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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1956, Az.: BVerwG III C 161.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 161.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 12003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.04.1955 - AZ: III B 109.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat am 18. September 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz und Dr. Fürst
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 1955 - OVG III B 109.54 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als politisch Verfolgter nach dem (Berliner) Gesetz über die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte vom 20. März 1950 (VOBl. I S. 93) -PrVG-.

2

Der Beklagte und die Schiedsstelle lehnten den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe zwar in bewunderungswürdiger Überzeugungstreue jedes Bekenntnis zum Nationalsozialismus und jede Tätigkeit für ihn von sich gewiesen, er sei aber nie aus seiner Passivität herausgetreten und deshalb nicht als Widerstandskämpfer im Sinne des PrV-Gesetzes anzusehen.

3

Auf die Klage hin hob das Verwaltungsgericht Berlin - III. Kammer - durch Urteil vom 8. April 1954 den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1953 und den Beschluß der Schiedsstelle vom 23. Oktober 1953 auf. Es geht davon aus, das politische Verhalten des Klägers sei weithin sichtbar und auf weite Kreise beispielhaft zu wirken geeignet gewesen, sei daher als planvoller, ja systematischer Widerstand gegenüber dem Nationalsozialismus anzusehen. Bei dieser Sachlage hätte die Schiedsstelle die Möglichkeit einer Anerkennung aus Billigkeitsgründen gemäß § 5 PrVG prüfen müssen. Da dies nach den Gründen des Beschlusses nicht geschehen sei, habe die Schiedsstelle ihr pflichtgemäßes Ermessen verletzt. Das habe zur Aufhebung ihrer Entscheidung führen müssen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Berufungsschriftsatz trägt als Kopf die vorgedruckte Bezeichnung "Der Senator für Arbeit und Sozialwesen". Darunter kommt das Aktenzeichen des Beklagten, das übrigens, jedenfalls in seinen Anfängen, mit dem Aktenzeichen eines früheren im Verfahren erster Instanz eingereichten Schriftsatzes übereinstimmt. Daneben steht die bis auf das Datum und die Hausanschlußnummer vorgedruckte Bezeichnung "Berlin, den 9. Juni 1954 (1) Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 4, Fernruf: 87 05 91 App.: 5381". Der an das "Verwaltungsgericht Bln. - III. Kammer -, Berlin-Steglitz, Grunewaldstr. 35" gerichtete Schriftsatz enthält den Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

5

Unter dem Schriftsatz steht in Maschinenschrift: "Im Auftrage ... Beglaubigt: ...". Zwischen dem Wort "Beglaubigt" und "Reg. ..." steht eine handschriftliche Unterschrift: ...

6

Inhaltlich führt der Berufungsschriftsatz aus, das Verhalten des Klägers könne nicht als Widerstandshandlung im Sinne des § 2 PrVG angesehen werden; es habe auch weder ein Anlaß noch auch nur die rechtliche Möglichkeit bestanden, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und nicht nur die Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsakte (Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1953 und Beschluß der politischen Schiedsstelle vom 23. Oktober 1953) auszusprechen, sondern auch die Verleihung der Anerkennung (auf Grund von § 2 Ziffer 2 des Anerkennungsgesetzes vom 20. März 1950) anzuordnen (vgl. OVG III B 50/52 - Urteil vom 11. März 1952).

8

Sachlich wendet sich der Kläger dagegen, daß ihm die eigene Initiative für sein Verhalten abgesprochen werde und er sich lediglich passiv verhalten habe.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. April 1955, auf das Bezug genommen wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 1954 geändert, die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten für beide Instanzen auferlegt und die Revision nicht zugelassen.

10

Es hält eine Anerkennung des Klägers nach § 2 Nr. 2 PrVG, die allein in Betracht komme, schon deshalb für ausgeschlossen, weil der Kläger eine Widerstandstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nachzuweisen vermocht habe. Er habe zwar an einer Gesinnung festgehalten, die mit dem nationalsozialistischen Führerprinzip nicht vereinbar gewesen sei, habe aber daraus nicht die Folgerung gezogen, zur. Durchsetzung seiner Ziele einen aktiven Kampf gegen das nationalsozialistische Regime als solches zu führen. Aber auch wenn man etwa ein passives Verhalten im Einzelfall ausnahmsweise als Widerstandstätigkeit im Sinne des PrV-Gesetzes ansehen wollte, so genüge das Verhalten des Klägers dazu jedenfalls nicht, auch wenn dieser in achtungswerter Überzeugungstreue allen Aufforderungen zu einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinne widerstanden habe, ungeachtet der ihm aus diesem Verhalten drohenden Nachteile. Dies wird im einzelnen ausgeführt. Angesichts dessen habe für die Schiedsstelle auch keine Veranlassung bestanden, von der in § 5 PrVG vorgesehenen Möglichkeit, eine Anerkennung aus Billigkeitsgründen zu verleihen, Gebrauch zu machen. Die Anwendung des § 5 PrVG setze das Vorliegen eines besonderen Grenz- und Härtefalles voraus. Ein solcher liege nur vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 2 und 3 PrVG nicht voll erfüllt sei, zum Ausgleich dafür aber Umstände gegeben seien, die dieses Fehlen in einem solchen Umfange aufwögen, daß die Nichtanerkennung eine unbillige Harte sein würde. Im vorliegenden Falle sei aber der Tatbestand des § 2 Nr. 2 PrVG auch nicht annähernd erfüllt, da der Kläger keinen Widerstand im Sinne dieser Vorschrift geleistet habe.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag

es aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 1954 zurückzuweisen,

12

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.

13

Mit der Begründung rügt der Kläger, das Berufungsverfahren leide insofern an einem wesentlichen Mangel, als keine formgerechte Berufungsschrift vorliege. Die die "Berufung" enthaltende Eingabe des Beklagten stelle weder die Urschrift noch eine Ausfertigung, sondern günstigstenfalls eine beglaubigte Abschrift eines Berufungsentwurfs dar. Eine Berufung hätte entweder vom Beklagten persönlich oder von seinem Vertreter handschriftlich unterzeichnet werden müssen. Es genüge also weder der Beglaubigungsvermerk durch einen Regierungsamtmann noch die nicht einmal handschriftlich geleistete Unterschrift des beauftragten Sachbearbeiters Dr. Rosenberg. Der Sachbearbeiter sei nicht zur Vertretung des Senators im vorliegenden Fall legitimiert. In seinem Klagabweisungsschriftsatz, der zwar, ebenfalls von Dr. ... beglaubigt, unterzeichnet ist: "In Vertretung Dr. ...", habe der Beklagte "diese Formvorschrift" wohl beachtet. Die Revision sei aber auch deshalb zulässig und begründet, weil die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Das Oberverwaltungsgericht habe nämlich § 2 Nr. 2 PrVG angewendet, indem es die Tatbestandsmerkmale einer Anerkennung nach § 2 Nr. 1 mit denen nach Nr. 2 unzulässig vermengt habe. Es sei weiter hinsichtlich der Feststellungen, ob der Kläger widerstand geleistet habe, in sich widerspruchsvoll, aber auch in der Würdigung des Verhaltens des Klägers rechtsirrig. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht dahingestellt bleiben lassen, ob die Nichtwiedereinstellung des Klägers als Lehrer und die dadurch verursachte schwere finanzielle Einbuße als "anderer schwerer Schaden" im Sinne des § 2 Nr. 2 PrVG anzusehen sei. Bei all diesen Fragen handele es sich um solche von grundsätzlicher Bedeutung.

14

Der Kläger rügt weiter eine Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, das - entgegen dem in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Urteilstenor - zunächst davon gesprochen habe, die Berufung habe keinen Erfolg haben können. Auch sei die mündliche Begründung zunächst dahin gegeben worden, daß er habe annehmen müssen, die Berufung des Beklagten sei zurückgewiesen worden. Auch hierin sieht er einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2) - BVerwGG -. Nachträglich, und zwar durch einen Beschluß vom 22. Juli 1955, hat das Oberverwaltungsgericht den in der schriftlichen Urteilsbegründung enthaltenen, vom Kläger beanstandeten Satz unter entsprechender Anwendung des § 319 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt: "Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hatte Erfolg."

15

Der Kläger rügt schließlich, das Oberverwaltungsgericht habe nicht über seinen Berufungsantrag, nicht nur die Berufung zurückzuweisen, sondern ihn auch gemäß § 2 Ziffer 2 PrVG anzuerkennen, entschieden. Er meint, in diesem Antrag liege gleichzeitig ein Angriff gegen das Urteil, über den das Oberverwaltungsgericht auch formell hätte entscheiden müssen. In der Unterlassung sieht der Kläger ebenfalls einen wesentlichen Mangel nach § 56 Abs. 1 BVerwGG.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

17

hilfsweise,

sie als unbegründet zurückzuweisen.

18

Seiner Meinung nach enthält der Berufungsschriftsatz keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Nach den gemäß § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) weitergeltenden Bestimmungen des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung -LVG- sei eine eigenhändige Unterschrift des Berufungsklägers oder eines Vertreters unter dem Berufungsschriftsatz ebensowenig erforderlich wie unter der Klageschrift. Die handschriftliche Beglaubigung, wie sie in der Berliner Verwaltung allgemein üblich sei, genüge, wie in der. Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt sei. Das führt der Beklagte im einzelnen aus. "Im übrigen", so heißt es unter anderem in dem Schriftsatz des Beklagten, "weise ich darauf hin, daß die bei den fraglichen Prozeßhandlungen tätig gewordenen Beamten insoweit zu der Vertretung meiner Verwaltung befugt sind."

19

Auch die anderen Verfahrensrügen des Klägers hält der Beklagte für unbeachtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 1955 verwiesen. Er ist unterzeichnet: "Im Auftrage Rehberg, Regierungsdirektor. Beglaubigt: Dr. Erttel, Reg. Amtm,". Dabei ist die Unterschrift von Dr. Erttel handschriftlich vollzogen und dem Beglaubigungsvermerk ist ein Stempel des Senators für Arbeit und Sozialwesen beigedrückt.

20

Der Kläger weist demgegenüber auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondereBeschluß vom 30. Juli 1955 - BVerwG I B 25.54 - [BVerwGE 2, 190] - hin und entnimmt aus ihr, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren müßten bestimmende Schriftsätze von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein:

21

Er weist auch auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen habe, hin, wonach bestimmende Schriftsätze eines Rechtsanwaltes eigenhändig unterschrieben sein müßten, soweit nicht Einreichung durch Telegramm erfolge und meint, was für einen Rechtsanwalt gelte, müsse selbstverständlich auch für den Vertreter einer Behörde rechtens sein.

22

II.

1)

Da die Revision gegen das angefochtene Urteil nicht zugelassen worden ist, kann sie nur zulässig sein, wenn und soweit "ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt", d.h., da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG genannten Voraussetzungen ohnedies ausscheiden, die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

23

2)

Der Kläger sieht einen danach erheblichen Mangel des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht unter anderem in der Ausgestaltung des Berufungsschriftsatzes. Insoweit enthält seine Revisionsbegründung in Wirklichkeit zwei Rügen, die teilweise ineinander übergehen, jedenfalls nicht sorgfältig genug auseinandergehalten werden.

24

Die Rüge geht zunächst dahin, die äußere Perm des angeblichen Berufungsschriftsatzes genüge nicht. Gleichzeitig rügt der Kläger aber auch, Dr. Rosenberg, der den sogenannten Berufungsschriftsatz unterschrieben habe, wie sich notfalls aus der Beglaubigung ergebe, sei zur rechtserheblichen Vertretung des Beklagten nicht befugt gewesen.

25

Beide Rügen lassen in Wirklichkeit einen "wesentlichen Verfahrensmangel" nicht erkennen; darüber hinaus scheitert die Revision daran, daß der Sache - entgegen § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG - grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

26

3)

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

27

a)

Imfallgemeinen wird ein bestimmender Schriftsatz im Interesse der Rechtssicherheit erkennen lassen müssen, daß er von dem Unterzeichner herrührt und daß dieser für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Das wird - und das ist der Inhalt des Beschlusses des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Juli 1955 - BVerwG I B 25.54 - auch dann zu gelten haben, wenn eine moderne Verfahrensordnung, wie etwa die MRVO Nr. 165, nichts Gegenteiliges enthält. Ein für alle Fälle gültiger Verfahrensgrundsatz dieses Inhalts existiert indessen nicht, wie sich allein aus § 41 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) ergibt. Während nach § 41 Abs. 1 a.a.O. die Klage die Bezeichnung der Beteiligten, des Verwaltungsgerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes, den Grund des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten muß, soll die Klage ferner die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Verhältnisse angeben, die Beweismittel bezeichnen, deren sich der Kläger bedienen will, und die Unterschrift des Klägers oder eines Bevollmächtigten enthalten. Es kommt demnach auf die Regelung der jeweils geltenden Verfahrensordnung an.

28

Nach § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 gelten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht "die Vorschriften entsprechend ..., die am 30. Januar 1933 in Berlin in Kraft waren". Damit greift das Berliner Verwaltungsgerichtsgesetz in der Tat auf die Vorschriften des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung zurück. Nach dessen § 86 ist die Berufung schriftlich ein zulegen. Mangels anderer Fermvorschriften ist seit je wegen der Form der Berufung wie auch der sonstigen Rechtsmittel auf die für die Klagerhebung angeordneten Vorschriften zurückgegriffen werden (vgl. dazu Brauchitsch 24. Aufl. Bd. 1 zu §§ 82-84 Anm. 8 und zu § 63 Anm. 1). Für die Klage wurde die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters nicht als unbedingt erforderlich angesehen; vielmehr genügte es, wenn zweifelsfrei erkennbar war, daß die Klage von der als klagend bezeichneten Partei oder von ihren Vertreter ausgeht (so Pr. OVG vom 21. März 1910 in PrVBl. 32, 57; s.a. OVG 45, 85 und Brauchitsch a.a.O. zu § 63 TV ff Anm. 1). Daß der hier vom Kläger beanstandete Berufungsschriftsatz aber seinem ganzen Äußeren einschließlich der "Beglaubigung" nach zweifelsfrei erkennen ließ, daß er von der Dienststelle des Beklagten ausging, läßt sich nicht bestreiten.

29

b)

Was die Frage anlangt, ob der Dr. ... zur rechtserheblichen Vertretung des Beklagten befugt gewesen ist oder nicht, so irrt der Kläger, wenn er annimmt, nur der Beklagte selbst oder sein Vertreter hätten den Berufungsschriftsatz rechtswirksam unterschreiben können. Wer in einem Rechtsstreit für eine Dienststelle, wie hier, oder eine Behörde auftreten kann, ergibt sich aus der der Dienststelle oder der Behörde zustehenden Organisationsgewalt und der daraus zu ermittelnden Organisation. Sie wird im allgemeinen dahin gehen, daß nicht jeder mit belanglosen Aufgaben befaßte Angestellte zur Vertretung befugt sein kann. Es spricht aber nichts dagegen, daß ein "Sachbearbeiter", d.h. ein Angestellter, dem für ein bestimmtes Sachgebiet eine gewisse Entscheidungsbefugnis eingeräumt worden ist, ein einmal anhängiges Verwaltungsstreitverfahren rechtswirksam weit erbetreiben kann. Im vorliegenden Falle ist, wie sich aus den jeweiligen Sitzungsniederschriften ergibt, in den Verhandlungsterminen einmal der Dr. ..., zum anderen ein Regierungsrat Dr. ... jeweils unter Berufung auf seine zu den Generalakten überreichte allgemeine Vollmacht - aufgetreten, ein Seichen dafür, daß in der Tat der Beklagte im Rahmen seiner Organisationsgewalt weitgehend davon Gebrauch gemacht hat, Bedienstete seiner Dienststelle zur Vornahme von Prozeßhandlungen heranzuziehen. Wenn der Beklagte schließlich in seinem Schriftsatz vom 10. November 1955 ausführt, die bei den fraglichen Prozeßhandlungen tätig gewordenen Beamten seien insofern zu der Vertretung seiner Verwaltung befugt, so kann in der Tat die Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes durch den Sachbearbeiter Dr. Rosenberg keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen.

30

4)

Auch die beiden anderen Rügen des Klägers lassen einen wesentlichen Verfahrens fehl er nicht erkennen.

31

Die Unstimmigkeit in der schriftlichen Urteilsbegründung ist in der Zwischenzeit durch den zulässigerweise ergangenen Berichtigungsbeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1955 beseitigt worden. Wenn die mündliche Begründung, wie der Kläger behauptet, zunächst von der späteren schriftlichen Begründung abgewichen sein sollte, so ist darin weder ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen, noch der Kläger dadurch beschwert. Denn maßgebend ist, wie allgemein anerkannt ist (vgl. dazu insbesondere Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone 3. Aufl., zu § 78 VO 165 Anm. B), die schriftliche Begründung.

32

Damit, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 1954 abgeändert und die Klage abgewiesen hat, hat es zugleich den im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Klägers, ihn anzuerkennen, abgewiesen. Eines besonderen Ausspruchs im Urteil bedurfte es insoweit nicht.

33

5)

Fehlt es nach alledem an der Darlegung wesentlicher Verfahrensmängel durch den Kläger, so bleibt die Revision zusätzlich deswegen unzulässig, weil in einem Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre.

34

a)

Der Frage, ob im vorliegenden Falle der Sachbearbeiter Dr. Rosenberg zur rechtserheblichen Einlegung der Berufung organisationsrechtlich befugt war, ist eine Frage des Einzelfalles, entbehrt jedenfalls der grundsätzlichen, d.h. über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

35

b)

Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der im Revisionsverfahren möglichen Auslegung der §§ 2, 3 und 5 PrVG. Insofern irrt er aber. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 1955 beruht nämlich ausschließlich auf dem Berliner Gesetz vom 20. März 1950 (VOBl. I S. 93). Dieses ist, wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, Landesrecht und als solches nicht revisibel (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Soweit sich also der Kläger gegen die Auslegung und Anwendung dieses Berliner Gesetzes durch das Oberverwaltungsgericht ia vorliegenden Falle wendet, ist dem beschließenden Senat die Überprüfung der Rechtsanwendung verwehrt. Die Klärung der Rechtsfrage also, ob der Kläger Widerstand gegen den Nationalsozialismus im Sinne dieses Gesetzes geleistet hat, ist in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Danach fehlt es also an der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.

36

c)

An dieser Rechtslage ändert auch nichts, daß im Laufe des Revisionsverfahrens das Gesetz, auf dessen Anwendung das angefochtene Urteil beruht, außer Kraft getreten und durch das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus vom 13. April 1956 (GVBl. Berlin S. 388) ersetzt ist. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - [BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]]) eingetretene Rechtsänderungen bei Vornahmeklagen zu beachten. Indessen ist hier diese Gesetzänderung insofern ohne Einfluß auf das Revisionsverfahren, als auch das neu gefaßte Gesetz überhaupt nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, da es ebenso wie das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Gesetz ein Landesgesetz, also nicht revisibles Recht ist. Im übrigen erwächst dem Kläger hieraus kein Nachteil für den Fall, daß das geänderte Gesetz nunmehr eine ihm günstigere Entscheidung zulassen sollte (§ 43 Abs. 3 des neuen PrV-Gesetzes).

37

6)

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über [...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Fürst