Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1954, Az.: BVerwG V B 75/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 75/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.02.1953
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
Fundstelle
- MDR 1954, 651
Amtlicher Leitsatz
Maßgebender Zeitpunkt dafür, ob die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, ist der der Beschwerdeentscheidung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
am 16. Juli 1954
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Müller und Dr. Bettermann
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1953 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beklagte verlangt von der Klägerin für Erteilung einer Bauerlaubnis Gebühren in üblicher Höhe auf Grund der "Ordnung über die Erhebung von Baupolizeigebühren im Stadtkreis Köln" vom 1. Januar 1924 in der Fassung des Nachtrags vom 10. Juli 1926 (Kölner Tageblatt Nr. 539 vom 17. November 1926).
Die Klägerin beansprucht Gebührenbefreiung, weil sie als "gemeinnützig" anerkannt sei und weil ihr Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liege.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben mit der Begründung, als gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen sei die Klägerin nach § 3 der preuß. Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Dezember 1926 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1934 von der Pflicht zur Entrichtung von Baupolizeigebühren befreit und diese landesrechtliche Befreiungsvorschrift binde nach Teil 7 Kap. III § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 auch die Gemeinden als Gebührungläubiger. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Befreiungsvorschrift des preußischen Verwaltungsgebührengesetzes vom 29. September 1923 in der Fassung vom 27. November 1925, 18. Januar 1924 und 14. März 1932 und die der preuß, Verwaltungsgebührenordnung sich nicht auf gemeindliche Baupolizeigebühren erstreckten. Die Revision hat es nicht zugelassen, weil die Entscheidung nicht auf Bundesrecht im Sinne des § 56 BVerwGG beruhe.
In Ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtsfrage, ob gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen Befreiung von gemeindlichen Baupolizeigebühren zustehe, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel mußte Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist die Revision zuzulassen, wenn die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster in vorerwähnten Sinne entschieden hatte, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1953 - O S I 198/51 - in bewußtem Abweichen davon ausgesprochen, bei Amtshandlungen gegenüber, gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen bestehe nach § 1 Abs. 2 preuß. Verwaltungsgebührengesetz, § 2 Ziff. 1 preuß. Verwaltungsgebührenordnung Gebührenfreiheit, Diese Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar später ergangen als die hier anzufechtende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster. Für die Frage, ob eine Revision wegen Abweichens zuzulassen ist, kommt es aber nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrenerechts auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Danach war die Revision hier zuzulassen.
Dr. Müller
Dr. Bettermann