Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1955, Az.: BVerwG I B 51.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 51.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 12.11.1953
Rechtsgrundlagen
- § 22 VGG
- § 56 BVerwGG
Fundstellen
- BBauBl 1955, 432
- BG 1956, 10
- DWW 1955, 195
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 10. Mai 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, dessen im Kriege zerstörtes Gebäude zum Teil wieder aufgebaut ist. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das der Senat der Beklagten am 12. August 1952 die Umlegung beschlossen hat. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen stattgegeben und den angefochtenen Beschluß aufgehoben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Umlegungsbeschluß sei als Allgemeinverfügung ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes. Das Grundstück der Klägerin solle in seinem flächenmäßigen Bestände nach Abschluß der Umlegung dem alten Eigentümer wieder zugeteilt werden. Das Grundstück werde also durch die Umlegung nicht gestaltet. Dann aber sei die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Umlegung nach § 1 Abs. 2 des bremischen Umlegungsgesetzes nicht gerechtfertigt. Daher sei der Umlegungsbeschluß rechtswidrig, und zwar als ganzes.
Die Revision ist vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Die Frage, ob nach dem bremischen Umlegungsgesetz auch solche Grundstücke in die Umlegung einbezogen werden könnten, deren Grenzen unverändert blieben, sei von außerordentlicher Bedeutung nicht nur für Bremen, sondern für alle Länder, in denen eine dem bremischen Gesetz ähnliche Regelung gelte.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesem sind hier nur in Betracht zu ziehen die des Abs. 2 Buchst. a, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und die des Abs. 2 Buchst. c, nämlich daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.
Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen vor.
Die Frage, ob der Umlegungsbeschluß des Senats der Beklagten nach dem bremischen Umlegungsgesetz vom 17. April 1934 (BrGBl. S. 143 ff.) ein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt ist, hat zwar über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Die Beantwortung dieser Frage unterliegt auch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; denn für ihre Beantwortung kommt es auf die Auslegung des Begriffs des im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbaren Verwaltungsaktes an. Dieser Begriff ist ein allgemeiner, auch bundesrechtlicher (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -). Die Frage ist aber als geklärt anzusehen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Umlegungsbeschluß, wie er in dem bremischen Umlegungsgesetz vorgesehen ist, ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung. Gegen sie sind begründete Bedenken bisher nicht geltend gemacht worden, auch nicht ersichtlich. Die Zulassung der Revision zur Klärung dieser Frage ist daher nicht gerechtfertigt. Das von dem Verwaltungsgerichtshof als abweichend angeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1951 (DVBl. 1951 S. 737) bezieht sich nicht auf einen Umlegungsbeschluß, sondern auf eine Verfügung anderer Art. Auch ein Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG liegt daher nicht vor.
Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit des Umlegungsbeschlusses beruhen auf einer Auslegung des § 1 des bremischen Umlegungsgesetzes. Diese Vorschrift ist Landesrecht. Die Revision kann nach § 56 BVerwGG aber nur darauf gestützt werden, daß Bundesrecht nicht oder unrichtig angewandt worden sei. Die Zulassung der Revision wegen der bezeichneten Frage ist daher schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Klärung dieser Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre (Beschluß des Senatsvom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -). Daran vermag auch der Hinweis der Beklagten auf gleichlautende Regelungen nichts zu ändern. Zwar hat der Senat in seinemUrteil vom 16. Februar 1954 - BVerwG I C 37.53 - ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Begriffs Bundesrecht im Sinne des § 56 BVerwGG nicht auf die Rechtsquelle abzustellen sei, sondern auf den Inhalt und den Geltungsbereich einer Norm. Dabei mag hier unerörtert bleiben, ob eine inhaltliche Übereinstimmung der von der Beklagten angeführten landesrechtlichen Vorschriften insoweit überhaupt gegeben ist; denn selbst wenn diese gegeben wäre, würde die Vorschrift doch nicht als Bundesrecht im Sinne des § 56 BVerwGG angesehen werden können. Eine Zuständigkeit von Bundesgerichten für die Entscheidung landesrechtlich geregelter Sachgebiete kann nach Art. 99 des Grundgesetzes nämlich nur durch Landesrecht, nicht also durch Bundesrecht begründet werden. Danach verbietet sich eine Ausdehnung des Begriffs des Bundesrechts im Sinne des § 56 BVerwGG auf übereinstimmend geltende landesrechtliche Regelungen, weil eine solche Auslegung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue