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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1955, Az.: BVerwG I C 167.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 167.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.07.1955 - AZ: 2 S 142/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. Dezember 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, vom 21. Juli 1955 - 2 S 142/55 - wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, vom 21. Juli 1955 - 2 S 142/55 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu trafen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen hat der Kläger als Nachbar Einspruch und gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat gegen den Kläger, der trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin nicht erschienen war, durch Beschluß vom 21. Juli 1955 eine Geldstrafe von 30 DM festgesetzt, da ein verschuldeter Ungehorsam des Klägers anzunehmen sei. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig, da es im Baurecht auch subjektive öffentliche Rechte zu Gunsten Dritter, insbesondere der Nachbarn, gebe, sie sei aber unbegründet, da die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen nach den baurechtlichen Vorschriften nicht gegeben seien. Das württembergische Baurecht kenne keine Vorschrift, nach welcher der Nachbar eines Bauenden verlangen könne, daß ihm durch das Bauvorhaben der Zutritt von Licht und Luft zu seinem eigenen Anwesen nicht beeinträchtigt werde. Ob sich ein solches Recht des Nachbarn mittelbar aus den baurechtlichen Abstandsvorschriften ergebe, könne offenbleiben; denn nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen § 13 Abs. 4 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) - Reichsgaragenordnung, RGaO -, der landes- und ortsbaurechtlichen Vorschriften vorgehe, könne die Baugenehmigungsbehörde die Erstellung von Kleingaragen auf der Nachbargrenze zulassen, und zwar nach § 13 Abs. 5 RGaO auch gegen den Widerspruch des Nachbarn. Auch der weitere Einwand des Klägers,von der Garage gingen schädigende Einwirkungen durch Gase und Benzindämpfe aus, sei nach der württembergischen Bauordnung und nach § 11 Abs. 1 RGaO unerheblich. Es könne unerörtert bleiben, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stünden und ob sie den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht gewährten; denn jedenfalls setzten sie eine erhebliche Störung voraus. Diese sei nicht gegeben.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Die Rechtsmittelbelehrung, die in den Gründen des Berufungsurteils enthalten ist, lautet:

"Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart-S, Alexanderstraße. 35 A, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs einzulegen.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist ohne Zulassung statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vorliegen. Sie ist in derselben Form und Frist einzulegen wie die vorerwähnte Beschwerde und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Sie kann nur auf die in § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Gründe gestützt werden."

3

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 9. August 1955 zugestellt worden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision und gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Juli 1955 hat der Kläger Beschwerde und mit einem am 9. September 1955 beim Revisionsgericht unmittelbar eingegangenen Schriftsatz, der nach Weiterleitung an das Berufungsgericht dort am 13. September 1955 eingegangen ist, gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Zur Begründung der Beschwerden trägt er vor, er habe nicht für sich persönlich, sondern für den Grundstückseigentümer Einspruch erhoben. Er selbst habe also mit der Bausache nichts zu tun.

5

Das Vorbringen des Klägers konnte keinen Erfolg haben.

6

1)

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Juli 1955 war unstatthaft. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - kennt das Rechtsmittel der Beschwerde nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

7

2)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Juli 1955 konnte keinen Erfolg haben.

8

Die Revision ist nach § 53 BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn einer der in Abs. 2 a.a.O. genannten Gründe vorliegt. Von diesen ist hier nur der des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

9

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß den Nachbarn durch baurechtliche Vorschriften hier keine subjektiven Rechte eingeräumt seien, beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53, vom 4. Juni 1955 - BVerwG I B 68.55 -;vom 13. Juni 1955 - BVerwG I B 26.55 -;vom 8. August 1955 - BVerwG I B 54.55 -). Dies gilt auch für die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Satzteil RGaO (vgl. Beschluß des Senatsvom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II). Diese Vorschriften sind nicht revisibel, denn die Revision kann nach § 56 Abs. 1 BVerwGG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts sich auf § 13 Abs. 4 RGaO beziehen, kann die Frage, ob diese Vorschrift als Bundesrecht anzusehen ist, dahingestellt bleiben: denn jedenfalls werfen diese Ausführungen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.

10

Auch das Vorbringen des Klägers, er habe nicht für sich, sondern für den Grundstückseigentümer, Rechtsmittel eingelegt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß zweifelhaft sein kann, ob dieses Vorbringen überhaupt eine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Vorgängen, daß der Kläger anfänglich geltend gemacht hat, er erhebe gleichzeitig für den Grundstückseigentümer Einspruch. Nachdem der Grundstückseigentümer aber sein Einverständnis mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen ausdrücklich erklärt und mitgeteilt hat, daß er dem Kläger keine Vollmacht gegeben habe, für ihn aufzutreten, müssen die von dem Kläger weiterhin verfolgten Rechtsmittel als ausschließlich im eigenen Namen geltend gemacht angesehen werden.

11

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

12

3)

Aus dem zu 2) Dargelegten folgt zugleich, daß die ohne besondere Zulassung eingelegte Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zu verwerfen ist. Die Revision ist allerdings, obgleich sie erst nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, rechtzeitig eingelegt. Denn die sich auf die Revision beziehende Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Berufungsurteil enthalten ist, ist unvollständig. Sie bezeichnet nämlich nicht die Stelle, bei der die Revision einzulegen ist. Die Formulierung dieser Rechtsmittelbelehrung legt sogar, wenn man sie mit der Formulierung des vorhergehenden, sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde beziehenden Absatzes der Rechtsmittelbelehrung vergleicht, die irrige Auffassung nahe, daß die Revision im Gegensatz zur Beschwerde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen sei. Da die Rechtsmittelbelehrung somit den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ist die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so daß die Revision des Klägers noch rechtzeitig ist (§ 21 BVerwGG). Eine Revision ohne Zulassung ist aber nach § 54 BVerwGG nur dann gegeben, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegen. Dies ist, wie zu 2) dargelegt, nicht der Fall.

13

Die Revision war daher gemäß §§ 62 Satz 2,63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering