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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1956, Az.: BVerwG I D 24/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1956
Aktenzeichen
BVerwG I D 24/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BDH 2, 45
  • DVBl 1958, 805
  • DokBer B 1956, 571
  • NDBZ 1957, 224

Amtlicher Leitsatz

Bei Beamten z.Wv., die die Voraussetzungen des § 106 BBG nicht erfüllen (G 131 § 35 Abs. 2), ist bei vor Inkrafttreten des G 131 eingetretener Dienstunfähigkeit der Versorgungsfall als eingetreten anzusehen, wenn bereits vor dem 1. April 1951 geleistete Zahlungen den Willen der Behörde, sie als dienstunfähig anzusehen, klar erkennen lassen. Sie gelten somit nach G 131 § 35 Abs. 2 als entlassen und können später nicht mehr als Beamte z.Wv. angesehen werden. Im Sinne des § 9 G 131 sind sie frühere Beamte und können nur wegen einer der in § 77 Abs. 2 BBG aufgezählten Handlungen disziplinär bestraft werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Leußer
am 31. August 1956
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer V (...) vom 1. Februar 1955 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten seines Verteidigers werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

Der jetzt 58jährige Beschuldigte trat im Jahre 1937 erstmals in den Staatsdienst, und zwar als Bibliotheksgehilfe bei der Staats- und Universitätsbibliothek B... zunächst probeweise, seit dem Jahre 1938 als Beamter auf Lebenszeit.

2

Nach seiner Vertreibung aus Schlesien wohnt er seit dem 1. Oktober 1945 in Bayern. Im Jahre 1949 stellte er einen Antrag auf Zuwendungen gemäß dem Gesetz vom 3. Mai 1948 (Bayer. GVBl S 95), dem eine Bestätigung des Arbeitsamtes N... vom 21. Mai 1949 beigefügt war, daß er als Schwerbeschädigter nicht in geeignete Arbeit vermittelt werden konnte. Das auf Ersuchen des Oberfinanzpräsidenten N... durch das Gesundheitsamt F... erstattete amtsärztliche Zeugnis vom 15. Mai 1950 kam zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte kaum innerhalb der nächsten 6 Monate dienstfähig werde, so daß die Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit gegeben sein dürften. Daraufhin wurde die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von widerruflichen Zuwendungen auf 6 Monate zurückgestellt. Eine erneute Untersuchung vom 28. September 1950 bestätigte die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschuldigten, da sich sein Leiden zweifellos verschlimmert habe. Er erhielt daraufhin ab 1. Oktober 1950 eine auf Grund des erdienten Ruhegehalts berechnete Zuwendung von 109 DM. Nach Inkrafttreten des G 131 gab der Beschuldigte sowohl einen Fragebogen betreffend Versorgungsbezüge nach dem genannten Gesetz am 20. September 1951 wie auch einen Melde- und Personalbogen für die dienstfähigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, am 23. Oktober 1951 ab. Mit Wirkung ab 1. April 1951 gewährte ihm die Oberfinanzdirektion N... durch Verfügung vom 11. März 1952 wegen dauernder Dienstunfähigkeit als Versorgungsbezug nach dem G 131 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 36 des G 131 in Höhe seines Ruhegehalts bis zum 31. März 1953. In der Folge wurde dieser Unterhaltsbeitrag mehrfach neu berechnet und auf den Antrag des Beschuldigten auf "Weitergewährung seiner Pension" am 17. April 1953 auf weitere 2 Jahre bewilligt. Außerdem wurde ihm am 10. März 1953 als unter das G 131 fallenden Empfänger von Versorgungsbezügen eine einmalige Unterstützung von 75,20 DM bewilligt. Auf der anderen Seite war der Beschuldigte auf seine Einstellungsbewerbungen hin durch Entschließung des Bayer. Staatsministerrums für Unterricht und Kultus vom 4. August 1952 zur Wiederverwendung gestellt worden. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen erteilte ihm einen Unterbringungsschein vom 18. Dezember 1952, wonach er als Bibliotheksgehilfe z. Wv. an der Unterbringung gemäß G 131 teilnehme. Nachdem das Gesundheitsamt Fürth in einem amtsärztlichen Zeugnis vom 5. Mai 1952 grundsätzlich die Dienstfähigkeit des Beschuldigten bejaht hatte, wurde der Beschuldigte am 16. April 1953 bei der Bibliothek der Technischen Hochschule N... als Angestellter probeweise eingestellt. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde er am 31. Juli 1953 entlassen. Die während der Beschäftigung des Beschuldigten eingestellte Zahlung des Unterhaltsbeitrages wurde mit Wirkung vom 1. August 1953 wieder aufgenommen. Ende Februar 1954 wurde im Hinblick auf die Verfehlungen des Beschuldigten die Weiterzahlung des Unterhaltsbeitrages eingestellt.

3

Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet; aus der ersten Ehe hat er einen 27jährigen, nicht mehr zu seinem Haushalt gehörigen Sohn. Außer einer Kriegsbeschädigten- und Invalidenrente von rund 111 DM hat er kein Einkommen.

4

Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht M... vom 15. September 1953 wurde der Beschuldigte wegen eines im gleichen Jahr begangenen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 28. Juni 1954 leitete wegen dieser Verfehlung der Bundesminister des Innern das Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 28 BDO in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des G 131 vom 7. März 1952 ein. In der Anschuldigungsschrift wurde ihm ebenfalls die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Verfehlung zur Last gelegt. Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer V (...) vom 1. Februar 1955 wurden ihm die Rechte aus dem G 131 aberkannt. Die Kammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen des Strafurteils zugrunde und wertete sie als schweres Dienstvergehen, das, wenn der Beschuldigte Beamter auf Lebenszeit - gemeint ist im aktiven Dienst - gewesen wäre, mit Entfernung aus dem Dienst bestraft werden müßte. Da er aber nach § 5 Abs. 2 G 131 Beamter z.Wv. sei, müsse auf Aberkennung der Rechte aus G 131 erkannt werden. Zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages seien nicht alle Voraussetzungen gegeben; sie sei vor allem deswegen nicht möglich, weil der Beschuldigte noch keine 10jährige Beamtendienstzeit aufweise und somit noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt habe.

5

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen, hilfsweise, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. In der Berufungsbegründung vom 4. April 1955 hat er geltend gemacht, daß sich nachträglich herausgestellt habe, daß der Beschuldigte seine Tat in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit i. S. § 51 StGB begangen habe. Er habe daher Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt, der bereits durch Beschluß des Amtsgerichts M... für zulässig erklärt worden sei. Der Verteidiger hat daher beantragt, das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag auszusetzen. In einem späteren Schriftsatz vom 17. Januar 1956 hat der Verteidiger mitgeteilt, daß das in dem Wiederaufnahmeverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten die Voraussetzungen des § 51; Abs. 2 StGB beim Beschuldigten bejaht habe, Dennoch sei sein Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen worden, da nach § 363 Abs. 2 StPO ein Wiederaufnahmeantrag nicht auf § 51 Abs. 2 StGB gestützt werden könne. Er habe gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, daß § 363 Abs. 2 StPO wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig sei. Er beantrage daher, das Disziplinarverfahren ausgesetzt zu lassen. Inzwischen ist durch Beschluß der 5.Strafkammer des Landgerichts M... vom 3. Februar 1956 diese Beschwerde verworfen worden.

6

Nach § 9 des G 131 kann ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten zur Wiederverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Beamten eingeleitet werden. Die Kammer ist ohne weitere Begründung davon ausgegangen, daß der Beschuldigte den Status eines Beamten zur Wiederverwendung habe. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.

7

Es ist zwar richtig, daß der Beschuldigte gemäß § 1 Abs. 1 b zu dem Personenkreis zählt, dessen Rechtsverhältnisse durch das G 131 geregelt werden sollen. Es trifft weiter zu, daß der Beschuldigte als Beamter auf Lebenszeit, der am 8. Mai 1945 weder dienstunfähig war noch des 65. Lebensjahr vollendet hatte, mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung galt. Das weitere rechtliche Schicksal eines Beamten z.Wv. hängt, falls sein Rechtsstand nicht durch Übernahme in ein gleichartiges Amt gemäß § 19 Abs. 1 des G 131 endet, davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 106 BBG erfüllt oder nicht. Die hier in Betracht kommende Voraussetzung des § 106 Abs. 1 Ziff 1 BBG ist die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren. Nach der Berechnung der Oberfinanzdirektion N... vom 6. März 1952 liegt diese Voraussetzung bei dem Beschuldigten aber nicht vor. Seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit beträgt danach unter Anrechnung seiner Dienstzeit vom 1. Juli 1937 bis zum 8. Mai 1945 zuzüglich des anrechnungsfähigen Teiles seiner Wehrdienstzeit insgesamt 9 Jahre. Für eine Anrechnung der Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist bei dem Beschuldigten kein Platz, da er in dieser Zeit weder im öffentlichen Dienst noch in Kriegsgefangenschaft war. Ohne eine solche Tätigkeit oder ohne Kriegsgefangenschaft kann aber nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des G 131 die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 im Gegensatz zu der Regelung in Satz 1 nur für die Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; sie wirkt also nur anspruchserhöhend, nicht anspruchsbegründend. Der Beschuldigte erfüllte somit die Voraussetzungen des § 106 BBG nicht. Demnach kommt für ihn die Bestimmung des § 35 Abs 2 des G 131 in Betracht, wonach ein solcher Beamter zur Wiederverwendung mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als entlassen gilt. Wie sich aus Satz 2 des Abs 1, der sich auch auf Abs 2 bezieht, ergibt, ist die Dienstunfähigkeit von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Dienststelle festzustellen. Daß sich diese Bestimmung nicht auf die Beamten z.Wv. anwenden läßt, die infolge ihrer bereits vor Inkrafttreten des G 131 eingetretenen Dienstunfähigkeit schon von diesem Zeitpunkt ab als im Ruhestand befindlich oder entlassen (Abs. 2) gelten, liegt auf der Hand. Denn die oberste Dienstbehörde i.S. des G 131 wurde erst durch § 60 dieses Gesetzes bestimmt und erst diese wiederum konnte eine nachgeordnete Behörde zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten z.Wv. bestimmen. Andererseits gehen sowohl § 35 Abs. 1 Satz 2 des G 131 als auch § 73 DBG und § 43 BBG davon aus, daß die Frage, ob Dienstunfähigkeit eingetreten ist oder nicht, von einer behördlichen Anerkenntnis abhängig ist. Auch bei den vor dem 1. April 1951 dienstunfähig gewordenen Beamten z.Wv, kann der Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht allein durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, vielmehr müssen außerdem Umstände vorliegen, die den Willen der Behörde, den Beamten z.Wv. als dienstunfähig zu behandeln, klar erkennen lassen. Diese Voraussetzung liegt aber bei dem Beschuldigten vor. Nach Vorlage des seine dauernde Dienstunfähigkeit feststellenden Zeugnisses des Gesundheitsamtes F... vom 28. September 1950 wurden ihm durch das Oberfinanzpräsidium N... am 11. Oktober 1950 unter Zugrundelegung seines erdienten Ruhegehalts widerrufliche Zuwendungen nach dem Gesetz über die Zuwendungen an nichtbayerische Pensionisten bewilligt, die gemäß Art 2 Ziff 1 davon abhängig waren, daß der Beschuldigte dauernd dienstunfähig geworden war. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Versorgungsbezüge nach G 131 wurde unter erneuter Berechnung seines Ruhegehalts durch die Oberfinanzdirektion N... am 11. März 1952 mit Wirkung ab 1. April 1951 ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 36 des G 131 bewilligt. Ein derartiger Unterhaltsbeitrag ist nur bei einem gemäß § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten zulässig. Die erwähnte Bewilligung trägt daher auch den Vermerk "dauernd dienstunfähig". Bei all dem kann kein Zweifel bestehen, daß die für Versorgungszahlungen an den Beschuldigten in Betracht kommende Stelle, nämlich das Finanzpräsidium N..., bezw. die Oberfinanzdirektion N... die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschuldigten anerkannt hat, und zwar sowohl vor wie auch nach Inkrafttreten des G 131. Der Beschuldigte muß daher als spätestens mit dem erstmaligen Beginn von Versorgungszahlungen, dem 1. Oktober 1950 als entlassen i.S. des § 35 Abs. 2 des G 131 angesehen werden. An diesem kraft Gesetzes eingetretenen Status konnte auch die spätere Einreihung des Beschuldigten als Beamten z.Wv. durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die Ausstellung eines Unterbringungsscheines durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen nichts mehr ändern. Bereits als entlassen geltende Beamte zur Erfüllung des Unterbringungssolls heranzuziehen, widerspricht sowohl den entsprechenden Vorschriften wie auch Sinn und Zweck des G 131.

8

Der Beschuldigte galt somit, als er im Jahre 1953 seine Verfehlung beging, als entlassener Beamter. Nach § 9 Abs. 1 des G 131 kann auch gegen einen früheren Beamten, der nach dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung begangen hat, das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das aber nur die Aberkennung der Rechte aus G 131 zum Ziele haben kann. Voraussetzung eines Verfahrens nach § 9 G 131 ist also immer, daß einem Angehörigen des unter das G 131 fallenden Personenkreises tatsächlich auch Rechte aus diesem Gesetz zustehen. Dem Beschuldigten kann gemäß § 36 Abs. 1 G 131 als einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit oder auf Zeit bewilligt werden. Daß es sich, falls und solange ein Unterhaltsbeitrag tatsächlich bewilligt ist, dabei um ein i.S. des § 9 aberkennbares Recht handelt, steht außer Frage. Bei dem Beschuldigten allerdings ist die Zahlung seines Unterhaltsbeitrages vor Zeitablauf eingestellt worden. Indessen bedarf die Frage, ob die Möglichkeit der im Ermessen der Verwaltung stehenden Neubewilligung oder Verlängerung eines Unterhaltsbeitrags ebenfalls ein Recht i.S. des § 9 G 131 darstellt, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da das Verfahren auf jeden Fall aus einem anderen Grund einzustellen ist.

9

Der Beschuldigte hat erst lange nach dem Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit und der damit kraft Gesetzes verbundenen Entlassung seine Verfehlung begangen. Diese gehört fraglos nicht zu den in § 77 Abs. 2 BBG aufgezählten, als Dienstvergehen geltenden Handlungen, derentwegen auch ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen disziplinarisch belangt werden kann. Es fragt sich also, ob ein früherer Beamter i.S. des § 9 G 131 generell wegen Dienstvergehens oder nur wegen als Dienstvergehen geltenden Handlungen bestraft werden kann. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1956 -ID 37/55 - zum Ausdruck gebracht hat, sind bei diesen früheren Beamten zwei Gruppen zu unterscheiden; einmal die früheren Beamten, die noch für eine Wiederverwendung vorgesehen sind, zum anderen diejenigen, bei denen das nicht der Fall ist. Diese stehen, da für sie nur Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge in Betracht kommen, wesensmäßig den Ruhestandsbeamten gleich und müssen auch wie solche behandelt werden. Das bedeutet, daß ein Disziplinarverfahren gegen sie nur wegen solcher Verfehlungen stattfinden kann, die nach § 77 Abs. 2 BBG gegenüber einem Ruhestandsbeamten geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzung liegt aber, wie erwähnt, bei dem Beschuldigten nicht vor.

10

Da somit das Verfahren unzulässig ist, mußte es nach §§ 73 Abs 1 Satz 2, 52 Abs 1 Nr. 1, 63 Abs 3 BDO eingestellt werden, was auch durch Beschluß geschehen konnte. Eines Eingehens auf die Berufungsbegründung bedurfte es somit nicht mehr.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 98 ff BDO. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Verfahrens erschien es geboten, von der Möglichkeit des § 100 Abs 2 Satz 1 Gebrauch zu machen.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Dr. Leußer