eine Klärung der materiellen Rechtslage im vorliegenden Falle für die Beteiligte sogar von erheblicher Bedeutung, weil dadurch die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds vermieden wird. Allerdings wäre dieses Ziel durch den anhängigen Rechtsstreit bisher nur unvollkommen erreicht worden, weil weder der Ehemann der Klägerin noch die Pfandgläubigerin beigeladen worden ist. Die Beiladung der Pfandgläubigerin war um so mehr erforderlich, als ihr nach dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 147.56 - die Befugnis zusteht, den Antrag auf Schadensfeststellung und auf Gewährung der Ausgleichsleistung zu stellen. Die Feststellung, daß die Verpfändung unwirksam gewesen sei, brauchte die Pfandgläubigerin bei ihrem Antrag auf Feststellung und Auskehrung der Hausratentschädigung nicht gegen sich gelten zu lassen, es sei denn, daß die Beiladung nach Zurückverweisung an das Landesverwaltungsgericht, wie sie aus dem Urteilstenor folgt, nachgeholt wird. Demnach ist auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse der Beteiligten gegeben, wenn es auch erst mittelbar befriedigt wird. Jedoch kommt es auf die Erreichung dieses Zieles nicht entscheidend an.

15

2)

Die Klägerin hat rechtswirksam ihren Antrag auf Hausratschadensfeststellung gestellt. Das wäre nicht der Fall, wenn ihr Ehemann seinen Antrag nicht wirksam zurückgenommen hätte. Solange ein Ehegatte einen wirksamen Antrag gestellt hat und sobald andererseits der von diesem geltend gemachte Hausratentschädigungsanspruch befriedigt worden ist, kann der andere Ehegatte keinen Antrag mehr stellen. Aus § 293 Abs. 2 LAG, § 16 Abs. 3 FG ergibt sich eindeutig, daß beide Ehegatten als Geschädigte gelten, daß aber nur für einen Ehegatten der Schaden festgestellt und auch nur diesem Ehegatten die Hausratentschädigung gewährt wird.

16

Hieraus folgt nicht, daß eine Zurücknahme der Anträge auf Feststellung und Gewährung einer Hausratentschädigung nicht mit der Wirkung vorgenommen werden kann, daß sie als nicht gestellt gelten, solange der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch nicht erloschen ist. Damit, daß eine Feststellung nur zugunsten des Antragstellers erfolgt, wird dieser nicht zum Alleingläubiger der Hausratentschädigung. Dem Antragsteller kann zwar die Hausratentschädigung mit befreiender Wirkung gegenüber beiden Ehegatten ausgezahlt werden, jedoch bleiben beide Ehegatten bis zu diesem Augenblick Gläubiger.

17

Grundsätzlich ist ein Antrag zurücknehmbar mit der Wirkung, daß auch die Rechtsfolgen des Antrages hinfällig geworden sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf dem Gebiet des Lastenausgleichs etwas anderes gelten sollte. Wenn nach dem Tode des Antragstellers sein Ehegatte kraft eigenen Gläubigerrechts nunmehr Feststellung und die Leistung der Hausratentschädigung an sich verlangen kann (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 3 a zu § 293 LAG), so gilt dasselbe, wenn das ursprünglich ausgeübte Wahlrecht durch Zurücknahme des Antrages nunmehr neu entsteht und vom anderen Ehegatten neu ausgeübt wird. Von einer solchen Möglichkeit, daß die Eheleute ihre Anträge auswechseln, kann daher unbedenklich ausgegangen werden (vgl. auch Landgericht Duisburg in seinem Urteil vom 23. November 1956, NJW 1957 S. 955). Daß grundsätzlich ein Antrag mit der Wirkung zurückgenommen werden kann, daß er als nicht gestellt gilt, läßt sich auch daraus entnehmen, daß eine verwaltungsgerichtliche Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden kann. Ob entsprechend im Verwaltungsverfahren die Unanfechtbarkeit eines auf Antrag erlassenen Verwaltungsaktes eine zeitliche Grenze für die Rücknahme des Antrages setzt, mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Solange die Feststellung und die Zuerkennung der Hausratentschädigung nicht unanfechtbar geworden waren - und das ist jedenfalls bei Rücknahme des Antrages noch nicht der Fall gewesen -, war diese Rücknahme auch zulässig. Damit stand dem Antrag der Klägerin der von ihrem Ehemann gestellte, aber wieder zurückgenommene Antrag nicht entgegen.

18

3)

Die Rücknahme des Antrages war auch nicht deswegen unzulässig, weil der Ehemann der Klägerin seine Ansprüche auf Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz verpfändet hatte.

19

a)

Die Verpfändung der Ansprüche auf Hausratentschädigung war zwar grundsätzlich zulässig, auch wenn sie in einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem das Lastenausgleichsgesetz noch nicht erlassen worden war. Der erkennende Senat hat in seinemUrteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 - (BVerwGE 4, 128) zur Wirksamkeit der Verpfändung von künftigen Lastenausgleichsansprüchen ausgeführt, daß zumindest nach Erlaß des Soforthilfegesetzes klargelegt war, daß Ausgleichsansprüche auf Grund gewisser Schadenstypen entstehen würden und daß damit in diesem Zeitpunkt ein Lastenausgleichsanspruch nach Grund und Höhe genügend festgelegt sei, um ihn verpfändbar erscheinen zu lassen. Dieser Entscheidung ist der IV. Senat in dem o.a. Urteil im Ergebnis gefolgt.

20

b)

Die Verpfändung sollte alle Ansprüche umfassen, die gegebenenfalls gegen die Bundesrepublik und andere staatliche Stellen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes entstehen würden. Darunter fielen auch die gesamten Hausratentschädigungsansprüche. Der erkennende Senat vermag dem Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen, wenn dieses annehmen will, daß die Verpfändungserklärung des Ehemannes der Klägerin diejenigen Ansprüche nicht mitumfaßt habe, die beiden Ehegatten zusammen zustehen würden. Sowohl der erkennende wie auch der IV. Senat haben sich in den bereits erwähnten Urteilen mit unter ähnlichen Umständen abgegebenen Verpfändungserklärungen beschäftigt und diese nach ihrem Erklärungswert dahin ausgelegt, daß auch der eventuelle Anspruch auf Hausratentschädigung mitumfaßt sei. Es kommt bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht auf den Standpunkt desjenigen an, der die Erklärung abgegeben hat, und auf die Ermittlung seines Willens, sondern darauf, wie dieser Wille für den Erklärungsempfänger erkennbar geworden ist. Dabei sind Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte zu berücksichtigen. Beide Senate halten es unter diesem Gesichtspunkt für unzweifelhaft, daß der Ausdruck "Lastenausgleichsanspruch" in den jeweils in Frage stehenden Verpfändungserklärungen auch die Hausratentschädigung mitumfaßt. Wie sich die Geltendmachung der Hausratentschädigung im einzelnen darstellen würde, war von den Beteiligten seinerzeit ebensowenig zu übersehen, wie man sich über die Höhe der Entschädigung schon bestimmten Vorstellungen hingeben konnte. Wenn ein Hausratverlust später nur für beide Ehegatten von einem beliebigen Ehegatten zur Feststellung zu bringen war, so umfaßte die Verpfändung das Recht, das der die Verpfändung aussprechende Ehegatte in bezug auf die Hausratentschädigung geltend machen konnte.

21

c)

Die Verpfändung des Hausratentschädigungsanspruches bewirkte jedoch nicht, daß der einmal gestellte Antrag von dem Ehemann der Klägerin nicht zurückgenommen werden konnte. Wenn in dem mehrfach erwähnten Urteil des IV. Senats ausgeführt ist, daß dem in § 1282 BGB geregelten Einziehungsrecht des Pfandgläubigers das Antragsrecht nach § 9 FG entspringt, weil dem Einklagen einer Forderung beim Zivilgericht das Geltendmachen eines öffentlich-rechtlichen Anspruches durch förmliche Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde entspreche, so ergibt sich daraus, daß, wie der IV. Senat weiterhin mit Recht ausgeführt hat, der Pfandgläubiger den Antrag auf Feststellung und auf Auszahlung der Hausratentschädigung für den verpfändenden Gläubiger stellen kann, daß aber andererseits der Verpfänder nicht gehindert ist, von dem Schuldner Leistungen an den Pfandgläubiger zu verlangen, ohne daß wiederum eine Pflicht für diesen besteht, die Schuld für den Pfandgläubiger einzutreiben (vgl. RGRKomm. BGB § 1282 Anm. 2; Staudinger BGB § 1282 Anm. 4). Hieraus folgt, daß der Ehemann der Klägerin berechtigt war, den Antrag auf Gewährung von Hausratentschädigung zu stellen, obwohl der Anspruch verpfändet war. Andererseits war er in der Lage, den Antrag zurückzuziehen, da darin noch keine Aufgabe des Anspruchsrechts lag, § 1276 BGB also nicht verletzt war. Ob nunmehr die Pfandgläubigerin, wie sich aus dem Urteil des IV. Senats ergibt, die Möglichkeit hatte, ihrerseits den durch Zurückziehung des Antrages noch nicht untergegangenen Anspruch geltend zu machen, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls war die Klägerin an der Antragstellung nicht dadurch gehindert, daß ihr Ehemann, der den gestellten Antrag wieder zurückziehen durfte, den Anspruch verpfändet hatte, da die Pfandgläubigerin ihrerseits keinen Antrag gestellt hatte.

22

4)

Dennoch konnte das Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht aufrechterhalten werden.

23

a)

Die Antragsberechtigung der Klägerin ergibt noch nicht, daß sie auch Leistung an sich fordern konnte. Ebenso wie der Verpfänder einer Forderung, der diese gegenüber dem Schuldner geltend macht, nur die Leistung an den Pfandgläubiger verlangen kann, so kann auch der Antrag auf Hausratentschädigung nur das Ziel haben, die Entschädigungsleistungen an die Pfandgläubigerin gelangen zu lassen. Die Klägerin war damit, auch wenn sie anspruchsberechtigt war, nicht in der Lage, Auszahlung der Entschädigung an sich zu verlangen, sondern lediglich Auszahlung an die Bank.

24

b)

Nach dem bereits mehrfach angeführten Urteil des IV. Senats bedurfte allerdings die wirksame Verpfändung des Anspruchs auf Hausratentschädigung der Zustimmung der Klägerin. Der erkennende Senat schließt sich diesem Urteil aus der Erwägung an, daß die Bestimmungen des § 293 Abs. 2 LAG und des § 16 Abs. 3 FG nur das Antragsrecht und die Auskehrung der Entschädigungsleistungen einem Ehegatten zuordnen, im übrigen aber das Gläubigerrecht der Ehegatten und ihre Verfügungsmöglichkeiten davon unberührt beiden gemeinsam gewähren oder belassen.

25

Hieraus folgt, daß eine Verpfändung der strittigen Entschädigungsansprüche nur wirksam war, wenn die Klägerin zugestimmt hatte. War das nicht der Fall, so konnte die Klägerin die Leistung an sich verlangen, und die mit der Klage angefochtenen Bescheide waren mit Recht aufgehoben worden. Hierüber enthält aber das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

26

Eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zu der Verpfändung seitens ihres Ehemannes ist zwar bisher nicht vorgelegt worden. Das Gericht hat deswegen offenbar angenommen, daß die Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt hat. Es hat jedoch nicht beachtet, daß eine Zustimmung nicht ausdrücklich erteilt zu werden brauchte, sondern auch konkludent erklärt sein konnte. In dem angeführten Urteil des IV. Senats ist ausgeführt worden, daß die Verpfändung durch den Ehemann nach den Umständen des Falles auch gegenüber der Ehefrau wirken kann. Das gilt nicht nur, wenn der Ehemann als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und die Ehefrau dies nachträglich ausdrücklich genehmigte, sondern auch, wenn aus einem der Deutung unterliegenden Verhalten eine Zustimmung der Ehefrau ersichtlich war. Eine stillschweigende Zustimmung der Klägerin zu der Verpfändung kann sich notfalls auch aus der bewußt erlebten Verbesserung ihrer Lebensgrundlage nach der Wiedereingliederung ergeben sowie aus ihrem Zusammenspiel mit ihrem Ehemann bei der Rücknahme seiner Anträge.

27

Da das Landesverwaltungsgericht über die Umstände, aus denen sich eine stillschweigende Zustimmung der Klägerin zu der Verpfändung ergeben könnte, keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird auch die bisher unterlassene Beiladung der Pfandgläubigerin nachgeholt werden können, die dadurch die Möglichkeit erhält, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

28

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking