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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1959, Az.: BVerwG V C 285.57

Auf Grund einer Abkommandierung zu leistender Dienst eines Wehrmachtsangehörigen als militärischer Dienst i.S.d. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 285.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.06.1957 - AZ: VIII-8034/57

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 193 - 196
  • DÖV 1959, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 168 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 358 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 07.10.1959 - AZ: BVerwG V C 286.57

Amtlicher Leitsatz

Dienst, den ein Wehrmachtsangehöriger auf Grund einer Abkommandierung leistet, ist militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 1957 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgericht München tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

Der Kläger wurde am ... August 19... zum Wehrdienst eingezogen und leistete im Jahre 1944 Dienst als Wachtmeister bei der Artillerie-Ersatzabteilung VII. Anfang Juni 1944 wurde er nach D. in Marsch gesetzt und dort dem Befehl der SS unterstellt. Nachdem er einige Zeit zur Sicherung des Häftlingslagers Fünfteichen bei Breslau eingesetzt worden war, kehrte er im November 1944 nach D. zurück und wurde wieder im dortigen Konzentrationslager (KZ) zum Bewachungsdienst eingesetzt. Ende April 1945 wurde er mit einer Gruppe von Häftlingen auf den Weg nach Tirol geschickt, versteckte sich jedoch gemeinsam mit diesen bei einem Bauern und marschierte späterhin mit ihnen auf M. zu, um ihnen zur Freiheit zu verhelfen. Die ihnen entgegen kommenden Amerikaner sahen auf Fürsprache der Häftlinge von seiner Festnahme ab, so daß er zu seinen Angehörigen zurückkehren konnte. Als der Kläger zur Arbeitsaufnahme einen militärischen Entlassungsschein brauchte, verwiesen ihn die amerikanischen Dienststellen nach D.. Dort wurde er am ... Juli 19... von den Amerikanern festgenommen, obwohl sich sofort frühere Häftlinge für ihn einsetzten. Am ... Juli 19... wurde er aus dem alliierten Gewahrsam entlassen.

2

Der Kläger begehrt Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom ... Januar bis zum ... Juli 19.... Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, ihm in dem beantragten Umfange Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren: Es sei davon auszugehen, daß der Kläger zuletzt der SS unterstanden habe. Die Waffen-SS sei in dem letzten Abschnitt des zweiten Weltkrieges zwar nicht in rechtlicher, wohl aber in tatsächlicher Hinsicht als "vierter Wehrmachtteil" anzusprechen gewesen. In dieser Zeit seien auch zahlreiche Wehrmachtsangehörige zur Waffen-SS überstellt worden, ohne daß für sie eine Möglichkeit bestanden hätte, sich hiergegen zu wehren. Es erscheine müßig, Erörterungen anzustellen, ob der Kläger nach seiner Abstellung zur SS noch der Wehrmacht angehört habe, etwa weil er sich geweigert habe, die SS-Uniform anzulegen, oder weil er sein Wehrmacht-Soldbuch zurückbekommen und seine Dienstbezüge bis Kriegsende von der Heeresstandort-Gebührnisstelle München erhalten habe. Jedenfalls habe er nämlich nicht mehr dem taktischen Befehle der Wehrmacht, sondern der Befehlsgewalt der SS unterstanden. Er sei daher vom 1. Juni 1944 an der SS zuzurechnen. Infolgedessen scheide eine Anwendung des § 2 Abs. 1 des Gesetzen über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - auf ihn aus; denn nur derjenige Dienst in der SS könne als militärischer oder militärähnlicher Dienst angesehen werden, bei dem die SS der Wehrmacht befehlsmäßig unterstellt gewesen sei. Das sei bei den KZ-Bewachungseinheiten nicht der Fall gewesen. Die Festhaltung des Klägers durch die Alliierten habe aber ihre Ursache in Ereignissen gehabt, die unmittelbar mit der Führung des zweiten Weltkrieges im Zusammenhang gestanden hätten. Ohne den Ausbruch des Krieges wäre der Kläger nicht zur Wehrmacht einberufen, ohne die mit der Kriegführung zusammenhängende Aufblähung der SS-Verfügungstruppe nicht als Wehrmachtsangehöriger zur SS abgestellt worden. Auf diese Ursachen sei aber die Festnahme des Klägers zurückzuführen. Darauf, ob der Kläger auch nach seiner Überführung in die SS noch militärischen Dienst geleistet habe, komme es hiernach nicht an. Sein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG.

3

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil habe die Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes rechtsirrtümlich angewendet. Der Dienst als KZ-Bewacher könne weder als militärischer noch als militärähnlicher Dienst angesehen werden. Der Kläger sei von den Amerikanern am 19. Juli 1946 formell aus der SS entlassen und in Internierungs-Gewahrsam übergeführt worden. Eine etwaige Kriegsgefangenschaft habe damit auf jeden Fall ihr Ende gefunden. Es sei auch nicht angängig, den KZ-Wachdienst in einen ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegführung zu stellen. Vielmehr sei der Kläger festgehalten worden, weil sich die Alliierten ein klares Bild darüber hätten verschaffen wollen, ob er etwa Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Eine solche Festnahme beruhe aber auf Gesichtspunkten der Nachkriegspolitik der Alliierten und stelle sonach nur ein Kriegsfolgeereignis dar.

4

Die Revisionskläger haben beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat den Antrag gestellt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig: Der Kläger sei zum Wehrdienst einberufen und aus diesem bei der Abstellung zur SS nicht entlassen, sondern vielmehr dorthin nur abkommandiert worden. Der Dienst, den er als KZ-Bewacher geleistet habe, sei daher für ihn Wehrdienst gewesen. Wegen dieses Dienstes sei er im Juli 1945 festgenommen worden. Nicht zur Last zu legen sei dem Kläger, daß er sich freiwillig den Alliierten gestellt habe; denn es habe damals eine Meldepflicht für Wehrmachtsangehörige bestanden. Aus dieser Meldung gehe übrigens hervor, daß sich der Kläger keiner Schuld bewußt gewesen sei.

7

Die Revisionen sind nicht begründet.

8

Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nach § 3 KgfEG haben diejenigen Deutschen, die wegen militärischen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (§ 2 Abs. 1 KgfEG).

9

Was militärischer Dienst ist, bestimmt sich entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 KgfEG nach § 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges - Bundesversorgungsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG -. Hiernach ist militärischer Dienst jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat. Das für den militärischen Dienst im zweiten Weltkrieg in Betracht kommende Wehrrecht ist im Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I, 609) niedergelegt. Nach dessen § 21 Abs. 3 Buchst. a dauert die Zugehörigkeit eines Soldaten zur Wehrmacht vom Tage des Eintritts oder der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstages. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, gehen dahin, daß der Kläger am 28. August 1939 zum aktiven Wehrdienst eingezogen worden ist. Eine Entlassung aus dem Wehrdienst oder auch nur eine Beurlaubung zum Zwecke des Dienstes in der SS ist bis Kriegsende nicht ausgesprochen worden. Am 1. Juni 1944 ist der Kläger zur SS lediglichabkommandiert (abgestellt) worden.

10

Eine Abkommandierung (Abstellung) setzt begrifflich eine Anordnung des militärischen Befehlshabers voraus, deren Durchführung mit den Mitteln der Befehlsgewalt erzwungen werden kann. Ihr liegt das militärische Unterstellungsverhältnis zugrunde, das wiederum auf dem Wehrrecht beruht. Daraus folgt, daß dieses Unterstellungsverhältnis die Rechtsgrundlage für die Abkommandierung bildet und auch während der Dauer der Abkommandierung nicht weggedacht werden kann. Daran ändert nichts daß es durch ein anderes, aus der Abkommandierung sich ergebendes Abhängigkeitsverhältnis mehr oder weniger überschattet werden kann. Aus diesen Erwägungen heraus hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 459.56 - entschieden, daß ein zu einem industriellen Unternehmen abkommandierter Soldat auch dort weiterhin Wehrdienst geleistet hat. Gleiches muß für den Kläger gelten. Auch er ist nach deutschem Wehrrecht zum Kriegsdienst eingezogen worden, auch er ist von der Wehrmacht auf Grund des militärischen Unterordnungsverhältnisses abkommandiert worden. Dienst, den ein Soldat auf Grund seines durch die Einberufung begründeten Unterordnungsverhältnisses auf Befehl seiner militärischen Vorgesetzten leistet, ist nach den vorstehenden Darlegungen Wehrdienst. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts spielt es daher in einem solchen Falle keine Rolle, daß der Abkommandierte durch die Kommandierung einer nicht der Wehrmacht zugehörenden Einrichtung befehls- oder weisungsmäßig unterstellt wird. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Kläger während seines Dienstes in der SS nicht nur deren Befehlsgewalt, sondern sogar der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterworfen gewesen wäre; denn auch hierfür wäre die Abkommandierung durch den militärischen Befehlshaber die einzige unmittelbare Ursache.

11

Hat der Kläger sonach den Dienst als KZ-Bewacher lediglich in Erfüllung seines Wehrdienstes geleistet, so ist dieser Dienst für ihn militärischer Dienst gewesen. Wegen dieses Dienstes ist er auch von den Alliierten festgenommen worden. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß für die Festnahme des Klägers auch noch andere Gründe eine Rolle gespielt haben mögen, so vielleicht der Verdacht, daß er ein Angehöriger der allgemeinen SS sein könnte, der in den automatischen Arrest zu verbringen wäre. Erkennbar sind solche Gründe allerdings nicht. Eine Verhaftung des Klägers wegen des Verdachtes, gelegentlich seines Dienstes als KZ-Bewacher strafbare Handlungen begangen zu haben, scheidet nach, den besonderen Umständen dieses Falles aus. Im übrigen kommt es aber für die Entscheidung der Frage, ob einem ehemaligen Gefangenen Kriegsgefangenenentschädigung zusteht, nicht auf alle irgendwie möglichen Gründe für die Festnahme an, sondern auf denjenigen, der als der überwiegende Grund anzusehen ist. Unerheblich ist, daß sich der Kläger bei den amerikanischen Stellen selbst gemeldet hat; denn auch derjenige Soldat gerät in Kriegsgefangenschaft, der sich selbst in Feindeshand begibt. Es kommt hier auch nicht darauf an, daß der Dienst in der Waffen-SS durchaus nicht etwa in jedem Falle Wehrdienst gewesen ist, daß vielmehr gerade der Dienst als KZ-Bewacher in der Regel nicht als solcher angesehen werden kann (Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 -), daß bei Amtsträgern der NSDAP und ihrer Gliederungen - ganz besonders bei einer Verhaftung erst einige Zeit nach der Kapitulation - ein voraufgegangener militärischer Dienst nur in Ausnahmefällen als die maßgebliche Ursache für die Festnahme anzusehen ist (Urteil vom 29. Juli 1959 - BVerwG V C 62.58 -), und daß die Angehörigen der SS fast ausnahmslos dem sogenannten automatischen Arrest unterworfen wurden.

12

Ist sonach davon auszugehen, daß der Kläger ausschließlich oder mindestens überwiegendwegen militärischen Dienstes gefangengenommen worden ist, so ist er echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG. Ob er darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG erfüllt, bedarf keiner Erörterung.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ändert es nichts an der Kriegsgefangenen-Eigenschaft des Klägers, daß er von den Amerikanern am 19. Juli 1946 aus der Waffen-SS entlassen und den Engländern übergeben worden ist; denn ein Wechsel der Gewahrsamsmacht oder des Festhaltegrundes ist unbeachtlich (Urteil vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]]). Einer Erörterung darüber, ob die Ausschlußvorschrift des § 8 Abs. 1 KgfEG gegen den Kläger anzuwenden sei, bedurfte es nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich nämlich der Kläger gegenüber den ihm anvertrauten Häftlingen und auch sonst nicht das geringste zuschulden kommen lassen.

14

Das angefochtene Urteil erweist sich sonach im Ergebnis als richtig. Das mußte zur Zurückweisung der Revisionen der Beklagten und der Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Manchen führen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow