Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1958, Az.: BVerwG II CB 233.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 233.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.10.1956 - AZ: OS I 84/56
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 G 131
- § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131
- § 79 G 131
- Art. I Nr. 73 2.ÄG/G 131
- Art. IX Abs. 1 Nr. 12 2.ÄG/G 131
- § 33 Abs. 1 VGG
- § 42 Abs. 1 VGG
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
am 19. Mai 1958
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1956 - OS I 84/56 - wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, Witwe des 1940 verstorbenen vormaligen Oberbürgermeisters von Hohensalza (Posen), hat gegen eine Entscheidung des Beklagten, nach der die Ernennung ihres Ehemannes zum Oberbürgermeister nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibt, Anfechtungsklage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter Ablehnung dieses Antrages hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 26. Oktober 1956 - OS I 84/56 - die Berufung der Klägerin unter Nichtzulassung der Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Mangels besonderer verfahrensrechtlicher Vorschriften in § 7 Abs. 2 G 131 richte sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) - VGG -, nicht etwa gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 nach den §§ 171 ff. des Bundesbeamtengesetzes. Die hiernach maßgebliche Klagefrist des § 42 Abs. 1 VGG habe die Klägerin versäumt. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VGG für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser Fristversäumung seien nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Beiden Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.
Von den hier nicht zutreffenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abgesehen, ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann begründet, wenn bei Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die vom Berufungsgericht erörterte Rechtsfrage, ob auf das durch § 7 Abs. 2 G 131 gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde eröffnete verwaltungsgerichtliche Vorfahren das Landesverfahrensrecht oder - wie die Klägerin meint - gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 die Regelung der §§ 171 ff. des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden ist, ist durch die dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) gegebene Fassung veranlaßt. Nachdem diese Fassung hinsichtlich des hier streitigen Verfahrensrechts mittels Neufassung des § 79 G 131 durch Art. I Nr. 73 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄG/G 131 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) mit Wirkung vom 14. September 1957 (Artikel IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄG/G 131) geändert worden ist, entbehrt die oben bezeichnete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht mehr geltendem Recht zugehört und weil Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet sind (BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1953 - BVerwG II B 51.53 -).
Die Rechtsfragen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind, soweit sich nicht ihre Beantwortung ohnedies aus dem Gesetz selbst ergibt, bereits durch die bisherige Rechtsprechung eindeutig geklärt (BVerwG, Beschluß vom 21. November 1955 - BVerwG III B 48.55 -). Schließlich entbehrt die von den Gerichten des ersten und zweiten Rechtszuges verneinte Frage, ob die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist erfüllt, rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil sie nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zutreffend beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1955 - BVerwG II B 22.54-, vom 12. Januar 1956 - BVerwG I B 104.54-, vom 29. Februar 1956 - BVerwG V B 163.55 - undvom 1. November 1956 - BVerwG I B 145.55 -).
Die Beschwerde war aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die gleichzeitig eingelegte Revision ist mangels Zulassung und deshalb unzulässig, weil auch die zulassungsfreie Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur dann statthaft ist, wenn eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Da - wie ausgeführt - keine dieser Voraussetzungen vorliegt, war die Revision nach § 62 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 4.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto