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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1955, Az.: III ZR 138/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1955
Aktenzeichen
III ZR 138/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 27.06.1952
OLG Hamburg - 23.12.1952

Fundstelle

  • DVBl 1955, 363-366 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der F. vertreten durch den Senat, H.,

Prozessgegner

den früheren Kriminalsekretär Ernst Fr. in H.-L., U.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die bereits vor der im Jahre 1936/37 auf Reichsebene organisatorisch und verwaltungsmäßig zusammengefaßten "Geheimen Staatspolizei" bestehende Staatspolizei oder Politische Polizei eines Landes kann "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinn der §§3, Ziff. 4, 67 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG sein.

    Zur Frage, von welchem Zeitpunkt an eine derartige Staatspolizei oder Politische Polizei eines Landes als "Geheime Staatspolizei" zu gelten hat.

  2. 2.

    Auch die nur "abordnungsweise" erfolgte Beschäftigung eines Bediensteten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei stellt ein "Dienstverhältnis" im Sinn des §3 Ziff. 4 und damit eine "Versetzung" im Sinn des §67 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG dar.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 1952 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Juni 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 8. Mai 1904 geborene Kläger trat am 12. Juli 1924 als Hilfswachtmeister in den Dienst der hamburgischen Ordnungspolizei. Nach mehrmaliger Beförderung erreichte er am 24. April 1935 den Rang eines Revieroberwachtmeisters. Die Personalakten des Klägers sind vernichtet; außer der Personal-Karteikarte sind Unterlagen über seine berufliche Laufbahn nicht vorhanden. Die Karteikarte weist u.a. folgende Eintragungen auf: "Kommandierungen: 6. April 1933 bis 11. Juli 1936 Staatspolizei"; ferner: "Tag der Entlassung: 11. Juli 1936; Grund der Entlassung: am 12. Juli 1936 zum Kriminalassistenten ernannt und von der Gestapo übernommen."

2

Bis zum 8. Mai 1945 gehörte der Kläger der Geheimen Staatspolizei an; er war inzwischen zum Kriminalsekretär befördert worden. Gegen Kriegsende geriet er in Gefangenschaft und wurde unter dem Verdacht, Kriegsverbrechen begangen zu haben, bis zum Februar 1951 in Frankreich in Untersuchungshaft gehalten. Am 1. Februar 1952 wurde der Kläger beim Landesarbeitsamt Hamburg als Angestellter der Tarifgruppe VIII eingestellt.

3

Der Kläger hat zunächst bei der Oberfinanzdirektion Hamburg die Zahlung eines Übergangsgehalts nach dem Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GrundG erbeten, Sein Antrag wurde am 17. August 1951 vorläufig, am 20. Oktober 1951 endgültig abschlägig beschieden. Mit der am 5. November 1951 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nach §67 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 verpflichtet sei, ihm ein Übergangsgehalt gemäß §37 a.a.O. zu zahlen. Der Kläger hat vorgetragen: Er sei nach 12-jähriger Dienstzeit in der hamburgischen Ordnungspolizei Anfang Juli 1936, spätestens am 11. Juli auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis berufen und zum Kriminalassistenten ernannt worden. Als solcher sei er ohne eigenes Zutun zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dürfe gemäß §67 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG selbst dann nicht außer Betracht bleiben, wenn sie während der Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei erfolgt wäre. Wenn auch das bei der Geheimen Staatspolizei erreichte Dienstalter nicht zu berücksichtigen sei, so seien doch die während der Dienstzeit erfolgten Ernennungen und Beförderungen, soweit sie im Rahmen des Üblichen gelegen hätten, in Betracht zu ziehen.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat den Anspruch dem Grunde nach bestritten. Der Kläger habe weder vor Ablauf seiner 12-jährigen Dienstzeit als Widerrufsbeamter der Ordnungspolizei, also vor dem 11. Juli 1936, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, noch als Angehöriger der Ordnungspolizei zum Kriminalassistenten ernannt werden können. Die Karteikarte und die eigenen früheren Bekundungen des Klägers ergäben auch, daß die Ernennung zum Kriminalassistenten nach seiner Versetzung zur Geheimen Staatspolizei erfolgt sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat insbesondere hervorgehoben, er habe am 12. Juli 1936 noch gar nicht zur Geheimen Staatspolizei versetzt werden können, weil es diese damals in Hamburg noch nicht gegeben hätte. Die "Geheime Staatspolizei" als eine Reichsbehörde eigener Art sei erst später entstanden. Die Dienststelle, zu der er zunächst kommandiert gewesen und am 12. Juli 1936 versetzt worden sei, jeweils ohne sein Zutun, sei eine staatspolizeiliche Abteilung der hamburgischen Kriminalpolizei gewesen, die auch schon vor 1933 bestanden habe. Diese Dienststelle sei mit dem Begriff der "Geheimen Staatspolizei" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht gemeint, so daß selbst eine bei dieser Behörde etwa erfolgte Ernennung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Der Kläger ist zum Leistungsanspruch übergegangen und hat für die 10 Monate vom Inkrafttreten des Regelungsgesetzes bis zu seiner Einstellung beim Landesarbeitsamt, d.h. vom 1. April 1951 bis 31. Januar 1952 als Übergangsgehalt sechs Monatsbeträge von 102,30 DM und vier Monatsbeträge von 104,60 DM, insgesamt 1.032,20 DM verlangt. Dementsprechend hat er beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1.032,20 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1. Februar 1952 an ihn zu zahlen.

6

Die Beklagte hat nunmehr auch bestritten, daß der Kläger von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei und ausgeführt: Wenn die "Geheime Staatspolizei" als Reichsbehörde auch erst im Herbst 1936 entstanden sein möge, so sei doch mit dem Begriff "Geheime Staatspolizei" im Sinne des Regelungsgesetzes nicht nur jene Reichsbehörde, sondern auch die Politische Polizei oder Staatspolizei der außerpreussischen Länder gemeint. Denn durch das Eindringen nationalsozialistischer Elemente und Methoden seien die Staatspolizeien der Länder zu einem Instrument der damaligen Machthaber geworden; auf jeden Fall seien ihre Aufgaben die gleichen gewesen, wie diejenigen der später auf Reichsebene organisierten Geheimen Staatspolizei.

7

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach dem zuletzt gestellten Klageantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

8

Auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien ist in der Revisionsinstanz gemäß §59 a des Gesetzes zu Art. 131 GrundG n.F. das Rubrum dahin umgestellt, daß nicht die Bundesrepublik, sondern allein die Freie und Hansestadt Hamburg die Beklagte ist.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger unstreitig zum Personenkreis des Art. 131 GrundG gehöre, da die Geheime Staatspolizei als letzte Reichsdienststelle des Klägers ersatzlos weggefallen sei (§1 Abs. 1 Ziff. 1 a des Gesetzes zu Art. 131 GrundG). Da der Kläger seiner früheren Rechtsstellung entsprechend nicht wiederverwendet sei, komme für ihn grundsätzlich ein Übergangsgehalt gemäß §37 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG (a.F.) in Betracht, wenn er eine ruhegehaltfähige. Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet habe und Beamter auf Lebenszeit gewesen sei (§37 in Verbindung mit §30 und §5 des Gesetzes zu Art. 131 a.F.). Diese Voraussetzungen erfülle an sich der Kläger, da ihm die seit seinem 21. Lebensjahr im polizeilichen Vollzugsdienst - wenn auch im Widerrufsbeamtenverhältnis - zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen sei (§30 Abs. 2 in Verbindung mit §32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG a.F.), und der Kläger ferner lange vor dem 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe. Der Vorderrichter stellt weiterhin fest, daß der Kläger am 12. Juli 1936 von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei; er folgert daraus, daß der für Gestapo-Bedienstete in §3 Ziff. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vorgesehene Ausschluß von Rechten und Ansprüchen aus Kap I des Bundesregelungsgesetzes auf Grund des §67 a.a.O. beseitigt sei. Jedoch sei erheblich, ob der Kläger schon vor einer Versetzung zur Geheimen Staatspolizei aus seinem Rechtsstand als Widerrufsbeamter in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt worden sei. Wäre der Kläger nämlich erst nach der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei Beamter auf Lebenszeit geworden, so müßte er entsprechend §67 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG so behandelt werden, als ob er am 8. Mai 1945 in seiner früheren Rechtsstellung als Widerrufsbeamter verblieben wäre. Das habe zur Folge, daß der Kläger gemäß §6 a.a.O. als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelte.

10

Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger sei vor der versetzung zur Geheimen Staatspolizei Beamter auf Lebenszeit geworden. Es führt dazu im einzelnen aus, daß die Dienststelle, zu der der Kläger am 12. Juli 1936 versetzt worden sei, noch nicht eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinn der §§3 Ziff. 4 und 67 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG gewesen sei. Die Politische Polizei oder Staatspolizei Hamburg sei der "Kriminalpolizei" angegliedert gewesen und erst später in die "Geheime Staatspolizei" des Reiches überführt worden. Im Sinn des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG könne mit dem Namen "Geheime Staatspolizei" nur die ab 1. Oktober 1936 auf Reichsebene organisierte und in Erscheinung getretene Reichsbehörde "Geheime Staatspolizei" gemeint sein. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger schon am 2. Juli 1936 oder einige Tage später oder gar am 11. oder 12. Juli 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminalassistenten ernannt worden sei. Der Kläger habe zu dieser Zeit in jedem Fall im Dienste des Landes Hamburg bei dessen "Kriminalpolizei" - und nicht bei der "Geheimen Staatspolizei" - gestanden und sei hier Beamter auf Lebenszeit geworden. Der Berufungsrichter hält deshalb den Klageanspruch, der der Höhe nach unstreitig ist, für begründet.

11

II.

1.

a)

Vorauszuschicken ist folgendes: Die in §67 Abs. 1 Satz 3 Halbs 2 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 zum Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG (BGBl. 1953 I S. 980) zu Gunsten der von Amts wegen zur Gestapo versetzten Beamten getroffene Neuregelung, daß nämlich einem solchen Beamten im Falle einer bei der Geheimen Staatspolizei erfolgten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dieser Status für die Behandlung nach seiner früheren Rechtsstellung durch die oberste Dienstbehörde zuerkannt werden kann, muß im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben. Einmal ist nicht dargetan, daß die Beklagte als oberste Dienstbehörde (§60 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG) eine solche Entscheidung getroffen hat; in der Revisionsbegründung wird eine solche von der Beklagten lediglich für später in Aussicht gestellt. Vor allem aber bestimmt Art. V des genannten Änderungsgesetzes, daß Zahlungen auf Grund der mit diesem Gesetz eintretenden Änderung oder Einfügung von Vorschriften erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden. Der Klageanspruch betrifft aber den Zeitraum vom 1. April 1951 bis 31. Januar 1952, so daß der Prüfung der Rechtslage die alte Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307) zugrunde zu legen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des inzwischen eingetretenen Wegfalls des §30 und der Änderung der §§32 und 37 a.a.O. durch das Änderungsgesetz vom 19. August 1953.

12

b)

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Kläger gehöre zum Personenkreis des Art. 131 GrundG und könne unter den Voraussetzungen des §37 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG einen Anspruch auf Übergangsgehalt geltend machen, außerdem komme auf den Kläger §67 a.a.O. zur Anwendung, ist nicht zu beanstanden; desgleichen nicht die vom Vorderrichter dem §67 a.a.O. gegebene Auslegung, daß der frühere Beamtenstatus des Klägers - hier Widerufsbeamtenverhältnis - zugrunde zu legen wäre, falls seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst nach seiner "Versetzung" zur Geheimen Staatspolizei erfolgt wäre (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GrundG, 2. und 3. Aufl, §67 Bem. 5; von Arnim, Gesetz zu Art. 131 GrundG 1951§67 Anm. 4). Insoweit sind in der Revisionsinstanz auch keine Einwendungen mehr erhoben, Jedoch ist die Auffassung des Berufungsrichters, unter §3 Ziff. 4 und §67 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG falle nur die ab 1. Oktober 1936 als Reichsbehörde in Erscheinung getretene "Geheime Staatspolizei", rechtsirrig.

13

2.

Der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des Ausnahmetatbestandes des §3 Ziff. 4 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG war offensichtlich der, die für die Übergriffe der Geheimen Staatspolizei, die eine Trägerin der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war, verantwortlichen Personen und die für diese, die verfassungsmäßigen Grundrechte mißachtende typisch nationalsozialistische Einrichtung freiwillig Tätigen von der Betreuung auszuschließen (so übereinstimmend: Anders a.a.O. 3. Aufl. §3 Bem. 5; Ambrosius, Gesetz zu Art. 131 GrundG 1952, §3 Anm. 12; v. Werder, Bundesgesetz zu Art. 131 GrundG. 1953 §3 Anm. 6). Der vom Gesetz aufgestellte Begriff "Geheime Staatspolizei" richtet sich demnach im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts weniger nach der äußeren verwaltungsmäßigen Organisation und äußeren Bezeichnung dieser Einrichtung, als nach dem Sachgehalt der dieser Einrichtung gestellten Aufgabe, wie sie ihren gesetzlichen Niederschlag insbesondere in §1 des Preussischen Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 (Preuss. GesSamml S. 21 ff) gefunden hat und nach der Art und Weise der Durchführung dieser Aufgabe, die in besonderem Maße gekennzeichnet war durch die Mißachtung aller wesentlichen verfassungsmäßigen Grundrechte auf der "Rechtsgrundlage" der Verordnung zum Schütze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, 83; vgl. hierzu auch Best in "Deutsches Verwaltungsrecht", München 1937, S. 417 ff). Das führt dazu, daß entscheidend auf das Wirksamwerden dieser Einrichtung unter einer einheitlichen, nationalsozialistisch ausgerichteten Führung und auf die Art der Tätigkeit der im Dienst dieser Organisation stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes abzustellen ist. Nur eine solche Betrachtungsweise wird dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck und dem Sinngehalt dieser Ausnahmevorschrift gerecht. Denn auf diese Weise werden einerseits alle im Sinn der oben gekennzeichneten Aufgabe der "Geheimen Staatspolizei" tatsächlich wirkenden, zum Teil unmittelbar oder jedenfalls bald nach der Errichtung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingerichteten oder entsprechend umgestalteten politisch-polizeilichen Institutionen erfaßt, andererseits die in diesen besonderen polizeilichen Organisationen Tätigen, deren Dienstverrichtungen mit der der Geheimen Staatspolizei gestellten Aufgabe überhaupt nichts zu tun hatten, aus der Ausnahmeregelung des §3 Ziff. 4 des Bundesregelungsgesetzes entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ausgeschieden (ähnlich auch Anders, Ambrosius und v. Werder a.a.O.).

14

Was nun die polizeilichen Einrichtungen selbst anlangt, die im Sinn der der Geheimen Staatspolizei gestellten Aufgabe nach 1933 tätig wurden und eine ihr gemäße Ausgestaltung und Leitung erhielten, so hebt das Berufungsgericht zu Unrecht darauf ab, daß angeblich erst seit dem 1. Oktober 1936 eine einheitlich geführte Geheime Staatspolizei vorhanden gewesen sei und das Bundesregelungsgesetz nur diese auf Reichsebene organisierte Politische Polizei des nationalsozialistischen Regimes mit der nunmehr im ganzen deutschen Reich einheitlichen Bezeichnung "Geheime Staatspolizei" - die also reichsorganisatorisch erstmalig mit dem 1. Oktober 1936 als verwaltungsrechtlicher Begriff hervorgetreten sei - gemeint habe. Abgesehen davon, daß die reichsrechtliche Organisation der gesamten deutschen Polizei in Wirklichkeit erst durch das Reichsgesetz über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl. I. 325) ihren Abschluß fand, übersieht der Vorderrichter hierbei, daß durch die von ihm angeführten Anordnungen und Erlasse vom Juni 1936 (Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei in der Person von Himmler vom 17. Juni 1936 in RGBl. I, 487; ferner RdErl des RFSS u Ch d Dt Pol i RmdI über die Einsetzung eines Chefs der Ordnungspolizei und eines Chefs der Sicherheitspolizei vom 26. Juni 1936 in RuPr MBliV S. 946-948) die gesamte Polizei im Reichsgebiet eine Vereinheitlichung durch eine einheitliche nationalsozialistische Führung erhielt. Demgegenüber waren die "Politischen Polizeien" der außerpreussisehen Länder bereits bald nach der sog. Machtergreifung durch die frühere NSDAP im Jahre 1933 tatsächlich unter die einheitliche nationalsozialistische Führung in der Person Himmlers gestellt. Dies geschah in der Weise, daß Himmler von den einzelnen Landesregierungen oder den Reichsstatthaltern der deutschen Länder zum "Politischen Polizeikommandeur" der einzelnen Länder ernannt wurde, und schließlich am 20. April 1934 auch zum stellvertretenden Chef der seit April 1933 errichteten Preussischen Geheimen Staatspolizei (vgl. PrGesS 1933 S. 122 und S. 413, sowie 1934 S. 143) berufen wurde. Dadurch war die Führung der politischen Polizeien aller deutschen Länder in seiner Hand vereinigt worden (vgl. Best a.a.O. S. 427-428 und Best in "Die Deutsche. Polizei", Wittich-Verlag Darmstadt 1941, S. 99; v. Werder a.a.O. Anl zu §3; Denkschrift des Bundes Deutscher Polizeibeamten über "Die Geheime Staatspolizei", 1953 Bl. 6; Zeitschrift "Die Deutsche Polizei" vom 1. Februar 1943, zitiert in Bd. IV der Samml "Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher", Nürnberg 1947, S. 259). Mit diesem bisher von Himmler wahrgenommenen Amt und den Aufgaben des "Politischen Polizeikommandeurs der Länder" wurde durch den RdErl des RuPrMdJ vom 20. September 1936 (RuPrMBliV S. 1343) das früher preussische "Geheime Staatspolizeiamt" beauftragt, dessen Behördenbezeichnung ebenso wie die der Politischen Polizeien und Staatspolizeistellen der übrigen Länder schon durch den RdErl d RFSS u Ch d Dt Pol i RMdJ über die "Einheitliche Bezeichnung der Dienststellen der geheimen Staatspolizei im Reiche" vom 28. August 1936 (RuPrMBliV S. 1344) neu und abschliessend geregelt worden war. Aus diesem Erlaß vom 28. August 1936 ist seinem Wortlaut und Inhalt nach im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nichts für die Frage der Organisation der Politischen-Polizei oder Geheimen Staatspolizei herzuleiten Vielmehr diente dieser Erlaß ausschließlich der einheitlichen äußeren Bezeichnung einer schon vorhandenen Organisation, nämlich der schon längere Zeit unter einheitlicher nationalsozialistischer Führung stehenden Politischen Polizei oder Staatspolizei der Länder, die im allgemeinen bereits vor der reichsorganisatorischen Regelung der Politischen Polizei die typischen nationalsozialistischen Aufgaben der "Geheimen Staatspolizei" wahrnahm (Best in "Deutsches Verwaltungsrecht" S. 426-428 und in "Die Deutsche Polizei" S. 25, 44/45, 99; v. Werder a.a.O. Anl zu §3). Daß in allen deutschen Ländern und Stadtstaaten bald nach der sog. Machtergreifung der früheren NSDAP im Jahre 1933, also in den Jahren 1933 bis 1935 - jedenfalls vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt des 1. Oktober 1936 - neue Bestimmungen über die Errichtung einer "Politischen Polizei" oder "Staatspolizei" erlassen wurden, wodurch diesen Stellen z.T. Aufgaben politischpolizeilicher Art im Sinn der Aufgaben der "Geheimen Staatspolizei" nationalsozialistischer Prägung ausdrücklich zugewiesen wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Anordnungen, Verordnungen und Gesetzen aller deutschen Länder, für den Bereich der beklagten Stadt aus der Verfügung des Regierenden Bürgermeisters vom 6. Oktober 1933 (vgl. die Aufstellung bei Best in "Deutsches Verwaltungsrecht" S. 426-427; übernommen durch v. Werder a.a.O. Anl zu §3; vgl. hierzu z.B. auch GesSamml für Thüringen 1933 S. 409/10 und Bad. GVBl 1933 S. 173/4).

15

Das Berufungsgericht hat bei seiner Betrachtungsweise ferner übersehen, daß nach Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75) mit dem Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das Reich auch die Polizeihoheit dem Reich zugefallen war und demnach die Polizeibehörden der Länder die Polizeigewalt nur im Namen und im Auftrage des Reiches ausübten (vgl. Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht 1952 S. 8; v. Werder a.a.O. Anl zu §3), so daß eine einheitliche Lenkung der Staatspolizei oder Politischen Polizei in allen Ländern, auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der ihnen gestellten Aufgaben möglich und durch die einheitliche Führung aller Politischen Polizeien im Reichsgebiet in der Person Himmlers tatsächlich gewährleistet war.

16

Schließlich spricht auch der Wortlaut des §63 Abs. 1 der jetzigen Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, durch die die Bestimmung des §3 Ziff. 4 a.a.O. ausdrücklich auf Beamte der Länder und Gemeinden für anwendbar erklärt worden ist, dafür, daß nicht nur die im Dienst der reichsrechtlich organisierten Geheimen Staatspolizei stehenden Reichsbediensteten nach dieser Ausnahmeregelung erfaßt werden sollten, sondern auch die im Dienst der Länder oder Gemeinden stehenden Angehörigen der Geheimen Staatspolizei.

17

3.

Bei dieser Sachlage kann schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es habe vor dem 1. Oktober 1936 eine polizeiliche Organisation "Geheime Staatspolizei" in den Ländern nicht gegeben, nicht aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus hat es aber auch den Begriff "Geheime Staatspolizei" verkannt, wenn es allein die äußere verwaltungsmäßige Organisation einer "Geheimen Staatspolizei" auf der Reichsebene für entscheidend hält. Schon im Hinblick auf die nach 1933 in ihrer Struktur und nach ihren Aufgaben sowie nach ihrer personellen Besetzung tatsächlich grundsätzlich geänderten und umgestalteten Politischen Polizei in allen deutschen Ländern, deren die verfassungsmäßigen Grundrechte mißachtendes, unheilvolles Wirken unter der einheitlichen nationalsozialistischen Führung bald weite Volkskreise zu spüren bekamen, kann nicht angenommen werden, daß erst etwa 3 1/2 Jahre nach der sog. Machtergreifung eine "Geheime Staatspolizei" im Sinn des Bundesregelungsgesetzes entstanden sei, und daß nur die Bediensteten dieser "Geheimen Staatspolizei" - soweit sie nicht von Amts wegen zu diesen Organisationen versetzt wurden - wegen ihrer besonderen, der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Gewaltregimes dienenden Tätigkeit entsprechend dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht betreut werden sollen. Demgegenüber ist es unerheblich, ob und seit wann vor 1933 bereits eine Politische Polizei oder Staatspolizei in den einzelnen Ländern bestand - wie das für die Beklagte von dem Kläger behauptet wird und auch unterstellt werden kann (vgl. Hamb GVBl. 1930 S. 1 [5]) -, da diese früheren Politischen Polizeien wesensverschieden waren von der späteren Geheimen Staatspolizei nationalsozialistischer Prägung.

18

Es bedeutet für den Richter auch nicht eine "fast unmögliche Aufgabe" - wie das Berufungsgericht bemerkt -, im Einzelfall zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt ab die Politische Polizei eines außerpreussischen Landes den Charakter einer Geheimen Staatspolizei im nationalsozialistischen Sinn bekommen hat. Als diesen Zeitpunkt kann man zwar weder allgemein den Tag der sog. Machtergreifung (30. Januar 1933) noch den der rein formalen Umbenennung einer Politischen Polizei in "Geheime Staatspolizei" ansehen. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, von welchem Zeitpunkt an in dem einzelnen Land die Voraussetzungen geschaffen waren, daß die der "Geheimen Staatspolizei" gestellten Aufgaben durch entsprechende organisatorische und personelle Um- oder Ausgestaltung der Politischen Polizei auch tatsächlich durchgeführt werden konnten und wurden, Anhaltspunkte hierfür können geben: Der Zeitpunkt der Ernennung eines nationalsozialistischen Führers oder der grundlegenden personellen Umbesetzung der Politischen Polizei, wie z.B. der Zeitpunkt der Ernennung Himmlers zum Kommandeur der Politischen Polizei in dem betreffenden Land oder der Ernennung eines SS-Führers zum örtlichen Leiter der Politischen Polizei; ferner der Zeitpunkt der in und von den einzelnen Ländern selbst getroffenen neuen Anordnungen über die Errichtung oder Umgestaltung der Politischen Polizei oder Staatspolizei, auch hinsichtlich des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs. In der Regel wird man den Zeitpunkt ansetzen können, von dem an die tatsächliche "Gleichschaltung" der Politischen Polizei unter einer zentralen, nationalsozialistisch ausgerichteten und gelenkten Führung erfolgt war.

19

Ohne daß es für den vorliegenden Fall einer Entscheidung bedarf, wann die frühere Staatspolizei der beklagten Stadt bereits in den Jahren 1933 bis 1935 den Charakter einer Geheimen Staatspolizei nationalsozialistischer Prägung erhielt, muß jedenfalls bereits jetzt davon ausgegangen werden, daß im Bereich der beklagten Stadt mindestens schon im Juli 1936 eine "Geheime Staatspolizei" im Sinn des Bundesregelungsgesetzes vorhanden war: Auch im Hamburg ist Himmler bereits 1933 zum Kommandeur der Politischen Polizei bestellt worden, und es ist im Herbst 1933 eine Verfügung des Regierenden Bürgermeisters über die Errichtung einer Politischen Polizei ergangen (vgl. den nicht veröffentlichten RdErl des Bundesministers des Innern vom 26. Juli 1954 (24232/1 Art. 131 - 5266/54), zitiert auch bei v. Werder a.a.O. Anl zu §3). Daß im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts im Bereich der beklagten Stadt bereits vor dem 1. Oktober 1936 neben der Kriminalpolizei, als deren Zweig der Vorderrichter die Politische Polizei oder Staatspolizei der beklagten Stadt für die Zeit vor dem 1. Oktober 1936 ansieht, eine besondere "Geheime Staatspolizei" vorhanden war, folgt zwingend aus der Bekanntmachung des Senats der beklagten Stadt vom 27. Juli 1936 über die Ernennung der Mitglieder der Polizeidienststrafgerichte (vgl. Amtl Anz, Beiblatt z Hamb GVBl Nr. 172/1936 S. 665), die ausdrücklich neben der Kriminalpolizei eine "Geheime Staatspolizei" als selbständigen Zweig der Polizei im Bereich der beklagten Stadt anführt. Dies wird ferner bestätigt durch den Umstand, daß auch eine selbständige Polizeiverfügung von der "Geheimen Staatspolizei" der Beklagten bereits am 17. Februar 1936 erlassen und alsdann veröffentlicht ist (vgl. Amtl Anz, Beiblatt z Hamb GVBl Nr. 47/1936 S. 155).

20

Das alles in Verbindung mit den Erfahrungssätzen spricht eindeutig dafür: Auch in Hamburg war mindestens im Juli 1936 die dortige Dienststelle "Geheime Staatspolizei" gegenüber der früheren Staatspolizei aufgabenmäßig, organisatorisch und personell grundsätzlich umgestaltet; sie stand nunmehr unter der nationalsozialistisch ausgerichteten zentralen Befehlsgewalt Himmlers; dessen fachliche Weisungen, die nur der Erfüllung der typischen Aufgaben der "Geheimen Staatspolizei" dienten, wurden auch befolgt. Damit sind aber alle Begriffsmerkmale der Geheimen Staatspolizei im Sinn der §§3 Ziff. 4 und 67 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG erfüllt.

21

4.

Für den geltend gemachten Klageanspruch ist schließlich unerheblich, ob der Kläger entsprechend seinem eigenen Vortrag bereits Anfang Juli 1936, also vor seiner, nach Feststellung des Berufungsgerichts am 12. Juli 1936 erfolgten formellen Versetzung zur Geheimen Staatspolizei zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, oder erst nach dieser Versetzung. Denn die Beschäftigung des Klägers bei der Geheimen Staatspolizei zu der Zeit, in der er zwar formell noch der Schutzpolizei angehörte, aber zur "Staatspolizei" kommandiert, d.h. abgeordnet war, stellt bereits ein "Dienstverhältnis" im Sinn des §3 Ziff. 4 und damit eine "Versetzung" im Sinn des §67 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG dar.

22

Wenn nach §3 Ziff. 4 a.a.O. die Personen von den Rechten des Kapitels I des Bundesregelungsgesetzes ausgeschlossen sein sollen, die "bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen", so ist diese Vorschrift nicht in dem strengen beamtenrechtlichen Sinn des Bestehens eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses zur Geheimen Staatspolizei zu verstehen. Hiergegen spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift; denn zu einer (einzelnen) Dienststelle der Geheimen Staatspolizei oder zu dieser Institution als solcher konnte ein Beamtenverhältnis überhaupt nicht begründet werden, da sie insoweit keine selbständige Dienstherreneigenschaft besäße Berücksichtigt man weiterhin, daß auch das Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses" ausdrücklich schon als ausreichend bezeichnet ist, und stellt man vor allem auf den bereits dargelegten Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift ab, so ist klar, daß die gewählte Formulierung "untechnischer" Art ist, daß mithin durch diese Bestimmung alle bei der Geheimen Staatspolizei tatsächlich Beschäftigten und mit deren typischen Aufgaben Betrauten erfaßt werden, gleichgültig ob diese Bediensteten zum "Stammpersonal" der Geheimen Staatspolizei gehörten oder nur "abordnungsweise" bei ihr beschäftigt wurden (so offenbar auch Ambrosius a.a.O. §3 Anm. 12 Abs. 11). Das Entsprechende gilt dann auch für den Begriff "Versetzung" in §67 Abs. 1 a.a.O..

23

5.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag schon Anfang Juli 1936 bei der gleichen Dienststelle (der Geheimen Staatspolizei), zu der er dann am 12. Juli 1936 formell versetzt wurde, im Wege der Kommandierung, d.h. Abordnung, tatsächlich beschäftigt wurde, ist es gleichgültig, an welchem Tage er Anfang Juli zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, Denn in jedem Falle erfolgte dann diese Ernennung während seines Dienstes "bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei", so daß diese Ernennung nach §3 Ziff. 4 a.a.O. unberücksichtigt bleiben muß. Das bedeutet, daß der Kläger in Anwendung des §67 a.a.O. den Status des Widerrufsbeamtenverhältnisses behalten hat mit der Folge, daß er gemäß §6 a.a.O. mit Ablauf des 8. Mai 1945 als entlassen gilt. Somit steht ihm ein Anspruch auf Übergangsgehalt nicht zu.

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Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kläger mit seinem zuletzt geltend gemachten Klageanspruch abzuweisen. Das führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß die Zurückweisung der Berufung die in der Berufungsinstanz im Wege der Klageänderung statt der Feststellungsklage vom Kläger eingeführte Leistungsklage betrifft. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§91, 97 ZPO.

Senatspräsident Prof. Dr. Geiger ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert, Dr. Pagendarm Dr. Pagendarm Dr. Beyer Dr. Kreft Dr. Hußla