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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1957, Az.: BVerwG I D 102/56

Disziplinarverfahren gegen Berufsunteroffiziere mit zehnjähriger bis zwölfjähriger Dienstzeit; Weiterverwendung bzw. Unterbringung eines entlassen Berufsunteroffizieres der früheren Wehrmacht mit zehnjähriger bis zwölfjähriger Dienstzeit als Beamter des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG I D 102/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 15087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK VI Berlin-Charlottenburg - 21.08.1956

Amtlicher Leitsatz

Rechtssatz:

  1. 1)

    Zum Begriff der "Rechte" im Sinne des § 9 G 131. In einem Disziplinarverfahren nach § 9 ist Prozeßvoraussetzung, daß dem Beschuldigten Rechte zustehen, die auf andere Weise nicht entzogen werden können.

  2. 2)

    Der Rechtsstand und die Verfolgbarkeit bei den unter dem Sammelbegriff "frühere Beamte" in § 9 zusammengefaßten Personengruppen bestimmt sich jeweils nach den zustehenden Rechten (BDH ZBR 57,18 = DÖV 56,757 [BVerwG 29.05.1956 - BVerwG I D 37.55]).

  3. 3)

    Die Teilnahme an der Unterbringung ist ein Recht im Sinne des § 9. Bei den als entlassen geltenden Berufsunteroffizieren der früheren Wehrmacht mit 10-12 jähriger Dienstzeit ist die bloße Anrechenbarkeit auf den Pflichtanteil jedoch kein Recht in diesem Sinne. Dasselbe gilt für die Führung des Dienstgrades bei den den Widerrufsbeamten gleichgestellten Berufssoldaten, denn sie setzt die besondere behördliche Erlaubnis entsprechend § 81 Abs. 4 BBG voraus, die bei Unwürdigkeit zurückgenommen werden kann. Ein Disziplinarverfahren gegen Berufsunteroffiziere mit 10-12 jähriger Dienstzeit ist unzulässig.

  4. 4)

    Hat die Bundesdisziplinarkammer das Verfahren durch Urteil als unzulässig eingestellt, kann die sich als unbegründet herausstellende Berufung vor der Hauptverhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel
am 20. April 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) vom 21. August 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der hierin dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Bund zur Last.

Gründe

1

Der Beschuldigte trat am 1. Juli 1934 als Freiwilliger in die Reichsmarine ein und verpflichtete sich auf eine Dienstzeit von 12 Jahren. Im Laufe des letzten Weltkrieges erreichte er den Dienstgrad eines Marineartillerie-Stabsoberfeldwebels. Nach dem Zusammenbruch wohnte er zunächst in Hamburg. Hier verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg am 4. September 1945 wegen Erschleichens von Lebensmittelkarten rechtskräftig zu 1 Monat Gefängnis. Ferner verurteilte ihn die Strafkammer 1 des Landgerichts in Hamburg am 13. Februar 1946 wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl zu 8 Monaten Gefängnis. Auch dieses Urteil wurde rechtskräftig. Im Jahre 1947 verzog er nach West-Berlin und reichte hier Anfang 1951 seinen Melde- und Personalbogen zum G 131 ein. Im Mai 1953 beschied ihn der Senator für Inneres in Berlin-West, daß er als Berufssoldat mit einer bis zum 8. Mai 1945 abgeleisteten Dienstzeit von weniger als 18 Jahren wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln sei und Versorgungsansprüche nicht habe. Da er eine Dienstzeit von weniger als 12 Jahren, aber über 10 Jahren aufzuweisen habe, nehme er zwar an der Unterbringung nicht teil, müsse aber einem Dienstherrn, der ihn auf Grund einer eigenen Bewerbung einstelle, auf den Pflichtanteil nach den §§ 12, 13 G 131 angerechnet werden. Das an ihn mit diesem Inhalt gerichtete Schreiben der Verwaltung wurde wieder eingezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Beschuldigte, wie oben erwähnt, vorbestraft worden war.

2

In dem vom Bundesminister des Innern am 24. Januar 1955 gegen den Beschuldigten nach § 9 G 131 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt ihm in der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 1956 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt zur Last. Die Bundesdisziplinarkammer VI (Berlin-Charlottenburg) stellte jedoch durch Urteil vom 21. August 1956 das Verfahren als unzulässig ein, weil dem Beschuldigten keine Rechte aus dem G 131 zuständen. Als Rechte der Berufsunteroffiziere der früheren Wehrmacht in diesem Sinne kämen die Rechte auf Unterbringung und Obergangsgehalt bzw. Ruhegehalt in Betracht. Daß für den Fall der Übernahme durch einen Dienstherrn die Anrechnung auf den Pflichtan teil gesetzlich vorgeschrieben sei, bedeute kein Recht, sondern nur eine "Reflexbewegung" gegen den Eingestellten.

3

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und dem Beschuldigten die Rechte aus dem G 131 abzuerkennen. Die Tatsache, daß Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von 10 - 12 Jahren grundsätzlich gleich behandelt würden wie Beamte auf Widerruf, schließe eine unterschiedliche Behandlung nach § 9 G 131 aus. Die Anrechenbarkeit auf den Pflichtanteil habe zudem schon jetzt rechtliche Bedeutung. Ein Dienstherr sei in der Lage, eine anrechenbare Person trotz ihrer Verfehlungen einzustellen, und habe dann auch Interesse daran, sie auf den Pflichtanteil anzurechnen. Daher liege es im öffentlichen Interesse, durch Aberkennung der Anrechenbarkeit nicht nur tatsächlich, sondern, vor allem rechtlich die Möglichkeit einer bevorzugten, mittels der Anrechenbarkeit geförderten Einstellung in den öffentlichen Dienst auszuschließen. Zweifelhaft sei es, ob das Gesetz einen solchen Ausschluß nur durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulasse. Überdies könne eine solche Entscheidung, wenn sie ergehe, vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden, so daß diese alsdann in die Rolle der Disziplinargerichte gedrängt würden. In einigen Ländern würden auf Grund einer Verwaltungsübung den hier in Betracht kommenden Personen Bestätigungen über die Anrechenbarkeit erteilt, die allerdings nur deklaratorische Bedeutung hätten. Wenn man die Rechte aus dem G 131 nicht im Disziplinarwege aberkenne, werde kaum eine sichere Rechtsgrundlage vorhanden sein, eine einmal erteilte Bestätigung wieder einzuziehen. Aus diesen Gründen sei es geboten, den im G 131 den Beamten gleichgestellten anrechenbaren Personen die Eigenschaft, die ihnen durch das Gesetz in Berücksichtigung ihrer am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung zuerkannt worden sei, im Disziplinarverfahren zu entziehen.

4

Die Berufung war erfolglos.

5

Der Beschuldigte fällt als Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 und damit unter Kapitel I G 131. Er gilt nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Seinen näheren Rechtsstand in diesem Zusammenhang hat der Senator für Inneres in dem oben erwähnten Schreiben zutreffend aus den §§ 53 Abs. 1 Nr. 2 und 54 Abs. 4 hergeleitet. Für die hierdurch bezeichneten Berufsunteroffiziere mit zehn- bis zwölfjähriger Dienstzeit - entsprechend für die unteren Reichsarbeitsdienstführer mit gleicher Dienstzeit (§ 55) und die noch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes mit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt gewesenen Inhaber von Zivilversorgungs- und Polizeiversorgungsscheinen (§ 71 a) - hat G 131 im wesentlichen folgendes bestimmt:

6

Sind sie von einem öffentlichen Dienstherrn im Sinne des § 11 als Beamte, Angestellte oder Arbeiter übernommen, werden sie nach § 54 Abs. 4 auf den Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes (§ 12), sind sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit übernommen, werden sie auch auf den Planstellenpflichtanteil (§ 13) angerechnet. Ihnen soll ferner nach § 71 b Abs. 2 und Abs. 1 auf Antrag ein Entlassungsgeld gewährt werden, "wenn sie unverschuldet ... bis zum 1. September 1953 keine entsprechende Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefunden hatten oder eine solche aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht länger als insgesamt ein Jahr ausüben konnten". Nach § 54 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 b Abs. 3 G 131 sollen sie bei der Errichtung neuer Dienststellen, in denen. Angestellte und Arbeiter beschäftigt werden, bevorzugt eingestellt werden. Für die Führung des Dienstgrades gilt § 53 Abs. 5 in Verbindung mit § 10, für die Nachversicherung § 72 G 131. Nach § 56 G 131 können Beihilfen und Unterstützungen nach den dort näher bezeichneten Richtlinien gewährt werden.

7

Für die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens ist von entscheidender Bedeutung, ob die hier genannten Vorteile "Rechte" im Sinne des § 9 sind. Da nach dessen Absatz 1 Satz 1 Ziel des Verfahrens nur die Aberkennung der Rechte aus dem G 131 sein kann, müssen dem Beschuldigten Rechte aus dem Gesetz zu stehen, die ihm auf andere Weise nicht entzogen werden können Dieser Umstand hat daher für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens dieselbe Bedeutung wie die von § 1 BDO geforderte Beamten- oder Ruhestandsbeamteneigenschaft des Beschuldigten, d.h. er ist eine notwendige Prozeßvoraussetzung für das Disziplinarverfahren. Diese ist stets gegeben bei den Beamten zur Wiederverwendung und den ihnen gleichgestellten Berufssoldaten, weil dieser Rechtsstand ebenso wie der des Ruhestandsbeamten im Sinne des G 131 eindeutig umschrieben ist. Das gilt aber nicht für die unter der Sammelbezeichnung "frühere Beamte" (= Berufssoldaten) zusammengefaßten Personen. Ihr Rechts stand kann im Einzelfall nur nach dem Inhalt der ihnen jeweils zustehenden Rechte näher bestimmt werden (vgl. BDH 29.5.1956 - I D 37/55 - DÖV 1956, 757 = ZBR 1957, 18 [BVerwG 29.05.1956 - I D 37.55]). Wegen der Verschiedenheit ihrer Rechte können daher entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts die Widerrufsbeamten auch nicht grundsätzlich alle gleich behandelt werden. Hier ist die Feststellung, ob und ggf. welche Rechte aus dem G 131 dem Beschuldigten zustehen, maßgebend für die Zulässigkeit des Verfahrens überhaupt oder dafür, ob das Verfahren wie gegen einen aktiven Beamten unbeschränkt oder wie gegen einen Ruhestandsbeamten in dem durch § 77 Abs 2 BBG (§ 22 Abs. 1 DBG) beschränkten Umfange zulässig ist. Die Notwendigkeit einer Unterscheidung der "früheren Beamten" nach Maßgabe ihrer Rechte zeigt § 9 selbst, der in Abs. 1 Satz 2 die früheren Beamten "mit Versorgungsbezügen in Höhe des Ruhegehalts" den Ruhestandsbeamten gleichgestellt hat. Nur wenn der frühere Beamte diese oder andere Rechte hat, ist die Prozeßvoraussetzung für das förmliche Disziplinarverfahren gegeben, und zwar auch dann, wenn gegen ihn als früheren Widerrufsbeamten nach allgemeinem Disziplinarrecht (§ 107 RDStO u. BDO) ein solches. Verfahren ausgeschlossen war und ist.

8

Der Begriff der "Rechte", die nach § 9 aberkannt werden können, ist nicht gleichbedeutend mit Ansprüchen, sondern umfassender und allgemeiner. Das ergibt sich schon daraus, daß der frühere Wortlaut des § 4 "Ansprüche nach Kapitel I dieses Gesetzes" in "Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes" geändert worden ist. "Rechte" in diesem Sinne sind daher neben den Ansprüchen auf Übergangsgehalt, Ruhegehalt oder entsprechende Versorgungsbezüge (Unterhaltsbeiträge) zum mindesten alle subjektiven öffentlichen Rechte. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 31. März 1955 - I DB 19/54 - auch die konkretisierte Anwartschaft eines kriegsgefangenen Beamten auf Zahlung der in § 37 b Abs. 1 u. 2 genannten Dienstbezüge als ein Recht im Sinne des § 9 angesehen, das die Zulässigkeit eines Disziplinarverfahrens begründet. Darüber hinaus hat er die Teilnahme an der Unterbringung in einer Linie mit dem Anspruch auf Übergangsgehalt ebenfalls als ein Recht in diesem Sinne betrachtet (Urteil vom 29. Mai 1956 aaO).

9

Das G 131 hat zwar kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen auf Wiederverwendung und keinen klagbaren Rechtsanspruch auf Unterbringung geschaffen (OVG Münster OVGE 6, 27; OVG Lüneburg OVGE 6, 305; OVG Rheinland - Pfalz A S 1, 165). Da aber die in § 11 G 131 normierte allgemeine Pflicht der öffentlichen Dienstherren im Bundesgebiet zur Unterbringung auch im Interesse der Unterbringungsteilnehmer erlassen worden ist und sich zu deren Gunsten auswirkt, kann man von einer den einzelnen begünstigenden Reflexwirkung objektiven Rechts ( so auch OVG Münster ZBR 1955, 250; Anders G 131 3. Aufl. § 11 Anm 3; Bachof in der Gedächtnisschrift für Walter Jellinek 1955 S 297) sprechen. Wenngleich hier auch kein subjektives öffentliches Recht eingeräumt worden ist, sind die Ausstrahlungen immerhin doch so stark, daß von einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Rechtsstellung des Betroffenen die Rede sein kann. Das OVG Rheinland _ Pfalz (aaO) kennzeichnet im Rahmen der Unterbringungspflicht des § 63 G 131 die Verhältnisse als eine auf objektivem Recht beruhende schutzwürdige Rechtslage, deren Nichtbeachtung die Tora Gesetz gewollte Ordnung der Wiedereingliederung störe, und bejaht daher einen klagbaren Anspruch dann, wenn der Dienstherr bei seiner Einzelentscheidung über die Unterbringung sein als gebunden anzusehendes Ermessen überschreite/Nach OVG Münster (ZBR 1955, 191) ist sein subjektives öffentliches Recht des Betroffenen gegeben, wenn sich die Weigerung der Behörde, ihn wieder zu verwenden, als Ermessensmißbrauch darstellt, und Forsthoff (Lehrb. d. Verw.R.1955 Bd I S 161) nimmt insoweit einen als Reflexrecht einklagbaren Anspruch an (zu dem Begriff Reflexrecht, siehe auch Bühler in der Gedächtnisschrift für Walter Jellinek 1955 S 278/279 und Bachof ebendort S 291).

10

Geht man demnach davon aus, daß die Teilnahme an der Unterbringung ein Recht im Sinne des § 9 G 131 ist (ebenso Anders aaO § 9 Anm 1 Abs. 2; Hitzlberger NDBZ 1955, 100/101), können auch Widerrufsbeamte, die an der Unterbringung teilnehmen, entgegen der Auffassung des LVG Gelsenkirchen (ZBR 1955, 64 und des OVG Rheinland - Pfalz ZBR 1955, 95) wegen begangener Verfehlungen nicht durch einfachen Verwaltungsakt von der Teilnahme an der Unterbringung wirksam ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierzu einer disziplinargerichtlichen Entscheidung nach § 9 (vgl. auch BVerwG Urteil vom 24. Februar 1956 -II C 302.54 -; OVG Münster ZBR 1955, 250 = DVBl 1955, 602 [OVG Nordrhein-Westfalen 17.03.1955 - VIII A 386/54]). Der Senat kann aber der Begründung des OVG Münster darin nicht beitreten, der Gesetzgeber habe in Verfolgung seines Zieles die Teilnehmer schnell unterzubringen, die Unterbringung nicht von einer verwaltungsseitigen charakterlichen Überprüfung abhängig gemacht, zumal die Teilnehmer bereits Beamte gewesen seien. Erwägungen dieser Art sind nicht geeignet, die Anstellungsbehörden hier bei der Unterbringung ebensowenig wie im Regelfall einer Einstellung von der Pflicht zu befreien, nur geeignete Personen zu berücksichtigen. Das setzt auch eine Prüfung voraus, ob ein Bewerber Verfehlungen begangen hat, die einer Einstellung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entgegenstehen (vgl. dazu in § 6 der 4. DVO zum G 131 die erweiterte Mitteilungspflicht). Ist das der Fall, so bedarf es zur Beseitigung der Teilnahme an der Unterbringung eines Disziplinarverfahrens nach § 9, bis zu dessen endgültigem Abschluß seinem Zweck entsprechend diese Teilnahme ruht.

11

Anders (aaO § 9 Anm 1 Abs. 2), ebenso Hitzlberger aaO, rechnet außer der Teilnahme an der Unterbringung auch "sonstige Vorteile ... wie die Anrechnungsfähigkeit bezüglich der Pflichtanteile" zu den Rechten im Sinne des § 9. Dieser Auffassung, die der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung ebenfalls vertritt, kann sich der Senat aus folgenden Erwägungen nicht anschließen:

12

Bei den Berufsunteroffizieren mit 10 - 12jähriger Dienstzeit soll zwar die gesetzliche Vorschrift über die Anrechenbarkeit praktisch für den Dienstherrn einen Anreiz für die bevorzugte Einstellung dieses Personenkreises schaffen und hierdurch mittelbar auch die Unterbringung dieser Berufsunteroffiziere fördern. Die Anrechnung ist jedoch von der Einstellung abhängig, und diese steht im freien Ermessen der öffentlichen Dienstherren. Da die im Abschnitt II, Unterabschnitt 2 des Kapitels I enthaltenen Vorschriften über die Unterbringungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 für Berufssoldaten nicht entsprechend gelten, fehlt es hier - anders als bei den an der Unterbringung teilnehmenden früheren Widerrufsbeamten - an einer ähnlichen Reflexwirkung objektiven Rechts oder an einer vom Gesetzgeber gewollten rechtlich geschützten Interessenlage. Selbst wenn man die Rechtskontrolle für den Fall fehlerhafter Anwendung des Ermessens mit in Betracht zieht oder sogar im Sinne einer neueren Rechtsentwicklung, die vonArtikel 19 Abs. 4 GG beeinflußt ist, ein subjektives öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Behandlung bejahen will (vgl. u.a. Hamann GG 1956 Art 19 Anm 12 mit Fundstellen. Bachof aaO S 295, insbesondere Anm 34; ablehnend Nebinger VerwR 1949 S 226/227), kann dieses Recht erst im Zusammenhang mit einer konkreten Entscheidung der Verwaltungsbehörde wirksam werden, ohne dem Betroffenen von vornherein eine allgemeine Rechtsstellung einzuräumen, die an dem in § 9 G 131 vorgesehenen disziplinarrechtlichen Rechtsschutz teilnehmen könnte.

13

Das Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung und nach § 9 ff 131 (vgl. BDH 1,55 u. 29.5. 1956 aaO) hat einen besonderen Schutzzweck insofern, als es dort, wo es zugelassen ist, jede andere Möglichkeit ausschließt, ein Beamtenverhältnis zu lösen oder Rechte aus einem solchen zu schmälern. Sieht aber umgekehrt das. Beamtenrecht hierfür in gewissen Fällen einen anderen Weg vor, wie z.B. die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach Maßgabe der §§ 31 u. 32 BBG, ist das förmliche Disziplinarverfahren ausgeschlossen (§ 107 BDO). Darin findet der Grundgedanke des Disziplinarrechts seinen Ausdruck, daß einmal nicht jede beamtenrechtliche Beziehung zu einem Dienstherrn oder jedes Recht aus einem Beamtenverhältnis in gleichem Maße schutzwürdig im Sinne des Disziplinarrechts ist, und zum anderen, daß ein förmliches Disziplinarverfahren nach seinem Zweck dort nicht zulässig ist, wo der sonst mit diesem Verfahren erstrebte Erfolg auf eine andere rechtlich zugelassene Weise erreicht werden kann. Das bedeutet für die Anwendung des § 9 G 131, daß ein Disziplinarverfahren nur zulässig ist, wenn Rechte aberkannt werden sollen, die schutzwürdig in dem hier genannten Sinne sind und durch Verwaltungsakt dem früheren Beamten nicht entzogen werden können. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse kann noch in der Teilnahme an der Unterbringung, nicht aber mehr in der bloßen Anrechnungsfähigkeit im Falle einer Wiederverwendung gesehen werden, die im freien Ermessen der aufnehmenden Behörde liegt.

14

Die den zur Unterbringung verpflichteten Dienstherren (§§ 11 u. 63) durch § 54 Abs. 4 gebotene Möglichkeit, die Zahlung von Ausgleichsbeträgen bei Nichterfüllung der Pflichtanteile des Besoldungsaufwandes (§§ 14 Abs. 2 u. 18) durch Einstellung auch eines Berufssoldaten mit einer Dienstzeit von 10 bis 12 Dienstjähren zu vermeiden, ist eine den Verwaltungen eingeräumte Befugnis, der auf selten der anrechenbaren Bewerber keine irgendwie geartete Reflexwirkung oder gar ein Reflexrecht entspricht, ähnlich etwa dem das man den an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten noch zubilligen kann. Die Anrechnung auf die Pflichtanteile als sekundäre Folge der im freien Ermessen der Verwaltung liegenden Einstellung eines nur anrechenbaren Bewerbers gibt diesem gegenüber anderen Personen nicht mehr als eine erhöhte "Einstellungschance" (so Anders aaO Anm 2 Abs. 3 zu § 52 b), die allenfalls ein tatsächlich mittelbarer Vorteil ist, darüber hinaus aber für den anrechenbaren Beamten oder Berufssoldaten eine rechtliche Bedeutung nicht gewinnen kann, so daß die notwendige Voraussetzung fehlt, um die bloße Anrechenbarkeit als ein schutzwürdiges rechtliches Interesse und damit vielleicht noch als ein dem anrechenbaren Bewerber zustehendes "Recht" im Sinne des § 9 ansehen zu können. Das entspricht auch dem Grundsatz, daß Rechte des Bewerbers nicht entstehen, wenn das in Betracht kommende Handeln rein in das Ermessen der Behörde gestellt ist (Forsthoff aaO S 74).

15

Durch den Fortfall der Anrechenbarkeit wird den zur Unterbringung verpflichteten Behörden der besondere Anreiz zur Einstellung gerade dieser Bewerber genommen. Die Gründe aber, die zu einer Aberkennung der Rechte nach § 9 führen, sind schwere Verfehlungen, die nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Personalwirtschaft stets schlechthin die Einstellung eines Bewerbers im öffentlichen Dienst ausschließen. Da die Behörden hier über die Einstellung (Wiederverwendung) im Rahmen ihres freien Ermessens befinden, bedarf es auch keiner etwaigen Aberkennung der Anrechenbarkeit, um den dadurch begünstigten Bewerber von einer Berücksichtigung der Einstellung auszuschließen. Das kann schon wegen geringerer Verfehlungen geschehen als bei solchen, die eine Aberkennung der Rechte im förmlichen Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Stellt eine Behörde einen anrechenbaren Bewerber in Kenntnis seiner Verfehlungen ein, handelt sie zwar pflichtwidrig, beeinträchtigt aber nicht die Wirksamkeit, der Einstellung. Daran würde auch die Entziehung der Anrechenbarkeit durch ein auf Aberkennung der Rechte lautendes Urteil nichts ändern. Ob ein derartiges nach der Wiederverwendung ergehendes urteil die Auflösung eines Angestellten- oder Arbeiterverhältnisses rechtfertigen und die erfolgte Anrechnung nachträglich zuungunsten der einstellenden Behörde beseitigen kann, braucht aber hier nicht untersucht zu werden. Ein neu begründetes Beamtenverhältnis kann jedenfalls nicht durch ein Urteil nach § 9, sondern nur durch eine Disziplinarentscheidung nach dem Recht des neuen Dienstherrn berührt werden.

16

Nach diesen obigen Gesichtspunkten sind auch die sonstigen. Vorteile und Vergünstigungen zu betrachten, die das G 131 dem hier in Betracht kommenden Personenkreis ermöglicht.

17

Die Bewilligung von Entlassungsgeld nach § 71 b Abs. 2 und 1 G 131 beruht nur auf einer Soll-Vorschrift, so daß ein Rechtsanspruch hierauf nicht besteht (vgl. Anders aaO § 71 b Anm 1). Wenn auch eine Soll-Vorschrift eine ziemlich starke Bindung für das Ermessen der Verwaltung mit sich bringt (bei der Soll-Vorschrift des § 115 BBG spricht Fischbach BBG 2.Aufl S 857 von einer "generellen Pflicht" der Behörde), verliert diese Bindung dann ihre Bedeutung, wenn besondere Umstände die Behörde befähigen, von der Einräumung der Vergünstigung abzusehen. Hierzu gehören auch triftige Gründe, welche sich auf die persönliche Eignung und Würdigkeit des Betroffenen beziehen. Überdies ist die Bewilligung an die dem Ermessen entzogene gesetzliche Voraussetzung geknüpft, daß der Betroffene in dem in Betracht kommenden Zeitraum aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen beschäftigungslos gewesen ist. Hat er sich Verfehlungen zuschulden kommen lassen, die für den fraglichen Zeitraum seine Beschäftigung beeinträchtigten, ist diese gesetzliche Voraussetzung nicht gegeben, so daß die Gewährung des Entlassungsgeldes schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt und von einem Recht, das der Aberkennung bedürfe, nicht gesprochen werden kann.

18

Daß die bloße Möglichkeit einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Leistung kein Recht im Sinne des G 131 sei, hat der Senat im Hinblick auf die Kann-Leistung eines Unterhaltsbeitrages durch die Dienstbehörde nach § 4 Abs. 3 G 131 (vgl. hierzu auch BVerwG DVBl 1957, 93) in seinem Beschluß vom 18. Februar 1956 - I D 96/55 - bereits entschieden. Die gleiche Frage hatte er hinsichtlich der Möglichkeit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 36 Abs. 1 G 131 in seinem Beschluß vom 31. August 1956 - I D 24/55 - offen lassen können. Hierfür kann aber, ebenso wie für die auch für Berufsunteroffiziere in Betracht kommende Möglichkeit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach der Kann-Vorschrift des § 72 Abs. 12 G 131, nichts anderes gelten. Von Rechten im Sinne des § 9 G 131 kann bei solchen Unterhaltsbeiträgen - ähnlich wie bei denen nach § 1 Abs. 2 BDO - erst dann die Rede sein, wenn sie vorbehaltlos und unwiderrufbar bewilligt worden sind.

19

Dasselbe gilt von der Möglichkeit einer Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach § 56 G 131, die als Kann-Lei-stung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (vgl. auch Anders aaO § 56 Anm 5). Diese ist also ohne weiteres in der Lage, derartige Vorteile solchen Personen zu versagen, die sich durch schuldhaftes Verhalten unterstützungsunwürdig gezeigt haben.

20

Die auf Verwendung im Angestellten- oder Arbeiterdienst abzielende Vorschrift des § 52 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 4 Satz 2 hat als Soll-Vorschrift ebenfalls nicht eine Rechte im Sinne des § 9 G 131 begründende Bedeutung. Hat der Betroffene schuldhaft eine Verfehlung begangen, die ergibt, daß er für den öffentlichen Dienst ungeeignet ist, kann die Verwaltung van einer Einstellung von vornherein absehen, so daß es einer Aberkennung der vorgesehenen Vergünstigungen durch disziplinargerichtliche Entscheidung nicht bedarf. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Vergünstigung des § 52 b Abs. 3, für sich allein betrachtet, nicht auch aus dem Grunde der Disziplinargerichtsbarkeit entzogen ist, weil bei ihr die Begründung arbeitsrechtlicher Rechtsverhältnisse angestrebt wird, solche aber von § 9 G 131 unmittelbar nicht erfaßt werden (vgl. Anders aaO § 9 Anm 3 Abs. 2, § 52 Anm 2c).

21

Die durch die Pflicht zur Nachversicherung bestehende Rechtslage nach § 72 G 131 kann nicht als Recht im Sinne des § 9 G 131 gewertet werden (so auch Anders aaO § 9 Fußnote 1 a in Verbindung mit § 72 Anm 3 Abs. 2, Hitzlberger aaO Fußnote 7). Eine nach Inkrafttreten desBundesbeamtengesetzes (1.9.1953) erfolgte Aberkennung der Rechte führt nicht mehr zum Ausschluß der Nachversicherung, die auf § 72 G 131 oder auf § 170 BBG beruht. Nach der zuletzt genannten Vorschrift und den entsprechenden Vorschriften des neuen Angestelltenbzw. Arbeiterversicherungsgesetzes wird die Nachversicherung durch ein auf die Höchststrafe lautendes Disziplinarurteil nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern erst ausgelöst.

22

Die Führung des Dienstgrades nach § 53 Abs. 5 ist, wie die Führung der Amtsbezeichnung nach § 10, ein schutzwürdiges Recht im Sinne des § 9 G 131. Das ist für den militärischen Dienstgrad auch durch das neue Soldatengesetz (§ 26) anerkannt, nach dem er allein kraft Gesetzes oder durch Richterspruch (vgl. auch § 48) derWehrdisziplinarordnung entzogen werden kann. § 53 Abs. 5 regelt nur den besonderen Zusatz (a.D.) zu dem früheren Dienstgrad abweichend von § 10 Satz 1 G 131, der insoweit durch § 53 Abs. 5 ersetzt worden ist. Im übrigen gilt § 10 Satz 2 als Vorschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 des G 131 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 auch entsprechend für die Berufssoldaten, die den nach § 6 Abs. 1 als entlassen geltenden Widerrufsbeamten rechtlich gleichgestellt worden sind. Daher darf der Beschuldigte als entlassen geltender Berufssoldat (§ 53 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 G 131) seinen früheren Dienstgrad mit dem in § 53 Abs. 5 bezeichneten Zusatz "a.D."nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 BBG in Verbindung mit § 10 Satz 2 G 131 verliehen worden ist. Da eine solche Erlaubnis jedoch zurückgenommen werden kann, wenn der Betroffene sich ihrer als nicht würdig erweist, ist die Führung des Dienstgrades bei den als entlassen geltenden Berufssoldaten kein Recht, das nur durch eine disziplinargerichtliche Verurteilung entzogen werden kann, so daß hier auch insoweit eine Anwendung des § 9 G 131 entfällt.

23

Die allgemeinen Erwägungen rechtspolitischer Art in der Berufungsbegründung können nicht zu einer anderen Auffassung über die Rechtslage führen. Zu ihnen sei aber folgendes bemerkt:

24

Dem förmlichen Disziplinarverfahren kommt auch auf dem Gebiete des § 9 G 131 aus den schon geschilderten Gründen nicht die Bedeutung zu, daß für jede von dem G 131 betroffene und nur mit gewissen Vorteilen ausgestattete Person unter Feststellung eines Tatbestandes eine Unwürdigkeitsentscheidung herbeigeführt werden könnte, die der Absicht einer Wiedereinstellung hindernd entgegengehalten werden kann. Vorteile, deren Gewährung im Ermessen der Verwaltung liegt, oder deren Wirksamwerden von Handlungen der Verwaltung abhängig ist, die in deren Ermessen gestellt sind, können für die Zulässigkeit eines Disziplinarverfahrens nicht rechtserheblich sein. Der Senat kann auch der Auffassung von Hitzlberger (aaO S 100/101) nicht beitreten, der obersten Dienstbehörde als Einleitungsbehörde müsse z.B. vor der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Bewilligung des eine Kann-Leistung darstellenden Unterhaltsbeitrages nach § 4 Abs. 3 G 131 die Möglichkeit eingeräumt werden; "durch ein Disziplinarurteil feststellen zu lassen, daß Verfehlungen eines früheren Beamten als triftige Gründe anzusehen sind, die der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages dauernd entgegenstehen".

25

Hierbei werden die Grenzen der Disziplinargerichtsbarkeit und des Gebietes der eigenverantwortlichen Entscheidungen der Verwaltung nicht klar auseinandergehalten. Die Befürchtung, daß die Verwaltungen beider Einstellung von anrechenbaren Personen in dem Bestreben nach Ausnutzung der Anrechnungsfähigkeit Gesichtspunkte der persönlichen Eignung vernachlässigen und durch Einstellung unwürdiger Personen die Einstellungsaussichten Unterbringungsberechtigter beeinträchtigen könnten, kann auch dann, wenn der Verwaltung die Beurteilung der Schwere einer Verfehlung des Bewerbers zweifelhaft erscheint, nicht dazu führen, die vorbeugende Hilfe der Disziplinargerichte als einer Art Autoritätsorgan in Anspruch zu nehmen, damit von diesen auf Grund ihrer allgemeinen Sachkunde eine Unwürdigkeitsfeststellung auf einem Gebiet getroffen wird, auf dem die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung und mit der Möglichkeit der Kontrolle durch ihre Aufsichtsorgane entscheiden muß.

26

Ebenso wie bei der erstmaligen Einstellung in den öffentlichen Dienst und insbesondere der erstmaligen Berufung von Personen in das Beamtenverhältnis haben die Verwaltungen auch bei den hier in Betracht kommenden Berufsunteroffizieren die allgemeine persönliche Eignung zu überprüfen, wie es von jeher Pflicht und Brauch in einer geordneten Verwaltung ist. Werden die Behörden durch falsche Angaben der Einzustellenden getäuscht, können sie die Ernennung zum Beamten zurücknehmen (§ 12 BBG) oder einen erst auf Widerruf eingestellten Beamten durch Widerruf entlassen. Die Gefahr, einer Täuschung zum Opfer zu fallen, besteht auch bei Wiedereinstellungsgesuchen solcher Beamter, die bereits aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn durch Disziplinarurteil rechtskräftig entfernt worden sind, zumal es die Einrichtung eines Strafregisters für Disziplinarstrafen nicht gibt.

27

Die Tatsache, daß sich teilweise eine Verwaltungsübung herausgebildet hat, den im vorliegenden Falle in Betracht kommenden Personen eine Bescheinigung über die Anrechenbarkeit auszuhändigen, kann ein Bedürfnis zur Einschaltung der Disziplinargerichte nicht begründen. Eine derartige Bescheinigung, die sich überdies ohne weiteres mit dem Hinweis versehen läßt, daß die Pflicht der einstellenden Behörde zur Überprüfung der persönlichen Eignung unberührt bleibt, hat keine konstitutive Bedeutung. Die sich aus der Ausstellung solcher Bescheinigungen ergebenden Fragen lassen sich verwaltungsrechtlich lösen, ohne daß es des Tätigwerdens der Disziplinargerichte bedarf. Die bei den Handlungen der Verwaltung in Betracht kommenden Rechtsschutzinteressen können vor den Verwaltungsgerichten hinreichend verfolgt werden, wobei diesen keine fernliegenden Aufgaben zukommen. Sie entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte. Nach der jetzigen Gesetzeslage werden sie in dieser Weise auch in Fällen tätig, in denen die Verwaltung die Zurücknahme der Beamtenernennung oder bei noch nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten die Entlassung auf Grund disziplinarer Tatbestände ausgesprochen hat (§§ 107 BDO, 13 Abs. 2, 31, 32,172 BBG). Auch in diesen Fällen bedarf es nicht der vorherigen Feststellung eines disziplinaren Tatbestandes durch ein Disziplinargericht.

28

Nach alledem war der Auffassung der Bundesdisziplinarkammer beizutreten, daß das Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fehlens von Rechten aus dem G 131 unzulässig ist (vgl. auch Behnke BDO § 1 Ahm 41). Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Dies konnte durch Beschluß geschehen, weil hier ein wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung ergangenes einstellendes Urteil der Bundesdisziplinarkammer bestätigt worden ist. Für die Form der Zurückweisung einer Berufung gegen ein solches einstellendes Urteil kann nichts anderes gelten als für die Form der Einstellung selbst. Diese kann aber vor Beginn der Hauptverhandlung in Form eines Beschlusses vorgenommen werden (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 BDO).

29

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 98 ff, die über die Auslagen auf § 100 Abs. 2 Satz 2 BDO.