Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1956, Az.: BVerwG I B 104.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 104.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Rheinland-Pfalz - 28.08.1953 - AZ: 2 LVG 28/51
Rechtsgrundlagen
- § 8 Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191)
- § 8 Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391)
- § 82 Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391)
- Art. 2 GG
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
- Art. 74 Nr. 1 GG
- Art. 125 Nr. 2 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. Januar 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts von Rheinland-Pfalz vom 28. August 1953 - 2 LVG 28/51 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der von 1931 bis 1945 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Hermeskeil und beim Landgericht Trier zugelassen war, wurde nach seiner Entnazifizierung am 24. Februar 1950 wieder als Rechtsanwalt bei diesen Gerichten zugelassen. In der Zwischenzeit war der früher nur als Notar tätig gewesene Beigeladene durch Verfügung des damaligen Direktors der Justiz der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau vom 6. Februar 1946 widerruflich als Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Hermeskeil zugelassen worden. Diese Zulassung war auf Grund des § 8 Abs. 1 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) - mit späteren Änderungen - RNotO - erfolgt, der folgenden Wortlaut hat:
"Der Notar kann, wenn dies einer geordneten Rechtspflege dienlich ist, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, als Rechtsanwalt zugelassen werden. Die Zulassung kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zurückgenommen werden."
Am 30. März 1946 wurde der Beigeladene wieder zum Notar bestellt. Seine endgültige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hermeskeil erfolgte nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens am 6. Oktober 1947 mit dem Vorbehalt des Widerrufs aus § 8 Abs. 1 Satz 2 RNotO. Nachdem der Kläger am 1. März 1950 sein Anwaltsbüro wieder eröffnet hatte, beantragte er mit Schreiben vom 31. Oktober 1950 beim Beklagten, die Löschung des Beigeladenen als Rechtsanwalt herbeizuführen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 1951 mit der Begründung ab, nach §§ 8, 82 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz sei ein Widerruf der Zulassung eines Notars als Rechtsanwalt nicht mehr zulässig.
Die nunmehr vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 28. August 1953 ab. Das Gericht bejahte zunächst mit eingehender Begründung die Klagebefugnis des Klägers. Es hielt aber die Klage nicht für begründet, weil nach der Vorschrift des § 8 der am 6. September 1949 in Kraft getretenen Notar Ordnung für Rheinland-Pfalz die Zurücknahme der Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr zulässig sei und euch sonstige Gründe, die eine solche Zurücknahme rechtfertigen könnten, hier nicht gegeben seien. § 8 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz stehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Revision irre vom Landesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Notarordnung für Rheinland-Pfalz gegen das Grundgesetz verstoße.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, dort näher aufgeführten Voraussetzungen zusulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. c und c BVerwGG erörterten Voraussetzungen hier zweifelsfrei nicht vorliegen, könnte die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Auch auf Grund dieser Vorschrift ist indessen in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall die Zulassung der Revision nicht möglich.
Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts über die Befugnis des Klägers zur Erhebung der Klage werfen zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere bestehen erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, die in § 8 Abs. 1 RNotO vorgesehene Möglichkeit, einen Notar zur Rechtsanwaltschaft nur ausnahmsweise zuzulassen, diene nicht allein öffentlichen Interessen, sondern bezwecke auch den Schutz der bereits zugelassenen Rechtsanwälte gegen eine Übersetzung ihres Berufsstandes und gebe ihnen ein im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbares Recht, auf die Rücknahme einer solchen Zulassung hinzuwirken.
Das kann aber im vorliegenden Falle nach den in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67 ff.) entwickelten Grundsätzen die Zulassung der Revision nicht rechtzeitigen, weil bereits jetzt offenbar ist, daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren im Ergebnis aus folgenden Gründen bestätigt werden müßte:
Das Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des § 8 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391) - NotO RhPf -. Dieses vom Landtag des Landes Rheinland-Pfalz noch vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages beschlossene und auch noch vor diesem Zeitpunkt verkündete Gesetz ist gemäß Art. 125 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Bundesrecht geworden. Seine Anwendung und Auslegung unterließt daher gemäß § 56 Abs. 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Beklagten durch Bescheid vom 9. Januar 1951 abgelehnte Zurücknahme der Zulassung des beigeladenen Notars zur Rechtsanwaltschaft, wie sie der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erstrebt, nicht mehr zulässig, seitdem am 6. September 1949 die Notarordnung für Rheinland-Pfalz in Kraft und gleichzeitig die Reichsnotarordnung außer Kraft getreten ist. Insoweit bedarf es keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Denn dieses Ergebnis folgt zweifelsfrei aus § 8 NotO RhPf. Danach behält es, soweit Notare bisher schon als Rechtsanwälte bei einem bestimmten Amtsgericht zugelassen waren, hierbei sein Bewenden. Auch die Ausführungen des Landesverwaltunssgerichts, daß diese Vorschrift nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Grundgesetzes steht, werfen keine Rechtsfragen auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften. Daß der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dann nicht verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung finden läßt, ist durch die Rechtsprechung völlig geklärt. Daß die besondere Lage der Notare, die beim Inkrafttreten der Notarordnung für Rheinland-Pfalz bereits als Rechtsanwälte zugelassen waren, zur Vermeidung besonderer Härten, die eine Zurücknahme solcher Zulassungen bedeutet haben würde, dem Gesetzgeberbegründeten Anlaß bieten konnte, für diesen Personenkreis eine Ausnahmebehandlung vorzusehen, die von der grundsätzlichen Regelung für die bisher nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Notare abwich, leuchtet ohne weiteres ein. Daß die Vorschriften des § 8 NotO RhPf den Kläger und die übrigen nicht unter diese Vorschrift fallenden Rechtsanwälte in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und in der Freiheit ihrer Berufswahl nicht beschränken können, steht außer jedem Zweifel. Soweit das Landesverwaltungsgericht auch einen Widerspruch des § 8 NotO RhPf zu den Vorschriften der Landesverfassung verneint, sind diese Ausführungen gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO für das Bundesverwaltungsgericht bindend, da die Vorschriften der Landesverfassung nach § 56 BVerwGG nicht revisibel sind.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß der Beigeladene seinerzeit im Einklang mit den damals geltenden Vorschriften als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hermeskeil zugelassen worden und der Widerruf dieser Zulassung vor dem Inkrafttreten der Notarordnung für Rheinland-Pfalz nicht rechtswidrig unterblieben sei, beruhen auf tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre. Sie sind im übrigen auf die besonderen Verhältnisse des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles abgestellt und werfen grundsätzliche Rechtsfragen nicht auf. Das gleiche gilt, soweit das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Beigeladenen nach den Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung verneint hat.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue