Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1955, Az.: BVerwG II B 22.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 22.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.12.1953 - AZ: V OVG A 354/53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 20. Januar 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und des Bundesrichters Dr. Zinser
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1953 - V OVG A 354/53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde durch Verfügung der Beklagten vom 22. März 1951 aus seinem Beamtenverhältnis als Widerrufsbeamter entlassen. Sein Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten ist darauf gestützt, daß eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Feststellungen in dem gegen ihn wegen Verdachts widernatürlicher Unzucht anhängig gemachten, jedoch mit Freispruch mangels Beweises beendeten Strafverfahren wegen des gesamten Verhaltens und der charakterlichen Veranlagung des Klägers nicht tragbar sei. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 18. März 1953 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15. April 1953 zugestellt. Er hat hiergegen mit einem vom 13. Mai 1953 datierten Schreiben am 16. Mai 1953 Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf diese Fristversäumnis beantragte er Nachfristgewährung mit der glaubhaft gemachten Begründung, daß er sich in der Zeit vom 8. Mai 1953 bis 16. Juni 1953 zur Durchführung einer Gallen- und Blinddarmoperation im Krankenhaus ..., aufgehalten habe, wo er am 20. Mai 1953 operiert worden sei, und daß er seine Berufungsschrift vom 13. Mai 1953 am selben Tage seiner Ehefrau zur Aufgabe an die Post mit Einschreiben unter dem ausdrücklichen Hinweis übergeben habe, dieses Schreiben müsse noch am selben Tage aufgegeben werden. Erst aus dem Schreiben des Berufungsgerichts vom 8. August 1953 habe er von der verspäteten Aufgabe seines Schreibens erfahren, die er sich nur durch eine Vergeßlichkeit seiner Ehefrau erklären könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. September 1953 - II OVG A 69/53 - den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Beschlusses ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die Versäumung der Berufungsfrist zu vertreten. Ihm könne zwar das Verschulden seiner Ehefrau nicht zur Last gelegt werden, da er sich ihrer nur als Botin bedient habe. Der Kläger hätte sich jedoch nicht mit der bloßen Erteilung des Auftrages an seine Ehefrau zufrieden geben dürfen, er hätte sich vielmehr noch um dessen Erledigung durch Erkundigung kümmern müssen. Hierzu sei er trotz seines am 8. Mai 1953 begonnenen Krankenhausaufenthaltes in der Lage gewesen.
Dies ergebe sich daraus, daß er am 13. Mai 1953 die Berufungsschrift geschrieben und zur Absendung fertig gemacht habe.
In der festgestellten Unterlassung des Klägers liege sein für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliches Verschulden.
Mit Urteil vom 8. Dezember 1953 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig. Das Berufungsurteil ist mit der Versäumung der Berufungsfrist und dem angeführten Beschluß vom 22. September 1953 begründet. Im Berufungsurteil ist bemerkt, daß die Berufung des Klägers auch in der Sache selbst unbegründet sei, denn sein Verhalten rechtfertige, auch wenn es nicht strafrechtliche Tatbestände erfüllt haben möge, den Widerruf seines Beamtenverhältnisses.
Im Berufungsurteil, das dem Kläger am 22. Dezember 1953 zugestellt worden ist, ist die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat hiergegen am 19. Januar 1954 eine im wesentlichen sachlich-rechtlich begründete Beschwerde eingelegt, der das Berufungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1954 nicht abgeholfen hat.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten, weil das Berufungsurteil und der ihm zu Grunde liegende Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. September 1953 auf der Beurteilung der besonderen tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles beruht. Daß die Beklagte nicht als oberste Bundesbehörde oder Bundesoberbehörde im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG gelten kann, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448). Eine abweichende Entscheidung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist schon im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der besonderen Umstände des Falles für die angefochtene Entscheidung nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht der Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Zinser