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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1959, Az.: BVerwG VII P 12.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII P 12.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Fachkammer f.Pers.Vertr.Angeln.d.Bayer.VG Ansbach
Fachsenat f.Pers.Vertr.Sa. beim Bayer. VGH - 22.08.1958

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 221 - 222
  • AS VIII, 221
  • BB 1959, 632
  • DVBl 1959, 899 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1510 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1959, 284
  • ZBR 1959, 368

Amtlicher Leitsatz

Der in anfechtbarer Wahl gewählte Personalrat übt sein Amt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl rechtswirksam aus.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. August 1958 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die antragstellenden Gewerkschaften nahen am 20. März 1956 heim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach beantragt, die hei der Bundesbahndirektion N... der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 1956 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats für ungültig zu erklären, und zur Begründung vorgetragen, daß sich sowohl der Hauptpersonalrat als auch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbahn sowie Dienststellenleiter und Vorsitzende von Wahlvorständen in unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingeschaltet und damit - auch unter Verletzung von § 40 PersVG - gegen §§ 21, 56 PersVG verstoßen und das Wahlergebnis beeinflußt hätten. Auch sei von verschiedenen Wahlvorständen des Bezirks die Möglichkeit zur Wahl nur am 29. Februar und 1. März 1956 gegeben worden, während die Wahlzeit für den Bezirk vom 29. Februar bis 2. März 1956 festgesetzt worden sei. Über das vom Bezirkspersonalrat bestrittene tatsächliche Vorbringen der Antragsteller wurde Beweis erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1958 haben die Antragsteller geltend gemacht, daß trotz der inzwischen durchgeführten Neuwahl des Bezirkspersonalrats das Rechtsschutzbedürfnis weiterbestehe, während vom Bezirkspersonalrat der Standpunkt vertreten wurde, daß sich die Hauptsache erledigt habe und ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht mehr anerkannt werden könne.

2

Mit Beschluß vom 12. März 1958 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach - Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten - die Wahl für ungültig erklärt, da das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller trotz der inzwischen durchgeführten Neuwahl des Bezirkspersonalrats deshalb zu bejahen sei, weil die erfolgte Anfechtung der Wahl des Bezirkspersonalrats über seine Amtszeit hinaus Rechtswirkungen auslösen könne und die festgestellten Vorgänge eine vorsätzliche Irreführung der Wähler durch den Hauptpersonalrat darstellten, die geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

3

Auf die Beschwerde des Bezirkspersonalrats hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluß vom 22. August 1958 aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Durch den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Bezirkspersonalrats, dessen Wahl angefochten worden sei, werde seine Beteiligung in dem vorliegenden Verfahren nicht berührt. Dagegen lasse die bereits vor Abschluß der ersten Instanz durchgeführte Neuwahl des Bezirkspersonalrats die Erreichung des mit der Wahlanfechtung verfolgten Zieles nicht mehr zu. Die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ändere an dem tatsächlichen und rechtlichen Zustand nichts, weil sie nicht rückwirkend die "Nichtigkeit" des Personalrats feststelle und die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht ungültig würden, was schon die Rechtssicherheit nicht zulasse. Da auch keine Gefahr bestehe, daß sich die bei der angefochtenen Wahl festgestellten Unregelmäßigkeiten wiederholen könnten, sei ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu verneinen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich nicht um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handele.

4

Mit der gegen diesen Beschluß eingelegten Rechtsbeschwerde beantragen die Antragsteller zu erkennen:

  1. 1)

    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 22. August 1958 aufgehoben.

  2. 2)

    Die Beschwerde des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion N... gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 1958 wird als unbegründet zurückgewiesen.

5

Zur Begründung tragen die Antragsteller vor: Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, soweit er ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller mit der Begründung verneine, daß es nicht Aufgabe des Gerichts sei, Vorgänge zu prüfen, die keinerlei Nachwirkung mehr haben, insbesondere dann, wenn auch die Entscheidungen des Gerichts keine Rechtswirkung ausüben können. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - VII P 19.57-, vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - undvom 1. August 1958 - VII P 21.57 - und den darin zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses entwickelten Grundsätzen. In engem Zusammenhang damit stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Maßnahmen des Personalrats blieben auch bei erfolgreicher Anfechtung seiner Wahl wirksam. Tatsächlich stehe aber mit der Rechtskraft einer solchen Entscheidung fest, daß von Anfang an ein gültig gewählter Personalrat nicht bestanden habe, so daß auch die von ihm durchgeführten Maßnahmen unwirksam seien, woran das Argument der Rechtssicherheit nichts zu ändern vermöge. Deshalb habe auch für die nächste Personalratswahl kein Wahlvorstand wirksam bestellt werden können.

6

Der Bezirkspersonalrat ist den Rechtsausführungen der Antragsteller entgegengetreten und beantragt:

Die Rechtsbeschwerde als unzulässig, evtl. als unbegründet zu verwerfen,

7

hilfsweise,

die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

8

II.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat(Beschluß vom 2. Mai 1957 - BVerwG II C 02.56 - [BVerwGE 4, 357]), ist gemäß § 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - in Verbindung mit § 91 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - in Personalvertretungssachen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Die ohne Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde kann gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Behauptung der Rechtsbeschwerdeführer, mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller weiche der Verwaltungsgerichtshof von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1958 - VII P 19.57-, vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - undvom 1. August 1958 - VII P 21.57 - ab, trifft nicht zu. Bei dem Beschluß vom 28. Februar 1958 (BVerwGE 6, 220) handelte es sich um die Frage, ob dem Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Feststellung der zu Unrecht unterbliebenen Anhörung des Personalrats gemäß § 58 PersVG entgegenstehe, daß die Maßnahme, da § 58 nur eine Sollvorschrift enthält, trotz ihres ordnungswidrigen Zustandekommens wirksam sei. Die Frage wurde verneint, weil sonst ein Streit hierüber regelmäßig der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen und die Beachtung der Sollvorschrift des § 58 PersVG praktisch dem Ermessen der Behörde überlassen wäre. Auch könne der Vorgang, der die Ordnungswidrigkeit setze, nicht gleichzeitig zu einer Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses führen, auch seien Maßnahmen gleicher Art zu erwarten.

9

In dem Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) hat dagegen der erkennende Senat das Problem der Erledigung der Hauptsache im Beschlußverfahren behandelt und sich in Verbindung damit mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich auseinandergesetzt. Die maßgebende Stelle lautet:

Wird, wie im vorliegenden Falle, der konkrete Streitfall im laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Umstände gegenstandslos, die weder in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung dieses konkreten Streitfalles bestehen, noch von dem Antragsteller zu vertreten sind, dann wird das Rechtsschutzbedürfnis an einer Klärung der Rechtsfrage, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG regelmäßig grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht verneint werden können, solange die Möglichkeit des wiederholten Auftretens der Streitfrage besteht.

10

Die hier entwickelten Grundsätze wurden auch im Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197), dem eine gleiche verfahrensrechtliche Situation zugrunde lag, in Anwendung gebracht. Im vorliegenden Verfahren war jedoch der "konkrete Streitfall" bereits im ersten Rechtszug, in dem der Antrag noch zurückgenommen werden konnte, "gegenstandslos" geworden. Auch beruhte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der rechtlichen Wertung bestimmter tatsächlicher Vorgänge; die Entscheidung war nicht grundsätzlicher Art, sondern auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt, für den, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, keine Wiederholungsgefahr bestand. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von den vorgenannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht gegeben.

11

Allerdings diente dem Verwaltungsgerichtshof für die den erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts konforme Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses auch als Argument, daß die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl nicht mit rückwirkender Kraft die von dem ungültig gewählten Personalrat getroffenen Maßnahmen unwirksam mache. Diese im Schrifttum noch umstrittene Frage, die vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden wurde, hätte ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt. Die Frage muß aber auch im vorliegenden Verfahren geklärt werden, da das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen wäre, wenn die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zur Unwirksamkeit der von dem Personalrat getroffenen Maßnahmen führen und damit die Anfechtung durch die inzwischen erfolgte Neuwahl des Personalrats nicht "gegenstandslos", sondern auch dazu führen würde, daß die durch den ungültig gewählten Personalrat gemäß § 17 Abs. 1 PersVG erfolgte Bestellung des Wahlvorstandes als Grund zur Anfechtung der neuen Wahl hätte dienen können.

12

Während Dietz (Anm. 25 zu § 22 PersVG) und Maus (Anm. 26 zu § 18 BetrVG) die rückwirkende Kraft der erfolgreichen Wahlanfechtung bejahen, wird sie u.a. von Hueck-Nipperdey (Lehrbuch des Arbeitsrechts [6.Aufl.] II S. 720), Huber (Wirtschaftsverwaltungsrecht [2.Aufl.] II S. 500), Molitor (Anm. 20 zu § 22 PersVG) und von Fitting-Kraegeloh (Anm. 34 zu § 18 BetrVG - unter Aufgabe ihrer früheren gegenteiligen Auffassung -) verneint.

13

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof verneint auch der erkennende Senat die rückwirkende Kraft der erfolgreichen Wahlanfechtung. § 22 PersVG, der bestimmt, von wem und aus welchen Gründen eine Personalratswahl beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, sagt über die Rechtswirkungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung nichts. Auch daß die Ungültigkeit der Wahl auf Grund einer Anfechtung festgestellt wird, läßt keine Schlüsse auf die Rechtswirkung dieser gerichtlichen Feststellung zu, da die Rechtsordnung verschiedene und in ihrer Rechtswirkung voneinander abweichende Arten der Anfechtung kennt, wie beispielsweise die Anfechtung einer Willenserklärung, die Anfechtung einer Ehe, die Anfechtung im Konkursverfahren und die Anfechtung als Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen, auch wenn sie alle auf die Beseitigung eines rechtlichen Zustandes gerichtet sind.

14

Mit keiner dieser Anfechtungen ist jedoch die Anfechtung einer Wahl identifizierbar. Die rechtliche Wirkung der Anfechtung einer Personalratswahl muß daher aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Zusammenhang, in den sie hineingestellt ist, entnommen werden. Daß sich die auf der Anfechtung beruhende Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl zeitlich auf diesen Vorgang zurückbezieht, besagt noch nichts über ihre rückwirkenden Rechtsfolgen und braucht nicht die Bedeutung zu haben, "daß (so Dietz Anm. 25 zu § 22 PersVG) der Personalrat niemals als solcher bestanden hat". Auch der in anfechtbarer Wahl berufene Personalrat muß, solange die Ungültigkeit seiner Wahl nicht rechtskräftig festgestellt ist, die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen. Würde man im Falle einer Anfechtung der Wahl einen bis zur rechtskräftigen Entscheidung dauernden Schwebezustand - ähnlich der mit der Anfechtung eines Verwaltungsaktes verbundenen aufschiebenden Wirkung - eintreten lassen, dann wäre vielfach eine Aktionsfähigkeit des Personalrats für die Dauer seiner Amtszeit nicht gegeben, zumal auch die Frage offenbliebe, ob die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten gemäß § 44 PersVG von der Dienststelle getragen werden. Es kann nicht Sinn der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Wahlanfechtung sein, sie zum Instrument einer Ausschaltung des Personalrates werden zu lassen. Die sinnvolle Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens und die Rechtssicherheit verlangen vielmehr, daß der Personalrat solange sein Amt rechtswirksam ausübt, bis die Ungültigkeit seiner Wahl rechtskräftig feststeht, so wie auch gemäß § 27 PersVG das Amt eines nicht wählbar gewesenen Personalratsmitgliedes erst mit der Feststellung seiner Nichtwählbarkeit erlischt.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller verneint, so daß die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war.

16

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren geregelten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel