Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1955, Az.: BVerwG I B 144.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 144.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.07.1955 - AZ: 3 K 160.54
Rechtsgrundlage
- § 56 BVerwGG
Fundstelle
- BBauBl 1956, 24
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 19. Oktober 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 3. (Karlsruher) Senats, vom 29. Juli 1955 - 3 K 160.54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger war die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte in das Erdgeschoß eines Wohnhauses versagt worden, da nach § 133 Ziff. 5 der örtlichen Bauordnung im Landhausgebiet Wirtschaften untersagt seien. Der hiergegen von Kläger erhobenen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht stattgegeben. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Für das in Betracht kommende Gebiet liege eine gültige Bauklasseneinteilung nicht vor. Das Gebiet sei daher im Sinne der örtlichen Bauordnung weder Landhausviertel im Sinne des § 133 noch Wohnviertel im Sinne des § 135 der örtlichen Bauordnung. Auch auf § 135 a der örtlichen Bauordnung, wonach u.a. Wirtschaften nach Ermessen der Baupolizeibehörde auch in den nicht unter die Wohnviertel des § 135 fallenden Wohngebiete untersagt werden können, könne die angefochtene Verfügung nicht gestützt werden; denn diese Vorschrift sei ungültig. § 135 a sei durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Juli 1941 in die Bauordnung eingefügt worden. Für seine Einführung hätten kriegsbedingte Gründe gesprochen. Die Einfügung sei u.a. auf § 109 Abs. 2 Ziff. 22 und 23 der Landesbauordnung gestützt worden. Diese Vorschriften ermächtigten die Gemeinden, in örtlichen Bauordnungen nähere Bestimmungen zu treffen über den Ausschluß der in § 16 der Gewerbeordnung bezeichneten oder sonstiger schädlicher und lästiger Anlagen aus bestimmten Ortsteilen sowie die Bestimmung der für gewerbliche Anlagen gar nicht oder nur unter gewissen Beschränkungen oder vorzugsweise bestimmten Ortsteile. Die Vorschrift des § 135 a der örtlichen Bauordnung gehe über diese Ermächtigung hinaus, da sie der Baupolizeibehörde die Handhabe gebe, auch in den nicht unter die Wohnviertel des § 135 fallenden Wohngebieten, also praktisch in allen plangelegten Gebieten, die Errichtung gewerblicher Betriebe nach ihrem Ermessen zu untersagen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die grundsätzliche Baufreiheit bedeuten. Hier könne man nicht mehr von sozialgebundenen Beschränkungen des Eigentums reden, sondern diese offensichtlich für Zwecke des Krieges gedachte Vorschrift entspreche nicht den rechtsstaatlichen Erfordernissen, da sie letzten Endes nur dazu dienen könne, nach uneingeschränktem Ermessen ein einschlägiges Baugesuch zu genehmigen oder abzulehnen.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Es gehe im vorliegenden Fall um die rechtsgrundsätzliche Frage, ob und inwieweit eine Einschränkung der Baufreiheit nach dem Grundgesetz möglich sei. Der Baubehörde stehe nach feststehender Rechtsprechung der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in vollem Umfange zu, auch dort, wo die landesrechtlichen Bauvorschriften lückenhaft seien.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Das Berufungsurteil beruht auf der Feststellung, daß die Vorschriften der örtlichen Bauordnung über Landhausviertel und Wohnviertel ( §§ 133,135) mangels einer wirksamen Bauklasseneinteilung nicht anwendbar und die Vorschrift des § 135 a der örtlichen Bauordnung über die Befugnisse der Baupolizei zur Versagung der Baugenehmigung u.a. auch für Wirtschaften ungültig sei, weil sie durch die ermächtigenden Normen der Landesbauordnung nicht gedeckt sei. Beide Feststellungen beruhen auf der Auslegung von Landesrecht und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Denn die Revision kann nach § 56 BVerwGG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Die vorbezeichneten Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher nach § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren bindend. Freilich hat das Berufungsgericht auch die Ansicht geäußert, § 135 a der örtlichen Bauordnung bleibe nicht im Rahmen einer sozialen Beschränkung des Eigentums und entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen eine Auslegung des Grundgesetzes im Auge haben, wie die Beklagte meint. Denn es kommt auf sie für die Urteilsbildung nicht an. Die Rechtsungültigkeit der vorgenannten Vorschriften ergibt sich nämlich bereits allein aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift durch die Landesbauordnung nicht gedeckt sei. Die Frage nach ihrer Grundgesetzmäßigkeit ist demnach unerheblich.
Die Baufreiheit als solche ist kein dem revisiblen Recht angehörender Grundsatz. Sie beruht vielmehr allein auf landesrechtlichen Vorschriften. Der Umstand, daß der Grundsatz der Baufreiheit in verschiedenen Landesrechten mit gleichem Inhalt wiederkehrt, begründet nicht seine Revisibilität (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 10. Mai 1955 - BVerwG I B 51.54 - undvom 17. September 1955 - BVerwG I B 133.55 -).
Auch die hier in Betracht kommenden Fragen des Polizeirechts gehören, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, nicht dem revisiblen Recht an. Die von der Beklagten bezeichneten Fragen nach dem Umfang der Aufgaben der Baupolizeibehörden könnten daher in einem etwaigen Revisionsverfahren ebenfalls nicht geklärt werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering