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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1955, Az.: BVerwG I B 68.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 68.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 10.03.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 4. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 10. März 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beigeladene hatte die Genehmigung erhalten, in einem Abstand von 25 cm von der Eigentumsgrenze eine Garage zu errichten. Dabei war von den Vorschriften der Württembergischen Bauordnung über den Abstand der Gebäude von der Grundstücksgrenze (Art. 45 Abs. 2) und über die Herstellung der Außeawände der Gebäude als Brandmauern (Art. 69 Abs. 1). Befreiung erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin Reshtsbeschwerde eingelegt. Diese ist als unbegründet zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Vorschrift des Ortsbaustatuts, nach der an der F.-Straße die Vordergebaude mit ihren Nebenseiten auf der ganzen Tiefe von anderen Gebäuden mindestens 8 m und von der Eigentumsgrenze gegen Norden mindestens 3 m, gegen Süden mindestens 5 m entfernt bleiben müßten, finde auf das Grundstück, auf dem die Beigeladene die Garage errichten wolle, keine Anwendung, da dieses Grundstück nach des Lageplan nicht an dieser Straße liege. Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 der Württembergischen Bauordnung bezwecke die gehörige Belüftung und Belichtung des Baugrundstücks selbst und habe nicht die Nachbargrundstücke im Auge. Der Nachbar könne daher aus dieser Vorschrift keinen Rechtsanspruch darauf herleiten, daß der Angrenzer die Abstandsbestimmungen zu seinen, des Nachbarn Gunsten, einhalte. Die Beschwerdeführerin könne insoweit durch die der Beigeladenen in diesem Punkte gewährte Befreiung nicht in ihren Interessen beeinträchtigt sein und daher die Erteilung der Befreiung nicht als Ermessensmißbrauch anfechten. Gegen die Befreiung der Beigeladenen von den Vorschriften des Art. 69 Abs. 1 der Bauordnung über die Brandmauern könne die Beschwerdeführerin deswegen keine Einwendungen erheben, weil es dieser Befreiung nach § 17 der Reichsgaragenordnung nicht bedurft hätte. Die Reichsgaragenordnung sei geltendes Recht und gebe den einschlägigen Bestimmungen der Württembergischen Bauordnung, somit auch ihrem Art. 69 vor. Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Buchst. a der Reichsgaragenordnung finde auf das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung könne die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen auch an der Nachbargrenze zulassen. Dabei sei, wenn Kleingaragen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäuden errichtet werden sollen, der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder ausreichender Seitenabstand zu halten. Abgesehen davon, daß dieser Fall hier nicht gegeben sei, weil die Garage der Beigeladenen nicht an der Nachbargrenze, sondern in einem Abstand von 25 cm von ihr errichtet werde, beziehe sich diese Bestimmung nicht auf die Fläche zwischen der Garage und dem Haus der Beschwerdeführerin, sondern auf die zwischen der Garage und dem auf dem gleichen Grundstück errichteten Haus der Mutter der Beigeladenen.

2

Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier in Betracht zu ziehen die des Abs. 2 Buchst. a, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und die des Buchst. c, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

6

Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

7

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.

8

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Lage des Grundstücks, auf dem die Beigeladene die Garage errichten will, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher für das Revisionsgericht bindend. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß Art. 45 Abs. 2 der Württembergischen Bauordnung der. Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der Abstandsvorschriften einräume, beruht auf der Auslegung einer landesrechtlichen, also nicht revisiblen Vorschrift und ist daher der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterworfen (vgl. Beschluß des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 -). Daß die Reichsgaragenordnung nicht als Ganzes gegen besatzungsrechtliche Vorschriften oder gegen das Grundgesetz verstößt und daher gültiges Recht ist, hat der Senat in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - ausgesprochen. Dabei braucht hier auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung Bundesrecht sind, nicht eingegangen zu werden; denn jedenfalls ergeben sich aus den Erörterungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 17 a.a.O. keine grundsätzlichen Rechtsfragen, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß sich die Vorschrift des § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung nicht auf die Fläche zwischen der Garage und dem Gebäude der Beigeladenen beziehe. Hieraus ergibt sich zugleich, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering