Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1956, Az.: BVerwG I B 38.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 38.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.09.1954 - AZ: I B 23.54
Rechtsgrundlage
- § 22 Berliner Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 15. Februar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 1954 - OVG I B 23.54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde, wie der Beklagte angibt, auf Weisung des CIC am 6. Dezember 1946 durch Angehörige des 179. Polizeireviers ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen festgenommen und in ein Polizeigefängnis eingeliefert. Wenige Tage später wurde er von der amerikanischen Besatzungsmacht in Gewahrsam genommen. Erst einige Monate danach wurde er wieder entlassen. Der Kläger ist der Meinung, daß die Polizei nicht auf Weisung des CIC gehandelt und ihn, um sich nachträglich einen Rechtfertigungsgrund für die rechtswidrige Festnahme zu verschaffen, beim CIC denunziert habe. Nach seinem Vortrag bemüht er sich selbst seit langem vergeblich, von dem Beklagten die erforderliche Aufklärung über die Festnahme zu erhalten.
Im August 1953 wandte er sich deswegen an das Verwaltungsgericht Berlin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sah für erwiesen an, daß der Beklagte bei der Festnahme des Klägers auf verbindlichen Befehl einer Dienststelle der amerikanischen Besatzungsmacht gehandelt habe, und führte hierzu aus, daß die Behauptungen des Klägers über das Verhalten der deutschen Beamten einer Nachprüfung nicht standhielten. Der Kläger legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die Berufung zurück, weil es für den vom Kläger gestellten Feststellungsantrag, die Festnahme für einen nichtigen Verwaltungsakt zu erklären, an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.
Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn entweder in dem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. In Betracht käme hiernach allein die Zulassung der Revision wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Die Verfahrensrügen des Klägers werfen solche Rechtsfragen nicht auf. Der Kläger bemängelt u.a., daß seine Anträge nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien, und verweist darauf, daß er ursprünglich eine "Untätigkeitsklage" mit dem Antrage eingereicht habe, den Beklagten zu verurteilen, den "Haftgrund und Haftbefehl", ferner "die Gründe für die Unterlassung der richterlichen Vorführung" bekanntzugeben. Mit einem solchen Antrag konnte der Kläger zu einem Erfolg nicht kommen; denn die Behörde hatte mit ihrem Hinweis auf den Befehl des CIC Auskunft erteilt. Dem Kläger ging es, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, mehr um die Feststellung, daß die erteilte Auskunft falsch sei. Daß das Verwaltungsgericht erster Instanz unter diesen Umständen dem Kläger nahelegte, seine Anträge neu zu formulieren, ist nicht zu beanstanden und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf. Auch aus den übrigen Verfahrensrügen des Klägers sind noch der Klärung bedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen.
Der Kläger geht gegen die Festnahme an, die im Jahre 1946 durch Angehörige des Polizeireviers 179 erfolgt ist.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rechtmäßigkeit einer solchen Festnahme statt von den Verwaltungsgerichten von den ordentlichen Gerichten zu überprüfen ist (vgl. § 19 Abs. 3 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 [VOBl. I S. 46]). Jedenfalls kann der Kläger gegen diese Maßnahme vor den Verwaltungsgerichten schon deswegen nicht angehen, weil sie bereits vor der Wiedereinführung der durch die nationalsozialistische Diktatur zum Erliegen gebrachten Verwaltungsgerichtsbarkeit abgeschlossen war und, selbst wenn sie, wie der Kläger vorträgt, rechtswidrig war, dennoch nicht als ein nichtiger Verwaltungsakt angesehen werden kann. Das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit läßt eine Überprüfung von Verwaltungsakten aus der Zeit vor der Wiedereinführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur insoweit zu, als es sich um nichtige Verwaltungsakte handelt (vgl. § 22 Abs. 3 a.a.O.). Nichtig wäre der Verwaltungsakt in diesem Fall nur dann, wenn er von einer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständigen Stelle ausgegangen wäre. Das läßt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor.
Dem Kläger liegt, wie seinem Vorbringen im übrigen zu entnehmen ist, vor allem an einer Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse, die seinerzeit zu seiner Festnahme geführt haben. Es wird ihm auch zuzugeben sein, daß er an einer solchen Aufklärung ein berechtigtes Interesse hat; doch kann er eine solche Aufklärung in dem von ihm anhängig gemachten Streitverfahren nicht erreichen. Eine Feststellungsklage kann sich nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, nicht aber auf die Feststellung nur tatsächlicher Verhältnisse beziehen (§ 22 Abs. 1 a.a.O.). Schon aus diesem Grunde also konnte die Klage, soweit sie sich auf eine solche Feststellung bezog, keinen Erfolg haben. Einer Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf es hierzu nicht.
Da sich somit das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist, war die Beschwerde des Klägers in Anwendung der vom Senat in seinem Beschluß vom 21. Januar 1954 - BVerwGE 1, 67 - entwickelten Grundsätze zurückzuweisen. Dadurch, daß dem Kläger für den früher von ihm eingeleiteten Amtshaftungsprozeß das Armenrecht vor dem zuständigen Zivilgericht verweigert wurde, ist ihm nicht die Möglichkeit eröffnet worden, sich nunmehr an die Verwaltungsgerichte zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering