Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1960, Az.: BVerwG II C 145.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 145.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 05.08.1958 - AZ: I A 18/57
- VGH Bremen - 05.08.1958 - AZ: BA 2/58
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 110 BBG
- § 2 DV zu § 110 BBG vom 12. August 1953 (BGBl. I, 608)
Fundstellen
- BVerwGE 11, 136 - 138
- AS XI, 136
- Bundesverwaltung 1961, 14
- DÖV 1961, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbarchiv 1961, 22
- JZ 1961, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1961, 156
- NJW 1961, 475-476 (Volltext mit amtl. LS) "Vertrauensschutz bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte"
- RiA 1961, 127
- Verw.Prax. 1961, 36
Amtlicher Leitsatz
Zur Rücknahme fehlerhafter, begünstigender Verwaltungsakte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 5. August 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 12. August 1944 gefallene Ehemann der Klägerin war, nachdem er im Jahre 1935 die Reifeprüfung abgelegt hatte, zunächst kaufmännisch tätig. Anschließend leistete er vom 15. Oktober 1936 bis zum 29. Oktober 1938 nicht berufsmäßigen Wehrdienst. Am 1. November 1938 trat er als Polizeiwachtmeister und Offiziersanwärter in die Schutzpolizei München ein. Er wurde mit Wirkung vom 1. März 1939 zum Polizeioberwachtmeister und Junker der Schutzpolizei und am 18. Dezember 1939 zum Leutnant der Schutzpolizei ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1940 wurde er zur Polizeiverwaltung Bremen versetzt. Unter dem 19. Juni 1941 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und unter dem 9. November 1941 zum Oberleutnant der Schutzpolizei befördert.
Gemäß Tagesbefehl des Kommandos der Schutzpolizei Bremen vom 29. Januar 1943 wurde der Ehemann der Klägerin mit dem 1. Februar 1943 zum "Kdo.-Stab Reichsführer SS" abgeordnet.
Er wurde gemäß weiterem Tagesbefehl des Kommandos der Schutzpolizei Bremen vom 21. Mai 1943, der auf einen Befehl des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 10. Februar 1942 über die Unterstellung der SS-Polizei-Division und ihrer Ersatzeinheiten unter die Waffen-SS Bezug nimmt, der Waffen-SS unterstellt und galt hiernach mit Wirkung vom 1. April 1943 unter gleichzeitigem Ausscheiden aus der Schutzpolizei als in eine Planstelle der Waffen-SS übernommen Am 9. November 1943 wurde der Ehemann der Klägerin zum SS-Hauptsturmführer der Waffen-SS und dementsprechend von dem Reichsminister des Innern am 3. Februar 1944, ebenfalls mit Wirkung vom 9. November 1943, zum Hauptmann der Schutzpolizei befördert. Seine Dienstbezüge wurden an ihn bis zum 31. Mai 1944 durch die Polizeikasse, seit dem 1. Juni 1944 durch die Besoldungsstelle der Waffen-SS in Dachau gezahlt. Mit Wirkung vom 1. August 1944 wurde er, vielleicht erst nach seinem Tode, zum SS-Sturmbannführer befördert.
Die Klägerin erhielt bis zum November 1944 die ihr für diesen Zeitraum zustehenden Bezüge durch die Besoldungsstelle der Waffen-SS überwiesen. Dann zahlte ihr die Polizeikasse in Bremen die folgenden Beträge aus:
| am | 23. | Januar | 1945 | 500,- | RM | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| am | 1. | März | 1945 | 500,- | RM | |
| am | 29. | März | 1945 | 500,- | RM | und |
| am | 5. | April | 1945 | 2.931,44 | RM. |
Währenddessen ging am 24. März 1945 beim Kommando der Schutzpolizei in Bremen die Ausfertigung eines vom Rasse- und Siedlungshauptamt der SS - Amt Versorgung - in Prag der Klägerin erteilten Bescheides ein, mit dem unter dem 19. Februar 1945 die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin und ihrer Tochter Karin auf Grund des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes und des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes ausgehend von der Besoldungsgruppe C 7 (SS-Sturmbannführer) mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 auf monatlich 546,40 RM festgesetzt wurden.
Durch Beschluß des Personalamtes der Beklagten vom 31. Januar 1949 wurden der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1946 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Hinterbliebenenbezüge in Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugesprochen.
Diese wurden für Witwengeld, Waisengeld und Kinderzulage auf insgesamt 125,12 DM monatlich festgesetzt, wobei der Berechnung die Besoldungsgruppe A 4 e der Reichsbesoldungsordnung - RBesO - zugrunde gelegt wurde. Bald darauf wurde der Klägerin jedoch mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der Senatsverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 21. März 1949 (GVBl. S. 49) - Sparverordnung - eröffnet, daß ihr keinerlei Hinterbliebenenbezüge mehr zustünden. Schließlich erhielt sie unter dem 27. Juli 1949 einen Bescheid des Personalamts, in dem es hieß, die Versorgungszahlstelle des Personalamts werde ihr, beginnend mit dem 1. April 1949, ihre bisherigen Versorgungsbezüge von 125,12 DM monatlich als jederzeit widerrufliche Zuwendung zukommen lassen.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307) - G 131 - wurde das Witwen- und Waisengeld für die Klägerin und ihre Tochter einschließlich einer widerruflichen Ausgleichszulage auf zusammen 122,45 DM im Monat festgesetzt. Unter dem 22. April 1954 berechnete die Senatskommission für das Personalwesen diese Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 1954 unter Zugrundelegung des Dienstgrades eines Hauptmanns nach der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO. Seit dem 1. Januar 1956 bezog die Klägerin 276,73 DM im Monat.
Durch Bescheid vom 15. Oktober 1956 setzte die Senatskommission für das Personalwesen die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend für die Zeit ab 1, April 1951 neu fest. Für die Zeit seit dem 1. Januar 1956 ergaben sich hiernach nur noch Bezüge in Höhe von 170,32 DM monatlich. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß der Versorgungsfall der Klägerin aus dem Haushalt des Landes Bremen in den Bundeshaushalt übergeführt werde. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte jetzt nach dem Dienstgrade eines Leutnants bzw. Oberleutnants auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 b RBesO.
Die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Senatskommission für das Personalwesen vom 15. Oktober 1956 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Bremen nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 29. November 1957 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, mit der die Klägerin beantragte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29. November 1957 dahin abzuändern, daß der Bescheid der Senatskommission für das Personalwesen vom 15. Oktober 1956 aufgehoben und festgestellt werde, daß sie bremische Versorgungsberechtigte sei,
hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 5. August 1958 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, und zwar auch für den in der Berufungsinstanz zusätzlich gestellten Feststellungsantrag.
Die in vollem Umfang zulässige Klage sei jedoch unbegründet.
Die Klägerin sehe zu Unrecht in dem angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1956 eine unzulässige Rücknahme der früher ergangenen für sie günstigeren Bewilligungs- und Festsetzungsbescheide. Ein Festsetzungsbescheid in einer versorgungsrechtlichen Angelegenheit gehöre nur dann zu den rechtsgestaltenden Verwaltungsakten, wenn er eine Kann-Bewilligung enthalte, also zusammen mit der gesetzlichen Regelung selbst die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Versorgungsbezüge bilde. Soweit dies nicht der Fall sei, verdeutliche der Festsetzungsbescheid nur den gesetzlichen Versorgungsanspruch, also nur das, was ohnehin Rechtens ist. Ein solcher Festsetzungsbescheid sei in vollem Umfange richterlich nachprüfbar und könne jederzeit geändert werden, wenn er die Versorgungsbezüge - gemessen am Gesetz und an den auf Grund des Gesetzes ergangenen gestaltenden Verwaltungsakten - unrichtig ausweise. Im vorliegenden Falle seien allenfalls die vor Inkrafttreten des Gesetezs zu Art. 131 GG ergangenen Bescheide rechtsgestaltend gewesen; denn nur mit diesen habe die Behörde über Kann-Bewilligungen entscheiden wollen. Diese Bescheide habe die Behörde aber sehen deshalb aus sachlichen Gründen widerrufen oder Aufheben dürfen, weil sie sich den jederzeitigen Widerruf ausdrücklich vorbehalten habe. Die nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG erlassenen Festsetzungsbescheide seien dagegen keine rechtsgestaltenden Akte, mit ihnen habe die Behörde nur das festsetzen wollen, was der Klägerin nach geltendem Recht zustand. Diese Festsetzungsbescheide habe die Beklagte ohne weiteres aufheben dürfen; sie entsprächen nicht der objektiven Rechtslage.
Zu Unrecht mache die Kläger geltend, sie gehöre nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Ihre Rechtsverhältnisse seien bei Inkrafttreten dieses Gesetzes regelungsbedürftig gewesen, weil sie nach dem Zusammenbruch erst auf Grund des Beschlusses des Personalamts vom 31. Januar 1949 erstmalig wieder Versorgungsbezüge erhalten habe, nachdem sie den Nachweis erbracht hatte, daß das gegen ihren Ehemann eingeleitete Entnazifizierungsverfahren zum Abschluß gelangt war. Diese Bezüge seien ihr zudem nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zuerkannt worden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG seien die Versorgungsbezüge sogar nur noch als "jederzeit widerrufliche Zuwendung" gezahlt worden.
Die Klägerin sei nach Kapitel I G 131 zu versorgen, nicht nach den Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 Nr. 2, 82 Abs. 2 dieses Gesetzes. Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zu dem von Kapitel I oder zu dem von Kapitel II erfaßten Personenkreis gehöre, komme es nicht darauf an, ob ihr Ehemann im Zeitpunkt seines Todes noch in beamtenrechtlichen Beziehungen zu der Polizeiverwaltung in Bremen gestanden hat, sondern nur darauf, welche Kasse am Stichtag die zuständige Versorgungskasse gewesen ist. Der Ehemann der Klägerin habe zu denjenigen Beamten der Schutzpolizei gehört, die gemäß dem Befehl des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 10. Februar 1942 über die Eingliederung der SS-Polizei-Division und ihrer Ersatzeinheiten in die Organisation der Waffen-SS in die Waffen-SS übernommen worden waren. Ungeachtet etwa aufrechterhaltener beamtenrechtlicher Beziehungen zur Schutzpolizei sei die Kasse der Polizeidienststelle, bei der der Ehemann der Klägerin bis zu seiner Übernahme in die Waffen-SS seine Planstelle innegehabt habe, nunmehr nicht mehr dafür zuständig gewesen, an ihn oder an seine Hinterbliebenen Zahlungen zu bewirken, Aus Nr. 12 der Durchführungsbestimmungen zu dem Befehl vom 10. Februar 1942 ergebe sich vielmehr, daß die früheren Heimatdienststellen der zur Waffen-SS übernommenen Beamten der Schutzpolizei nicht mehr dafür zuständig gewesen seien, an diese und deren Hinterbliebene Versorgungsleistungen zu bewirken, und daß Versorgungsleistungen an diesen Personenkreis auch nicht mehr aus Mitteln der Polizei, sondern aus Mitteln der Waffen-SS gezahlt werden sollten. Darauf, ob die zur Waffen-SS übernommenen Polizeibeamten und ihre Hinterbliebenen noch Ansprüche gegen die Reichspolizeiverwaltung hatten, komme es nicht an. Jedenfalls seien die örtlichen Polizeikassen zur Zahlung solcher Bezüge nunmehr nicht mehr zuständig gewesen Damit entfalle für die Klägerin die Möglichkeit, sich auf die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Nr. 2, 82 Abs. 2 G 131, die ausschließlich auf dem Kassenprinzip beruhe, zu berufen. Vielmehr könne die Beklagte die Klägerin, da für diese am 8. Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 auf eine Versorgung durch den Bund gemäß Kapitel I G 131 verweisen.
Allerdings habe die Polizeikasse in Bremen vor der Kapitulation an die Klägerin in vier Fällen Zahlungen geleistet. Diese Tatsache rechtfertige jedoch nicht den Schluß, daß die Polizeikasse in Bremen entgegen der zwingenden Regelung, die durch Nr. 12 der genannten Durchführungsbestimmungen getroffen worden war, dennoch um jene Zeit für die Zahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin zuständig gewesen sei. Die erwähnten Zahlungen an die Klägerin seien in einem Buch mit der Aufschrift "Haushalts-Überwachungsliste" verbucht. Sie seien dort unter einem mit "V 1" bezeichneten Konto aufgeführt, das augenscheinlich nur Vorschüsse ausweise, und zwar als durchlaufende Beträge, die später in die auszahlende Kasse wieder zurückzuführen gewesen seien. Aus welchen Mitteln diese Rückführung im vorliegenden Fälle habe erfolgen sollen, habe sich nicht eindeutig klären lassen. Keinesfalls rechtfertige die Tatsache, daß die in Rede stehenden Zahlungen damals an die Klägerin geleistet worden seien, den Schluß, daß die Polizeikasse in Bremen zu jener Zeit die für die Zahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin im Sinne von § 82 Abs. 2 G 131 zuständige Kasse gewesen sei. Mit Recht habe die Beklagte daher den Versorgungsfall in die Zuständigkeit des Bundes übergeleitet.
Zutreffend seien die Versorgungsbezüge auch nur nach der Besoldungsgruppe A 5 b RBesO festgesetzt worden. Nach der Anlage B zu § 53 Abs. 3 G 131 in der Fassung des Gesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. 1, 1287) seien die früheren Besoldungsgruppen C 10 (Leutnant) und C 9 (Oberleutnant) in die Besoldungsgruppe A 5 b zu überführen gewesen. Die Beförderung zum Hauptmann könne nicht berücksichtigt werden; denn gemäß § 29 Abs. 1 G 131 gelte auch für die Versorgung der in §§ 5 und 6 des Gesetzes bezeichneten Beamten und ihre Hinterbliebenen der Beförderungsschnitt des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I, 551) - BBG -. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf § 2 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) - DVO - zu § 110 BBG Hiernach seien zwar in den Zeitraum, welcher dem Beförderungsschnitt zugrunde zu legen sei, u.a. Zeiten vor der Anstellung einzubeziehen, die nach § 114 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Damit sei aber nicht die jetzt geltende Fassung des § 114 BBG gemeint, sondern die Fassung vom 14. Juli 1953, nach der die Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes vor der Anstellung nur insoweit als ruhegehaltfähig gegolten habe, als durch sie die Berufung in das Beamtenverhältnis über das 17. Lebensjahr hinaus verzögert worden war. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der Beamte im Anschluß an eine in den Annahmebedingungen für die Beamtenlaufbahn geforderte und von ihm abgeschlossene Ausbildung (Eingangsvoraussetzung) in den nicht berufsmäßigen Wehrdienst einberufen worden ist. An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall.
Überdies würde die Klägerin aber auch bei Anrechnung des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes nicht besser stehen, weil auch unter Einrechnung der Wehrdienstzeit ihres Ehemannes sich keine 12 Jahre ergeben würden - Gemäß § 110 Abs. 4 Satz 1 sei nun zwar eine Aufstiegsbeförderung (hier die zum Leutnant/Oberleutnant) in jedem Falle zu berücksichtigen. Zwischen der Beförderung zum Leutnant und dem 8. Mai 1945 lägen aber wiederum keine vollen sechs Jahre, so daß auch gemäß § 110 Abs. 4 Satz 2 BBG die Beförderung zum Hauptmann nicht berücksichtigt werden könne; im Rahmen dieser Vorschrift könne nicht erneut auf § 2 DVO zu § 110 BBG zurückgegriffen werden.
Die Klägerin beantragt mit der zugelassenen Revision,
das Berufungsurteil sowie das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil dahin abzuändern, daß der Bescheid der Senatskommission für das Personalwesen vom 15. Oktober 1956 aufgehoben und festgestellt wird, daß die Klägerin bremische Versorgungsberechtigte ist.
Die Revision macht im wesentlichen folgendes geltend:
Mit der Übernahme der Versorgung der Klägerin durch den Bescheid vom 31. Januar 1949 habe die Beklagte nicht lediglich einen feststellenden, sondern einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt erlassen. Dieser Akt sei trotz Widerrufsvorbehalt nicht frei widerruflich gewesen; denn in der der Klägerin zugegangenen Mitteilung des Beschlusses vom 31. Januar 1949 sei ein solcher Vorbehalt nicht enthalten. Überdies habe die Beklagte mit ihren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG ergangenen erneuten Festsetzungsbescheiden die Stellung der Klägerin als Versorgungsberechtigte des Landes Bremen bestätigt. Im übrigen wäre ein Widerrufsvorbehalt auch unbeachtlich gewesen, weil derartige Akte - Neubegründung von Versorgungsansprüchen gegen das Land Bremen - bedingungsfeindlich seien. Allenfalls könne ein solcher Widerrufsvorbehalt für eine begrenzte Zeit, nämlich bis zur Klärung der Nachkriegsverhältnisse, keinesfalls aber für dauernd gelten. Zudem sei er auch als verwirkt anzusehen.
Rechtsgestaltende Verwaltungsakte könnten nur zurückgenommen werden, wenn sie einer gebietenden Rechtsvorschrift widersprechen. Das sei hier nicht der Fall. Es sei keinem Dienstherrn verwehrt, eine Versorgungspflicht, die nach dem Kassenprinzip an sich nicht bestand, einzugehen. Überdies könne selbst bei Rechtswidrigkeit ein begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn, wie hier, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes der Vertrauensschutz des Betroffenen den Vorrang habe.
Daher komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin überhaupt zum Personenkreis des Gesetezs zu Art. 131 GG gehört. Diese Frage sei überdies zu verneinen. Der Ehemann der Klägerin sei zur Waffen-SS eingezogen worden wie andere Beamte zur Wehrmacht. Sein Beamtenverhältnis sei durch die im übrigen nur vorübergehende Unterstellung unter die Waffen-SS nicht berührt worden. Subsidiär sei der Anspruch auf Beamtengehalt gegen die für die Beamten zuständigen Heimatdienststellen bestehengeblieben. Daher sei für die Zahlung dieses Anspruchs auch die Kasse der Heimatdienststelle, also hier die Polizeikasse Bremen, subsidiär zuständig geblieben. Tatsächlich habe die Polizeikasse Bremen ja auch, nachdem die Waffen-SS zwar noch das Sterbegeld, aber keine Versorgungsgelder mehr gezahlt hatte, Zahlungen vorgenommen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß diese Zahlungen nur vorschußweise geleistet seien und daß die Beträge zurückgefordert werden sollten. Anderenfalls hätte die Polizeikasse wenigstens in der Zeit von Januar bis März 1945, als dies noch möglich gewesen sei, an das Versorgungsamt Prag ein entsprechendes Schreiben gerichtet. In der "Haushaltsüberwachungsliste" unter Kap. V 1 seien auch die Gehälter der in Bremen ansässigen Beamten verbucht worden. Demnach sei die Polizeikasse Bremen die zuständige Kasse geworden, nachdem das Versorgungsamt SS die Zahlungen eingestellt hatte Infolgedessen sei die Klägerin in die Versorgung des Landes Bremen übernommen worden. Das Gesetz zu Art. 131 GG stehe einer solchen - günstigeren - Einzelmaßnahme nicht entgegen. Da die Versorgung der Klägerin somit schon vor dem 1. April 1951 abschließend geregelt gewesen sei, werde sie vom Personenkreis dieser. Gesetzes überhaupt nicht erfaßt.
Aber auch dann, wenn der Bund für die Versorgung zuständig sei, sei die Beförderung des Ehemanns der Klägerin zum Hauptmann zu berücksichtigen. Es komme im Rahmen des Beförderungsschnitts auf den Zeitpunkt seiner Einstellung als Leutnant an, nicht auf den seines Eintritts in die Polizei. Die Zeit nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 sei anzurechnen. Überdies sei das Kriegsjahr 1943/44 auch im Rahmen des Beförderungsschnitts doppelt anzurechnen. Es sei schließlich zweifelhaft, ob § 110 BBG überhaupt anwendbar ist, wenn der Beamte vor dem 8. Mai 1945 verstorben ist.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie macht insbesondere geltend, der Klägerin seien die bisher gewährten Bezüge bis zum 31. Dezember 1957 weitergezahlt werden. Da überdies in Aussicht gestellt worden sei, daß von einer Rückforderung abgesehen werde, bestehe für die Klägerin an einer Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 1956 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1957 kein Rechtsschutzinteresse. Im übrigen sei, selbst wenn man nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch feststellende Verwaltungsakte als begünstigende ansehe, hier die Rücknahme zulässig gewesen, weil gegenüber dem schützwürdigen Interesse der Klägerin an dem Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes überwiege. Bei Dauerleistungen sei dies regelmäßig der Fall. Für die Folgezeit belaufe sich die Differenz zwischen den Bezügen nach Bundes- und den nach dem Recht des Landes Bremen nur auf weniger als 25 DM.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält das angefochtene Urteil für fehlerfrei.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Zwar macht die Revision zu Unrecht geltend, daß die Klägerin nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 gehöre. Unstreitig erhielt die Klägerin nach dem 8. Mai 1945 aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen - also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen -, zunächst keine Hinterbliebenenversorgung. Dies machte ihr Versorgungsverhältnis regelungsbedürftig und führte zur Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der von Art. 131 GG erfaßten Personen. Das Versorgungsverhältnis der Klägerin war - entgegen der Annahme der Revision - auch noch bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG am 1. April 1951 regelungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß ein öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis noch am 1. April 1951 trotz vorheriger Wiederaufnahme der Zahlung der Versorgungsbezüge regelungsbedürftig war, wenn es sich bei der Wiederaufnahme der Zahlungen nicht um eine abschließende Regelung handelte, sondern etwa nur um eine Maßnahme der Fürsorge, die unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung stand oder bei der die Verwaltung aus anderen Gründen nicht den Willen hatte, für alle Zukunft zu versorgen (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]). Daß die Beklagte die Versorgung der Klägerin vor dem 1. April 1951 nicht abschließend regeln wollte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Nach diesen Feststellungen hat sich die Beklagte sowohl am 31. Januar als auch am 27. Juli 1949 den Widerruf vorbehalten. Zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision gegen diese Feststellungen nicht vorgebracht; diese Feststellungen sind infolgedessen gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht bindend. Der Vortrag der Revision, daß der Widerrufsvorbehalt der Klägerin nicht jeweils mitgeteilt worden sei, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil es nur darauf ankommt, ob die Beklagte den Versorgungsfall abschließend oder nur vorläufig regeln wollte (so auch Urteil des Senats vom 26. April 1960 - BVerwG II C 154.58 -).
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Polizeikasse Bremen trotz der Unterstellung des Ehemannes der Klägerin unter die Waffen-SS für die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge am 8. Mai 1945 - subsidiär - zuständig gewesen sei, so daß die Klägerin jedenfalls nicht zu dem Personenkreis des Kapitels I G 131 gehöre. Das Berufungsgericht harte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 darauf abzustellen, ob die Polizeikasse Bremen am 8. Mai 1945 "auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung" für die Versorgung der Klägerin zuständig war; dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt, und es hat auch den bundesrechtlichen Begriff der "auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichteten Kasse" in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 5, 10 und Beschluß vom 10. Januar 1957 - BVerwG VI B 133.56 -) zutreffend angewendet. Es kommt also entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob etwa trotz der Unterstellung des Ehemannes der Klägerin unter die Waffen-SS noch dienstrechtliche Beziehungen zwischen ihm und der Reichspolizei fortbestanden haben und ob aus diesem Grunde die Polizei subsidiär zur Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge verpflichtet geblieben ist; das Gesetz stellt nicht auf die etwaige Verpflichtung der Körperschaft ab, sondern ausschließlich auf die - auf einer ordnungsmäßigen Überweisung beruhende - Verpflichtung der Kasse. Daß eine solche (Rück-)Überweisung nicht vorgenommen und demgemäß eine entsprechende Verpflichtung der Polizeikasse Bremen bis zum 8. Mai 1945 nicht (wieder) begründet worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt. An diese tatsächliche Feststellung, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, ist das Revisionsgericht gebunden.
Eine Bindung besteht auch, soweit das Berufungsgericht zur Begründung dieser Feststellung sich auf den Befehl des Reichsführers SS vom 10. Februar 1942 und auf Nr. 12 der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen berufen hat, weil es sich hierbei jedenfalls nicht um die Anwendung von Bundesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Vorschriften über den Beförderungsschnitt angewendet. Die Regelung des § 110 BBG begegnet bei Anwendung auf den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht bei der Anwendung auf Versorgungsempfänger (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7.60 -, DVBl. 60, 593, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -). Das Berufungsgericht durfte die Anwendbarkeit des § 110 BBG allerdings nicht unmittelbar aus § 29 Abs. 1 G 131 herleiten, die Anwendbarkeit ergibt sich aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 des Gesetzes; auf dieser Rechtsverletzung beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in der Auslegung des § 2 der zu § 110 BBG ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 7. Juni 1955 (BGBl. I, 273). Soweit diese Fassung überhaupt noch Auslegungszweifel gelassen haben sollte, sind diese durch § 2 in der jetzt geltenden Fassung dieser Durchführungsverordnung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 608), die sich der Neufassung des § 114 BBG anschließt, beseitigt worden. Der Beförderungsschnitt berücksichtigt nach der Regelvorschrift des § 110 Abs. 1 BBG für je sechs seit der Anstellung abgeleistete Dienstjahre eine Beförderung. Hiervon bildet die Vorschrift des § 110 Abs. 4 BBG unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahme, weil sie nicht von der Anstellung ausgeht und sämtliche Beförderungen einbezieht, sondern, ausgehend von der - späteren - Aufstiegsbeförderung, nur die seit dieser ausgesprochenen Beförderungen einbezieht.
Auf diese Ausnahme bezieht sich die Durchführungsverordnung und damit auch deren § 2 aber nicht. Das ergibt sich außer aus dem Wortlaut der der Durchführungsverordnung zugrunde liegenden Ermächtigung des § 110 Abs. 6 BBG und der Überschrift dieser Verordnung, in denen jeweils nur von der Anrechnung von Zeiten vor der "Anstellung" die Rede ist, eindeutig jetzt auch aus § 2 Satz 2 DVO. Denn da hiernach die Zeiten eines Wehrdienstes, die nach der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sind, wiederum - entsprechend der schon erwähnten Ermächtigung - nur anzurechnen sind, soweit dadurch die Anstellung (nicht auch die Aufstiegsbeförderung) verzögert worden ist, kann ein Beamter, der den Wehrdienst schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet hat (§ 2 Satz 1 DVO), nicht besser gestellt sein. Die von dem Ehemann der Klägerin abgeleistete Wehrdienstzeit könnte also nur in Anwendung des § 110 Abs. 1, nicht auch in Anwendung des § 110 Abs. 4 BBG, angerechnet werden. Damit aber würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Berücksichtigung der Beförderung zum Hauptmann nicht erreicht werden.
Die Revision hat jedoch aus folgenden Gründen Erfolg:
Das Berufungsgericht hat an die Erkenntnis, daß die Klägerin zu dem Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes gehört, zu Unrecht die Folgerung geknüpft, daß die rechtsfehlerhaft vorgenommene günstigere Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe der Vorschriften, die für die von Kapitel II erfaßten Personen gelten, durch den angefochtenen Bescheid ohne weiteres, und zwar auch für die Vergangenheit, zum Nachteil der Klägerin geändert werden könne. Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - (ZBR 1959, S. 115) entschieden, daß die Festsetzung von Versorgungsbezügen, obwohl sie kein rechtsbegründender Verwaltungsakt ist, nicht jederzeit geändert werden kann, sondern daß auch ein gesetzwidrig zustande gekommener, unanfechtbar gewordener Festsetzungsbescheid unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 -, DVBl. 1958 S. 652). Dieser Rechtsprechung hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269/270] und Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 -, NJW 1960, S. 692) angeschlossen. Für die Festsetzung von Hinterbliebenenbezügen kann nichts anderes gelten als für den eigentlichen Pensionsfestsetzungsbescheid.
Gegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings Bedenken erheben worden. Es wird insbesondere eingewendet, die Aufrechterhaltung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte sei nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen; demgemäß habe die Rechtsprechung notwendig auf Beseitigung eines unter Gesetzesverletzung herbeigeführten Zustandes zu erkennen.
Dieser Einwand verkennt jedoch, daß nicht nur das Prinzip der Gesetzmäßigkeit, sondern ebenso auch das der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips sind. Gerade im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen den (insbesondere in § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 - BGBl. I S. 243 - aufgestellten) Grundsatz erhoben, daß rechtskräftige Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, rechtsbeständig bleiben. In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1957 (BVerfGE 7, 194 [BVerfG 12.12.1957 - 1 BvR 678/57] [196]) ist ausgeführt, nicht nur das Prinzip der "Gerechtigkeit im Einzelfall", sondern ebenso auch der Grundsatz der Rechtssicherheit habe Verfassungsrang, weil beide Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips seien; der Gesetzgeber sei daher auch befugt gewesen, zu bestimmen, daß Steuerbescheide, die auf der für nichtig erklärten Fassung des § 26 des Einkommensteuergesetzes beruhen und vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig geworden waren, rechtsbeständig bleiben. In einem weiteren Beschluß (vom 5. April 1960, NJW 1960, 1051) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Urteile der (verfassungswidrigen) Friedensgerichte im Gebiete des früheren Landes Württemberg-Baden keine Nichturteile sind; diese Entscheidung ist zusätzlich mit der Erwägung begründet, daß die Aufrechterhaltung dieser Urteile "auch durch das Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gefordert" werde, nachdem die Friedensgerichtsbarkeit über ein Jahrzehnt bestanden habe, ohne daß ihre Verfassungswidrigkeit erkannt worden wäre. Wäre das Bundesverfassungsgericht allein vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit ausgegangen, so hätte es in beiden Fällen wohl nicht zu diesem Ergebnis gelangen können; von diesem Standpunkt aus könnten auf einem nichtigen Gesetz beruhende Steuerbescheide ebenfalls nur nichtig sein, und auch der Gesetzgeber könnte sie, wäre das Rechtsstaatsprinzip nur an der Gesetzmäßigkeit orientiert, nur unter dem Vorwurf reinen Gesetzespositivismus für unberührt erklären. Für die Urteile der verfassungswidrig errichteten Friedensgerichte ist eine entsprechende gesetzliche Regelung sogar nicht ergangen. Ist mithin der Rechtsprechung und der Verwaltung nicht nur das Prinzip der Gesetzmäßigkeit immanent, sondern ebenso auch das des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, so ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, bei der Rücknahme nicht mehr anfechtbarer begünstigender Verwaltungsakte abzuwägen, welches Prinzip im Einzelfalle den Vorrang hat.
Im Grundsatz bejaht wird deswegen das Gebot der Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte auch - im Lastenausgleichsrecht - vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - NJW 60.1487) und - im Flüchtlingsrecht - vom VIII. Senat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 -, DVBl. 60, 253). Die einschlägigen Ausführungen des IV. Senats im Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 -.(BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5]) bieten keinen Anlaß zu einer Vorlage an den Großen Senat. Zwar ist dort ausgeführt, daß eine zur Rücknahme berechtigende Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes überhaupt nicht vorliege, wenn sich lediglich die Rechtsanschauung gewandelt hat oder sich die Behörde später eine abweichende Auslegung einer gegesetzlichen Vorschrift zu eigen macht oder einen Sachverhalt später abweichend würdigt. Von dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat schon deshalb nicht ab, weil auch sie lediglich für das Sondergebiet des Lastenausgleichsrechts gefällt ist. Überdies ist den Ausführungen des IV. Senats nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung auf der Rechtsansicht beruht, die Rücknahme eines begünstigender. Verwaltungsaktes sei (auch) dann nicht zulässig, wenn der Sachverhalt falsch der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift subsumiert worden ist. So aber liegt der Fall hier, weil die Beklagte, wie ausgeführt, nach dem von ihr festgestellten Sachverhalt die Klägerin in Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nicht dem Personenkreis des Kapitels II, sondern dem des Kapitels I des Gesetzes hätte zurechnen und demgemäß ihre Versorgung hätte regeln müssen.
Da das Berufungsgericht die somit gebotene Abwägung des Interesses der Klägerin an der Beibehaltung der bisherigen (günstigeren) Versorgungsregelung mit dem Interesse der Beklagten an der Übereinstimmung zwischen gesetzlicher Regelung und effektiver Zahlung nicht vorgenommen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung zu fällen, weil die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen für die Abwägung nicht ausreichen. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere zu klären haben, ob und inwiefern die Klägerin sich auf die bisherige Versorgungsregelung eingerichtet hat, ob sie insbesondere, wie sie geltend macht, gerade im Vertrauen auf diese Versorgung davon abgesehen hat, einen Beruf zu erlernen, und ob die Berufsausbildung der Tochter Karin durch die Minderung der Bezüge gefährdet werden würde.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel