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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1959, Az.: BVerwG IV B 219.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV B 219.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 25.04.1958 - AZ: III/352/57

Fundstelle

  • RLA 1959, 301

Amtlicher Leitsatz

Der neue Gläubiger eines verpfändeten oder abgetretenen Anspruches auf Hauptentschädigung kann die Feststellung des Schadens beantragen (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG III C 77.56 und IV C 147.56).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. April 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an einer Siedlerstelle (Einfamilienhaus), die er und seine Ehefrau im Mai 1948 von der N. G.m.b.H. übernommen haben. Die Beigeladenen haben als vorherige Inhaber der Siedlerstelle in einer "Verzichtserklärung" ihren Kriegsschadensanspruch hinsichtlich des durch Kriegseinwirkung beschädigten Hauses an den Kläger abgetreten. Die Ausgleichsbehörden haben die Feststellung des Schadens abgelehnt, weil der Kläger das Grundvermögen erst nach dem Eintritt des Schadens erworben habe.

2

Auf die Klage hin hob das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 25. April 1958 ohne Zulassung einer Revision die angefochtenen Bescheide der Ausgleichsbehörden auf und sprach die Verpflichtung aus, den Kriegssachschaden der Beigeladenen auf den Antrag des Klägers hin festzustellen. Das Gericht hält die Abtretungserklärung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für rechtswirksam und den Kläger auch für berechtigt, von sich aus Feststellungsantrag zu stellen.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der Revision trägt der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vor, daß hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Abtretungen lastenausgleichsrechtlicher Ansprüche noch zahlreiche Fragen klärungsbedürftig seien. Der höchstpersönliche Anspruch auf Feststellung könne nur von den im Lastenausgleichsgesetz ausdrücklich genannten Geschädigten gestellt werden. Ein Verfahren auf Schadensfeststellung könne ohne den unmittelbar Geschädigten überhaupt nicht durchgeführt werden, weil alle erforderlichen Angaben in der Regel nur von ihm gemacht werden könnten. Im Falle einer Teilabtretung könne auf jeden Fall nur der unmittelbar Geschädigte berechtigt sein, weil das Gesetz für die Durchführung zweier verschiedener Feststellungsverfahren keine Handhabe biete. Unlösbare Schwierigkeiten träten insbesondere ein, wenn die Hauptentschädigung höher sei als die der Abtretung zugrunde liegende Forderung oder wenn sie hinter dem erwarteten Betrage zurückbliebe. Unerfindlich sei, welches Ausgleichsamt örtlich zuständig sei und in welcher Höhe der Anspruch abgetreten sei, wenn sich die Abtretung nur auf einen Teil mehrerer kriegszerstörter Grundstücke beziehe. Unbillig erscheine auch, daß sich die Dringlichkeitsfolge durch eine Abtretung ändern könne. Überdies sei im vorliegenden Falle auch unklar, ob die von den Beigeladenen abgegebene Verzichtserklärung überhaupt lastenausgleichsrechtliche Ansprüche betreffe.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerde ohne weitere Begründung angeschlossen.

5

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die grundsätzliche Frage der Verpfändung lastenausgleichsrechtlicher Ansprüche von beiden Senaten des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt worden ist (BVerwG III C 77.56 in BVerwGE 4, 128, RLA 57, 104, Mtbl. BAA 57, 212 und BVerwG IV C 147.56 in BVerwGE 5, 193, RLA 57, 87). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Abtretung der Ansprüche aus Kriegssachschaden am Grundvermögen auch bereits im Jahre 1948 für rechtens angesehen, da der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 244 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - übertragbar ist. Nach der angeführten Rechtsprechung ist auch der neue Gläubiger berechtigt, den Antrag auf Feststellung des Schadens zu stellen.

6

Soweit die Beteiligte in ihrem Beschwerdevorbringen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angreift, sieht der Senat keine Veranlassung zu einer erneuten grundsätzlichen Entscheidung. Soweit sie auf Schwierigkeiten hinweist, die bei der praktischen Durchführung dieser Rechtsprechung entstehen können, mag ein künftiger Fall unter Umständen Anlaß zu einer weiteren revisionsgerichtlichen Klärung bieten. Bei Durchführung der Rechtsprechung wird jedoch zu beachten sein, daß jedenfalls kein stärkerer Anspruch übertragen werden kann, als er in der Person des Geschädigten begründet worden ist. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen über die Dringlichkeitsfolge. Für den vorliegenden Fall ergibt sich jedoch, jedenfalls im gegenwärtigen Stande, kein Anlaß, auf Grund der theoretisch möglichen Schwierigkeiten eine neue grundsätzliche Entscheidung zu treffen.

7

Soweit die Beteiligte bezweifelt, ob überhaupt durch die Verzichtserklärung der Beigeladenen eine rechtswirksame Abtretung des Kriegssachschadens erfolgt sei, bekämpft sie eine tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit hierbei die grundsätzliche Klärung einer Frage erfolgen sollte, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnte.

8

Die Beschwerde war somit mit der sich hieraus für die Beteiligte ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Clauß