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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1956, Az.: BVerwG I C 10.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 10.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.02.1953 - AZ: III A 678/51

Fundstellen

  • BBaubl 1956, 599
  • DVBl 1956, 832 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob § 3 der preuß.Verwaltungsgebührenordnung auch von der Zahlung kommunaler Bauaufsichtsgebühren befreit, gehört nicht dem revisiblen Recht an

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 21. Juni 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1953 - III A 678/51 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 173 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat von der Klägerin für die Erteilung einer baupolizeilichen Erlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses eine Verwaltungsgebühr von 173 DM gefordert. Die Forderung stützt sich auf eine auf Grund des § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlassene gemeindliche Bauaufsichtsgebührenordnung. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Gebührenbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Rückzahlung der erhobenen Gebühr zu verurteilen. Die Klägerin meint, daß sie nach § 5 Abs. 1 Buchst. f des Stempelsteuergesetzes in Verbindung mit § 3 der preußischen Verwaltungsgebührenordnung auch von kommunalen Bauaufsichtsgebühren befreit sei. Das Landesverwaltungsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß die Klägerin als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 im 7. Teil Kap. III der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 in Verbindung mit § 3 der Verwaltungsgebührenordnung von der Entrichtung kommunaler Bauaufsichtsgebühren befreit sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 25. Februar 1953 die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das erforderliche Vorverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt. Die in § 7 des preußischen Verwaltungsgebührengesetzes in Verbindung mit § 11 der Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene Aufsichtsbeschwerde sei keine nach § 49 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 an die Stelle des Einspruchs tretende Rechtsbeschwerde. Die Klage sei aber nicht begründet. Aus § 2 in Verbindung mit §§ 1 und 4 des Verwaltungsgebührengesetzes und § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung und der Anmerkung zu Nr. 13 des Gebührentarifs folge, daß die Erhebung von Gebühren für die nichtstaatliche Baupolizei durch das Verwaltungsgebührengeeetz und die Verwaltungsgebührenordnung nicht berührt sei. Danach sei den Gemeinden insoweit die Regelung der Gebühren einschließlich der Regelung der Gebührenfreiheit überlassen. Auf die Befreiungsvorschriften des Verwaltungsgebührengesetzes und der Verwaltungsgebührenordnung könne die Klägerin sich daher nicht berufen. Andere gebührenrechtliche Befreiungsvorschriften stünden der Klägerin nicht zur Seite. Die Gebührenvorschriften der Notverordnung vom 1. Dezember 1930 fänden keine Anwendung. Sie gewährten Gebührenfreiheit nur insoweit, als diese landesrechtlich vorgesehen sei. Diese Voraussetzung sei aber, wie dargelegt, nicht gegeben. Die Klägerin sei auch aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nicht von der Gebührenpflicht befreit. Dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der baupolizeilichen Prüfung ihres Bauvorhabens stehe ihr privates Interesse gegenüber, durch die Bauerlaubnis in der Freiheit ihrer Entschließung über die Ausführung des Bauvorhabens nicht mehr behindert zu sein.

2

Die Revision gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Juli 1954 - BVerwG V B 75.54 - zugelassen worden.

3

Die Klägerin hat Revision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht. Das Baupolizeirecht einschließlich des zugehörigen Gebührenrechts gehöre zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Das preußische Verwaltungsgebührengesetz und die preußische Verwaltungsgebührenordnung betrafen daher hinsichtlich der Baupolizeigebühren einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und seien, da es ähnliche Regelungen in anderen Ländern der britischen Besatzungszone gebe, Bundesrecht, zumal diese Vorschriften einheitlich in den drei westlichen Sektoren Berlins gälten. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsgebührengesetzes über die Gebührenfreiheit der überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Amtshandlungen habe das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Es stehe damit in Gegensatz zu dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1953. Die Tarifstelle 13 des Gebührentarifs berechtige die Gemeinde nicht, sich über die in § 3 des Verwaltungsgebührengesetzes in Verbindung mit § 3 der Verwaltungsgebührenordnung normierte Gebührenfreiheit hinwegzusetzen.

4

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Sie ist der Ansicht, daß das Berufungsurteil auf der Anwendung nichtrevisiblen Rechts beruhe.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Klage sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die in § 7 des Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (GS. S. 455) mit mehrfachen Änderungen - Verwaltungsgebührengesetz, VGG - vorgesehene Aufsichtsbeschwerde eine den Einspruch ersetzende Beschwerde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VBl.f.d.brit.Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - ist. Denn jedenfalls greift § 7 VGG nur Platz bei Erhebung von Gebühren nach dem Verwaltungsgebührengesetz, also nach dem Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung (§ 1 Abs. 1 VGG), nicht aber dann, wenn Gebühren - wie hier - auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden. Die Frage, ob diese Rechtsgrundlage neben dem Verwaltungsgebührengesetz und der Verwaltungsgebührenordnung überhaupt Platz greifen kann, spielt dabei in diesem Zusammenhang für die Verfahrensrechtliche Frage der Vorschaltbeschwerde keine Rolle.

7

In der Sache selbst unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Gebührenordnung der Beklagten ist dabei als gemeindliche Satzung ihrer Natur nach nicht revisibel. Auch die vom Berufungsgericht angeführten Vorschriften des Verwaltungsgebührengesetzes und der Verwaltungsgebührenordnung sind nicht revisibel. Sie sind nicht nach Art. 125 des Grundgesetzes - GG - Bundesrecht geworden. Es kann hierbei unerörtert bleiben, ob die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes für das Wohnungswesen aus Art. 74 Nr. 18 GG das Recht der Baupolizei, soweit es sich auf den Wohnungsbau bezieht, und in diesem Umfange auch das Gebührenrecht mitumfaßt. Denn es ist hier nicht auf die Vorschrift des § 3 der Verwaltungsgebührenordnung über die Gebührenfreiheit bestimmter Wohnungsbauunternehmen allein abzustellen, sondern auf den für die Auslegung dieser Vorschrift entscheidenden Gesamtzusammenhang der gebührenrechtlichen Vorschriften, wie er sich aus den §§ 1, 2, 4 des Verwaltungsgebührengesetzes in Verbindung, mit § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung und der Anmerkung zur Tarifstelle 13 des Gebührentarifs ergibt. Diese letztgenannten Vorschriften sind aber keine Regelungen für den Wohnungsbau im besonderen, sondern für die Verwaltungstätigkeit schlechthin und für die Tätigkeit der Baupolizei als solche. Das Recht der Baupolizei aber gehört, wie der erkennende Senat im Anschluß an das Gutachten des Bundesverfassungsgerichts über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes vom 16. Juni 1954 bereits in seinemUrteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - (BVerwGE 2, 172) ausgeführt hat, nicht zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

8

Unabhängig von der Rechtslage nach Art. 125 GG aber ist es ohne Belang, ob, wie die Klägerin behauptet, gleiche Vorschriften in anderen Landesrechten wiederkehren. Denn wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, verbietet sich mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 99 GG, nach welcher eine Zuständigkeit von Bundesgerichten für die Entscheidung landesrechtlich geregelter Sachgebiete nur durch Landesrecht begründet werden kann, eine Ausdehnung des Begriffs des Bundesrechts im Sinne des § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auf übereinstimmend geltende Landesrechte(Beschlüsse vom 10. Mai 1955 - BVerwG I B 51.54-, 17. September 1955 - BVerwG I B 133.55 - und19. Oktober 1955 - BVerwG I B 144.55 -).

9

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 im 7. Teil Kap. III der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517 [593]) ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn diese Vorschrift regelt, wie auch das Berufungsgericht dargelegt hat, nicht die Gründe und den sachlichen Umfang der Gebührenfreiheit, die hier allein erheblich sind, sondern trifft nur eine Bestimmung über den Begünstigten und das anzuwendende Verfahren, die hier ohne Bedeutung ist. Für Grund und Umfang der Gebührenfreiheit verweist diese Vorschrift vielmehr auf das Landesrecht, das sie insoweit unverändert läßt. Es braucht daher hier nicht untersucht zu werden, ob diese Vorschrift überhaupt noch in Geltung und bejahendenfalls, ob sie als Bundesrecht zu betrachten ist.

10

Die Revision war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 173 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering