Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1957, Az.: BVerwG I B 61/57
Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eiunschreiten gegen eine Lebensmittelgroßhandlung in einem Wohngebiet bei Kenntnis des Nachbarn von der gewerblichen Nutzung vor dem Bezug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 61/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 15096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.02.1957 - AZ: OVG II B 9.56
Rechtsgrundlagen
- Art. 99 GG
- § 56 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. Juni 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar.1957 - OVG II B 9.56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene betreibt auf einem ihr gehörenden Grundstück, das in einem Wohngebiet liegt, eine Lebensmittelgroßhandlung. Hierfür wie auch für den Ausbau gewerblicher Räume war ihr im Frühjahr 1952 eine baupolizeiliche Befreiung erteilt worden. Im August 1954 beantragte der Kläger, der ein Nachbar der Beigeladenen ist, den Gewerbebetrieb der Beigeladenen zu untersagen, da er Störungen verursache. Der Beklagte lehnte das ab. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Der verwaltungsgerichtlichen Klage hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 1. Februar 1957 stattgegeben. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Da der Kläger erst durch den Beschwerdebescheid des Beklagten erfahren habe, daß der Beigeladenen eine Befreiung erteilt worden sei, habe erst damit die Klagefrist zu laufen begonnen. Die bloße Kenntnis von der Tatsache, daß sich in einem Wohngebiet ein Gewerbebetrieb befinde, reiche angesichts der näher geschilderten örtlichen Verhältnisse nicht aus, um die Klagefrist gegen eine ohne Wissen der Nachbarn erteilte bauaufsichtliche Befreiung in Gang zu setzen. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach der örtlichen Bauordnung seien nicht gegeben. Durch die dennoch gewährte Befreiung sei der Kläger in seinen Rechten verletzt. Vorschriften der Bauordnung über Wohngebiete seien Schutzbestimmungen zugunsten der Nachbarn, durch die ihnen klagbare Rechte eingeräumt würden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Die zum Vergleich angeführten Betriebe lägen entweder in anderen Baugebieten oder seien ohne Genehmigung errichtet oder nach Art und Umfang mit dem Betrieb der Beigeladenen nicht vergleichbar. Selbst wenn der Beklagte im Einzelfall fehlerhaft eine Befreiung erteilt haben sollte, so sei er nicht verpflichtet, einen solchen Fehler zugunsten der Beigeladenen zu wiederholen. Der Gleichheitsgrundsatz sei auch nicht dadurch verletzt, daß die Baupolizei gegen andere gewerbliche Betriebe in der gleichen Bauklasse noch nicht eingeschritten sei.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Der Kläger habe sein Klagerecht verloren. Einmal habe er das Grundstück in einem Zeitpunkt erworben, in dem auf dem Nachbargrundstück bereits andere Gewerbebetriebe vorhanden gewesen seien. Ferner sei ihm der Betrieb der Beigeladenen seit Jahren bekannt gewesen. Das Berufungsgericht habe auch grundsätzliche Fragen, die bei der Gewährung von bauaufsichtlichen Befreiungen zu beachten seien, verkannt.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S.625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Frist zur Erhebung der Klage erst in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, in dem der Kläger Kenntnis von der Dispenserteilung erhalten habe, lassen keinen grundsätzlichen Rechtsirrtum erkennen, der Anlaß geben könnte, die Revision zuzulassen. Es ist zwar denkbar, daß die Klagefrist gegen einen dem Nachbarn erteilten Dispens unter Umständen auch schon früher zu laufen beginnt und das Klagerecht der Nachbarn bei der förmlichen Unterrichtung von der Dispenserteilung bereits verwirkt sein kann, doch kommt es hierfür entscheidend auf die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles an. Das hat das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt. Seine Ausführungen zu diesem Punkte sind auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles abgestellt und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung. Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben seien, beruhen auf der Auslegung der örtlichen Bauordnung. Diese ist nicht revisibel. Die bezeichneten Darlegungen des Berufungsgerichts unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die einschlägigen Vorschriften in den meisten landes- oder ortsrechtlichen Bauvorschriften die gleichen sind. Denn wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann mit Rücksicht auf Art. 99 des Grundgesetzes, wonach eine Zuständigkeit von Bundesgerichten für die Entscheidung landesrechtlich geregelter Sachgebiete nur durch Landesrecht begründet werden kann, der Begriff des revisiblen Rechts im Sinne des § 56 BVerwGG nicht auf übereinstimmend geltendes Landesrecht ausgedehnt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1956 - BVerwG I C 10.55 - [DVBl. 1956 S. 832] mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob die Vorschriften der örtlichen Bauordnung über den Schutz von Wohngebieten den Bewohnern dieser Gebiete klagbare Rechte einräumen, kann nur aus der Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften beantwortet werden und gehört daher nicht dem Bereich des revisiblen Rechts an (Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1955 - BVerwG I C 167.55 - mit weiteren Hinweisen).
Daß die Beigeladene aus etwa in anderen Fällen fehlerhafterweise erteilten Genehmigungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten herleiten kann, ergibt sich aus dem vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochenen Grundsatz, daß sich aus dem verfassungsmäßigen Gleichheits-grundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern herleiten läßt (vgl. Beschluß des Senats vom 17. April 1956 - BVerwG I B 41.56 - mit weiteren Hinweisen).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in dem bloßen Nichteinschreiten der Baupolizei gegen andere nicht genehmigte Gewerbebetriebe in geschützten Wohngebieten kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach der erwähnte Grundsatz die Behörden nicht verpflichtet, gegen einen mehrfach aufgetretenen Mißstand in allen Fällen gleichzeitig schlagartig einzugreifen (Beschluß des Senats vom 16. April 1956 - BVerwG I B 17.56 - und Urteil vom 9. August 1956 - BVerwG I C 79.55 -).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. l, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering