Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1959, Az.: BVerwG V C 617.56
Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) im Unterschied zu Kriegsgefangenen i.S.d. § 2 Abs. 1 KgfEG; Maßgeblichkeit des Grunds der Festnahme für die nach § 2 Abs. 2 KgfEG Kriegsgefangenen gleichgestellten Personen; Geltung des § 2 Abs. 3 S. 2 KgfEG bei Bestehen der Arbeitsverpflichtung des Betroffenen als maßgeblicher Grund für seine Festhaltung oder Verschleppung; Vermutung für das "Festhalten" im Gesetzessinne von sich im Anschluss an ihre Internierung in Jugoslawien zu mehrjähriger Zwangsarbeit verpflichteten Deutschen für die Dauer der Zwangsarbeit; Rechtsgültigkeit und Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 27 Abs. 4 KgfEG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 617.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 28.08.1956 - AZ: 6533-IV/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 19 Abs. 3 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 GG
- § 2 Abs. 1 KgfEG
- § 2 Abs. 2 KgfEG
- § 2 Abs. 3 S. 2 KgfEG
- § 27 Abs. 4 KgfEG
Fundstellen
- BVerwGE 8, 98 - 104
- DVBl 1959, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 918 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 423-424 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1192 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 784-786 (Volltext mit amtl. LS) "kostenrechtliche Regelung"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Gewahrsamsbegriff des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) ist bei denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangene gelten, enger als bei denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 KgfEG Kriegsgefangene sind.
- 2.
Auch für die nach § 2 Abs. 2 KgfEG den Kriegsgefangenen gleichgestellten Personen kommt es nur auf den Grund der Festnahme, nicht aber auf den Grund der - weiteren - Festhaltung an.
- 3.
Die Rechtsprechung wird aufrechterhalten, daß § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nur eingreift, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung oder Verschleppung bildete (Bestätigung von BVerwG V C 338.56).
- 4.
Es besteht eine - widerlegbare - Vermutung, daß diejenigen Deutschen in Jugoslawien, die im Anschluß an ihre Internierung sich zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit verpflichten mußten, auch noch während der vertragsgemäßen Dauer der Zwangsarbeit im Gesetzessinne "festgehalten" worden sind.
- 5.
Die Kostenvorschrift des § 27 Abs. 4 KgfEG ist rechtsgültig; sie gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. August 1956 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klägerin die Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Verwaltungsgericht durch ihren Ehemann auferlegt werden.
Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Ansbach trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin ist Volksdeutsche aus Jugoslawien. Sie wurde im Juli 1945 festgenommen und bis März 1948 in verschiedenen jugoslawischen Internierungslagern festgehalten. Anschließend mußte sie sich zu einer dreijährigen Zwangsarbeit verpflichten. Während dieser Zeit durfte sie ihren Aufenthalts- und Arbeitsort nur kurzfristig verlassen, um im nahegelegenen Dorf Einkäufe zu erledigen. Ihre Unterkunft, ein ehemaliges Kloster, wurde von Partisanen bewacht. Außerdem unterlag die Klägerin regelmäßigen Anwesenheitskontrollen durch die Bezirkspolizei. Im Juli 1951, d.h. etwa drei Monate nach Beendigung der vertraglichen Zwangsarbeit, konnte sie in die Bundesrepublik ausreisen.
Die Klägerin begehrte Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik im Juli 1951. Die Verwaltungsbehörde gewährte sie ihr jedoch nur bis einschließlich März 1948, d.h. für die Dauer ihres Aufenthaltes im Internierungslager. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht die ablehnenden Behördenbescheide insoweit aufgehoben, als die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit der vertraglichen Zwangsarbeit abgelehnt worden war; es hat im übrigen die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten die Kosten des Verfahrens auch insoweit auferlegt, als sie durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch den Ehemann der Klägerin entstanden sind.
In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Auch nach der Überführung der Klägerin von der Internierungshaft in ein Zwangsarbeitsverhältnis sei die Klägerin in ihrer Bewegungsfreiheit noch soweit eingeschränkt gewesen, daß sie auch während dieser Zeit im Gesetzessinne "festgehalten" worden sei. Nach Ablauf der dreijährigen Arbeitsverpflichtung sei jedoch der Gewahrsam der Klägerin beendet gewesen, so daß sie für die restlichen Monate bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Kriegsgefangenentschädigung nicht beanspruchen könne. Da die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch den Ehemann der Klägerin als zur Rechtsverteidigung notwendig zu betrachten sei, müsse die Beklagte auch diese Kosten tragen.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, die Klägerin sei während der Zeit ihrer Zwangsarbeit nicht mehr "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden, wie es der gesetzliche Gewahrsamsbegriff fordere. Zudem handele es sich um eine Arbeitsverpflichtung, für die nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift in keinem Falle Kriegsgefangenentschädigung gewährt werden dürfe. Im übrigen habe das Gericht seine tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung getroffen; denn es habe die Behauptungen der Klägerin über ihre Freiheitsbeschränkungen während der Dauer der Zwangsarbeit seiner Entscheidung ohne eigene Nachprüfung zugrunde gelegt. Schließlich verstoße die Kostenentscheidung gegen die gesetzliche Vorschrift, daß in Kriegsgefangenenentschädigungssachen die Kosten einer Vertretung - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall von Anwaltszwang - stets der Antragsteller zu tragen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt; er hat sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen.
Die Revision konnte in der Hauptsache keinen Erfolg haben; dagegen mußte ihr im Kostenpunkte stattgegeben werden.
Die Klägerin begehrt, durch verwaltungsgerichtlichen Ausspruch die Verwaltungsbehörde zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung zu verpflichten. Für die gerichtliche Entscheidung über eine solche Verpflichtungsklage ist die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Dahin hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden. Es ist daher das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG gelten als Kriegsgefangene
"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden."
Dieser Tatbestand war bei der Klägerin während der Dauer ihrer Internierung, also von Juli 1945 bis Ende März 1948, gegeben. Das folgt aus der allgemeinen Lage, in der der volksdeutsche Bevölkerungsteil in Jugoslawien sich damals befand. Dieserhalb wird auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 in DÖV 1958 S. 57 - verwiesen. Insoweit besteht auch kein Streit unter den Parteien; vielmehr hat die Verwaltungsbehörde der Klägerin für diese Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Kriegsgefangenenentschädigung gewährt. Streitig ist allein, ob die Klägerin auch für die nachfolgende Zeit der zwangsweisen Arbeitsverpflichtung Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann. Soweit die Klägerin ursprünglich auch noch für die anschließenden Monate bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Entschädigung beansprucht hatte, ist sie im vorhergegangenen Rechtszuge unterlegen. Sie hat gegen das insoweit ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts keine Revision eingelegt, so daß in diesem Umfange das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die jetzt allein noch offene Frage, ob die Klägerin für die Dauer ihrer dreijährigen Arbeitsverpflichtung Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen kann, hat das Verwaltungsgericht bejaht. Das Revisionsgericht ist ihm im Ergebnis beigetreten.
Bereits in dem vorgenannten Urteil vom 13. November 1957 ist ausgeführt, daß es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene Zwangsarbeit geleistet hat, sondern nur darauf, ob er unter fremden Gewahrsam geraten ist und ob "der Gewahrsam seiner Art nach dem eines Kriegsgefangenen entspricht ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung")". Wie sich aus dem Klammerzusatz ergibt, ist bei den Ausführungen dieses Urteils an den Regelfall der Kriegsgefangenschaft gedacht, wie er besteht, wenn Kriegsgefangene auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten werden. Nicht dagegen sind diese Ausführungen dahin zu verstehen, daß der Betroffene auch dann noch als "festgehalten" im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG anzusehen ist, wenn er sich in einem Gewahrsam befindet, der zwar bei den "echten" Kriegsgefangenen des Abs. 1 zur Annahme einer Kriegsgefangenschaft noch ausreicht (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 in DVBl. 1958 S. 134, NJW 1958 S. 275 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 595.56], [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 595.56] DÖV 1958 S. 473 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 595.56] -), aber nicht mehr dem Erfordernis des Abs. 2 ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") entspricht. Eine Anwendung des gleichen Gewahrsamsbegriffs für die echten Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 1 KgfEG) und die ihnen nach § 2 Abs. 2 KgfEG Gleichgestellten verbietet sich wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung in der zuletzt genannten Vorschrift. Demgemäß ist der Gewahrsamsbegriff bei denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 als Kriegsgefangene gelten, enger auszulegen als bei denjenigen Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 KgfEG Kriegsgefangene sind. Daraus folgt, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten Personen nur so lange als Kriegsgefangene gelten können, als sie auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten werden.
Das erkennende Gericht hat in dem eingangs genannten Urteil vom 13. November 1957 aber auch ausgesprochen, daß es gerechtfertigt sei, andere für die echten Kriegsgefangenen geltende Grundsätze auf die ihnen Gleichgestellten anzuwenden. Das ist zunächst der Grundsatz, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des (weiteren) Gefangenhaltens ankommt, und daß demgemäß ein Wechsel des Festhaltegrundes bedeutungslos ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 in BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56] -). In dem Urteil vom 13. November 1957 ist hierzu ausgeführt:
"Es ist nichts dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber insoweit die Rechtslage bei den den Kriegsgefangenen gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG gleichgestellten Personen anders beurteilt wissen will. Insbesondere kann das nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG entnommen werden, welche bestimmt, daß Abs. 2 nicht für Deutsche gilt, "die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren." ... Jedenfalls ist nach der Überzeugung des Senats diese Vorschrift dann nicht anwendbar, wenn der Betroffene ... aus anderen Gründen als zum Zwecke der Arbeitsverpflichtung festgenommen worden ist. Auf § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG kommt es vielmehr nur dann an, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung oder Verschleppung bildete. Diese Rechtsansicht beruht auf der Erwägung, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, diejenigen Deutschen, die aus ähnlichem Zusammenhang dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene erlitten haben, bei der Anwendung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes den "echten" Kriegsgefangenen gleichzustellen. Für deren Rechtsstellung ist aber ... ein Wechsel des Festhaltungszweckes während der Dauer ihrer Kriegsgefangenschaft ohne Bedeutung."
Das erkennende Gericht hat in der genannten Entscheidung - unter Hinweis auf das oben angegebene Urteil - BVerwG V C 595.56 - ferner ausgeführt, der Begriff "dauernde Bewachung" setze nicht eine ständige Bewachung durch militärische oder polizeiliche Kräfte voraus; vielmehr könne die Bewachung zu einem erheblichen Teil auch dem Arbeitgeber übertragen werden, und es sei nur wesentlich, daß in irgendeiner Form eine Bewachung bestanden habe, die eine dauernde Kontrolle der dem Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistete. Allerdings reichten die Stellung unter Polizeiaufsicht oder Ausreiseschwierigkeiten für sich allein nicht aus, um den Begriff des "Festgehaltenwerdens" im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG zu erfüllen (vgl. auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 -). An dieser Auslegung der genannten Vorschrift hält das erkennende Gericht fest.
Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen dem Vorbringen der Klägerin Glauben geschenkt, sie sei während der Zeit der Zwangsarbeit an ihren Aufenthalts- und Arbeitsort gebunden und durch regelmäßige Anwesenheitskontrollen überwacht worden. Das Verwaltungsgericht hat damit nicht gegen allgemeine Beweisregeln verstoßen. Nach der aus zahlreichen gleichartigen Streitverfahren gewonnenen Überzeugung des erkennenden Gerichts ist nämlich ein allgemeines. Erfahrungsbild des Inhalts anzuerkennen, daß diejenigen Deutschen in Jugoslawien, die im Anschluß an ihre Internierung sich zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit verpflichten mußten, auch noch während der vertragsgemäßen Dauer der Zwangsarbeit "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden sind. Hiernach besteht eine - widerlegbare - Vermutung, daß auch die Klägerin während der Zeit ihrer dreijährigen Zwangsarbeit im gesetzlichen Sinne "festgehalten" worden ist. Ein Ausnahmefall, der diese Vermutung beseitigen könnte, ergibt sich nicht etwa daraus, daß die Klägerin eine räumlich und zeitlich begrenzte Ausgeherlaubnis erhielt, auf Grund deren sie in ihrer Freizeit im Nachbarort Einkäufe erledigen konnte. Die von der Staatsanwaltschaft in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen stellen hiernach keine berechtigten Revisionsgründe dar. An diese tatsächlichen Feststellungen ist daher das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden.
Das Verwaltungsgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen zutreffend dahin gewürdigt, daß der Gewahrsam der Klägerin auch während ihrer dreijährigen Zwangsarbeit nicht aufgehoben und auch nicht über die Grenzen der "Festhaltung" im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG hinaus aufgelockert worden war. Das ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Auslegung dieser Vorschrift. Es hat daher zu Recht die angefochtenen Behördenbescheide insoweit aufgehoben, als diese der Klägerin für die Zeit ihrer Arbeitsverpflichtung die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung versagt haben.
Jedoch ist die Rüge der Staatsanwaltschaft begründet, daß das Verwaltungsgericht bei der Kostenentscheidung die Vorschrift des § 27 Abs. 4 KgfEG nicht beachtet habe, welche bestimmt:
"Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit nicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller."
Diese Vorschrift betrifft nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das folgt aus dem Zusammenhang des Wortes "stets" mit dem Nebensatz, der eine Ausnahmeregelung für den Fall des Anwaltszwanges, also für einen das gerichtliche Verfahren betreffenden Vorgang, enthält. Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Zusammenhange dieser Vorschrift mit den vorhergehenden Absätzen des gleichen Paragraphen, die sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Gegenstand haben.
Die genannte Vorschrift stimmt wörtlich mit der früheren Vorschrift des § 334 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - überein, so daß Rechtsprechung und Schrifttum zum Lastenausgleichsrecht für die Auslegung des § 27 Abs. 4 KgfEG herangezogen werden können (die gleiche Regelung gilt übrigens auch gemäß § 9 a des Häftlingshilfegesetzes [HHG] für das Verfahren in Häftlingshilfesachen).
Die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift ist im Schrifttum mehrfach angezweifelt worden: für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vgl. Noack in NJW 1958 S. 1333; für das LAG vgl. Hockermann in ZLA 1956 S. 214 und Richter in ZLA 1956 S. 305 [306]. Auch die Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage befaßt: vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1958 in JR 1958 S. 232 mit Anmerkungen von H. Reuß. Die erhobenen Einwendungen sind verfassungsrechtlicher Art: es widerspreche den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Sozialstaatlichkeit sowie dem Gleichheitsgrundsatz, daß der obsiegende Kläger die Kosten seiner Vertretung zu tragen habe. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Vorschrift gültig.
Ihrer Rechtsgültigkeit steht der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG will den ungehinderten Zugang zum Gericht gewährleisten (vgl. Wernicke im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Erl. II 4 e und f zu Art. 19; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Erl. VII zu Art. 19). Die Inanspruchnahme von Gerichtsschutz könnte von der Kostenseite her unmittelbar erschwert werden, wenn der obsiegende Kläger die Gerichtskosten zu tragen hätte. Eine solche Regelung enthält § 27 Abs. 4 KgfEG jedoch nicht. Diese Vorschrift könnte daher nur mittelbar nachteilige Auswirkungen haben, etwa dann, wenn die Inanspruchnahme eines sachkundigen Vertreters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheint, diese Inanspruchnahme aber wegen der kostenrechtlichen Vorschrift des § 27 Abs. 4 KgfEG unterbleibt. Es mag offenbleiben, ob die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch noch gegen eine solche mittelbare Erschwernis richterlichen Schutzes wirken würde. Selbst wenn man das annehmen dürfte, braucht der gerügten Vorschrift die Verfassungsmäßigkeit nicht abgesprochen zu werden. Denn die geltenden Armenrechtsvorschriften bieten ausreichende Möglichkeiten, um Nachteile der erwähnten Art auszuschließen oder jedenfalls auf ein geringfügiges Maß herabzumindern. Auf Grund der Armenrechtsvorschriften ist nämlich das Gericht in der Lage, einen minderbemittelten Antragsteller von den Kosten seiner Vertretung zu befreien, so daß in einem solchen Falle von der Kostenseite her die Inanspruchnahme von Gerichtsschutz nicht erschwert wird. Auf diese Möglichkeit ist deshalb auch mit Recht im Schrifttum hingewiesen worden (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 7 der 15. Ergänzungslieferung B. April 1956 zu § 334 LAG; Zschacke in ZLA 1955 S. 114). Darüber hinaus gibt § 24 Abs. 5 BVerwGG dem Revisionsgericht die Möglichkeit, Anwaltszwang anzuordnen und so für die Revisionsinstanz die Kostenfolge des § 27 Abs. 4 KgfEG auszuschalten. Damit ist jedenfalls ein Mindestmaß rechtsstaatlicher Forderungen erfüllt. Soweit trotzdem noch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 19 Abs. 4 GG bestehen sollten, muß als Auslegungsgrundsatz maßgebend sein, daß eine Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes besteht und das in dieser Vermutung zum Ausdruck kommende Prinzip auch im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt (vgl. BVerfGE 2, 282 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]).
Auch der in Art. 20 GG enthaltene Sozialstaatsgedanke steht der Gültigkeit der genannten Vorschrift nicht entgegen. Zwar enthält diese Grundrechtsbestimmung auch eine die Rechtsprechung bindende Richtschnur für die Auslegung vorhandener Gesetze (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 313.57 - in NJW 1958 S. 1601 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG V C 313.57] -). Wie aber bereits oben ausgeführt worden ist, stehen dem Gericht Möglichkeiten zur Verfügung, um sozial unerwünschte Auswirkungen der genannten Vorschrift in weitem Maße zu verhindern. Unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten kann daher deren Rechtsgültigkeit nicht verneint werden.
Aber auch das auf Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) gestützte Bedenken gegen § 27 Abs. 4. KgfEG ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Tatbestände finden läßt, so daß die getroffene Entscheidung als willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [Leitsatz 18]; 3, 58 [135]). Das ist hier nicht der Fall; denn der Gesetzgeber ist offensichtlich bei dieser kostenrechtlichen Regelung - ebenso wie früher bei der entsprechenden Regelung im Lastenausgleichsgesetz - davon ausgegangen, daß sich in diesen Verfahren die Antragsteller im allgemeinen hinreichend selbst vertreten können (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 8 zu § 334 LAG). Mögen diese Gründe nach der Entwicklung, die das Lastenausgleichsverfahren und das Kriegsgefangenenentschädigungsverfahren genommen haben, zwar nicht im vollen Umfange zutreffen, so kann jedoch gegen den Gesetzgeber nicht der Vorwurf erhoben werden, er habe sich mit dem Erlaß dieser Kostenvorschrift von unsachlichen oder gar willkürlichen Gesichtspunkten leiten lassen (ebenso Verwaltungsgericht Berlin a.a.O.). Es muß ihm überlassen bleiben, ob er für das Kriegsgefangenenentschädigungsrecht (und gegebenenfalls auch für das Häftlingshilferecht) die gleichen Folgerungen ziehen will, die er für das Lastenausgleichsrecht durch Änderung der entsprechenden Vorschrift inzwischen gezogen hat (vgl. 8. ÄndG zum LAG vom 26. Juli 1957 - BGBl. I S. 809 -).
Gegen das Ergebnis, daß die Vorschrift des § 27 Abs. 4 KgfEG nicht gegen das Grundgesetz verstößt, läßt sich auch nicht einwenden, der Gesetzgeber habe durch die Änderung des § 334 LAG selbst zu erkennen gegeben, daß er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen mit § 27 Abs. 4 KgfEG übereinstimmenden Vorschrift habe. Für eine solche Auffassung des Gesetzgebers läßt sich weder in den Gesetzesmaterialien noch im Schrifttum eine Bestätigung finden. Vielmehr ist daraus lediglich ersichtlich, daß Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen die Gesetzesänderung veranlaßt haben (vgl. Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich vom 25. März 1957, Drucksachen des Deutschen Bundestages 1953, 2. Wahlperiode, Bd. 50 zu Drucksache 3322; vgl. ferner Harmening, Kommentar zum LAG, 3. Bd. § 334 Randbemerkung 6).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht auch diejenigen Kosten der Stadt Nürnberg auferlegt hat, die durch die Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Diese Kosten hat die obsiegende Partei im Verfahren nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz selbst dann zu tragen, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu erachten wären (vgl. Verwaltungsgericht Berlin a.a.O.). § 132 Abs. 1 VGG, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, ist nicht anwendbar, weil dem die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 4 KgfEG entgegensteht.
Hiernach mußte das angefochtene Urteil im Kostenpunkt geändert, im übrigen aber die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.130 DM festgesetzt.