Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1959, Az.: BVerwG VI C 279.57
Anwendung des § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.R.d. § 180 Abs. 2 BBG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 279.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.08.1956 - AZ: A 1025/55
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 2 S. 1 BVerwGG
- § 115 BBG
- § 180 Abs. 2 BBG
- § 143 Abs. 1 DBG
Amtlicher Leitsatz
§ 115 BBG kommt im Rahmen des § 180 Abs. 2 BBG nicht zur Anwendung . Die 3. WSVO ist rechtswirksam
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1899 geborene Klägerin war 1917 zwei Monate als Kriegsaushilfe beim Postamt München, vom 19. Januar 1922 bis 29. Mai 1923 als Posthelferin beim Postscheckamt München und vom 30. Dezember 1924 ab ständig im Postdienst in München tätig. Am 1. Juli 1929 wurde sie als Posthelferin im außerplanmäßigen Beamtenverhältnis, am 1. Januar 1933 als Postassistentin im planmäßigen Beamtenverhältnis und am 1. Juli 1934 auf Lebenszeit angestellt. Mit der der Klägerin am 25. Oktober 1938 zugestellten Verfügung vom 19. Oktober 1938 versetzte sie die Reichspostdirektion München wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 1939 in den Ruhestand. Nach der Ruhegehaltsnachweisung vom 19. Oktober 1938 betrug ihr Ruhegehalt unter Zugrundelegung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von neun Jahren und 215 Tagen (vom 1. Juli 1929 bis 31. Januar 1939) 53 v.H. ihres ruhegehaltfähigen Diensteinkommens. Auf Grund des § 1 Nr. 2 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl. S. 24) - 3. WSVO - wurde das Ruhegehalt der Klägerin auf 43 v.H. herabgesetzt und sie hiervon durch Verfügung vom 30. April 1949 unterrichtet. Eingaben der Klägerin vom 8. Dezember 1952 an den Haushaltsausschuß und vom 2. Januar 1953 an den Petitionsausschuß des Bundestages, mit denen sie sich gegen die Kürzung ihres Ruhegehalts wandte und Anrechnung ihrer vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis liegenden Dienstzeit verlangte, wurden an den Beklagten zur weiteren Behandlung geleitet. Dieser beauftragte am 14. August 1953 die Oberpostdirektion München, der Klägerin mitzuteilen, daß nach Aufhebung der 3. WSVO ihre Eingaben erledigt seien. Die Oberpostdirektion München kam diesem Auftrag mit einem entsprechenden Schreiben vom 28. August 1953 an die Klägerin nach. Auf weitere Eingaben der Klägerin vom 1. und 17. September 1953 sowie vom 11., 12. und 14. November 1953, mit denen sie Nachzahlung der nach der 3. WSVO abgesetzten Beträge begehrte, beschied sie der Beklagte am 28. Oktober bzw. 16. Dezember 1953 dahin, daß er weder eine gesetzliche Möglichkeit noch eine sonstige Handhabe besitze, um die der Klägerin entstandene Minderung ihres Ruhegehalts nachzuzahlen, und daß er daher ihren Wünschen nicht nachkommen könne. Auf erneute Eingaben vom 4. und 29. März 1954 und vom 24. April 1954 an den Petitionsausschuß des Bundestages, mit denen die Klägerin wiederum Anrechnung ihrer Vordienstzeit und Nachzahlung der nach der 3. WSVO einbehaltenen Beträge forderte, legte der Beklagte in einer Stellungnahme vom 21. Juli 1954 dem Petitionsausschuß dar, daß die Forderungen der Klägerin unbegründet seien, und beauftragte gleichzeitig die Oberpostdirektion München, die Klägerin hiervon zu unterrichten. Diese erteilte der Klägerin namens des Beklagten einen entsprechenden, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 28. Juli 1954.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln und beantragte,
- 1.
den Bescheid vom 21. Juli 1954 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Privatdienstzeit der Klägerin von sechs Jahren 13 Tagen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen;
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die ihr nach der Dritten Verordnung zur Sicherung der Währung einbehaltenen Beträge nachzuzahlen;
- 3.
festzustellen, daß die am 19. Oktober 1938 erfolgte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand nichtig sei.
Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. In dem die Berufung zurückweisenden Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1956 ist u.a. folgendes ausgeführt:
Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der die Zurruhesetzung der Klägerin aussprechenden Verfügung vom 19. Oktober 1938 verneint. Bei der Zurruhesetzung seien die maßgebenden Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar. 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - beachtet worden. Zwar habe der Reichsbund der deutschen Beamten namens der Klägerin am 14. November 1938 und 17. Februar 1939 die Nachzahlung von gepfändeten Gehaltsteilen angeregt und um Erteilung einer Abschrift eines ärztlichen Gutachtens gebeten. Die der Klägerin am 25. Oktober 1938 ordnungsgemäß zugestellte Zurruhesetzungsverfügung sei jedoch nicht angefochten worden. Den ärztlichen, die Dienstunfähigkeit der Klägerin bestätigenden Gutachten könne entnommen werden, daß die Klägerin nicht willkürlich zur Ruhe gesetzt worden sei. Die Wirksamkeit der Verfügung vom 19. Oktober 1938 werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß in den Personalakten der Klägerin ein von ihr seinerzeit überreichtes ärztliches Gutachten von Professor Dr. S... ... fehle.
Soweit die Klägerin Anrechnung ihrer Privatdienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit begehre, sei die Klage unzulässig. Gegen die ihr am 25. Oktober 1938 zugestellte Ruhegehaltsnachweisung vom 19. Oktober 1938 habe die Klägerin weder Klage noch Beschwerde erhoben; daher habe sie nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Ausschlußfrist sich ihres Klagerechts begeben (§ 143 Abs. 2 Satz 2 DBG). Diesem Verlust des Klagerechts stehe der vom Beklagten auf die wiederholten Eingaben der Klägerin hin erteilte Bescheid vom 21. Juli 1954 nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin dahin belehrt worden sei, gegen den Bescheid innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung Anfechtungsklage vor dem Landesverwaltungsgericht Köln erheben zu können, werde die Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges nur einmal eröffnet.
Die Klage sei auch insoweit unzulässig, als die Klägerin Nachzahlung der nach der 3. WSVO gekürzten Pensionsbeträge verlange. Die an den Haushalts- und Petitionsausschuß des Bundestages gerichteten Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 1952 und 2. Januar 1953, mit denen sie Nachzahlung ihrer Pensionskürzungen begehrt habe, seien dem Beklagten zugegangen, der mit Bescheid vom 14. August 1953 ihre Eingaben als erledigt erklärt habe. Nach § 143 Abs. 1 DBG sei die Klage u.a. zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Eingaben nicht entschieden habe. Die Klage müsse bei Verlust des Klagerechts alsdann innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der für die Entscheidung des Beklagten bestimmten Frist erhoben werden. Da die Eingaben der Klägerin dem Beklagten zu einem vor dem 14. August 1953 liegenden Zeitpunkt zugegangen seien, hätte die Klage innerhalb von zweimal sechs Monaten von diesem Zeitpunkt an gerechnet erhoben werden müssen. Dem in der Rechtsprechung mehrfach entschiedenen Fall, daß die Klageausschlußfrist auch dann zu laufen beginne, wenn ein Vorbescheid zwar ergangen, aber nicht formgerecht zugestellt worden sei, müsse der vorliegende Fall gleichzusetzen sein, in dem der oberste Dienstherr keinen ablehnenden Bescheid erteilt, sondern die Eingaben der Klägerin als gegenstandslos angesehen habe. Die Frist von zweimal sechs Monaten laufe ferner unabhängig davon, ob eine Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht oder unrichtig erteilt worden sei, da diese Frist vom Zugang des Antrags bei der obersten Dienstbehörde zu laufen beginne und diese den Antrag überhaupt nicht zu bescheiden brauche, so daß für eine. Rechtsmittelbelehrung kein Raum sei. Da die Klägerin erst am 1. September 1954 Klage erhoben habe, sei zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 143 Abs. 1 DBG (§ 173 Abs. 1 BBG) bereits abgelaufen und damit das Klagerecht erloschen. Durch die Erteilung des Bescheides vom 21. Juli 1954 sei keine neue Klagefrist in Lauf gesetzt worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Bescheid des Berufungsgerichts ist der Klägerin am 30. August 1956 zugestellt worden, Sie hat mit dem am 21. September 1956 eingegangenen Schreiben vom 17. September 1956 Revision eingelegt. Sie beantragt sinngemäß
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Urteils erster Instanz sowie Entscheidung nach Klageantrag.
Zur Begründung ihrer Revision trägt sie vor: Das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Insbesondere sei es nicht auf ihr Vorbringen im ersten und zweiten Rechtszug eingegangen, wonach sie wegen Dienstunfähigkeit nicht hätte zur Ruhe gesetzt werden dürfen, da sie überhaupt nicht dienstunfähig gewesen sei. Nur durch Schikanen ihrer damaligen Vorgesetzten sei es zu falschen ärztlichen Gutachten über ihre Dienstunfähigkeit gekommen, insbesondere habe man ihr nicht einen Posten als Aufsicht im Fernsprechamt gegeben, den sie nach einem von ihr damals überreichten Gutachten des Professors Dr. S... vom Dezember 1937 hätte ausüben können. Ferner habe das Berufungsgericht dem Umstand nicht gebührend Rechnung getragen, daß dieses Gutachten, das sie im Gegensatz zu den von ihrem Dienstherrn verwerteten Gutachten für dienstfähig erklärt habe, in ihrer Personalakte fehle. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht ihre im Jahre 1931 bereits einmal festgesetzte ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1930 unberücksichtigt gelassen; § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG sei eine auf nationalsozialistischem Gedankengut beruhende Vorschrift und habe daher ihre einmal nach dem Reichsbeamtengesetz erworbenen Rechte nicht vernichten können. Die auf Grund der 3. WSVO beruhende Pensionskürzung sei fehlerhaft, da diese Verordnung selbst nicht wirksam sei.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihr muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Die Revisionsschrift enthält zwar keinen bestimmt gefaßten Antrag, jedoch ergibt sich aus der Tatsache der Revisionseinlegung und aus den in der Revisionsschrift enthaltenen Ausführungen erkennbar und eindeutig das von der Klägerin mit der Revision verfolgte Ziel, nämlich die Aufhebung des Bescheides vom 21./28. Juli 1954, der Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges und der Entscheidung nach Klageantrag. Damit ist der Formvörschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG genügt (Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222[BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54]).
Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Wirksamkeit der Verfügung vom 19. Oktober 1938 angreift, durch die sie in den Ruhestand versetzt worden ist, hat zum Inhalt, daß die Reichspostdirektion München bei der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand nicht sachgerecht und unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht vorgegangen sei. Zu Unrecht rügt jedoch die Klägerin, daß das Berufungsgericht ihr Vorbringen unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend gewürdigt habe. Denn Umstände, wie sie die Klägerin vorbringt, könnten allenfalls geeignet sein, die Anfechtbarkeit der streitigen Zurruhesetzung darzutun. Eine Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor dem Inkrafttreten der hier zur Anwendung kommenden MRVO 165 (15. September 1948, § 120) liegen, ist jedoch nicht mehr möglich (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl. S. 626 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. November 1955 - BVerwG V B 13.54 -, vom 15. Februar 1956 - BVerwG I B 38.55 -, vom 10. Juli 1956 - BVerwG V B 30.56 - und Urteil vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 -). Es bedurfte deshalb unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit keiner Prüfung, ob die Behauptungen der Klägerin zutreffen. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die Nichtigkeit eines im Jahre 1938 ergangenen Verwaltungsakts jetzt noch geltend gemacht werden kann. Denn schon das eigene Vorbringen der Klägerin ist unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten geeignet, die Nichtigkeit des von ihr angegriffenen Verwaltungsakts - etwa wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Behörde oder wegen besonders schwerer offenbarer Form- oder Inhaltsmängel - zu begründen. Auch außerhalb des Vorbringens der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zurruhesetzungsverfügung aus irgendeinem Grund nichtig sein könnte.
Die Versorgungsansprüche der Klägerin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf § 3 des 2. Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774) in Verbindung mit Art. 130 GG. Da der Versofgungsfall erst nach dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, findet § 180 Abs. 2 BBG Anwendung. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert; das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die §§ 110, 129, 156 Abs. 1 und 181 Abs. 3 BBG finden Anwendung. Die Anrechnung der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geleisteten Dienste auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich demgemäß nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG. Eine Anwendung des möglicherweise günstigeren § 115 BBG kommt im Rahmen des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG nicht in Betracht, da diese Vorschrift in § 180 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BBG nicht als anwendbar aufgeführt ist. Zu dieser Frage ist im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949 Bd. 16. der Stenografischen Berichte S. 13102 A und B) folgendes ausgeführt: "Die Vorschrift über die zehnjährige Anwartschaftszeit auf Ruhegehalt kommt auf sie nicht zur Anwendung, ebensowenig kommen aber auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten, und über deren Verbesserung durch Vordienstzeiten (§§ 103 - jetzt 113 ff.) für sie zur Geltung. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt bleibt unverändert." Das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 -, BVerwGE 5, 86 [91] steht dem nicht entgegen. Wenn dort ausgeführt ist, daß§ 64 G 131 eine Anwendung der günstigeren. Vorschriften über die Bemessungsgrundlage nicht ausschließt, so beruht dies auf der Erwägung, daß dem § 64 G 131 ein Wille des Gesetzgebers - der rechtlich bedenklich erscheinen müßte - nicht entnommen werden kann, Beamte zur Wiederverwendung der Bahn und Post ungünstiger zu behandeln als andere Versorgungsempfänger. Die Entscheidung betrifft nur das Verhältnis der verschiedenen Gruppen der Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zuArt. 131 GG und kann zur Auslegung des § 180 BBG nicht herangezogen werden. Im übrigen würden die in dieser Entscheidung zu § 64 G 131 ausgesprochenen Grundsätze auch deshalb für § 180 Abs. 2 BBG nicht anwendbar sein, weil durch diese Vorschrift alle sogenannten Altpensionäre gleichmäßig und unterschiedslos behandelt werden.
Die Annahme der Klägerin, der hiernach auf die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten Anwendung findende § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG sei rechtsunwirksam, ist unzutreffend. Daß diese Vorschrift nicht auf nationalsozialistischer Gesetzgebungswillkür beruht, ergibt sich schon daraus, daß sie bei der Neufassung des Deutschen Beamtengesetzes durch das Bundespersonalgesetz vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) im Gegensatz zu anderen Vorschriften unverändert aufrechterhalten worden ist. Es ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn dieser Vorschrift: Die in § 85 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehene Nichtberücksichtigung bestimmter Vordienstzeiten beruht darauf, daß das Deutsche Beamtengesetz die Versorgung der Beamten auf eine neue, gegenüber dem Reichsbeamtengesetz günstigere Grundlage gestellt hat. Während das Reichsbeamtengesetz ein Ruhegehalt in Höhe von 35 v.H. erst nach einer zehnjährigen Dienstzeit gewährte, unterstellt das Deutsche Beamtengesetz die Zurücklegung der bisher für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs notwendig gewesenen zehnjährigen Dienstzeit und nimmt, indem es bereits vom ersten ruhegehaltfähigen Dienstjahr an ein Ruhegehalt von 35 v.H. gewährt, das bisher durch Anrechnung von Vordienstzeiten gewollte Ergebnis insoweit teilweise vorweg.
Es könnten zwar möglicherweise Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts bestehen, daß die Klägerin das Klagerecht für den von ihr erhobenen Anspruch auf Nachzahlung des nach der 3. WSVO abgesetzten Teils ihrer Versorgungsbezüge verloren habe. Die Mitteilung des Beklagten vom 14./28. August 1953 enthält allerdings keine klare Regelung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs und läßt den Willen des Beklagten nicht für die Klägerin eindeutig erkennbar werden. Es erscheint demnach zutreffend, daß durch diese Mitteilung die Behörde "nicht entschieden hat" (DBG § 143 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative). Wenn jedoch aus diesem Grund die Mitteilung vom 14./28. August 1953 außer Betracht bleibt, kann sie nicht ausschließen, daß eine spätere Willensäußerung des Beklagten Rechtsfolgen im Rahmen des § 143 Abs. 1 DBG hervorruft. Eine solche Willensäußerung kann in den Bescheiden des Beklagten vom 28. Oktober und 16. Dezember 1953 gesehen werden, durch die klar und eindeutig die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche abgelehnt worden sind. Auch diese Bescheide sind der Klägerin nicht zugestellt worden und haben daher nach § 163 DBG die Ausschlußfrist von sechs Monaten "nach Bekanntgabe der Entscheidung" (DBG § 143 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative) nicht in Lauf setzen können. Es könnte aber zweifelhaft sein, ob auch diese Bescheide dahingehend beurteilt werden können, daß durch sie der Beklagte auf den Antrag der Klägerin "nicht entschieden" habe (DBG § 143 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative; RGZ 166, 296 [299] s BGH in VerwRspr. 5. Bd. 1953 Nr. 141). Der vorliegende Fäll gibt jedoch keinen Anlaß, dieser Frage weiter nachzugehen; denn die Klägerin kann insoweit keinesfalls mit ihrer Revision durchdringen. Die Angriffe, die sie gegen die Rechtswirksamkeit der Änderungen der Ruhegehaltssätze nach der 3. WSVO richtet, sind nach der ständigen Rechtsprechung oberer Bundesgerichte unbegründet. Mit dieser Frage hat sich bereits der Bundesgerichtshof in einem gleichliegenden Fall in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 NJW 1956 S. 1477 [BGH 12.07.1956 - III ZR 273/54] eingehend auseinandergesetzt und entschieden, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Änderung der Ruhegehaltssätze durch die. 3. WSVO nicht bestehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine Herabsetzung der Ruhegehaltssätze durch den Gesetzgeber nicht verfassungswidrig ist, so in den Urteilen vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - und vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 55.56 -. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von den Erkenntnissen dieser Entscheidungen im vorliegenden Fall abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.