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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1958, Az.: BVerwG V CB 189.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG V CB 189.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin
OVG Berlin

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1958
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:

Tenor:

Gemäß § 47 Abs. 2 BVerwGG wird dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die statt einer eigenhändigen Unterschrift des Vertreters nur die Angabe seines Namens unter Beifügung, eines handschriftlich unterzeichneten, mit einem Dienststempel versehenen Beglaubigungsvermerks tragen, den Erfordernissen des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht genügen.

Gründe

1

Der Kläger beantragte, ihn wegen Herzerkrankung als Schwerbeschädigten anzuerkennen. Die Hauptfürsorgestelle lehnte den Antrag auf Grund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung ab.

2

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und ausgesprochen, daß der Kläger als Schwerbeschädigter anzuerkennen ist.

3

Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision und gleichzeitig gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Die Unterschrift unter dem Rechtsmittelschriftsatz ist mit Schreibmaschine geschrieben; neben ihr befindet sich ein nicht von dem Vertreter oder Beauftragten des Beklagten unterzeichneter handschriftlicher Beglaubigungsvermerk mit Dienststempel.

4

Es ergibt sich zunächst die Frage, ob die Rechtsmittelschrift im Hinblick auf ihre Unterzeichnung den gesetzlichen Formvorschriften genügt.

5

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1955 (BVerwGE 2, 190) ausgesprochen, daß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihren Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein müssen, soweit sie nicht telegrafisch eingelegt werden. Diese Entscheidung betraf zwar die Form einer Berufungsschrift, die also nicht nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, sondern nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 zu beurteilen war; der I. Senat leitet aber aus den §§ 28, 61 BVerwGG in ständiger Rechtsprechung dieselben Anforderungen an die Unterzeichnung von Revisionsschriften her (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1956 - BVerwG I C 45.56 -).

6

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1956 (BVerwG II CB 6.56), bei der es sich um die Unterzeichnung einer Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsschrift, mithin um die Auslegung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht handelte, dieser Rechtsprechung angeschlossen.

7

Der III. Senat hat es in einer Entscheidung vom 18. September 1956 (BVerwG III C 161.55) nach § 86 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung als ausreichend angesehen, daß der nicht eigenhändig unterzeichnete "hier vom Kläger beanstandete Berufungsschriftsatz seinem ganzen Äußeren einschließlich der "Beglaubigung" nach zweifelsfrei erkennen ließ, daß er von der Dienststelle des Beklagten ausging".

8

Allen diesen Entscheidungen lagen Rechtsmittelschriften zugrunde, die entweder überhaupt nicht handschriftlich oder von einem Dritten als Schreibgehilfen mit dem Namenszug der Partei handschriftlich unterzeichnet waren oder unter einem in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einen nicht von dem Vertreter oder dem Beauftragten der Behörde unterzeichneten handschriftlichen Beglaubigungsvermerk ohne Beifügung eines Dienststempels trugen.

9

Der jetzt dem V. Senat zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich demnach von diesen Fällen dadurch, daß in ihm der handschriftlich unterzeichnete Beglaubigungsvermerk mit einem Dienststempel versehen ist. Der Senat würde also weder dann, wenn er das Rechtsmittel mangels eigenhändiger Unterzeichnung als unzulässig, noch dann, wenn er es wegen der Beifügung des Dienststempels zu dem Beglaubigungsvermerk als zulässig ansähe, von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen.

10

Eine Anrufung des Großen Senats nach § 47 Abs. 1 BVerwGG kommt daher in keinem Falle in Betracht. Der Senat hält es jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage für geboten, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Großen Senats nach § 47 Abs. 2 BVerwGG herbeizuführen.

11

In § 57 BVerwGG, der Form und Inhalt der Revision und der Revisionsbegründung regelt, ist eine Unterschrift nicht vorgeschrieben. Nach § 61 BVerwGG sind jedoch die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgebenden Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist, für das Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden. Da nun § 28 BVerwGG für die Klageschrift die Unterschrift des Klägers oder, seines Bevollmächtigten verlangt, die Vorschriften über die Klageschrift aber nicht ausdrücklich als für das Revisionsverfahren unanwendbar bezeichnet sind, könnte daran gedacht werden, § 28, insoweit er eine Unterschrift verlangt, für das Revisionsverfahren ergänzend anzuwenden (vgl. Schunck-de Clerck, Kommentar zum BVerwGG, der in der Erläuterung zu § 61 BVerwGG den § 28 nicht unter den als Beispiele genannten Vorschriften anführt, die für das Revisionsverfahren nicht entsprechend anwendbar sind). Dem stehen aber folgende Erwägungen entgegen: § 57 Abs. 2 BVerwGG ist ganz eindeutig eine Parallelvorschrift zu § 28 Abs. 1 BVerwGG. Der Bezeichnung der Parteien und der bestimmten Angabe des Gegenstandes in § 28 BVerwGG entspricht die Angabe der angefochtenen Endentscheidung in § 57 BVerwGG. § 28 verlangt die Angabe der zur Begründung des Anspruches dienenden tatsächlichen Verhältnisse und die Bezeichnung der Beweismittel, ebenso § 57 für Verfahrensrügen die Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel. Wenn bei dieser gleichartigen Ausgestaltung beider Vorschriften in § 28 hinter den Worten "einen bestimmten Antrag" die Unterschrift des Klägers angeführt wird, sie aber in § 57 hinter den Worten "einen bestimmten Antrag" fehlt, so kann es nicht als zulässig angesehen werden, § 28 zur Ergänzung des § 57 entsprechend anzuwenden. Auch Ule (Anm. zu § 61 BVerwGG) sieht (ohne Begründung) § 28 als für das Revisionsverfahren nicht anwendbar an.

12

Aus dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht läßt sich demnach das Erfordernis einer Unterschrift für die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift nicht herleiten.

13

Auch § 126 BGB ist auf die Revision und die Revisionsbegründung nicht anwendbar. Nach § 126 BGB muß, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Vorschriften der §§ 125 ff. BGB beziehen sich aber nur auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, nicht auf reine Verfahrenshandlungen, die zwar auf die Einleitung, den Fortgang und Verlauf des Verfahrens einwirken können, nicht aber die Gestaltung des materiellen Rechts unmittelbar nach dem Willen des Erklärenden zu beeinflussen bestimmt und geeignet sind (Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., Anm. 23 zu § 11; Kammergericht, Deutsche freiwillige Gerichtsbarkeit, 1939, 92). Auch der Bundesfinanzhof hat es in seinem Urteil vom 14. Februar 1956 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1956 S. 980) abgelehnt, aus § 126 BGB einen allgemeinen Rechtssatz abzuleiten, der auch für das Besteuerungsverfahren gelte (a.M. Bundessozialgericht, BSGE 1, 243).

14

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in seinen angeführten Entscheidungen für das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift darauf bezogen, daß die Rechtsmittelschriften zu den bestimmenden Schriftsätzen gehören. Er hat sich weiter der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen angeschlossen, die dahin geht, daß bestimmende Schriftsätze eigenhändig unterschrieben sein müssen, soweit sie nicht telegrafisch eingelegt werden.

15

Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich zunächst auf die Begründung des amtlichen Entwurfs der ZPO von 1874 zu § 222 (jetziger § 253) ZPO berufen, derzufolge trotz der nur instruktionellen Bedeutung des § 117 Nr. 5 (jetziger § 130 Nr. 6) ZPO die "essentielle" Bedeutung der Unterschrift des Anwalts so selbstverständlich sei, daß der Entwurf geglaubt habe, von einer besonderen Vorschrift absehen zu können.

16

Dem hat Jonas (Anm. zu dem Beschluß des Reichsgerichts, Großer Zivilsenat, JW 1936 S. 1758) zutreffend entgegengehalten, daß es früher selbst bei einer Rechtsmitteleinlegung der Eigenhändigkeit nicht bedurft habe, vielmehr die Form der Zustellung im Parteibetriebe (d.h. für den Gegner die beglaubigte, für das Gericht nur die einfache Abschrift) genügt habe und die Form der Einreichung bei Gericht seinerzeit bei der Novelle von 1909 (§ 518 ZPO) gerade als Erleichterung und Befreiung von den mit der Einhaltung von Formalien verbundenen Gefahren und der damals erforderlichen Bewirkung der Zustellung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gedacht gewesen sei, nicht aber als Unterstellung unter einen neuen Formzwang.

17

Die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts hat aber, ganz abgesehen von diesen gegen sie bestehenden Bedenken, für den Verwaltungsprozeß nur beschränkte Bedeutung. Es greifen hier die gleichen Erwägungen Platz, die das Kammergericht (Deutsche freiwillige Gerichtsbarkeit 1939, 92) unter Berufung auf Schultzenstein (ZZP Band 27 S. 514) über die Anwendbarkeit zivilprozessualer Vorschriften auf die freiwillige Gerichtsbarkeit angestellt hat. Das Kammergericht hat dort u.a. ausgeführt:

"Auch aus dem Umstand, daß die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung nachgebildet sind (Denkschrift zum FGG bei Hahn-Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, VII S. 40), dort aber nach herrschender Auffassung die bestimmenden Schriftsätze und damit auch die Beschwerdeschrift des § 569 ZPO, von der Partei oder dem Anwalt unterzeichnet sein müssen (RGZ 151 S. 82), kann nach Auffassung des Senats nichts Maßgebliches für die Auslegung des § 21 FGG gewonnen werden. Denn die Formenstrenge ist im Zivilprozeß eine sehr viel weitergehende als im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bereits im KGJ 35 A 3 ist darauf hingewiesen worden, daß der Zivilprozeßrichter bei seiner gesamten Tätigkeit wesentlich von dem Vorbringen der Parteien abhängig ist, das Verfahren des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit dagegen unter dem Offizialprinzip steht. Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat daher sehr viel weniger auf die äußeren Formen, insbesondere das Parteivorbringen, zu achten, sondern, ähnlich wie der Strafrichter, die Interessen der Beteiligten zu schützen. Die Gesichtspunkte, die im Zivilprozeß dazu geführt haben, für die bestimmenden Schriftsätze die Unterzeichnung durch die Partei oder den Anwalt zu verlangen, können daher für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne weiteres als entsprechend anwendbar erachtet werden."

18

Für den Verwaltungsprozeß, der auch keinen Anwaltszwang kennt, bietet neben der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Strafprozeß, in dem es ebenfalls keinen Anwaltszwang gibt, eine bessere Parallele als der Zivilprozeß (vgl. Heinrich, DVBl. 1957 S. 633).

19

Hier bedürfen nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Rechtsmittelschriften keiner Unterschrift. Lediglich die Revisionsbegründung des Angeklagten - nicht die der Staatsanwaltschaft - muß nach ausdrücklicher Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO, wenn sie nicht zu Protokoll erklärt wird, von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

20

Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Rechtssicherheit nicht unter allen Umständen eine Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze erfordert. In dem Urteil vom 21. März 1910 (PrVBl. Bd. 32 S. 57) hat es ausgeführt, eine nicht unterschriebene Klage genüge den Erfordernissen des § 63 LVG, wenn zweifelsfrei erkennbar sei, daß die Klage von der in ihr bezeichneten Partei oder deren Vertreter ausgehe. Das sei hier wegen des auf der Klageschrift befindlichen Firmenstempels der Rechtsanwälte und der gleichzeitig eingereichten, auf dieselben Rechtsanwälte lautenden Vollmacht des Klägers der Fall.

21

In Übereinstimmung hiermit führen von Brauchitsch-Drews-Lassar (24. Aufl. Anm. 1 zu § 63 LVG) aus, die unzweifelhafte und sachlich genügende Beurkundung des Willens, Klage zu erheben, geschehe regelmäßig durch Unterschrift, aber im Gegensatz zu früher werde mit Recht angenommen, daß jene Unzweifelhaftigkeit sich auch aus besonderen Umständen ergeben könne.

22

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß bei einer telegrafischen Übermittlung bestimmender Schriftsätze eine eigenhändige Unterzeichnung fehlt. Dies wird besonders dort deutlich, wo es zugelassen wird, daß das Telegramm fernmündlich aufgegeben (RGZ 151 S. 82; BVerwG V C 138.55 - BVerwGE 3, 56 -) und dem Gericht vom Postamt fernmündlich zugesprochen wird (BVerwG I C 59.53 - BVerwGE 1, 103 -).

23

§ 130 ZPO schreibt für bestimmende Schriftsätze eine Unterschrift auch keineswegs zwingend vor. Es handelt sich hier vielmehr nur um eine Sollvorschrift. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb hier strengere Anforderungen gestellt werden sollen, als das Gesetz vorschreibt, während nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 222) der "Mußvorschrift" des § 57 Abs. 2 BVerwGG über den bestimmten Antrag genügt wird, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.

24

Fehlt es demnach an einer ausdrücklichen Vorschrift, welche die eigenhändige Unterzeichnung der Revisions- und der Revisionsbegründungsschrift zwingend vorschreibt, so folgt daraus doch nicht, daß diese Schriftsätze einer eigenhändigen Unterschrift allgemein nicht bedürfen.

25

Das Reichsgericht a.a.O. und ihm folgend der Bundesgerichtshof (NJW 1952 S. 934) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 2, 190) haben die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze auch damit begründet, daß die Sicherheit des Verkehrs es erfordere, von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung von der nach dem Gesetz allein hierzu fähigen Person vorgenommen worden ist. Schönke-Schröder-Niese (Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., § 34 I, 1) messen dieser Begründung allerdings kein entscheidendes Gewicht bei, weil ein etwaiger Zweifel sofort durch Rückfrage bei dem Anwalt oder der Partei aufgeklärt werden könne. Eyermann-Fröhler (VGG § 49 Amn. I 1 a) sind ebenfalls der Ansicht, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Unterzeichnung mit einem Handzeichen sowie die Einreichung eines rechtsanwaltschaftlichen Schriftsatzes, der nicht unterschrieben, sondern durch Namensstempel unterzeichnet ist, als genügend anzusehen sei und etwaige Zweifel, von wem die Klage ausgehe, durch das angegangene Gericht zu klären seien.

26

Der Grundsatz, bestimmende Schriftsätze auch noch dann als formgerecht anzuerkennen, wenn bei ihnen hinsichtlich der Unterschrift oder der Absicht der Einreichung Zweifel bestehen, die eine Rückfrage bei der Partei oder dem Anwalt erforderlich machen, geht zu weit und ist mit der Sicherheit des Verkehrs im Verfahrensrecht nicht mehr in Einklang zu bringen. Diese verlangt vielmehr in der Regel die eigenhändige Unterzeichnung der Revisions- und der Revisionsbegründungsschrift.

27

Da das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift jedoch, wie dargelegt, nur aus der Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs hergeleitet worden kann, ist eine eigenhändige Unterschrift aber jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf andere Weise gewährleistet wird. Dies ist nach der Auffassung des V. Senats dann der Fall, wenn die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts statt einer eigenhändigen Unterschrift des Vertreters nur die Angabe seines Namens unter Beifügung eines handschriftlich unterzeichneten, mit einem Dienststempel versehenen Beglaubigungsvermerks tragen. Eine Behörde ist zweifellos nicht verpflichtet, für bestimmende Schriftsätze Briefbogen mit Vordruck oder mit Dienststempel zu verwenden. Es genügt vielmehr in jedem Fall die eigenhändige Unterzeichnung durch den Vertreter oder den Beauftragten der Behörde. Daß ein derartiger Schriftsatz dem Empfänger eine größere Sicherheit für die Person des Absenders gäbe als ein Schriftsatz mit der unter Beifügung eines Dienststempels beglaubigten, nicht eigenhändigen Unterschrift des Vertreters der Behörde oder seines Beauftragten, wird sich wohl kaum darlegen lassen.

28

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 24. November 1955 - VIII A 1050.54 (DÖV 1957 S. 245) - ausgeführt, bei der Zustellung einer Entscheidung nach § 7 G 131 genüge die Übergabe einer beglaubigten Abschrift, die den Namen des für die Entscheidung verantwortlichen Beamten in Maschinenschrift wiedergebe .... Für die Formgültigkeit der Entscheidung sei es ausreichend, wenn die zugestellte, in den Akten der Behörde verbleibende Urschrift lediglich mit der Paraphe des verantwortlichen Beamten unterzeichnet sei. Denn die im Dienstbereich der Behörde bekannte und übliche Paraphe lasse, ebenso wie die volle Unterschrift, den Urheber der Entscheidung jederzeit einwandfrei erkennen. Wenn sodann die dem Empfänger der Entscheidung übergobene Abschrift statt der unter der Urschrift stehenden Paraphe den vollen Namen des unterzeichneten Beamten in Maschinenschrift wiedergebe, so seien dagegen keine Bedenken zu erheben. Die Paraphe des Beamten unter der Urschrift decke seine Urheberschaft an der Entscheidung in vollem Umfange, so daß die Abschrift mit dem vollen Namenszug des Beamten in Maschinenschrift die zuzustellende Entscheidung (Urschrift) tatsächlich richtig nach ihrem Inhalte, der Behörde und dem verantwortlichen Beamten der Behörde wiedergebe. Die Beglaubigung der zuzustellenden Abschrift könne in der Weise erfolgen, daß die Abschrift den Vermerk "beglaubigt" trage, dieser Vermerk von dem hierzu beauftragten Amtsangehörigen, der auch ein Angestellter sein könne, unter Angabe seiner Dienststellung handschriftlich unterzeichnet und der Dienststempel beigedrückt werde.

29

Der Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange bei und vermag nicht zu erkennen, weshalb sie nicht auch für die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift gelten sollen.

30

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat allerdings in seinem Beschluß vom 22. März 1956 - VIII B 1079.53 (DVBl. 1956 S. 769) - für die Beschwerdeschrift einer Behörde in Verfahren nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 eine Unterschrift in Maschinenschrift nicht als ausreichend angesehen, obwohl sie unter Beifügung des Dienststempels der Behörde beglaubigt war. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1955 - BVerwG I B 25.54 - für die Klageschrift nach der Militärregierungsverordnung Nr. 165 aufgestellte Grundsatz, daß bestimmende Schriftsätze, soweit sie nicht telegrafisch eingereicht würden, von der Partei oder ihrem Vertreter eigenhändig unterzeichnet werden müßten, müsse, obwohl in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falle der Kläger eine natürliche Person gewesen sei, auch für die Behörden gelten, da die Militärregierungsverordnung Nr. 165 für diese keine Ausnahmeregelung getroffen habe und sie bei der Abgabe prozessualer Erklärungen an dieselben Formvorschriften gebunden seien wie der Staatsbürger. Wenn von diesem bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift verlangt werde, dann könne bei einer Behörde der von dem Beklagten gewählte Ersatz für die eigenhändige Unterschrift des vertretungsberechtigten Beamten nicht genügen.

31

Wenn es auch zutrifft, daß die Behörden, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, bei der Abgabe prozessualer Willenserklärungen an dieselben Vorschriften gebunden sind wie die Naturalparteien, so kann dies aber dann nicht gelten, wenn eine Formvorschrift nur aus ihrem Zweck hergeleitet werden kann und dieser eine Gleichstellung der Parteien nicht erfordert.

32

Im übrigen läßt das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht auch in anderem Zusammenhange erkennen, daß es nicht eine starre, sondern eine wohlverstandene Waffengleichheit anstrebt. So etwa in § 24 Abs. 6 BVerwGG, der hinsichtlich der Vertretung die Behörden gegenüber dem Bürger eindeutig besserstellt.

33

Auch ein von dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen die Zulassung beglaubigter Unterschriften erhobener Einwand vermag nicht zu überzeugen.

34

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluß vom 26. Juni 1956 - II OVG A 44.56 - (ZMR 1957 S. 106), der wie hier einen Behördenschriftsatz betraf, u.a. die Erwägung betont, nur durch die eigenhändige Unterschrift werde zweifelsfrei klargestellt, daß es sich nicht etwa um den Entwurf eines Schriftsatzes handele, dessen Herausgabe bzw. endgültiger Inhalt noch einmal überdacht werden solle. Dies vermag nicht zu überzeugen. Ist der Beamte noch unschlüssig, so kann er bis zum Abschluß seiner Überlegungen ebensogut die Paraphierung eines zur beglaubigten Ausfertigung bestimmten Entwurfs zurückstellen wie die Unterzeichnung einer Reinschrift. Hat er aber ein Konzept bereits paraphiert und will er es nachträglich nochmals überprüfen, so ist die Gefahr einer vorzeitigen Absendung auch nicht größer als im entsprechenden Falle bei einer bereits unterzeichneten Reinschrift.

35

Das Bundessozialgericht hat zu der hier zu entscheidenden Frage in einem Urteil vom 11. April 1957 Stellung genommen, dem in der Neuen Juristischen Wochenschrift (1957 S. 1415) folgender Leitsatz vorangestellt worden ist:

"Dem Erfordernis der 'schriftlichen' Einlegung der Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG ist nur genügt, wenn die Berufungsschrift handschriftlich unterzeichnet ist. Die Beglaubigung ist nicht ausreichend."

36

Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe keine Sicherheit, ob und zu welchem Zeitpunkt die Urschrift gezeichnet worden sei, insbesondere, ob dies noch innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen sei. Selbst wenn die Urschrift in den Akten mit dem vollen Namenszug des bevollmächtigten Beamten versehen worden sei, würde dies ohne Bedeutung sein, da dieses Schriftstück dem Gericht nicht zugeleitet worden sei.

37

Im übrigen decke die Beglaubigung auch nicht den Inhalt des Schreibens.

38

Es trifft natürlich zu, daß ein Beglaubigungsvermerk nicht erkennen läßt, wann die Urschrift unterzeichnet worden ist. Denn es kann der Entwurf bereits vor der Unterzeichnung datiert gewesen, jedoch erst später unterschrieben worden sein. Das ist aber unerheblich. Auf jeden Fall gibt die Beglaubigung die Gewißheit, daß die Urschrift im Zeitpunkt der Beglaubigung bereits unterzeichnet war. Darauf allein kommt es rechtlich aber an. Der Andeutung, es müsse damit gerechnet werden, daß eine nicht vorhandene Unterschrift beglaubigt und erst nachträglich, d.h. nach der Beglaubigung, nachgeholt werde, braucht wohl keine Bedeutung beigemessen zu werden.

39

Daß die Beglaubigung einer Unterschrift sich nur auf diese, nicht aber auf den Inhalt des Schreibens bezieht, trifft zu, genügt aber, da die Unterschrift den Inhalt des Schreibens deckt.

40

Der beschließende Senat ist daher der Ansicht, daß nach § 57 BVerwGG die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts statt einer eigenhändigen Unterschrift des Vertreters oder des Beauftragten nur die Angabe seines Namens unter Beifügung eines von einem Kanzleiangestellten handschriftlich unterzeichneten, mit Dienststempel versehenen Beglaubigungsvermerks zu tragen brauchen.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf