Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1957, Az.: BVerwG VI B 133/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 133/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 11993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.05.1956 - AZ: Nr. 6 VIII 55
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131
- § 77 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt
und den Bundesrichter Reimer
am 10. Januar 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1956 - Nr. 6 VIII 55 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c angeführten Zulassungsgründe vorliegt. Im vorliegenden Fall ist jedoch keiner dieser Zulassungsgründe gegeben. Nach Lage der Sache scheiden die zu b und c angeführten Voraussetzungen der Zulassung ohne weiteres aus, weil weder der Bund noch die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind und weil nicht ersichtlich ist, daß das Urteil, das der Kläger mit der Revision angreifen will, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Auch die in § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG bezeichnete Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten.
Der Kläger will in verfahrensrechtlicher Hinsicht anscheinend rügen, daß der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Dieses Vorbringen geht fehl; es wirft insbesondere keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist in den Urteilsgründen erörtert und unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 172, 173 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - und des § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (Bayer. GBl. S. 281) - VGG - ausdrücklich bejaht worden. Daß der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit unter Zugrundelegung dieser Vorschriften mit Recht bejaht hat, kann nach § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - nicht zweifelhaft, also nicht klärungsbedürftig sein; denn diese Vorschrift hat für das Gebiet der Versorgung im Bereich des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzesüber den Verwaltungsrechtsweg (Abschn. VI und § 184) ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personenkreis gehört. Denn von der Oberfinanzkasse des Oberfinanzpräsidiums Stettin, die bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand für die Zahlung seines Ruhegehalts zuständig war, kann er Zahlungen nicht mehr erlangen, und eine Überweisung von dieser Kasse an eine Kasse im Bundesgebiet ist nach den von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen - deren Richtigkeit von dem Kläger übrigens nicht in Frage gestellt wird - bis zum 8. Mai 1945 nicht erfolgt. Gehört der Kläger aber zu dem Kreis der von § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personen, so stehen ihm - wie das Gericht des vorigen Rechtszuges frei von Rechtsirrtum ausgeführt hat - nur die ihm durch dieses Gesetz zuerkannten Ansprüche zu; denn § 77 Abs. 1 Satz 1 G 131 schließt außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis gegen den von dem Kläger in Anspruch genommenen Freistaat Bayern für die Zeit vor dem 1. April 1951 aus. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der angeführten Vorschrift; sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. - Auf die Frage, ob der Kläger s.Zt. einen Rechtsanspruch auf Weiterzahlung der Versorgungsbezüge durch das Landratsamt Bad Aibling hatte, wie er anzunehmen scheint, und auf die weitere von ihm angeschnittene Frage, ob die Beamtenverhältnisse entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts über den 8. Mai 1945 hinaus rechtlichen Fortbestand hatten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 ersichtlich nur auf das tatsächliche Ausscheiden aus der versorgungsrechtlichen Betreuung infolge der Auswirkungen des Zusammenbruchs auf den Dienstherrn des Betroffenen abstellt, nicht dagegen auf die - rechtliche - Beendigung der Versorgungsverpflichtung. § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 entspricht insoweit Art. 131 GG; denn auch für die Anwendung des Art. 131 GG genügt, wie das Bundesverwaltungsgericht schon durchUrteil vom 20. Januar 1954 - BVerwG II C 34.53 - geklärt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, das nur tatsächliche Ausscheiden aus der amtlichen Tätigkeit oder aus der versorgungsrechtlichen Betreuung, weil nach dem Zweck des Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse aller Personen einheitlich geregelt werden sollten, die durch die innen- und außenpolitischen Auswirkungen des Zusammenbruchs, sei es nun durch Wegfall ihrer Dienststellen, durch Handlungs- oder Zahlungsunfähigkeit ihrer Dienstherren oder im Zuge der politischen Säuberung und dergleichen, ihr Amt, ihren Arbeitsplatz oder ihre Versorgung - tatsächlich - verloren hatten. Hieraus folgt zwangsläufig, daß auch der Hinweis des Klägers darauf, daß die Überweisung ohne sein Verschulden unterblieben sei, für die Rechtslage unerheblich ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 77 G 131 ist bereits durch das Bundesverfassungsgericht bejaht worden; vgl.Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvL 123.52 - (BVerfGE 3, 208). Die Rechtsfrage, ob und inwieweit das Bundesverwaltungsgericht an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist, würde im vorliegenden Fall bei Zulassung der Revision dahingestellt bleiben können. Diese Frage bedürfte nur dann der Klärung, wenn der vorliegende Tatbestand mit dem Sachverhalt vergleichbar wäre, welcher dem Vorlagebeschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Zivilsachenvom 20. Mai 1954 - GSZ 6.53 - (BGHZ 13, 265) zugrunde liegt. Denn nur die Anwendung des § 77 G 131 auf einen solchen Sachverhalt könnte - wenn man sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Funktionsnachfolge anschließt - eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nahelegen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Der Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs betrifft einen Beamten, der vor dem Zusammenbruch als preußischer Landesbeamter im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in den Ruhestand versetzt worden ist und der sein Ruhegehalt zunächst von einer preußischen Kasse dieses Gebiets und nach der kriegsbedingten Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine preußische Provinz der jetzigen sowjetischen Besatzungszone auf Grund einer ordnungsmäßigen Überweisung an die für jenes Gebiet zuständige Kasse von dieser Kasse ausgezahlt erhalten hat. Der Kläger ist dagegen vor dem Zusammenbruch außerhalb des jetzigen Bundesgebiets - nämlich in Stettin - in den Ruhestand versetzt worden; sein Ruhegehalt hat er zunächst von einer dortigen Kasse und später nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Bayern ohne Überweisung vorübergehend von dem Landratsamt Bad Aibling erhalten. Der Bundesgerichtshof hatte also über die Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis zu entscheiden, das im jetzigen Bundesgebiet beendet wurde, während der Kläger zuletzt im Gebiet des Deutschen Reiches außerhalb der Grenzen des jetzigen Bundesgebiets im Dienst stand. Der Rechtsgedanke der Funktionsnachfolge, welcher der Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die Anwendung des § 77 G 131 in Sonderfällen verfassungswidrig sein könne, zugrunde liegt, kann in Fällen der vorliegenden Art nicht Platz greifen.
Auch im Zusammenhang mit § 82 Abs. 2 G 131 ist hier die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist schon deswegen nicht auf den Kläger anwendbar, weil er nicht zu den sogenannten "überwiesenen" Versorgungsbeamten gehört, es also eine für die Zahlung seiner Versorgungsbezüge zuständige Versorgungskasse im Sinne dieser Vorschrift am 8. Mai 1945 im jetzigen Bundesgebiet nicht gab.
Es ergibt sich hiernach, daß die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt ist, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Begehren des Klägers, ihm nachträglich für die Zeit von Anfang Juni 1945 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG die vollen Versorgungsbezüge zu gewähren, für unbegründet erklärt hat. Auch der weitere, die Teuerungszuschläge betreffende Antrag des Klägers vermag die Beschwerde nicht zu begründen, weil dieser Antrag sich nach dem insoweit eindeutigen und daher nicht klärungsbedürftigen Inhalt der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Vorschriften (§§ 22, 35 ff. VGG) ohne weiteres als unzulässig erweist.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 DM festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde nach § 74 BVerwGG festgesetzt.
Schmitt
Reimer