Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1960, Az.: BVerwG VI C 66.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 66.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.03.1959 - AZ: OS I 69/56
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 15. Januar 1908 geborene Kläger erlernte von 1924 bis 1928 das Schlosserhandwerk. In den folgenden Jahren war er zeitweilig bei einer Maschinenfabrik als Blechschlosser beschäftigt, zwischendurch und vom 8. Juli 1931 an war er arbeitslos. Der Kläger, der in den Jahren 1926 bis 1929 dem Stahlhelm angehört hatte, trat im Jahre 1931 der NSDAP und der SS bei. Bei Straßen- und Saalschlachten wurde er mehrmals verwundet; nach seinen Angaben erhielt er wegen seiner "Tätigkeit im Interesse der Bewegung" eine Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Auf Vorschlag der "nationalen Verbände" wurde der Kläger am 18. Juli 1933 beim Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) Köln-Nippes als Hilfsschlosser (Nichthandwerker) eingestellt und später als Elektroschweißer (Handwerker) verwendet. In einem an den Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn gerichteten Schreiben vom 22. September 1933 bat der "SS-Scharführer Hermann M." unter Hinweis darauf, daß sein im Weltkrieg gefallener Vater Bahnbeamter gewesen sei, und unter ausführlicher Darlegung seiner politischen Verdienste, ihm zu helfen, Beamter zu werden. Im Auftrag der Hauptverwaltung beschied die Reichsbahndirektion (RBD) Köln am 3. Oktober 1933 den Kläger dahin, daß für ihn nach den zur Zeit gültigen Bestimmungen keine Aussicht bestehe, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Er könne seine Bewerbung um Zulassung zur Beamten-(Werkführer-)Laufbahn erst anbringen, nachdem er drei Jahre als Handwerker im Eisenbahndienst beschäftigt worden sei. Bewerbungen von Handwerkern, die über 26 Jahre alt seien, könnten dann aber nicht mehr angenommen werden. Mit Schreiben vom 29. März 1934 übersandte "Der Beauftragte des Führerstabes Reichsbahn der NSDAP bei der Reichsbahndirektion Köln" an die RBD Köln abschriftlich eine Eingabe des Klägers mit dem "ergebenen Ersuchen, den M. noch für den Kraftwagenführerdienst zu prüfen und vorzusehen". In diesem Schreiben heißt es ferner: "Bei M. handelt es sich um einen alten, verdienten Vorkämpfer der nationalsozialistischen Bewegung und um einen äußerst anständigen und brauchbaren Menschen, bei dem besondere Verhältnisse vorliegen. Von 1926-1929 war M. Mitglied des Stahlhelms, Seit 1929 gehörte er der SS an. Ein von M. im vorigen Jahr eingereichter Antrag auf. Zulassung zur Werkführerlaufbahn mußte abgelehnt werden. Diesen Vorgang lege ich nochmals mit der Bitte um Rückgabe zur gefl. Kenntnis bei." Mit Vorlagebericht vom 2. August 1934 betr. "Förderung bewährter Kämpfer für die nationale Erhebung" bat die RBD Köln im Hinblick auf die politischen Verdienste des Klägers die Hauptverwaltung um die Genehmigung, den Kläger unter Abweichung von den Laufbahnvorschriften und weiteren notwendigen Vorbedingungen ausnahmsweise sofort für die Werkführerlaufbahn ausbilden und ihn nach beendeter Ausbildung und bestandener Prüfung als Werkführer planmäßig anstellen zu dürfen. Im September 1934 wurde die für die Lohnberechnung maßgebende Dienstzeit des Klägers wegen seiner besonderen Verdienste im Kampf um die nationale Erhebung um fünf Jahre verbessert. Auf den Antrag vom 2. August 1934 ermächtigte die Hauptverwaltung die RBD Köln, nach eigenem Ermessen die sonst vorgeschriebene dreijährige Handwerkerbeschäftigung beim Kläger ausnahmsweise auf eine mindestens 18-monatige Handwerkerbeschäftigung im Reichsbahndienst zu beschränken. Ferner genehmigte die Hauptverwaltung, den Kläger nach Erfüllung der sonstigen laufbahnmäßigen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf sein Lebensalter vorzugsweise zur Laufbahn der Werkführer und Werkmeister zuzulassen und nach Erfüllung der Vorbedingungen und nach einer ausreichenden Bewährung auf entsprechendem Dienstposten als Werkführer planmäßig anzustellen. Daraufhin wurde das RAW Köln-Nippes ersucht, den Kläger fortan so zu beschäftigen, wie es zur Erfüllung der für die spätere Zulassung zur Werkführerlaufbahn von der Hauptverwaltung vorgeschriebenen Vorbedingungen notwendig sei. Nachdem sich der Kläger für die Fachabteilung 2 (Wagenausbesserung) entschieden hatte, wurde er in dieser Abteilung vorbereitend beschäftigt. Im August 1935 wurde die vorbereitende Beschäftigung als erfüllt angesehen. Die zwecks Übernahme in die Werkführerlaufbahn geforderte Vorprüfung bezüglich seiner Allgemeinkenntnisse bestand er beim zweiten Versuch im Januar 1936. Anschließend wurde er als "bewährter Kämpfer der nationalen Erhebung" vorzugsweise zur Laufbahn der Werkführer in Zubringerwerkstätten (Fachabtailung III) zugelassen.
Am 17. Februar 1937 bestand der Kläger nach Wiederholung die Prüfung zum Werkführer. Mit Verfügung der RBD Köln vom 29. Juni 1937 wurde er als "alter Kämpfer der nationalen Erhebung" unter Berufung in das Beamtenverhältnis und dem Vorbehalt der Kündigung zum Werkführer ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 1937 an in eine Planstelle der RbBesGr. 11 eingewiesen. Am 14. Juni 1938 wurde der Kläger zur obersten Bauleitung Köln der Reichsautobahnen (OBR) versetzt und als Lagerverwalter des Eisenlagers der OBR Köln in Köln-Nippes verwendet. Er wandte sich in der Folgezeit unter Berufung auf zwei angebliche Vergleichsfälle an die RBD Köln mit der Bitte um Beförderung. Als dieses Gesuch abschlägig beschieden wurde mit dem Hinweis, daß die zwei genannten Beamten Inhaber des goldenen Parteiabzeichens seien, veranlaßte der Kläger die Ortsgruppe Sechzig der NSDAP in Köln und den SS-Sturmbann II/58 in Köln, wegen seiner Beförderung zum Werkmeister bei der RBD Köln vorstellig zu werden. Auch diese beiden Eingaben wurden abschlägig beschieden. In dem Schreiben des Präsidenten der RBD Köln an den Führer des SS-Sturmbanns II/58 vom 14. Mai 1940 ist u.a. darauf hingewiesen, daß der Kläger als alter Nationalsozialist im Sinne des Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 2. September 1937 bevorzugt zur Werkführerlaufbahn zugelassen und am 1. Juli 1937 als Werkführer angestellt worden sei und daß mit Rücksicht auf die ungünstigen Laufbahnverhältnisse in der Werkführerlaufbahn er damit eine gegenüber anderen Anwärtern schon sehr weitgehende Förderung erfahren habe. Nach den geltenden Bestimmungen sei eine weitere vorzugsweise Beförderung alter Nationalsozialisten zum Werkmeister nicht zulässig, mit Ausnahme der Träger des Ehrenzeichens der NSDAP. Abschließend heißt es in diesem Schreiben wörtlich: "An sich muß M. wegen des ungünstigen Altersaufbaues in der Werkführerlaufbahn noch mehrere Jahre warten, bis er zur Beförderung an der Reihe ist. Ich hoffe aber, daß es möglich ist, ihn zusammen mit anderen bewährten Nationalsozialisten gelegentlich bevorzugt zu befördern. In diesem Jahre wird sich diese Beförderung allerdings zu meinem Bedauern nicht mehr ermöglichen lassen."
Ab 2. Januar 1941 wurde der Kläger wieder bei seiner früheren Dienststelle, dem RAW Köln-Nippes, beschäftigt. Vom 22. April 1941 an war er als Sonderführer zur Wehrmacht eingezogen. Am 8. August 1941 wurde er zum Werkmeister ernannt und mit Wirkung vom 1. Juni 1941 in eine Planstelle der RbBesGr. 9 eingewiesen. Auf seine Anregung wurde sein Besoldungsdienstalter in dieser Gruppe wegen seiner Parteidienstzeiten um ein Jahr vier Monate verbessert. Mit Wirkung vom 1. Juli 1942 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im November 1943 als untauglich aus dem Wehrdienst entlassen, fand er anschließend beim RAW Köln-Nippes als Werksicherheitsbeamter Verwendung. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 wurde er zum Oberwerkmeister befördert.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger nicht wieder im Eisenbahndienst beschäftigt. Durch Urteil des Entnazifizierungshauptausschusses für den Regierungsbezirk Köln vom 18. Oktober 1949 wurde er in die Kategorie V eingestuft. Nachdem der Kläger für dauernd dienstunfähig erklärt worden war, wurden ihm gemäß Verfügung der Eisenbahndirektion Essen vom 25. November 1950, auf die die Betreuung und Versorgung der Betriebsangehörigen des RAW Köln-Nippes übergegangen war, vorläufig und vorschußweise - unter Vorbehalt des zu erwartenden Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - Versorgungsbezüge nach der Dienststellung eines Werkmeisters mit der Begründung gezahlt, es sei festgestellt worden, daß er ohne Bevorzugung aus politischen Gründen nicht Oberwerkmeister geworden wäre.
Der Vorstand der Beklagten setzte nach Überprüfung der Laufbahn des Klägers am 16. Juli 1954 auf Grund des. § 7 G 131 den Tag der Ernennung des Klägers zum Werkführer auf den 1. April 1944 fest und entschied gleichzeitig, daß die Beförderung des Klägers zum Werkmeister und Oberwerkmeister sowie die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unberücksichtigt bleibe, da der Kläger in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden habe und deswegen in seiner dienstlichen Laufbahn ungerechtfertigt bevorzugt worden sei. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch wies der Vorstand mit Bescheid vom 25. August 1954 zurück.
Der Kläger beschritt daraufhin den Verwaltungsrechtsweg und beantragte,
die Verfügung der Beklagten vom 16. Juli 1954 und den Einspruchsbescheid vom 25. August 1954 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des ersten Rechtszuges auf und wies die Klage ab. In seinem Urteil vom 20. März 1959 hat er im wesentlichen ausgeführt: Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, daß der Kläger unter § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 falle, denn er habe am 8. Mai 1945 als Beamter der Bahn im öffentlichen Dienst gestanden, sein Amt als Oberwerkmeister beim RAW Köln-Nippes aus anderen als beamtenrechtlichen, nämlich politischen Gründen verloren und sei noch nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet. Durch die Gewährung von Versorgungsbezügen sei er nicht entsprechend seiner bisherigen Rechtsstellung untergebracht worden, denn die Versorgungsbezüge seien nicht nach seiner letzten Dienststellung eines Oberwerkmeisters berechnet worden; auch habe es sich bei dieser Versorgung nur um eine vorläufige Regelung gehandelt. Der in § 62 a.a.O. in Bezug genommene § 7 G 131 sei demnach auf den Kläger in vollem Umfang anzuwenden. Im Gegensatz zum Entnazifizierungs- oder Kategorisierungsverfahren entferne diese Vorschrift weder ehemalige aktive Nationalsozialisten aus der öffentlichen Verwaltung noch habe sie Sühnecharakter. Vielmehr stelle § 7 G 131 die im öffentlichen Dienst durch Mißachtung beamtenrechtlicher Grundsätze gestörte Gleichheitsordnung dadurch wieder her, daß er in dem vorgesehenen Rahmen rechts- oder sachwidrig erlangte Vorteile unberücksichtigt lasse.
Die angefochtenen Verfügungen, in denen die Beklagte die Ernennung des Klägers zum Werkführer, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, anerkenne, seien nach ihrem Gesamtinhalt dahin auszulegen, daß auch die Ernennung des Klägers zum Werkführer am 1. Juli 1937 unberücksichtigt zu bleiben habe, und daß dem Kläger lediglich im Wege der Laufbahnverschiebung eine Ernennung zu diesem Dienstrang zu einem späteren Zeitpunkt zugebilligt werde.
Mit Recht habe die Beklagte die politische Alternative des § 7 G 131 auf den Kläger angewendet. Hierbei komme es darauf an, ob die ernennende Behörde angenommen habe, daß der Beamte mit dem Nationalsozialismus eng verbunden sei und ob sie ihn deswegen ernannt bzw. befördert habe. Im vorliegenden Streitfall habe die Ernennungsbehörde den Kläger für eng mit dem Nationalsozialismus verbunden gehalten; überdies habe diese enge Verbindung mit dem Nationalsozialismus auch objektiv bestanden. Daher habe die Hauptverwaltung der Reichsbahn den Kläger als förderungswürdigen bewährten alten Kämpfer anerkannt und seine vorzugsweise Zulassung zur Werkmeister- und Werkführerlaufbahn sowie seine planmäßige Anstellung als Werkführer genehmigt. Bei der Laufbahnzulassung und der Ernennung handele es sich um einen einheitlichen Vorgang, wie sich aus den Laufbahnvorschriftenvom 6. November 1930 - 54.505 Pol/68 - für die Anstellung als Beamter ergebe. Dementsprechend hätten auch die Ausnahmeerlasse der Reichsbahn zugunsten der "bewährten Kämpfer" ihre Förderung durchlaufend von der Zulassung bis zur Anstellung geregelt; vgl. Erlaß des Reichsverkehrsministersvom 2. September 1937 - 54.505 Pol/123 -. Werde also ein Anwärter aus politischen Gründen zur Laufbahn zugelassen, so sei dadurch in aller Regel auch seine Ernennung zum Beamten politisch motiviert. Daran werde auch nichts durch die Ablegung einer Prüfung geändert. Zwar könne eine ordnungsgemäß abgelegte. Prüfung den politischen Unrechtsgehalt der Zulassung beseitigen. Habe aber ein Beamter die Laufbahnprüfung zu einer Zeit abgelegt, zu welcher ein Normalbewerber diese nicht habe ablegen können, so könne eine derartige Prüfung den politischen Unrechtsgehalt der Zulassung nicht heilen. Der hinsichtlich der Zulassung aus politischen Gründen geförderte Beamte könne im Hinblick auf die Wiederherstellung der Gleichheitsordnung trotz abgelegter Prüfung keinesfalls bessergestellt werden als ein Regelbewerber, der mangels Laufbahnzulassung im damaligen Zeitpunkt die Prüfung nicht habe ablegen können. So liege es im Falle des Klägers, der zudem selbst in einem Schreiben an den Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe Sechzig vom 18. August 1939 ausgeführt habe, daß er auf Grund seiner Verdienste um die nationale Erhebung mit als erster in die Laufbahn zum Werkführer gekommen sei.
Infolge der politisch bedingten Zulassung des Klägers zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn, die mindestens in der Zeit von 1930 bis 1942 im allgemeinen geschlossen gewesen sei, sei das nach den Laufbahnvorschriften vorgeschriebene Ausleseverfahren unmöglich gemacht worden. Von einer Zulassung des Klägers auf Grund besonderer fachlicher Bewährung könne daher keine Rede sein. Dem Gesichtspunkt, eine abgelegte Prüfung heile sowohl den politischen Charakter der Zulassung zu einer bestimmten Beamtenlaufbahn als auch den späterer Ernennungen, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn - wie hier - Arbeiter der Reichsbahn sich für eine gesamte Laufbahn hätten überhaupt nicht bewerben können. Im Laufe der Jahre seien zwar Erleichterungen u.a. für Frontkämpfer, für zu fördernde Nationalsozialisten und für Kinderreiche geschaffen worden. Diese Erleichterungen hätten indessen die Eröffnung einer Laufbahn nicht bedeutet.
Danach seien die Ernennungen des Klägers zum Werkführer und Werkmeister als politisch bedingt zu beurteilen. Es spreche also eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch seine Ernennung zum Oberwerkmeister am 1. Dezember 1944 auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegen können, sie werde vielmehr bestätigt durch das Abweichen von den Beförderungsgrundsätzen, die der Reichsverkehrsminister im Erlaßvom 23. Juli 1941 - 58.507 Pol 9/219 - aufgestellt habe. Hiernach sollten die Beförderungsstellen nach dem besonderen Wert des Dienstpostens vergeben werden; außerdem habe der Beamte sich auf einem besonders schwierigen oder verantwortungsvollen Posten bereits einige Jahre bewähren müssen, auch sei im allgemeinen die Vollendung des 45. Lebensjahrs gefordert worden. Der Kläger habe sich indessen noch nicht einige Jahre auf einem werkmeisterposten bewährt gehabt. Denn vom 22. April 1941 an habe er Wehr- bzw. Kriegsdienst geleistet und seine Tätigkeit als Sonderführer sei keine Werkmeistertätigkeit gewesen, auch nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst sei er nicht als Werkmeister, vielmehr wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nur als Werksicherheitsbeamter verwendet worden, Außerdem habe er bei seiner Ernennung zum Oberwerkmeister erst sein 37. Lebensjahr vollendet gehabt.
Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß Kollegen, die gleichzeitig mit ihm als Kraftfahrer in Verkehrsdienst angefangen hätten, Beamte auf Lebenszeit geworden und nach dem 8. Mai 1945 nicht entlassen worden seien. Denn er habe sich für die Werkmeisterlaufbahn entschieden und könne sich mithin nicht auf jene Beamte berufen. Aber auch die Fälle der vom Kläger benannten Vergleichsbeamten ließen - wie vom Berufungsgericht unter Erörterung dieser Fälle näher dargelegt wird - nicht erkennen, daß die Beklagte § 7 G 131 zu Unrecht auf den Kläger angewandt habe.
Da die Laufbahn der Werkführer und Werkmeister erst im Jahre 1942 geöffnet worden sei, habe die Bundesbahn den Kläger so gestellt, wie wenn er unter besonderer Berücksichtigung seiner Eigenschaft als Kinderreicher alsbald nach Laufbahnöffnung zu der Laufbahn zugelassen worden wäre. Dann hätte er aber bis zum 8. Mai 1945 nicht Werkmeister und Oberwerkmeister und auch nicht Beamter auf Lebenszeit werden können. Wenn die Bundesbahndirektion Essen bei der vorläufigen Festsetzung von Versorgungabezügen irrigerweise davon ausgegangen sei, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 Werkführer und Beamter auf Lebenszeit geworden wäre, so seien damit Rechte des Klägers nicht begründet worden. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde sei nicht daran gehindert gewesen, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, ohne den Rechtsstatus anzuerkennen, von dem die Bundesbahndirektion Essen ausgegangen sei.
Gegen dieses ihm am 4. April 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 1959 die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Dezember 1955 zurückzuweisen.
Der Kläger rügt Verletzung des § 7 G 131. Die Ernennungen zum Werkmeister und Oberwerkmeister beruhten nicht überwiegend auf politischen Erwägungen der Ernennungsbehörde, vielmehr seien diese, nachdem er die erforderliche Laufbahnprüfung abgelegt habe, auf Grund seiner fachlichen Qualifikation erfolgt. Letzteres gelte insbesondere für seine Beförderung zum Oberwerkmeister. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts ließen eine Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen und beruhten überdies auf einer unzutreffenden Würdigung der im Erlaß des Reichsvsrkehrsministers vom 23. Juli 1941 aufgestellten Grundsätze über die Beförderung von Werkmeistern und Oberwerkmeistern. Ferner weiche das angefochtene Urteil von der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10 ff., ZBR 1955 S. 306) ab, denn es habe nicht jede Ernennung und Beförderung selbständig daraufhin geprüft, ob ihnen in überwiegendem Maße sachfremde Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 zugrunde gelegen hätten. Entgegen dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe schließlich das Berufungsgericht die Zulassung zu einer Laufbahn als einen selbständig nach den Grundsätzen des § 7 G 131 zu überprüfenden Vorgang betrachtet. Auch verletze die Anwendung des § 7 G 131 bei dem Kläger den Gleichheitsgrundsatz, da andere Beamte wiederbeschäftigt bzw. versorgt würden.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die kraft Zulassung (§ 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG) statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet und daß das Urteil des Entnazifizierungshauptausschusses vom 18. Oktober 1949 einer Entscheidung nach dieser Vorschrift nicht entgegensteht(Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - mit weiteren Nachweisen). Soweit der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide der Beklagten dahin ausgelegt hat, daß auch die Ernennung des Klägers zum Werkführer unberücksichtigt bleibt und daß im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn dem Kläger eine Ernennung zu diesem Dienstrang zu einem späteren Zeitpunkt zugebilligt wird, bestehen gegen diese Auslegung keine Bedenken.
Auch in der Anwendung des § 7 G 131 läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Unschädlich ist es, daß das Berufungsgericht nicht zunächst die letzte Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Oberwerkmeister) darauf geprüft hat, ob sie unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers zeitlich gefolgt ist. Rechtsfehlerhaft wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 110 [113, 114]; 5, 275 [277]) nur, wenn das Berufungsgericht nicht die letzte Rechtsstellung des Klägers gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 geprüft und sich dieser Nachprüfung ohne weiteres infolge der von ihm festgestellten Fehlerhaftigkeit der Ernennung des Klägers zum Werkführer bzw. dessen Beförderung zum Werkmeister für enthoben gehalten hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz der Einzelprüfung jeder Ernennung oder Beförderung nicht verkannt, wie sich aus seiner eingehenden Überprüfung der gesamten Laufbahn des Klägers ergibt. Es hat sich dabei von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es für die Anwendung der hier in Frage stehenden zweiten Alternative des § 7 G 131 allein auf die Motive der Ernennungsbehörde und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus ankommt (BVerwGE 3, 110 und ständige Rechtsprechung).
Es ist somit nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Motive der Beförderung des Klägers zum Oberwerkmeister rückschauend zunächst auf dessen Ernennung zum Werkführer eingegangen ist und hierbei nicht nur auf diesen Ernennungsvorgang allein abgestellt, sondern auch die dienstrechtliche Maßnahme, welche zu dieser Ernennung geführt hat, nämlich die Zulassung des Klägers zur Werkführer- und Werkineisterlaufbahn in die Erörterung einbezogen hat. Zwar stellt die Zulassung zu einer bestimmten Beamtenlaufbahn keine beamtenrechtliche Maßnahme im Sinne des § 7 G 131 dar, die als solche gegebenenfalls nach dieser Vorschrift unberücksichtigt bleiben müßte. Es trifft aber nicht zu, daß - wie die Revision meint - eine Würdigung der Zulassung des Klägers zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn unzulässig und insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10) unvereinbar wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die Zulassung des Klägers zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn zurückgegriffen hat, um bereits hieraus Anhaltspunkte für die Beweggründe der später erfolgten Ernennung zum Werkführer zu gewinnen (vgl.Urteile vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 317.56 -;vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 137.57 -; besondersvom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger als bewährter Kämpfer der nationalen Erhebung vorzugsweise zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn zum Zwecke der Übernahme in das Beamtenverhältnis zugelassen worden ist. Seine Folgerung, daß hiernach die Ernennung des Klägers zum Werkführer politisch bedingt gewesen sei, begegnet um so weniger Bedenken, als der Kläger nach der Personalakte unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als alter Kämpfer der nationalen Erhebung zum Werkführer ernannt worden ist, der Kläger selbst in seinem Schreiben an den Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe Sechzig vom 13. August 1939 als Grund für seine Laufbahnübernahme seine Verdienste um die nationale Erhebung bezeichnet hat und nach dem Schreiben des Präsidenten der Reichsbahndirektion Köln an den Führer des SS-Sturmbanns II/58 in Köln vom 14. Mai 1940 der Kläger als alter Nationalsozialist im Sinne des Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 2. September 1937 bevorzugt nicht nur zur Werkführerlaufbahn zugelassen, sondern auch am 1. Juli 1937 als Werkführer angestellt worden ist. Demgegenüber vermag nicht ins Gewicht zu fallen, daß der Kläger nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts die Vorprüfung und die Werkmeisterprüfung jeweils nach Wiederholung bestanden hat, und zwar, wie die Personalakte des Klägers ergibt, nur mit genügendem Erfolg. Für die Außerachtlassung von Prüfungen genügt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein der Umstand, daß damals Regelbewerber diese Prüfung nicht haben ablegen können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Motive der Ernennungsbehörde bei der Ernennung abzustellen, so daß die vorherige Bewährung im Amt von Bedeutung sein kann. Hätten die abgelegten Prüfungen den Kläger als eine besonders gute Fachkraft ausgewiesen, dann würde dies unter Umständen für die Beurteilung der Motive seiner Zulassung zur Laufbahn und seiner Ernennung zum Werkführer von Bedeutung sein können. Jedenfalls aber bot das Bestehen der Prüfungen mit jeweils nur genügendem Erfolg keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Motivwandels bei der Ernennungsbehörde in dem Sinne, daß an die Stelle des zunächst vorherrschenden politischen Motivs sachliche Erwägungen zumindest von gleichem Gewicht wie die politischen getreten seien, zumal angesichts der eben erwähnten weiteren Beurteilungsgrundlage des Berufungsgerichts. Die vom Kläger abgelegten Prüfungen widerlegen daher nicht die nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die gleichen politischen Beweggründe, die dem Kläger die Laufbahn eröffneten und das Ablegen der Werkführerprüfung ermöglicht hatten, auch noch bei der nachfolgenden Ernennung zum Werkführer und der Beförderung zum Werkmeister weitergewirkt haben (Beschluß des VI. Senatsvom 16. Dezember 1957 - BVerwG VI B 63.57 -, Urteil des VI. Senatsvom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - und Urteile des II. Senatsvom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 - undvom 29. Oktober 1959 - BVerwG II C 404.57 -).
Diese Vermutung der überwiegenden politischen Bedingtheit der Beförderung des Klägers zum Werkmeister kann von der Revision auch nicht mit dem Argument aus dem Wege geräumt werden, daß die Beförderung des Klägers zum Werkmeister erst nach der Beförderung der vor ihm auf der Warteliste stehenden Berufskollegen erfolgt sei. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die im Rahmen der "Förderung bewährter Kämpfer um die nationale Erhebung" gewährten Vergünstigungen sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile boten. Der Senat ist nach alledem an die tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil gebunden, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Werkmeister befördert worden ist; § 56 Abs. 2 BVerwGG; § 137 Abs. 2 VwGO.
Die an diese Feststellung vom Berufungsgericht geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß auch seine Ernennung zum Oberwerkmeister am 1. Dezember 1944 auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [115]; 5, 275). Die Vermutung, daß die für die Ernennung des Klägers zum Werkführer und die für die Beförderung zum Werkmeister maßgeblichen politischen Motive auch noch bei seiner späteren Beförderung zum Oberwerkmeister überwiegend wirksam geblieben sind, muß der Kläger wegen der hier Platz greifenden Umkehrung der Beweislast gegen sich gelten lassen, weil er diese Vermutung nicht widerlegen konnte (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]; Urteile des II. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - undvom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 -). Diese Vermutung sieht das Berufungsgericht überdies deswegen als bestätigt an, weil die in Rede stehende Beförderung unter Abweichung von den Beförderungsgrundsätzen vorgenommen worden ist. Soweit die Revision sich hiergegen wendet und vorträgt, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Würdigung des Sachverhalts, insbesondere des Kriegseinsatzes des Klägers und seiner Verwendung, sowie des Inhalts des einschlägigen Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 23. Juli 1941 zu der gegenteiligen Überzeugung gelangen müssen, verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG und des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an den von dem Tatrichter festgestellten Sachverhalt gebunden; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Es kann lediglich prüfen, ob der Tatrichter der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in der vorgeschriebenen Weise nachgekommen ist und ob die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze und sonstige allgemeine Beweisgrundsätze ist. Solche Verstöße sind hier nicht erkennbar. Aufklärungsmängel sind von der Revision nicht gerügt worden.
Hiernach hat das angefochtene Urteil in einer den Senat bindenden Weise festgestellt, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus am 29. Juni 1937 zum Werkführer ernannt, am 8. August 1941 zum Werkmeister und mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 zum Oberwerkmeister befördert worden ist.
Das Berufungsgericht hat schließlich ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [20, 21]; 3, 88 [90]) zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Laufbahn des Klägers ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus bis zum 8. Mai 1945 gestaltet haben würde. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen sind von der Revision auch nicht angegriffen. Im übrigen ist das Revisionsgericht an die Auffassung, daß der Kläger im Hinblick auf die erst im Jahre 1942 wieder geöffnete Laufbahn der Werkführer und Werkmeister frühestens zu dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt - dem 1. April 1944 - die Rechtsstellung eines Werkführers erlangt hätte, die übrigen Rechtsstellungen eines Werkmeisters, Oberwerkmeisters und eines Lebenszeitbeamten hingegen nicht mehr, gebunden, weil auch diese tatsächliche Würdigung nicht unter Verletzung der Denkgesetze, allgemeiner Erfahrungssätze oder sonstiger allgemeiner Beweisgrundsätze getroffen ist. Danach ist aber auch unbedenklich, daß die Beklagte die Rechtsstellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit unberücksichtigt gelassen hat, denn der Kläger hätte diese Rechtsstellung nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zum 8. Mai 1945 ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus nicht mehr erreicht.
Soweit die Revision im Hinblick auf die vom Kläger benannten Vergleichsbeamten und deren besondere Behandlung durch die Beklagte eine Verletzung des Art. 3 GG herleitet, ist die Rüge nicht schlüssig. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 bei dem Kläger mit Recht bejaht worden sind, so war die Beklagte gehalten, diese Vorschrift anzuwenden. Liegen die Vergleichsfälle anders, dann kann der Kläger sich schon deshalb nicht auf Art. 3 GG berufen. Hätte die Beklagte aber auch in jenen Fällen von der Vorschrift des § 7 G 131 Gebrauch machen müssen, so kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten, weil niemand Anspruch auf eine gesetzwidrige Gleichbehandlung hat (BVerwGE 3, 38 [BVerwG 09.12.1955 - IV C 82/54] [95]).
Nach alledem war die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert