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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1959, Az.: BVerwG VI C 60.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 60.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.12.1957 - AZ: OVG IV B 44.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 1957 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zulassung der Revision in der vorliegenden Sache noch nicht auf § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667, GVBl. Berlin S. 753) - BRRG - gestützt werden; dem steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, die Übergangsvorschrift des § 137 BRRG entgegen. Die Ausführungen der Klägerin geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung (vgl.Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958 S. 259) zu ändern, zumal auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich ihr angeschlossen hat (vgl.Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -).

3

Auch auf § 160 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - LBG - kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese Vorschrift ist zwar auf den vorliegenden Fall noch anwendbar, obgleich sie durch Art. I Nr. 54 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - 2. LBÄG - im Hinblick auf das Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit Rückwirkung vom 1. September 1957 (Art. XIII Abs. 1 Nr. 10, 2. LBÄG) wieder gestrichen worden ist; denn auch insoweit greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - undvom 30. Juni 1958 - BVerwG II B 16.58 -) die Übergangsregelung des § 137 BRRG Platz. Das gerichtliche Verfahren beurteilt sich also im vorliegenden Fall noch nach den Vorschriften des bisherigen Rechts. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber im Rahmen des § 160 LBG die Revision nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden; eine gegenteilige Vorschrift enthält § 160 LBG nicht.

4

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG - in Betracht kommen nur die der Buchst. a und c - liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach die von allen mit beamtenrechtlichen Streitigkeiten befaßten Senaten des Oberverwaltungsgerichts Berlin vertretene Auffassung bestätigt, daß einen Rechtsanspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis nur der Angestellte hat, aus dessen Angestellten-Stelle im Haushaltjahr 1953 eine Beamten-Planstelle hervorgegangen ist (vgl. Beschluß des Senatsvom 14. Dezember 1957 - BVerwG VI B 199.57 -). Ob dies der Fall ist und ob bei einer Globalzuweisung von Beamtenplanstellen die dann erforderliche Auswahl der umzuwandelnden Stellen sich im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens hält, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, ist also ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht in der Auslegung des § 171 Abs. 1 LBG auch nicht von dem Urteil des V. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 1958 - OVG V B 27.58 - ab, in dem einer Klage nur wegen des besonderen Sachverhalts stattgegeben worden ist.

5

Da die Revision somit durch das Berufungsgericht zu Unrecht zugelassen worden und das Bundesverwaltungsgericht an eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung nicht gebunden ist, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz