Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1960, Az.: BVerwG II C 154.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 154.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.06.1958 - AZ: 164 II 55
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war zunächst Schriftsetzer. Zum 1. Juni 1939 wurde er nach bestandener Vorprüfung für den einfachen mittleren Dienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Steueranwärter ernannt und dem Finanzamt Bayreuth zugeteilt. Am 20. März 1940 bestand er die Steuerassistentenprüfung mit dem Gesamturteil "gut". Daraufhin wurde er mit Urkunde vom 17. Mai 1940 zum außerplanmäßigen Steuerassistenten ernannt und mit Urkunde vom 25. Januar 1941 zum planmäßigen Steuerassistenten (Reichsbesoldungsgruppe A 8 a) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sein Besoldungsdienstalter wurde durch Anrechnung von SA-Dienstzeit verbessert. Seit 19. Juni 1940 war er zum Wehrdienst einberufen; in diesem fiel er am 2. Oktober 1941. Die Klägerin erhielt Witwenversorgung in Höhe von 1.362,41 RM jährlich. Die Zahlung wurde am 1. November 1945 eingestellt.
Gemäß Kassenanweisung vom 1. Dezember 1948 wurde der Klägerin das Mindestwitwengeld in Höhe von jährlich 735,89 RM auf Grund der Bayerischen Ersten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 17. August 1948 (GVBl. S. 161) gewährt. Mit Kassenanweisung vom 14. Juni 1952 wurde die Versorgung auf jährlich 1.362,41 DM festgesetzt.
Mit Entschließung vom 18. März 1955 entschied das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, daß die Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum planmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - unberücksichtigt bleiben müßten, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Im Verwaltungsstreitverfahren beantragte die Klägerin, dahin zu erkennen:
Der Einspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Mai 1955 wird aufgehoben und damit die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. März 1955 insoweit, als die Ernennung des gefallenen Bartholomäus Bauer zum planmäßigen Steuerassistenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis unberücksichtigt blieb und dadurch der Rechtsanspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung in Wegfall kommt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 27. Juni 1958 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Das Rechtsschutzinteresse für die Klage sei gegeben, obwohl im Einspruchsbescheid erwähnt sei, daß sich die Versorgung der Klägerin in ihrer Höhe nach der damaligen Rechtslage durch die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht ändere, sondern nur die Rechtsgrundlage, weil nämlich nicht mehr § 111 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - in Verbindung mit § 27 a des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz, EWFVG vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung vom 20. August 1940 (RGBl. I S. 1166), sondern § 76 Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) anzuwenden seien. Auch wenn die Höhe der Versorgung gleichbleibe, habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung, ob ihr beamtenrechtlicher Status zu Recht verändert worden sei.
Der Klageantrag sei dahin zu verstehen, daß die Klägerin nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehre, soweit sie die Ernennung ihres Ehemannes zum planmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht berücksichtigen.
Die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 G 131 und des § 18 des Bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1952 (Bay.GVBl. S. 235) - BayG 131 -; denn sie habe aus politischen Gründen am 1. April 1951 keine Versorgung erhalten, die der am 8. Mai 1945 bzw. an 8. September 1947 gewährten Versorgung entsprochen habe. In einem Aktenvermerk vom 1. Dezember 1948 sei festgehalten, die Versorgung werde auf Grund von § 13 der Bayerischer. Ersten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen berechnet, die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Zahlung bei politischer Belastung seien zu beachten. Daraus sei zu folgern, daß Grundlage der Versorgung fernerhin Artikel 165 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) und die sich darauf beziehende Verordnung vom 14. Juli 1948 (GVBl. S. 118) seien. Diese Vorschriften seien jedoch durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs für nichtig erklärt worden. Die der Klägerin vom 1. Dezember 1948 an gewährten Versorgungsbezüge seien ihr also unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit der Zahlung im Hinblick auf eine politische Belastung und auf Grund nichtiger Vorschriften bewilligt worden und damit ohne rechtsbeständige Grundlage. Ihr Versorgungsrechtsverhältnis sei demnach am 1. April 1951 nicht abschließend geregelt gewesen, so daß das Gesetz zu Artikel 131 GG und damit auch dessen § 7 anzuwenden sei. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin demgegenüber darauf, § 29 Abs. 3 G 131 in der seit dem 1. September 1953 geltenden Fassung bestimme, daß auf Grund der Verordnung vom 9. Oktober 1942 und des § 27 a EWFVG erworbene Versorgungsansprüche gewahrt blieben. Nach §§ 63 Abs. 1, 49 G 131 sei § 29 G 131 nur nach Maßgabe einer etwaigen Entscheidung nach § 7 G 131 anzuwenden.
§ 7 G 131 sei hier nicht verletzt worden. Bei der streitigen Ernennung vom 25. Januar 1941 habe sich die Ernennungsbehörde ausschlaggebend von der sich aus der langjährigen Mitgliedschaft (seit 1928) in der NSDAP und den Parteiauszeichnungen ergebenden engen Verbindung des Ehemannes der Klägerin zum Nationalsozialismus leiten lassen. Dieser sei auf Grund eines Gesuches, in welchem er sich auf seine frühe Parteizugehörigkeit und sein Goldenes Parteiabzeichen berufen habe, unter dem Betreff "Einberufung alter Kämpfer der NSDAP als Anwärter des einfachen mittleren Dienstes" als Steueranwärter einberufen worden. Sein Besoldungsdienstalter sei wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verbessert worden. Auch aus den Vorgängen zur planmäßigen Anstellung vom 25. Januar 1941 sei dieser Beweggrund ersichtlich. Der Ehemann der Klägerin sei auf Grund von Bestimmungen zur Förderung "alter Kämpfer" der NSDAP vorzeitig und bevorzugt ernannt worden. Dieser politische Gesichtspunkt, nicht die sachliche Eignung, habe den Ausschlag gegeben. Dies gelte auch für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der Klägerin könne die Ernennung vom 25. Januar 1941 auch nicht von einem späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden. Nach den damaliger: Bestimmungen hätte der Ehemann der Klägerin normalerweise bei Berücksichtigung seines guten Examens auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 2. Juli 1942 nach einer Mindestdienstzeit von zwei Jahren, also frühestens am 1. Mai 1942, planmäßig zum Steuerassistenten und damit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können; er sei aber bereits am 2. Oktober 1941 gefallen. Eine nachträgliche Ernennung wäre in diesem Falle nicht möglich gewesen.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 27. Juni 1956 sowie die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. März 1955 und dessen Einspruchsbescheid vom 25. Mai 1955 aufzuheben.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff der "entsprechenden Versorgung" verkannt. Es komme darauf an, ob an 1. April 1951 tatsächlich eine der früheren Versorgung entsprechende Versorgung gewährt worden sei, nicht darauf, ob diese auf einer abschließenden beamtenrechtlichen Regelung beruht und der Versorgungsberechtigte einer, rechtsbeständigen Anspruch auf Versorgung gehabt habe. Außerdem sei unzutreffend, daß die Behörde am 1. Dezember 1948 einen Vorbehalt hinsichtlich der Zulässigkeit der Zählung im Hinblick auf eine politische Belastung gemacht habe; die innerdienstliche Aktennotiz sei kein Vorbehalt. Außerdem rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Klageantrag unrichtig ausgelegt. Die Klägerin habe in ihrem Antrag absichtlich die Worte "auf Lebenszeit" fortgelassen, weil sie auf jeden Fall die Berücksichtigung der Ernennung ihres Ehemannes zum Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf begehre; diese Ernennung sei auch für andere als alte Parteigenossen möglich gewesen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Da die Beteiligten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 141, 125 Abs. 2, 101 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]) - VwGO -.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Ausführungen der Revision zum Klageantrag sind nicht verständlich. Durch die Ministerialentschließung vom 18. März 1955 ist auf Grund des § 7 G 131 entschieden worden, daß die Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum planmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters unberücksichtigt bleiben. Soweit die Entschließung die Verbesserung des Besoldungsdienstalters betrifft, hat die Klägerin sie unstreitig nicht angefochten. Die Ernennung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum außerplanmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist in der Entschließung nicht erwähnt, und eine Ernennung zum planmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist weder erfolgt, noch war sie nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 17 c) seinerzeit möglich. Der Verwaltungsgerichtshof mußte hiernach den Klageantrag vernünftigerweise dahin verstehen, daß er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Ernennung zum planmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit richtet. Wäre der Antrag auf die Ernennung zum planmäßigen Steuerassistenten beschränkt worden, dann wäre die angefochtene Entschließung hinsichtlich der Berufung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis unanfechtbar geworden; dieses Ergebnis wünscht die Klägerin offensichtlich nicht. Abgesehen hiervon ist die Klägerin durch die beanstandete Auslegung nicht beschwert.
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Rechtschutzinteresse der Klägerin für die Anfechtungsklage anerkannt; denn ein solches ist ohne Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung nach § 7 G 131 gegeben (vgl. Urteile des Senatsvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - und vom 30. April 1959 in BVerwGE 8, 280[BVerwG 30.04.1959 - II C 119/58]).
Entgegen der Auffassung der Revision muß dem Verwaltungsgerichtshof auch darin beigepflichtet werden, daß die Klägerin am 1. April 1951 noch keine ihrer Versorgung am 8. Mai 1945 entsprechende Versorgung erhielt und daß sie deshalb zum Personenkreis des § 63 Abs. 2 G 131 gehört, auf welchen § 7 G 131 über § 63 Abs. 1 G 131 entsprechend anzuwenden ist. Die Klägerin erhielt nach dem - für das Revisionsgericht bindend - festgestellten Sachverhalt von November 1945 bis zum Erlaß der Kassenanweisung vom 1. Dezember 1948 aus politischen Gründen keine Versorgung. Diese Anweisung vermag die Ansicht, daß die Klägerin am 1. April 1951 "entsprechend" versorgt war, nicht zu rechtfertigen; denn sie stand nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs unter dem Vorbehalt, die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Zahlungen bei politischer Belastung seien zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß dieser Vorbehalt der Klägerin mitgeteilt worden ist, jedoch befindet sich der in Bezug genommene Aktenvermerk auf dem Entwurf der Kassenanweisung, welche die Klägerin in Abschrift erhalten hat. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Vorbehalt ausdrücklich erklärt worden ist. Für die Feststellung, daß ein Versorgungsverhältnis am 1. April 1951 bereits effektiv endgültig geregelt war (BVerwGE 4, 339 [BVerwG 13.03.1957 - VI C 59/56]), ist nicht nur die Höhe der gewährten Versorgungsbezüge entscheidend; es ist außerdem zu klären, ob die Behörde sie in der Absicht gewährte, die Versorgung nunmehr abschließend zu regeln, also die Leistung nicht etwa eine nur vorläufige war, wie beispielsweise in den Fällen "treuhänderischer" Regelung; das ist bereits in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gekommen. Da der Verwaltungsgerichtshof unter Anwendung des in der Revision nicht nachprüfbarer, bayerischen Landesrechts festgestellt hat, daß sich der Vorbehalt bis zum 1. April 1951 nicht erledigt hatte, gehört die Klägerin, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen noch nicht entsprechend ihrer Rechtsstellung vom 8. Mai 1945 versorgt war, zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß die hiernach zulässige Entscheidung nach § 7 G 131 nicht beanstandet werden kann. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Auch die tatsächlichen Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof insoweit getroffen hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der ausschlaggebende Beweggrund der Ernennungsbehörde für die am 25. Januar 1941 ausgesprochene Ernennung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum planmäßigen Steuerassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dessen enge Verbindung zum Nationalsozialismus war und daß die Behörde aus diesem Grunde die Ernennung gegenüber der normalen Verwaltungspraxis vorzeitig vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch geprüft, ob diese Ernennung nur hinsichtlich des Zeitpunkten unberücksichtigt zu bleiben hat, und hierzu festgestellt; daß der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode ohne überwiegende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus nicht planmäßiger Steuerassistent und damit Beamter auf Lebenszeit hätte werden können. Es ist verständlich daß die Klägerin es als besondere Härte einpfindet, daß die Ernennung zu einem späteren, noch vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt hätte berücksichtigt werden kennen, wenn ihr Ehemann nicht vor diesem Zeitpunkt gefallen warte Doch ist es nicht möglich, die Entscheidung nach § 7 G 131 aus diesem Grunde rechtlich zu beanstanden.
Die Revision muß hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel