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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1959, Az.: BVerwG Gr. Sen. 1.58; BVerwG V CB 189.56

Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer Revisionsbegründungsschrift einer Behörde durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk als den Anforderungen des § 57 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG) genügend

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG Gr. Sen. 1.58; BVerwG V CB 189.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 1 - 3
  • DVBl 1960, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 346 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde genügen den Erfordernissen des § 57 BVerwGG, wenn die Unterschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Professor Dr. Werner,
die Senatspräsidenten Witten Frau Schmitt und Dr. Baring und
die Bundesrichter Lullies, Reimer und Dr. Böhmer als ständige Mitglieder des Großen Senats und
den Bundesrichter Kohlbrügge als von dem erkennenden Senat entsandten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde genügen den Erfordernissen des § 57 BVerwGG, wenn die Unterschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist.

Gründe

1

I.

Am 23. April 1958 - BVerwG V CB 189.56 - hat der V. Senat beschlossen:

Gemäß § 47 Abs. 2 BVerwGG wird dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die statt einer eigenhändigen Unterschrift des Vertreters nur die Angabe seines Namens unter Beifügung eines handschriftlich unterzeichneten, mit einem Dienststempel versehenen Beglaubigungsvermerks tragen, den Erfordernissen des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht genügen.

2

In dem Ausgangsverfahren hat der beklagte Senator für Arbeit und Sozialwesen in Berlin gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Unterschrift ist mit Schreibmaschine geschrieben; neben ihr befindet sich ein nicht von dem Vertreter des Beklagten unterzeichneter handschriftlicher Beglaubigungsvermerk mit Dienstsiegelabdruck. In den Gründen des Vorlagebeschlusses führt der V. Senat aus, das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift könne nur aus der Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs hergeleitet werden; eine eigenhändige Unterschrift sei jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf andere Weise gewährleistet werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Revisionsschrift einer Behörde die Angabe des Namens ihres Vertreters unter Beifügung eines handschriftlich unterzeichneten, mit einem Dienststempel versehenen Beglaubigungsvermerks trage. Da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkte bisher nicht einheitlich sei, sei die Entscheidung des Großen Senats erforderlich.

3

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung des V. Senats beigetreten.

4

II.

1)

Der Große Senat ist nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zuständig, über die vom V. Senat vorgelegte Frage zu entscheiden.

5

Der I. Senat hat mit dem Beschluß vom 30. Juli 1955 (BVerwGE 2, 190[BVerwG 30.07.1955 - BVerwG I B 25.54]) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 82) und des Bundesgerichtshofs (ZZP 68, 186) ausgesprochen, auch im Verwaltungsstreitverfahren bedürften bestimmende Schriftsätze zu ihrer Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift. Der Fall betraf eine von dem klagenden Privatmann nicht handschriftlich unterzeichnete Berufungsschrift; diese wurde als unzulässig angesehen. Der II. Senat hat mit einem Beschluß vom 7. Mai 1956 (BVerwG II CB 6.56) eine Revision der Stadt Nürnberg als unzulässig verworfen; in diesem Falle war die Revisionsschrift weder unterschrieben noch beglaubigt. Die ihr beigefügten Durchschriften trugen die Vermerke "gez. Rudel" und einen Beglaubigungsvermerk. Dagegen hat der III. Senat mit dem Beschluß vom 18. September 1956 (BVerwG III C 161.55) eine Berufung des Senators für Arbeit und Sozialwesen in Berlin für zulässig angesehen; hier trug die Berufungsschrift ebenso wie in dem jetzt vom V. Senat vorgelegten Fall, eine mit Schreibmaschine geschriebene Unterschrift und einen Beglaubigungsvermerk, jedoch mit dem Unterschied, daß dem Beglaubigungsvermerk ein Abdruck des Dienstsiegels nicht beigefügt war. Der III. Senat meint hier, die Unterschrift sei dann nicht unbedingt erforderlich, wenn zweifelsfrei erkennbar sei, daß die Klage oder der Rechtsmittelschriftsatz von der bezeichneten Partei oder ihrem Vertreter ausgehe.

6

Hiernach weichen die von den Senaten entschiedenen Sachverhalte sowohl voneinander als auch von dem jetzt vorliegenden Sachverhalt ab. Es kann demgemäß nicht festgestellt werden, daß der V. Senat von einer der erwähnten Entscheidungen abweichen wolle und demgemäß § 47 Abs. 1 BVerwGG anzuwenden sei. Wohl aber geben die mitgeteilten Entscheidungen zu Zweifeln über die Rechtsfrage Anlaß, so daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 BVerwGG gegeben sind. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage.

7

2)

Die Art, wie die Berufungsschrift des Beklagten in der vorliegenden Sache abgeschlossen ist, entspricht einer bei Behörden vielfach befolgten Übung. Diese Übung beruht meist auf ausdrücklicher Regelung durch Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften. Sie dient der Erleichterung und Beschleunigung des Geschäftsganges und damit auch dem Vorteil des Empfängers. Der nach dem maßgebenden Organisationsrecht zur Vertretung der Behörde und Unterzeichnung des Schriftstücks berechtigte Beamte unterzeichnet den sogenannten Entwurf. Das Aktenstück braucht ihm nun mit der Reinschrift nicht nochmals vorgelegt zu werden, da unter die Reinschrift der Name des erwähnten Beamten mit Maschinenschrift gesetzt und diese von einem nach dem Organisationsrecht dazu befugten Bediensteten beglaubigt wird. Dabei deckt der Beglaubigungsvermerk das ganze Schriftstück.

8

Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die meisten neueren Verfahrensgesetze - davon aus, daß die Urschriften dem Gericht einzureichen sind (§§ 27, 28 Abs. 2 BVerwGG). Soweit für die Revisionsschrift Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, müssen diese also bei dem dem Gericht eingereichten Stück erfüllt sein.

9

Aus § 57 BVerwGG ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Revisionsschrift einer Behörde nicht genüge, wenn die Unterschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist. § 57 Abs. 1 BVerwGG schreibt vor, daß die Revision "schriftlich" (oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) einzulegen ist. Wie der V. Senat in dem Vorlagebeschlußüberzeugend darlegt, bedeutet Schriftlichkeit hier nicht, daß die Revisionsschrift unter allen Umständen von dem handlungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten der Behörde eigenhändig unterzeichnet sein müsse. § 28 BVerwGG fordert für die Klage die Unterschrift. § 28 BVerwGG gehört aber nicht zu den Vorschriften, die gemäß § 61 BVerwGG im Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden sind. Denn § 57 BVerwGG regelt die Förmlichkeiten für die Revisionsschrift ebenso erschöpfend, wie § 28 BVerwGG sie für die Klage regelt. Auch wird § 28 BVerwGG durch § 31 BVerwGG ergänzt, wonach die Klage wegen des Fehlens der Unterschrift durch Vorbescheid erst abgewiesen werden kann, wenn dieser Mangel innerhalb einer Nachfrist nicht beseitigt wird; § 31 BVerwGG ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht entsprechend anwendbar. Hiernach weicht die Regelung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von der Regelung der Zivilprozeßordnung ab. Es fehlt eine dem § 130 Abs. 6 ZPO entsprechende Vorschrift; es fehlen demgemäß auch dem § 518 Abs. 4 ZPO und dem § 553 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschriften. Gerade aus diesen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in den oben angeführten Entscheidungen Gründe für das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hergeleitet. Da das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Zivilprozeßordnung abweicht, lassen sich diese Gedanken auf das Verwaltungsstreitverfahren nicht übertragen. Ähnliches gilt für die Entscheidungen anderer oberer Bundesgerichte (BAG 1, 272; BSG 1, 243). Demgemäß hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem angeführten Beschluß (BVerwGE 2, 190[BVerwG 30.07.1955 - BVerwG I B 25.54]), da eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit hergeleitet. In der Tat verlangt die Rechtssicherheit, daß ein bestimmender Schriftsatz in einem Gerichtsverfahren, insbesondere auch die Revisionsschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, klar erkennen läßt, wer der Urheber ist. Das ist bei eigenhändiger Unterschrift der Fall. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt (vgl. § 126 BGB); dies entspricht der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit kann jedoch auch auf andere Weise genügt werden. Begrifflich erfordert Schriftlichkeit jedenfalls bei Behörden nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift. Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53; 67; 385; BGHSt 2, 77). Dies muß für Fälle der vorliegenden Art gelten. Der handschriftlich unterzeichnete Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, ergibt eindeutig, daß die Revisionsschrift dem Willen des handlungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten der Behörde entspricht, der den in den Akten der Behörde zurückgebliebenen Entwurf unterzeichnet hat.

10

Hiernach ist die Rechtsfrage des Vorlagebeschlusses zu bejahen, und zwar in der in der vorstehenden Beschlußformel gewählten Fassung.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Witten
gez. Schmitt
gez. Dr. Baring
gez. Lullies
gez. Reimer
gez. Dr. Böhmer
gez. Kohlbrügge