Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1956, Az.: BVerwG I C 45.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 45.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.04.1955 - AZ: 3 K 208/54
Rechtsgrundlagen
- § 28 BVerwGG
- § 61 BVerwGG
- § 62 BVerwGG
- § 63 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. Juli 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senats - vom 29. April 1955 - 3 K 208/54 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die fristgemäß eingereichte Revisionsschrift ist, wie der Kläger selbst erklärt hat, zwar mit seinem Namenszug, aber nicht von ihm selbst unterzeichnet worden. Der Kläger hat angegeben, er wisse nicht, wer seinen Namen unter die Revisionsschrift gesetzt habe. Diese genügt damit nicht den zwingenden Formvorschriften, die nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Einlegung der Revision gelten.
Nach §§ 28, 61 BVerwGG muß die Revision die Unterschrift des Revisionsklägers oder seines Bevollmächtigten enthalten. Wie der erkennende Senat bereits in seinerEntscheidung vom 30. Juli 1955 - BVerwG I B 25.54 - (BVerwGE 2, 190) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat, müssen auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten aus Gründen der Rechtssicherheit die sogenannten bestimmenden Schriftsätze, zu denen insbesondere die Klageschrift und die Rechtsmittelschriften gehören, von der Partei oder ihrem zugelassenen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung findet seine sachliche Begründung darin, daß für das Gericht jeder Zweifel ausgeschlossen sein soll, daß der Schriftsatz von dem Unterzeichner herrührt und dieser eine Willenserklärung dieses Inhalts hat abgeben wollen.
Die Revision ist daher unzulässig und mußte verworfen werden (§§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue