Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1955, Az.: BVerwG I B 133.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 133.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.07.1955
Rechtsgrundlage
- Württ. Bauordnung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 17. September 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 29. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beigeladene, ein Nachbar des Beschwerdeführers, beabsichtigt, auf seinem Grundstück, das mit einer Seite an eine Hauptstraße grenzt, zwei Gebäude derart zu errichten, daß das eine als eingeschossiges Büro- und Garagengebäude etwa 3 m hinter der für die Hauptstraße festgesetzten Baulinie steht und zu der Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers einen Abstand von 2,60 m hält, das andere als zweigeschossiges Wohngebäude mit einer als Brandmauer errichteten Wand auf die Grenze des Grundstücks zum Beschwerdeführer hin gesetzt wird. Gegen die Baugenehmigung für dieses Vorhaben, durch die zugleich der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer nach erfolgloser Beschwerde den Verwaltungsgerichtshof angerufen. Dieser hat durch Urteil vom 29. Juli 1955 die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Das Wohngebäude des Beigeladenen sei kein Vordergebäude, sondern ein Hintergebäude. Die Vorschriften der §§ 32 und 33 der Ortsbausatzung über die bei Vordergebäuden einzuhaltenden seitlichen Abstände seien auf dieses Gebäude daher nicht anwendbar. Die dem Beigeladenen gewährte Befreiung von der Vorschrift des Art. 69 der württembergischen Bauordnung, wonach Außenwände, die anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze in einer Entfernung von weniger als 2,3 m gegenüberstünden, als Brandmauern zu errichten seien, verletze keine wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers. Auf eine Verletzung des § 19 der Ortsbausatzung, der bestimme, daß Stallungen, Scheunen, Remisen, Schuppen, Waschhäuser und ähnliche Gebäude nicht an die Hauptstraße gestellt werden dürften, könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da diese Vorschrift nicht die Interessen des einzelnen schütze. Das gleiche gelte von § 49 der Ortsbausatzung, der im Regelfalle die Erstellung einstöckiger Gebäude an den Baulinien der Straße verbiete. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschrift des Art. 98 der württembergischen Bauordnung über die Einfügung von Bauten in ihre Umgebung in das Ortsund Landschaftsbild rüge, übersehe der Beschwerdeführer, daß Interessen der Allgemeinheit nicht dadurch zur Grundlage von Rechtsrügen gemacht werden könnten, daß sich die einzelnen die Interessen der Allgemeinheit zu eigen machten.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Der Auslegung des Begriffs des Hintergebäudes komme grundsätzliche Bedeutung zu. Dieser Begriff komme auch in anderen baurechtlichen Vorschriften vor.
Der Beigeladene hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch welche ihm die weitere Durchführung des bereits begonnenen Baues gestattet werden soll.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Auslegung von Vorschriften der württembergischen Bauordnung und der Ortsbausatzung. Beide gehören nicht dem Bereich des revisiblen Rechtes an. Eine Klärung von grundsätzlichen Fragen, die sich bei dieser Auslegung ergeben könnte, ist daher schon deswegen in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil das Revisionsgericht an die Auslegung der bezeichneten Vorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden wäre. Das gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß die §§ 19 und 49 der Ortsbausatzung und Art. 98 der württembergischen Bauordnung keine Rechte des einzelnen schützen (vgl. Beschluß des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 243.53 -).
An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, daß der in der Ortsbausatzung verwendete Begriff "Hintergebäude" sich auch in anderen baurechtlichen Vorschriften findet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Begriff überhaupt in diesen Vorschriften stets in gleicher Bedeutung verwendet wird. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Wie der Senat bereits in seinemBeschluß vom 10. Mai 1955 - BVerwG I B 51.54 - ausgesprochen hat, verbietet sich eine Ausdehnung des Begriffs des revisiblen Bundesrechts im Sinne des § 56 BVerwGG auf übereinstimmende geltende landesrechtliche Regelungen, weil eine solche Auslegung mit Art. 99 des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre, der bestimmt, daß die Zuständigkeit von Bundesgerichten für die Entscheidung landesrechtlich geregelter Sachgebiete nur durch Landesrecht, nicht also auch durch Bundesrecht begründet werden kann. Das gleiche muß auch für ortsrechtliche Vorschriften gelten. Der von dem Kläger angeführte Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers betr. Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung vom 19. Februar 1936 (RABl. I S. 42), der in Abschnitt II A Abs. 6 vorschreibt daß für Hintergebäude, soweit solche zulässig sind, die zulässige Geschoßzahl tunlichst zu beschränken ist, hat hier schon deswegen keine Bedeutung, weil der Begriff des Hintergebäudes hier nicht näher erläutert wird, sondern in der sich aus den jeweiligen landesrechtlichen oder ortsrechtlichen Regelungen ergebenden Bedeutung übernommen ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Da das angefochtene Urteil somit rechtskräftig ist, ist der Antrag des Beigeladenen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering