Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1956, Az.: BVerwG I B 145/55
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis für die Klasse 4 wegen nicht vorliegender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 145/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 14216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.07.1955 - AZ: Nr. 126 IV 54
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 1. November 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1955 - Nr. 126 IV 54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger ist durch Beschluß des Landratsamtes Ansbach vom 10. November 1953 die von ihm beantragte Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 4 versagt worden, da nach den angestellten Ermittlungen ein gegen ihn im Jahre 1939 eingeleitetes Strafverfahren wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 51 StGB eingestellt worden sei und ihm deshalb die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zuerkannt werden könne.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. September 1954 abgewiesen worden. Das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem von dem Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt Fricke in Ansbach am 21. September 1954 zugestellt.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger selbst am 26. Oktober 1954 Berufung ein und führte aus, daß ihm das Urteil erst am 30. September 1954 zugestellt worden sei. Auf die Verspätung der Berufung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 1954, ihm diese gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, daß er nach der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Ansbach vorgesprochen habe, um den Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen; bei dieser Gelegenheit habe er mündlich Bescheid gegeben, daß Rechtsanwalt F... bzw. dessen Vertreter für ihn nicht mehr tätig sei und an diesen keine Post mehr gesandt werden dürfe. Als er später - es möge einige Tage vor Absendung seines Antrages gewesen sein - beim Verwaltungsgericht persönlich eine Urteilsausfertigung verlangt habe, sei ihm diese ohne Belehrung über den Fristablauf ausgehändigt worden. Er habe daher mit Recht annehmen müssen, daß die Frist am Tage der Überreichung der Urteilsabschrift zu laufen begonnen habe.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch Beschluß vom 27. Mai 1955 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nach den Erklärungen der in Betracht kommenden Dienstkräfte des Verwaltungsgerichts Ansbach diesen gegenüber vor Zustellung des Urteils in keiner Weise eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die dem Rechtsanwalt F... erteilte Vollmacht erloschen sei. Die Zustellung an diesen sei daher wirksam gewesen. Da dem Kläger auf sein Ersuchen am 28. September 1954 ein Abdruck des Urteils ausgehändigt worden sei, hätten ihm zur Einlegung der Berufung noch 23 Tage zur Verfügung gestanden. Diese Frist habe er ohne ersichtlichen Grund verstreichen lassen und es schuldhaft unterlassen, sich über den Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht zu erkundigen.
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 22. Juli 1955 die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er rügt, daß das Berufungsgericht die Angaben der Beamten und Angestellten des Verwaltungsgerichts Ansbach, nach denen er keine Erklärungen über das Erlöschen der Vollmacht des Rechtsanwalts F... abgegeben haben soll, seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, und behauptet imübrigen weiterhin, daß die Versagung der Fahrerlaubnis zu Unrecht erfolgt sei.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (a) oder bestimmte Bundesbehörden als Parteien am Verfahren beteiligt sind (b) oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (c).
Die Voraussetzung zu a) ist nicht gegeben. Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Berufungsfrist versäumt hat und ob die Voraussetzungen des § 33 des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind, hängt von den tatsächlichen, von dem Berufungsgericht gewürdigten Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab und besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
Da auch die Voraussetzungen zu b) und c) nicht gegeben sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue