Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1960, Az.: BVerwG VI C 243.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 243.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1957 - AZ: VI A 1489/53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Fundstelle
- DÖD 1960, 215
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der frühere Kläger, der 1955 verstorbene Ehemann und Vater der Kläger, der die Obersekundareife hatte und bis 1930 in der freien Wirtschaft tätig gewesen war, trat 1931 in die NSDAP und Anfang 1932 in die SA ein, wo er zuletzt den Rang eines Obersturmführers bekleidete. Im Herbst 1933 nahm er an einem dreimonatigen Einweisungslehrgang für Angehörige der SA und SS an der Höheren Polizeischule für Preußen teil, wurde Mitte 1934 nach informatorischer Beschäftigung bei der Schutzpolizei unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Leutnant der Schutzpolizei ernannt, Anfang 1935 zum Oberleutnant der Schutzpolizei, am 1. Juli 1936 zum Hauptmann der Schutzpolizei befördert, 1939 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom 1. Januar 1942 zum Major der Schutzpolizei befördert.
Nach dem Kriege wurde der frühere Kläger nicht wieder verwendet; im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Gruppe IV ohne Beschränkung eingestuft.
Am 24. September 1951 entschied der Beklagte, daß die Rechte und Rechtsstellungen des früheren Klägers als Beamten wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus gemäß § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - unberücksichtigt bleiben.
Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage des Klägers gab das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Verwaltungsakt sowie den Einspruchsbescheid derart auf, daß die Beförderung zum Major der Schutzpolizei unberücksichtigt bleibe und die Beförderung zum Hauptmann der Schutzpolizei erst vom 1. Oktober 1943 ab zu berücksichtigen sei; im übrigen wies es die Berufung zurück. Zur Begründung seines Urteils vom 26. April 1957 hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Ernennung des früheren Klägers zum Leutnant und die folgende Beförderung zum Oberleutnant der Schutzpolizei seien eindeutig wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Die Vermutung, daß überwiegend politische Beweggründe einer Ernennung oder Beförderung auf die folgenden Beförderungen fortgewirkt hätten, gelte hinsichtlich der Beförderungen zum Hauptmann und zum Major der Schutzpolizei zum mindesten für den Zeitpunkt dieser Beförderungen. Das bedeute aber nicht, daß sie im vollen Umfang unberücksichtigt bleiben müßten. Nach den in den Jahren 1939 bis 1941 über den früheren Kläger abgegebenen dienstlichen Beurteilungen habe er bei Zugrundelegung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, nachdem er eine mehr als sechsjährige Dienstzeit als Polizeioffizier zurückgelegt und mit ausreichendem Erfolg am zweiten Fortbildungslehrgang für Hauptleute im Herbst 1941 teilgenommen habe, von dieser Zeit an auch bei rein fachlicher Bewertung die Eignung zum Hauptmann erworben und die fehlende übliche Vorbildung durch praktische Erfahrung ausgeglichen. Dem stehe nicht entgegen, daß früher vor den einzelnen Beförderungen jeweils zum Teil erheblich längere Dienstzeiten üblich gewesen seien. Inzwischen hätten sich durch die Abwanderung in die Wehrmacht, durch die kriegsbedingte Vermehrung der Polizei und durch die Verluste in den eingesetzten Polizeieinheiten die Beförderungsverhältnisse der Polizeioffiziere wesentlich verbessert. Das werde bestätigt durch die Laufbahn des Zeugen D..., eines aus der Wachtmeisterlaufbahn kommenden Polizeioffiziers. Die Beförderung des früheren Klägers wäre allerdings bei sachlicher Wertung dann wohl noch nicht sofort erfolgt, weil er anders als der Zeuge keine zusätzliche Dienstzeit als Polizeiwachtmeister gehabt habe. Da in persönlicher Hinsicht Bedenken gegen den Kläger nie bestanden hätten, sei nach der Überzeugung des Senats eine Beförderung zum Hauptmann mindestens nach Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit, d.h. am 1. Oktober 1943, nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sachlich durchaus berechtigt gewesen und wäre deshalb nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt greife daher die tatsächliche Vermutung, daß die Beförderung aus überwiegend politischen Gründen vorgenommen worden sei, nicht mehr durch. Zum mindesten sei sie durch die aus den Beurteilungen und dem Ergebnis des Portbildungslehrgangs erkennbare fachliche Bewährung entkräftet, die durch die Beweisaufnahme bestätigt sei. Es sei somit nach Überzeugung des Senats als erwiesen anzusehen, daß der frühere Kläger im Laufe der Zeit in der fehlerhaft erlangten Rechtsstellung durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen sowie durch seine Tüchtigkeit und Erfahrungen die Eignung und Befähigung zum Hauptmann der Schutzpolizei erlangt hätte und aus sachlichen Erwägungen einer nach fachlichen und persönlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Personalauslese ohne Überwiegen politischer Beweggründe der Anstellungsbehörde spätestens am 1. Oktober 1943 zum Hauptmann hätte befördert werden können. Daher sei die Beförderung zum Hauptmann von diesem Zeitpunkt an zu berücksichtigen.
Die Auffassung des Beklagten, daß die Berücksichtigung einer zu früh erfolgten Ernennung nur möglich sei, wenn die erste Begründung des Beamtenverhältnisses fehlerfrei gewesen sei, stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 110) nicht in Einklang.
Die tatsächliche Vermutung des Fortwirkens überwiegend politischer Beweggründe könne auch nicht nur durch das Ergebnis guter Prüfungen als ausgeräumt gelten, wie der Beklagte meine. Denn einmal könne der Grundgedanke und Zweck einer solchen Wertung nur sein, wirkliche Leistungen des Beamten trotz fehlender Voraussetzungen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses dann zu berücksichtigen, wenn sie bei späteren Ernennungen oder Beförderungen das Übergewicht über politische Gründe erlangt hätten. Ferner gäben Prüfungsergebnisse, wie allgemein bekannt sei, nicht immer ein richtiges Bild der Leistungen im praktischen Dienst. Mithin könne es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auf die Gesamtwertung aller Leistungen ankommen, die im wesentlichen aus Prüfungsergebnissen, Beurteilungen, Zeugenaussagen und sonstigen Unterlagen zu gewinnen sei. Im übrigen sei die Frage, wann die besagte Vermutung ausgeräumt sei, eine Frage der tatsächlichen Würdigung.
Schließlich seien die "Vorschriften für die Polizei Preußens" entgegen der Auffassung des Beklagten keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 G 131, so daß die erste Alternative dieser Vorschrift auf die fraglichen Ernennungen und Beförderungen des früheren Klägers nicht anwendbar sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Beklagten am 17. November 1958 zugestellt worden. Er hat am 3. Dezember 1958 Revision eingelegt. Er hat beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1957 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1953 insoweit aufzuheben, als sie der Klage stattgegeben haben, und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Er hat die Revision am 3. Dezember 1958 begründet. Mit der Revision wird Verletzung des § 7 G 131 gerügt. Insbesondere habe das Berufungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätze zur zeitlichen Verschiebung der Laufbahn verkannt. In den Entscheidungen BVerwGE 2, 10; 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]; BVerwG II C 115.54; BVerwG II C 150.54 und BVerwG VI C 15.56 komme zum Ausdruck, daß eine tatsächlich vorgenommene Ernennung oder Beförderung lediglich in den Fällen als zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt unterstellt werden dürfe, in denen der Betroffene die in Frage stehende Rechtsposition ohne politische Rücksichten sicher ebenfalls erreicht haben würde. Das könne folgerichtig aber nur angenommen werden, wenn der Beamte bereits eine im öffentlichen Dienst verwurzelte unpolitische Ausgangsposition gehabt habe. In aller Regel werde also vorausgesetzt werden müssen, daß eine intakte Ersternennung vorliege. Es sei aber auch denkbar, daß ein langgedienter Angestellter nach dem vergleichbaren Werdegang seiner Kollegen ebenfalls ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus später in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Ohne solche Anhaltspunkte lasse sich jedoch nicht mit der hier geforderten hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, ob und wann der Beamte später die von ihm sachwidrig erworbene Rechtsstellung noch erreicht haben würde. Das Berufungsgericht habe derartige Überlegungen überhaupt nicht angestellt, insbesondere nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Feststellung getroffen, daß der frühere Kläger mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zum 1. Oktober 1943 auch ohne politische Rücksichten Hauptmann der Schutzpolizei und Beamter auf Lebenszeit geworden wäre. Das Berufungsgericht verwechsele offenbar den von ihm zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkt der wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus lediglich zu früh vorgenommenen Ernennung mit dem Fall der wegen fehlerhafter Ersternennung anzuwendenden, jedoch auf Grund besonderer fachlicher Bewährung zu entkräftenden tatsächlichen Vermutung der Sachwidrigkeit späterer Ernennungen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe auch nicht im Einklang, daß das Berufungsgericht lediglich hinsichtlich der Rechtsstellung des früheren Klägers als Hauptmann untersucht habe, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre. Es wäre vielmehr vorher zu prüfen gewesen, zu welchen einzelnen Zeitpunkten die Ernennungen zum Leutnant, Oberleutnant und zum Beamten auf Lebenszeit auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allenfalls erfolgt wären. Komme es aber in diesem Zusammenhang auf Art und Umfang der Fehlerhaftigkeit der ersten Begründung des Beamtenverhältnisses an, so sei die Berücksichtigung späterer Ernennungen dann jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Ersternennung bis zum 8. Mai 1945 überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Ferner sei die Annahme des Berufungsgerichts denkgesetzlich unvertretbar, die Erfüllung fachlicher Mindestvoraussetzungen genüge, um die aus der fehlerhaften Ersternennung begründete Vermutung für ein Fortwirken des Übergewichts politischer Motive bei den nachstehenden Ernennungen zu widerlegen. Diese Vermutung könne vielmehr nur auf Grund besonderer Leistungen als ausgeräumt angesehen werden. Alle diese Gesichtspunkte habe das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zu der für den 1. Oktober 1943. unterstellten Beförderung des früheren Klägers zum Hauptmann der Schutzpolizei unberücksichtigt gelassen. Eine Rechtsstellung sei nicht lediglich zu früh begründet, aber bis zum 8. Mai 1945 unter normalen Umständen noch erreichbar gewesen, wenn der Beamte - wie hier der frühere Kläger - bereits wegen seines vorgerückten Alters aus Rechtsgründen überhaupt keinen Zugang zur Beamtenlaufbahn gehabt habe. In solchen Fällen lasse sich aus rein tatsächlichen Gründen kein Zeitpunkt ermitteln, an welchem der Beamte ohne politische Bevorzugung die streitige Ernennung erlangt hätte.
Die Kläger haben das angefochtene Urteil gegen die Revision verteidigt.
Entscheidungsgründe
Der kraft Zulassung statthaften, frist- und formgerecht eingelegten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Soweit das Berufungsgericht die Anwendung der ersten Alternative des § 7 G 131 auf die streitigen Ernennungen und Beförderungen des früheren Klägers verneint hat, steht das Urteil allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der erwähnten Alternative nur Regelungen mit Rechtssatzcharakter sind (BVerwGE 4, 285 und ständige Rechtsprechung). Von diesem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt aus hat das Berufungsgericht die hier maßgeblichen Einstellungs- und Beförderungsgrundsätze für preußische Polizeibeamte, nämlich die "Vorschriften für die Polizei Preußens Nr. 23 und 39" - VfdP Nr. 23 und 39 - nicht als Vorschriften mit Rechtssatzcharakter gewertet (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54, DVBl. 1957, 130 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 13).
Bei der Prüfung, ob die zweite - politische - Alternative des § 7 G 131 auf den früheren Kläger anzuwenden ist, ob also seine Ernennungen und Beförderungen wegen enger Verbindung mit dem Nationalsozialismus erfolgt sind, ist das Berufungsgericht zwar nicht von der letzten Rechtsstellung, die er am 8. Mai 1945 innehatte, ausgegangen, sondern seiner Laufbahn zeitlich gefolgt. Das ist aber unschädlich. Rechtsfehlerhaft wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 110 [113, 114]; 5, 275 [277]) nur, wenn das Oberverwaltungsgericht nicht die letzte Rechtsstellung des früheren Klägers (Major der Schutzpolizei) und, falls diese unberücksichtigt zu bleiben hat, die frühere Rechtsstellung und so fort gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 geprüft hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsatz der Einzelprüfung jeder Ernennung oder Beförderung nicht verkannt, wie sich aus seiner eingehenden Überprüfung der gesamten Laufbahn des früheren Klägers ergibt. Hierbei hat es sich von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es für die Anwendung der hier in Frage stehenden zweiten Alternative des § 7 G 131 allein auf die Motive der Ernennungsbehörde ankommt, nämlich darauf, ob sich die Ernennungsbehörde bei den Ernennungen und Beförderungen überwiegend davon hat leiten lassen, daß sie ihn für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten hat. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Gericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Ernennung des früheren Klägers zum Leutnant und die folgende Beförderung zum Oberleutnant der Schutzpolizei wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sind. Anknüpfend an diese rechtlich bedenkenfrei getroffene, von den Klägern auch nicht beanstandete Feststellung hat das Berufungsgericht die in der allgemeinen Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung gelten lassen, daß die für die Ernennung des früheren Klägers zum Leutnant und die für die Beförderung zum Oberleutnant maßgeblichen politischen Beweggründe auch noch bei seinen späteren Beförderungen zum Hauptmann und zum Major der Schutzpolizei zumindest für den Zeitpunkt dieser Beförderungen überwiegend fortgewirkt haben. Auch insoweit läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen.
Dagegen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die rechtliche Folgerung, daß im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn die Beförderung des früheren Klägers zum Hauptmann der Schutzpolizei zu einem späteren Zeitpunkt - 1. Oktober 1943 - zu berücksichtigen sei. Das angefochtene Urteil unterscheidet - wie die Revision mit Recht rügt - nicht genügend zwischen dem Gesichtspunkt, daß trotz vorangegangener fehlerhafter Ernennung oder Beförderung bei einer späteren Beförderung die sachlichen Beweggründe der Ernennungsbehörde den politischen mindestens gleiches Gewicht erlangt haben können, so daß die tatsächliche Vermutung, die politischen Beweggründe einer vorangegangenen dienstrechtlichen Maßnahme wirkten auch auf darauf fußende spätere Ernennungen oder Beförderungen fort, ausgeräumt ist (BVerwGE 3, 110 [114, 115]), und dem anderen Gesichtspunkt, daß eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorzeitig erlangte Rechtsstellung nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleibt, um den sie zu früh begründet worden ist (BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89, 90]), wenn der betroffene Beamte diese Rechtsstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum. 8. Mai 1945 auch ohne politische Bevorzugung erlangt hätte (Urteile vom 17. Oktober 1956 - BVerwG II C 115.54-, vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 15.56 - und ständige Rechtsprechung). Für die zeitliche Verschiebung einer Ernennung oder Beförderung genügt es daher nicht, wenn lediglich eine gewisse Möglichkeit für eine Ernennung oder Beförderung spricht, sondern es müssen Anhaltspunkte dafür gegeben sein, aus denen mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern ist, daß der Beamte aus sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die streitige Ernennung oder Beförderung noch erreicht hätte. Es bedarf daher der Feststellung, daß die zunächst wegen des zu frühen Zeitpunkts fehlerhafte Ernennung zu einem bestimmten, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden wäre. Da demnach für die Berücksichtigung einer vorzeitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt die - allenfalls zur Ausräumung des Fortwirkens politischer Beweggründe ausreichende - Feststellung des Berufungsgerichts, "daß der frühere Kläger ohne Überwiegen politischer Beweggründe spätestens am 1. Oktober 1943 zum Hauptmann hätte befördert werden können", nicht genügt, beruht das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 7 G 131.
Da das Oberverwaltungsgericht von dieser rechtsirrigen Auffassung aus die für eine fehlerfreie Anwendung des § 7 G 131 notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Revisionsvorbringen gibt für die erneute Verhandlung und Entscheidung noch Anlaß zu folgender Klarstellung:
Da das Berufungsgericht die Ernennungen und Beförderungen des früheren Klägers zu den Zeitpunkten, zu denen sie tatsächlich erfolgt sind, ohne Rechtsirrtum als fehlerhaft im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 gewürdigt hat, wird es lediglich nach den dargelegten Grundsätzen der zeitlichen Verschiebung zu prüfen haben, ob Ernennungen und Beförderungen des früheren Klägers zu späteren Zeitpunkten zu berücksichtigen sind. Hierbei wird zu beachten sein, daß bei der Nachzeichnung einer mutmaßlichen politisch nicht beeinflußten Laufbahn des früheren Klägers die Frage, ob er ohne politische Bevorzugung vor dem 8. Mai 1945 zum Hauptmann befördert worden wäre, nicht für sich allein beantwortet werden kann. Handelt es sich, wie hier, um die Beförderung innerhalb einer notwendig mit dem Leutnant der Schutzpolizei beginnenden Laufbahn, so setzt ihre Berücksichtigung zu einem späteren, von der tatsächlichen Beförderung abweichenden Zeitpunkt voraus, daß der Beamte, und zwar gleichfalls ohne Überwiegen politischer Beweggründe, zu bestimmten, von den tatsächlichen Ernennungsdaten abweichenden Zeitpunkten zum Leutnant und Oberleutnant ernannt und befördert worden wäre. Das Berufungsgericht wird daher die gesamte Laufbahn des früheren Klägers "rückschauend" in seine Betrachtung mit einzubeziehen und zunächst zu prüfen haben, ob und wann der frühere Kläger noch vor dem 8. Mai 1945 ohne Überwiegen politischer Motive zum Leutnant der Schutzpolizei ernannt und zum Oberleutnant befördert worden wäre.
Denn nur dann ist auch die weitere Feststellung möglich, daß der frühere Kläger im Rahmen seiner individuellen Laufbahn "unter normalen Umständen" die Rechtsstellung eines Hauptmanns spätestens bis zum 8. Mai 1945 erlangt hätte (vgl. Urteile des Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 -).
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß, falls weder die Beförderungen des früheren Klägers zum Oberleutnant oder Hauptmann noch die Ernennung zum Leutnant im Wege der zeitlichen Verschiebung berücksichtigt werden können, für eine gesonderte Prüfung der Fehlerhaftigkeit der Lebenszeiternennung kein Raum ist (BVerwGE 5, 61). Sollte hingegen eine der fraglichen Rechtsstellungen im Zuge der zeitlichen Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigungsfähig sein, so bedarf es allerdings einer selbständigen Prüfung der Frage, ob der frühere Kläger bis zum 8. Mai 1945 auch noch Beamter auf Lebenszeit geworden wäre; auch hierbei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine sachgerecht handelnde Ernennungsbehörde den früheren Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt hätte (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -; vgl. dazu auch Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58-).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert