Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1955, Az.: BVerwG I B 26.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 26.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.11.1954
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu 1) zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Laboratoriumsneubaus als Nachbar die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Diese hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die ortsbaurechtlichen Vorschriften, die dazu bestimmt seien, der Gemeinde G. den Charakter eines ruhigen Wohnortes als Gartenstadt zu erhalten, bezweckten auch, die Wahrung der Belange der Grundstückseigentümer. Die Anfechtungsklage sei daher gegeben. Sie sei auch begründet. Das Bauvorhaben verstoße in verschiedener Hinsicht gegen das Ortsbaurecht. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage sei mit Recht bejaht worden. Das Laboratorium könne, wenn es in Betrieb genommen werde, für den Kläger erhebliche Belästigungen durch Gas, Gerüche oder Staub herbeiführen. Darauf allein aber stelle es die ortsbaurechtliche Bestimmung ab, nach der die Errichtung solcher Anlagen verboten sei. Nach einer anderen Vorschrift des Ortsbaurechts sei das Gesamtgebiet der Gemeinde G. als Gartenstadt bestimmt und alle diesen Zwecken widersprechenden Benutzungsarten der Grundstücke im allgemeinen ausgeschlossen. Das Laboratoriumsgebäude widerspreche nach seinen Ausmaßen diesem Charakter. Seine Errichtung sei daher unzulässig.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beigeladene zu 1) Beschwerde eingelegt. Diese konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und die des Buchst. c, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.
Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.
Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers, als Nachbar gegen die Erteilung der Baugenehmigung die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage zu erheben, bejaht. Die Frage, inwieweit dem Nachbarn ein solches Klagerecht zusteht, ist zwar eine grundsätzliche Rechtsfrage; vgl. auch Beschluß des Senatsvom 25. Februar 1954 - BVerwG I B 196.53 - (BVerwGE 1, 83 [BVerwG 25.02.1954 - I B 196/53]). Ihre Klärung ist aber in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn die Ansicht des Berufungsgerichts zu dieser Frage beruht im vorliegenden Fall auf einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften der ortspolizeilichen Bestimmungen der Gemeinde G., also auf einer nicht revisiblen Norm (vgl. auch Beschlüsse des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 - undvom 4. Juni 1955 - BVerwG I B 68.55 -). An die Auslegung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht wäre das Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren gebunden.
Daraus folgt zugleich, daß die Zulassung der Revision auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. c nicht gerechtfertigt ist. Zwar liegen zu der vorbezeichneten grundsätzlichen Rechtsfrage abweichende Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte der Länder vor, allein entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmung, der auf die Klärung des aufgetauchten Widerstreites der Rechtsauffassungen der obersten Verwaltungsgerichte der Länder durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung gerichtet ist, ist die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift dann nicht gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage nicht geklärt werden könnte, weil sie der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. Beschluß des Senatsvom 2. Februar 1955 - BVerwG I B 275.53 -).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ritgen
gez. Hering