Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1958, Az.: BVerwG VI C 222.56
Eine den versorgungsrechtlichen Status einer Beamtenwitwe regelnde Verfügung als Verwaltungsakt; Wertung einer Dienststelle als Dienststelle der Gestapo i.S.v. § 3 Nr. 4 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) bei Einbezug in die Organisation der Gestapo; Dienststellen der Gestapo i.S.d. § 67 Abs. 1 G 131 als Dienststellen der Politischen Polizei der Länder; Zugehörigkeit der einem früheren Beamten der Gestapo gem. § 67 Abs. 1 S. 1 G 131 gewährten Rechte aus einem Rechtsverhältnis als Angestellter zum bürgerlichen Recht; Zuerkennung eines nach der Versetzung zur Gestapo erlangten Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit für einen früheren Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 222.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 15.08.1955 - AZ: Bf. II 105/54
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
Fundstelle
- BVerwGE 7, 362 - 364
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine den versorgungsrechtlichen Status einer Beamtenwitwe regelnde Verfügung ist ein Verwaltungsakt.
- 2.
Eine Dienststeile war Dienststelle der Gestapo i.S. von § 3 Nr. 4 G 131, wenn sie in die Organisation der Gestapo einbezogen war.
- 3.
Dienststellen der Gestapo i.S. des § 67 Abs. 1 G 131 waren auch die Dienststellen der Politischen Polizei der Länder von dem Zeitpunkt an, da sie ihre Aufgaben unter nationalsozialistischer Leitung als Instrument im Sinne der später reichseinheitlich zusammengefaßten Gestapo zu erfüllen hatten.
- 4.
Die einem früheren Beamten der Gestapo gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 gewährten Rechte aus einem Rechtsverhältnis als Angestellter gehören dem bürgerlichen Recht an. Die Verwaltungsgerichte haben darüber nicht zu entscheiden.
- 5.
Der nach der Versetzung zur Gestapo erlangte Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit kann einem früheren Angestellten auch dann nicht gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 zuerkannt werden, wenn er gemäß § 52 G 131 n.F. einem Beamten auf Widerruf gleichsteht.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe eines im Jahre 1953 verstorbenen Kriminalsekretärs. Ihre Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - lehnten die Behörden gemäß §§ 3 Nr. 4, 67 G 131 mit schriftlichen, näher begründeten Bescheiden vom 25. Juni 1953 und 8. Mai 1954 (Beschwerdebescheid des Beklagten mit Rechtsmittelbelehrung) ab. Die Klägerin erhob am 21. August 1954 Klage wegen Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr die Versorgung der Witwe eines Kriminalassistenten zu gewähren. Ihr Ehemann war 1926 als Büroangestellter bei der Gewerbepolizei in Hamburg eingestellt worden. Mit Wirkung vom 23. Mai 1933 wurde er zur Kriminalpolizei - Politische Polizei - "versetzt"; dort war er bis zum 9. November 1936 als Angestellter beschäftigt. An diesem Tage wurde er zum Beamten (Kriminalassistenten) ernannt und am 14. Mai 1942 zum Kriminalsekretär befördert. - Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 15. August 1955 folgendes aus: Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sei der richtige Beklagte. Die Feststellungsklage sei zulässig, denn die gegenüber der Klägerin ergangenen ablehnenden behördlichen Bescheide seien keine Verwaltungsakte, welche die Klägerin habe anfechten können (§ 25 MRVO 165). Sei aber der Vornahmeklage aus § 24 MRVO 165 der Vorrang einzuräumen, so könne der Feststellungsantrag ohne weiteres als Verpflichtungsantrag gedeutet werden. Die Klage sei unbegründet. Der Ehemann der Klägerin werde von § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßt. Auf § 67 G 131 stütze sich die Klägerin zu Unrecht, weil ihr Ehemann nicht von Amts wegen zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) versetzt worden sei. Denn bereits vor seiner Ernennung zum Beamten sei die Politische Polizei in Hamburg Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen. Die Politische Abteilung der Kriminalpolizei habe in Hamburg nach 1933 vorübergehend die Bezeichnung "Staatspolizei" geführt; im November 1933 sei Himmler zum "Kommandeur der Politischen Polizei" bestellt worden, und auf seine Anordnung vom 4. Dezember 1935 habe die Politische Polizei die Bezeichnung "Geheime Staatspolizei Hamburg" erhalten. Diese sei somit spätestens vom Dezember 1935 an funktionell wie organisatorisch eine reichseinheitlich gelenkte und wörtlich so bezeichnete Gestapo gewesen. Sei der Ehemann der Klägerin somit schon als Angestellter zu einer Dienststelle der Gestapo "versetzt" worden, so könne die Klägerin keine beamtenrechtliche Versorgung fordern; der gemäß § 67 G 131 etwa zu berücksichtigende Rechtsstand ihres Ehemannes könne nur aus seinem Angestelltenverhältnis herrühren und daher nur privat-rechtlicher Art sein. Für die Entscheidung über derartige Ansprüche sei das Arbeitsgericht zuständig.
Gegen dieses der Klägerin am 8. September 1955 zugestellte Urteil hat sie am 7. Oktober 1955 die zugelassene Revision eingelegt und diese am 7. November 1955 begründet. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Klageanträgen zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache zurückzuverweisen.
Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen worden: Das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Vorschriften der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 verkannt. Der Ehemann der Klägerin sei zunächst Beamter im Hamburgischen Landesdienst geworden und erst mit Wirkung vom 1. April 1937 in ein Beamtenverhältnis bei einer Dienststelle der Gestapo gelangt.
Das werde dadurch bestätigt, daß er bei seiner Beförderung zum Kriminalsekretär durch den Reichsminister des Innern in eine Planstelle bei der Staatspolizei-Leitstelle in Hamburg eingewiesen worden sei. Er habe nicht bei einer Dienststelle der Gestapo Beamter werden können, solange diese nicht Dienstherr habe sein können; dies sei auf Grund des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl. I S. 325) erst vom 1. April 1937 an möglich gewesen. Überdies wäre der Ehemann der Klägerin im gleichen Zeitpunkt auch im Landesdienst Beamter geworden. Das Berufungsgericht habe seine sachliche Zuständigkeit verkannt, indem es über die dem Ehemann der Klägerin gemäß § 67 G 131 erhaltenen Ansprüche als Angestellter sachlich nicht entschieden habe. Derartige Ansprüche rührten aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis her, so daß die Verwaltungsgerichte auch insoweit zu entscheiden hätten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Klage sei gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten gewesen. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber nicht zweckmäßig. Im übrigen tritt der Beklagte den Ausführungen des Berufungsgerichts bei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist aber unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen. Ob sie als Feststellungsklage zulässig wäre, kann dahinstehen; das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Klageantrag als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten (Vornahmeklage) aufgefaßt werden kann. Dann ist der beklagte Senat, der hier im Beschwerdewege als oberste Dienstbehörde entschieden hat, auch ohne weiteres der richtige Beklagte (§ 50 Satz 2 MRVO 165). Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bescheide vom 25. Juni 1953 und 8. Mai 1954 seien keine Verwaltungsakte, sondern enthielten nur die Verweigerung einer vermögensrechtlichen Leistung, so daß sie nicht aufgehoben werden müßten, damit "eine gegenteilige Rechtsmeinung zur Geltung komme". Die Klägerin hatte öffentlichrechtliche Ansprüche wegen einer beamtenrechtlichen Versorgung erhoben, die hierauf ergangenen, förmlichen und eingehend begründeten Bescheide sind Verwaltungsakte, weil über den Antrag der Klägerin mit bindender Wirkung für die Beteiligten entschieden werden sollte.
Soweit sich die Revision mit der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 befaßt, kann ihren Ausführungen eine schlüssige Rüge nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift war ohne Rücksicht darauf, wann und bei welchem Dienstherrn der Ehemann der Klägerin zum Beamten ernannt worden ist und ob seine damalige Dienststelle in diesem Zeitpunkt eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gewesen ist, anzuwenden, wenn er am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo gestanden hat. Zu diesem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Nr. 4 G 131 ist von der Revision nichtsvorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 G 131 gegeben sind, so daß der Ehemann der Klägerin und damit diese als seine Witwe von Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gemäß § 3 Nr. 4 dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.
Daß diese Vorschrift dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht widerspricht, hat der Senat in seinen Urteilen vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56, BVerwG VI C 218.56 und BVerwG VI C 34.58 - unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] näher ausgeführt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Dienststelle, welcher der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 angehörte, seit der Einrichtung einer reichseinheitlich organisierten nationalsozialistischen Staatspolizei, also mit Sicherheit am 8. Mai 1945, eine Dienststelle der Gestapo gewesen ist. Im angefochtenen Urteil konnte die Frage, ob es bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 allein auf die organisatorische Zugehörigkeit der Dienststelle ankommt, oder ob die persönliche Tätigkeit des früheren Beamten bei der Gestapo zu berücksichtigen ist, offenbleiben, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, daß der Ehemann der Klägerin bei der Gestapo auch Exekutivaufgaben wahrgenommen hat. Es sei aber bemerkt, daß der erkennende Senat in seinen erwähnten Urteilen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des II. Senats (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmteUrteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 123.57 -) bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 grundsätzlich die organisatorische Zugehörigkeit einer Dienststelle als das entscheidende Kriterium angesehen hat. Nur für den Fall, daß die Aufgaben einer der Organisation der Gestapo nicht eingegliederten Dienststelle nach Art oder Herkunft mit den Funktionen der Gestapo eng verflochten waren, kann es auf diese Aufgaben ankommen (für das Reichssicherheitshauptamt vgl. das Urteil des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - und für Sicherheitspolizeischulen das zitierte Urteil des Senats BVerwG VI C 154.56). Das Ergebnis, der Ehemann der Klägerin werde von § 3 Nr. 4 G 131 erfaßt, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Vorschriften des § 67 G 131 hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei angewendet. Ist der Ehemann der Klägerin erst bei einer Dienststelle der Gestapo zum Beamten ernannt worden, so können ihm und damit auch der Klägerin beamtenrechtliche Versorgungsansprüche aus einen dieser Ernennung vorhergegangenen Dienstverhältnis auf Grund der Vorschriften des § 67 G 131 nicht wiedereingeräumt sein; es kann sich dabei allenfalls um Ansprüche aus dem früheren Angestelltenverhältnis des Ehemannes der Klägerin handeln. Da die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich wegen ihrer beamtenrechtlichen Versorgung geklagt hat, ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Rechtslage auch hinsichtlich anderer Ansprüche beurteilen müssen, nicht schlüssig. Sie wäre im übrigen zudem unbegründet, weil Ansprüche eines früheren Angestellten, die er infolge der Fiktion in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 erlangt, dem bürgerlichen Recht zugehören; sie haben dadurch, daß sie einem später in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten eingeräumt sind, keinen beamtenrechtlichen Charakter erlangt (vgl. hierzu das die Rechte der Angestellten nach § 52 G 131 betreffende Urteil des II. Senats vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 -). Für die Entscheidung über derartige Ansprüche wären die Verwaltungsgerichte also sachlich nicht zuständig. Auch wenn der Ehemann der Klägerin bei einer Dienststelle der Gestapo etwa die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erlangt hat, könnte ihm diese nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131 zuerkannt werden, und zwar auch dann nicht, wenn er als Angestellter gemäß § 52 G 131 i.d.F. vom 11. September 1957 einem früheren Beamten auf Widerruf gleichgestanden hätte. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 67 Abs. 1 G 131; es widerspräche der grundlegenden Systematik des § 67 Abs. 1 Satz 1, wenn auf bürgerlich-rechtliche Verhältnisse zurückgeleitete öffentlich-rechtliche Verhältnisse wieder in solche überzuleiten wären. Aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist darüber allerdings keine vollständige Klarheit zu gewinnen. Die Fassung des § 67 Abs. 1 G 131 ist infolge mehrfacher Änderungen des Gesetzes insgesamt nicht ohne weiteres verständlich geblieben. Die Möglichkeit, Dienstzeiten bei der Gestapo zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 1 Satz 2), ist in der Neufassung des Gesetzes von 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) der Vorschrift des§ 181 Abs. 4 BBG angepaßt worden; dies und die Fassung des Gesetzes sprechen für eine Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse. Die nur im Zusammenhang mit der Nachprüfung der Dienstzeit zulässige Zuerkennung eines bei der Gestapo erlangten Rechtsstandes als Beamter auf Lebenszeit zugunsten der Widerrufsbeamten und der ihnen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gleichgestellten Personen ist erstmalig durch die Neufassung des § 67 vom 1. September 1953 ermöglicht worden; damals hatte das Gesetz aber den Beamten auf Widerruf nur Berufssoldaten unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt (§ 53 G 131), während die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter besonders geregelt waren (§§ 52 bis 52b G 131); erst in der Neufassung dieser Vorschriften vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) sind auch bestimmte Angestellte und Arbeiter "gleichgestellt" worden. § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 kann für diese daher allenfalls entsprechend gelten, die Berücksichtigung eines beamtenrechtlichen Status ermöglicht diese Vorschrift für sie dagegen nicht. - Auf § 67 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 stützt sich die Klägerin zu Unrecht, denn die Ernennung zum Beamten ist keine Beförderung, die nach dieser Vorschrift berücksichtigt werden darf.
Da der Klägerin eine beamtenrechtliche Versorgung gemäß § 67 G 131 nur für den Fall erhalten sein kann, daß ihr Ehemann als Beamter - und von Amts wegen - zur Gestapo versetzt worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob dieser im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten bereits einer Dienststelle der Gestapo zugehörte. Diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Aus seinen tatsächlichen Feststellungen, daß die in Hamburg seither als Abteilung der Kriminalpolizei geführte Politische Polizei bereits im Jahre 1933 als Staatspolizei herausgehoben, der Leitung Himmlers unterstellt und Ende des Jahres 1935 ausdrücklich als Gestapo bezeichnet worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß die Dienststelle der Staatspolizei in Hamburg in dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin dort zum Beamten ernannt wurde (November 1936), eine Dienststelle der Gestapo im Sinne des § 67 Abs. 1 G 131 gewesen ist. Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem II. Senat (Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 -) insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Februar 1955 - III ZR 138/53 - an (DVBl. 1955, 363 = ZBR 1955, 186 = NDBZ 1955, 134). Dienststellen der Gestapo sind hiernach ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung auch die Dienststellen der Politischen Polizei der Länder von dem Zeitpunkt an, da sie ihre Aufgaben unter nationalsozialistischer Leitung zu erfüllen hatten und damit zu einem Instrument im Sinne der später reichseinheitlich organisierten und unter der Bezeichnung Geheime Staatspolizei zusammengefaßten nationalsozialistischen Staatspolizei geworden waren. Bei welchem Dienstherrn der Ehemann der Klägerin zum Beamten ernannt worden ist und ob die Beamten der Gestapo damals bereits auf einen einheitlichen Reichshaushalt übernommen werden konnten, ist rechtlich unerheblich. Öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche sind der Klägerin gemäß § 67 G 131 nicht eingeräumt, weil ihr Ehemann erst bei einer Dienststelle der Gestapo zum Beamten ernannt worden ist.
Aus diesen Gründen muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.