Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1959, Az.: BVerwG II C 169.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 169.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.01.1957 - AZ: IV B 12.56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131
- § 63 G 131
- § 3 Abs. 2 5. DVO z. G 131
Fundstellen
- BVerwGE 10, 8 - 12
- DVBl 1962, 151 (Kurzinformation)
- NDBZ 1960, 63
- VerwRspr. XII, 941
Amtlicher Leitsatz
Beamte der Wasserstraßehverwaltung, die am 8. Mai 1945 bei einer in Berlin (West) gelegenen Schleuse beschäftigt waren, standen in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebiets im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Januar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1935 im Gebiet des heutigen Berlin (West). Am 8. Mai 1945 war er als Schleusenassistent (Reichsbesoldungsgruppe A 8 a) Beamter auf Lebenszeit im Geschäftsbereich der Wasserstraßendirektion - Wasserstraßenamt Berlin - bei der im heutigen Berlin (West) gelegenen Schleuse Plötzensee. Er wurde hier nach der Kapitulation bis jetzt im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt. Die Schleuse untersteht nunmehr der Wasserstraßenverwaltung der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands.
Der Beklagte erkannte den Kläger im Jahre 1953 als Beamten zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - an und gewährte ihm vom 1. Januar 1953 an Übergangsgehalt unter Verrechnung seiner Ostmarkeinkünfte. Für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1952 wurde sein Anspruch auf Übergangsgehalt zwar anerkannt, aber nicht erfüllt, weil die anrechenbaren Einkünfte des Klägers höher waren. Durch Bescheid vom 21. Januar 1955 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seit dem 1. Dezember 1954 übersteige der monatliche Umtauschbetrag der Lohnausgleichsstelle und der verbleibende Ostmarkbetrag bis zum Bruttobetrag der monatlichen Ostmarkeinkünfte nach der Währungsrelation das bisher errechnete Übergangsgehalt; die laufende Zahlung werde deshalb mit dem 31. Dezember 1954 eingestellt und der für Dezember überzahlte Betrag zurückgefordert. Sodann wurde dem Kläger durch diesen Bescheid eröffnet, er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 und könne deshalb Rechte aus diesem Gesetz nicht herleiten; über die Abrechnung für die Zeit bis zum 30. November 1954 erhalte er zu einem späteren Zeitpunkt besondere Mitteilung.
Auf die Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid aufgehoben mit der Begründung, der Kläger sei gezwungen gewesen, seinen Beamtendienst aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aufzugeben, er sei nur noch als Angestellter ohne ausreichenden rechtsstaatlichen Schutz verwendet worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat dieses Urteil auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 3. Januar 1957 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger wende sich nicht dagegen, daß das ubergangsgehalt ab 1. Dezember 1954 nicht mehr gezahlt werden könne, weil von diesem Zeitpunkt an die monatlichen Einkünfte des Klägers das Übergangsgehalt übersteigen. Die Klage richte sich vielmehr dagegen, daß das Übergangsgehalt auch dem Grunde nach deshalb abgesprochen worden sei, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 1 G 131 erfülle. Der angefochtene Bescheid sei jedoch auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a G 131 seien nicht erfüllt. Die frühere Dienststelle des Klägers, die Schleuse Plötzensee, sei nicht ersatzlos weggefallen, sondern von der Wasserstraßenverwaltung der sowjetisch besetzten Zone übernommen worden, so wie die in Berlin (West) gelegenen Dienststellen der Deutschen Reichsbahn von der Eisenbahnverwaltung der sowjetisch besetzten Zone übernommen worden seien. An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich auch dann nichts, wenn man das Wasserstraßenamt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin als die Dienststelle des Klägers ansehe. Auch von § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b - erste Alternative - G 131 sei der Kläger nicht erfaßt. Seinen Dienst habe der Kläger nicht erzwungen aufgegeben, sondern ihn tatsächlich, wenn auch unter veränderten Rechtsverhältnissen, fortgesetzt. Da dem Kläger somit keine Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 1 GG zuständen, habe der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die frühere Zubilligung dieser Rechte ohne weiteres zurücknehmen können.
Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1955 wiederherzustellen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG, insbesondere seines § 1, und trägt dazu im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe als Gericht des ersten Rechtszuges zutreffend entschieden, daß der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 gezwungen gewesen sei, seinen Dienst aufzugeben. Zu Unrecht schließe das Berufungsgericht die sogenannten politisch unbelasteten Beamten, die nach dem 8. Mai 1945 weiterbeschäftigt worden seien, von der Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG aus im Gegensatz zu den aus politischen Gründen ausgeschiedenen, die inzwischen regelmäßig wieder ihre früheren Rechte erlangt hätten. Der Hinweis darauf, daß Beamte in der Lage des Klägers Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG erlangen könnten, sobald sie in Zukunft aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienst ausscheiden müßten oder nach Eintritt des Versorgungsfalles keine beamtenrechtliche Versorgung erhalten würden, übersehe, daß das Gesetz die Rechtsverhältnisse der Betroffenen regeln, aber keine Schwebezustände von Ungewisser Dauer schaffen wolle. Auch nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI G 60.57 -) könne das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden. Hiernach liege jedenfalls dann keine erzwungene Dienstaufgabe vor, wenn sich das frühere Beamtendienstverhältnis durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert habe. Es müsse also eine Identität des früheren und des jetzigen Dienstverhältnisses vorliegen; eine solche sei aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die bloße Feststellung, der Kläger als ehemaliger Schleusenmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Wasserstraßenamt Berlin, beschäftigt bei der Schleuse Plötzensee, sei von einem nach dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt an auf Grund eines formlos geschlossenen Arbeitsverhältnisses mit der gleichen Tätigkeit am gleichen. Arbeitsplatz wiederbeschäftigt worden, lasse die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit offen, daß diese Verwendung unabhängig von der früheren erfolgt sei; dies hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Tatsächlich habe der Kläger nach dem 8. Mai 1945 zunächst an der Oberschleuse im Osten der Stadt auf Befehl der sowjetischen Kommandantur Aufräumungsarbeiten leisten müssen. Erst etwa im August 1945 sei er wieder bei der Schleuse Plötzensee eingesetzt worden. Wie sich die ihm gezahlte Vergütung errechne, wisse er nicht. Überdies sei die Änderung des Dienstverhältnisses aber auch "unzumutbar", weil in der sowjetisch besetzten Zone keinerlei rechtsstaatlicher Arbeitnehmerschutz, insbesondere keine frei gewählte und unabhängige gewerkschaftliche Interessenvertretung bestehe. Selbst wenn die Rechtslage anders zu beurteilen sei, hätte der Beklagte seine frühere Entscheidung, mit welcher er dem Kläger Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG zugebilligt habe, als begünstigenden Verwaltungsakt nicht mehr zurücknehmen dürfen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil zu und führt dazu u.a. aus: Obwohl sich die Dienststelle des Klägers räumlich in Berlin (West) befinde, falle der Kläger nicht unter Kap. II G 131. Er müsse ebenso behandelt werden wie die Angehörigen von Dienststellen der früheren Deutschen Reichsbahn, die in Berlin (West) gelegen seien, aber der Eisenbahnverwaltung der sowjetisch besetzten Zone unterständen.
II.
Die Revision muß zum Erfolg führen.
Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe § 1 G 131 nicht richtig angewendet.
Unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a G 131 fällt der Kläger nicht, weil die Aufgaben seiner bisherigen Dienststelle - gleich, ob als solche die Schleuse Plötzensee oder das Wasserstraßenamt Berlin anzusehen ist - von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die übernehmende Dienststelle im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) - Berlin (West) ist durch § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) einbezogen worden - oder ob sie in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder im sowjetischen Sektor Berlins gelegen ist.
Der Kläger gehört auch nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift gehen fehl. Stand der Kläger bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) im Dienst - und das wäre der Fall, wenn seine Dienststelle das Wasserstraßenamt Berlin war -, so fällt er nicht unter diese Vorschrift, weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gezwungen war, aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen seinen Dienst aufzugeben. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art zu verstehen ist, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 undUrteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331] undvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332]). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat unter Auseinandersetzung mit den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemachten Bedenken (vgl. vor allem Urteile vom 7. Februar 1957 - VIII A 1507.55 - [DÖV 1957, 629] und vom 9. Oktober 1958 - VIII A 845.57 - [DVBl. 1959, 334]) im Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - angeschlossen. Hieran hält der Senat fest; der Einwand der Revision, diese Rechtsprechung habe zur Folge, daß die "politisch belasteten" - und infolgedessen nicht weiterbeschäftigten - Bediensteten günstiger gestellt seien als die nicht belasteten - und infolgedessen weiterbeschäftigten - Bediensteten, übersieht, daß diese beiden Personengruppen im hier erörterten rechtlichen Zusammenhang schon deswegen nicht vergleichbar sind, weil der Bundesgesetzgeber in erster Linie den Auftrag hatte, die Rechtsverhältnisse der nicht weiterbeschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu regeln. Zur Klarstellung weist der Senat noch auf folgendes hin: § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 unterscheidet zwei Gruppen von öffentlichen Bediensteten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebietes in einem Dienstverhältnis standen, nämlich solche, die aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben, und solche, die nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres aus den gleichen Gründen gezwungen waren, ohne beamtenrechtliche Versorgung auszuscheiden. Ein Bediensteter, der zur ersten Gruppe nur deswegen nicht gehört, weil er den Dienst - im Angestelltenverhältnis - unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzt hat, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, später gleichwohl die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu der - durch das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) eingeführten - zweiten Gruppe erfüllen (wegen der Ausnahmen vgl. das vorerwähnte Urteil vom 22. Februar 1958). Der Hinweis der Revision, daß dies längere Zeit nach dem Zusammenbruch vielleicht nicht mehr möglich sein werde, übersieht, daß der Zusammenhang mit dem Zusammenbruch durch längeren Zeitablauf allein noch nicht unterbrochen wird. - Da der Kläger noch dienstfähig ist und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist hier jedoch allein darüber zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur ersten Gruppe erfüllt.
Das ist nicht der Fall. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe am 8. Mai 1945 bei der Schleuse Plötzensee als Schleusenassistent im Beamtenverhältnis Dienst geleistet und sei nach dem Zusammenbruch bei dieser Dienststelle im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt worden, und zwar ab 1. Januar 1946 als Schleusenvorsteher und ab 1. Juli 1946 als Abgabenprüfer, schließt die Feststellung aus, der Kläger sei gezwungen gewesen, seinen Dienst dort aufzugeben. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob das Dienstverhältnis unterbrochen worden und die Wiederverwendung am alten Arbeitsplatz unabhängig vom früheren Dienstverhältnis erfolgt ist, geht fehl. Eine Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit infolge des allgemeinen Verwaltungsstillstandes beim Zusammenbruch ist unbeachtlich, es sei denn, der Dienst wäre nach Aufnahme der entsprechenden Verwaltungsfunktionen nicht fortgesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1958 a.a.O.). So lag aber der Fall des Klägers nach seiner eigenen Darstellung nicht. Daß er bis zum 8. Mai 1945 Aufräumungsarbeiten bei einer anderen in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung gelegenen Schleuse geleistet bat, also ebenfalls im Bereich des Wasserstraßenamts Berlin, und erst nach Wiederherstellung der Schleuse Plötzensee dort wieder eingesetzt worden ist, steht der Feststellung einer-Fortsetzung des alten Dienstverhältnisses nicht entgegen. Als unzumutbar könnte eine Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis ohne die in einem Rechtsstaat gewährleistete Sicherheit nur angesehen werden, wenn im Einzelfall Umstände festgestellt werden, die eine das allgemeine Maß übersteigende Rechtsunsicherheit erkennen lassen. Solche besonderen Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß dem Kläger die Weiterarbeit nicht zuzumuten ist, hat er jedoch nicht vorgetragen. Im übrigen ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Soweit die Revision hiergegen im Schriftsatz vom 17. Januar 1959 die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung hat vorbringen wollen, ist ihr Vorbringen verspätet (vgl. §§ 56 Abs. 2 und 3, 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] -BVerwGG-); die Revisionsbegründungsfrist war bereits am 24. November 1958 abgelaufen.
Der vorliegende Rechtsstreit wäre - auch insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht anders zu entscheiden, wenn die in Berlin (West) gelegene Schleuse Plötzensee nicht ein unselbständiger Teil des im sowjetisch besetzten Sektor Berlins gelegenen Wasserstraßenamts, sondern selbst eine "Dienststelle" sein sollte, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Feststellungen ausgegangen ist (vgl. hierzu BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57]). Der Kläger würde dann nicht etwa unter § 63 G 131 fallen. Diese Vorschrift regelt nämlich - in Verbindung mit § 82 G 131 - die Unterbringungs- und Versorgungspflicht der Dienstherren im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Ein Bediensteter, der bei einer zwar räumlich im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) gelegenen, aber den Weisungen der sowjetzonalen Verwaltung unterstellten Dienststelle im öffentlichen Dienst steht, hat keinen Dienstherrn im Bundesgebiet. Für ihn muß dasselbe gelten wie für die Bediensteten der im Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen der vormaligen Deutschen Reichsbahn. Diese Dienststellen fallen nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG nicht unter § 63, sondern unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131. Daß der Gesetzgeber hier nicht auch die im Gebiet von Berlin (West) gelegenen Dienststellen der Wasserstraßenverwaltung erwähnt hat, ist nur dadurch zu erklären, daß er entweder diese Stellen nicht als selbständige Dienststellen, sondern als unselbständige Teile der im sowjetisch besetzten Sektor Berlins gelegenen Wasserstraßenverwaltung angesehen oder daß er an die wenigen regelungsbedürftigen Fälle dieser Art nicht gedacht hat. Liegt hier insoweit eine echte Gesetzeslücke vor, so kann sie nur dahin geschlossen werden, daß die Verwaltungsstellen der Wasserstraßenverwaltung in Berlin (West), sofern sie überhaupt als Dienststellen anzusehen sind, den Reichsbahndienststellen im Sinne des § 3 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetze zu Art. 131 GG gleichstehen.
Erfolg muß die Revision aber haben, soweit sie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts angreift, ein gesetzwidriger Verwaltungsakt könne ohne weiteres zurückgenommen werden. Die zugunsten des Klägers im Jahre 1953 getroffene Entscheidung des Beklagten, der Kläger habe die Rechte eines Beamten zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - mit der Folge, daß ihm Übergangsgehalt zustehe -, entsprach allerdings, wie schon oben ausgeführt worden ist, nicht der Gesetzeslage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem auch des erkennenden Senats, ist die Rücknahme eines gesetzwidrigen Verwaltungsakts nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des gesetzwidrigen Verwaltungsakts das Vertrauensinteresse des Begünstigten auf die Beständigkeit dieses Akts überwiegt (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [DVBl. 1958, 652, DÖV 1958, 826 und ZBR 1958, 247]). Zwar überwiegt das öffentliche Interesse regelmäßig in den Fällen, in denen der gesetzwidrige Verwaltungsakt den dauernden Bezug wiederkehrender Leistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat. In solchen Fällen müssen besonders gewichtige Tatsachen dafür festgestellt werden, daß der Begünstigte eine die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Akts rechtfertigende schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1958 a.a.O.). Hierzu hat das Berufungsgericht aus der unzutreffenden Erwägung, ein gesetzwidriger begünstigender Verwaltungsakt könne stets zurückgenommen werden, bisher keine Feststellungen getroffen. Hierzu hatte es jedenfalls schon deswegen Veranlassung, weil der angefochtene Bescheid die Möglichkeit offenläßt, der Beklagte werde bei der angekündigten Abrechnung für die Zeit bis zum 30. November 1954 das gezahlte Ubergangsgehalt zurückfordern. Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel