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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1956, Az.: BVerwG III DB 29/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG III DB 29/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG IV - 23.08.1956

Fundstelle

  • BDH 2, 146

Verfahrensgegenstand

Verlust der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 105 Abs. 1 BDO ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer ergangen ist, endgültig und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

In dem Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
auf die Beschwerde des Beamten vom 28. August 1956
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 23. August 1956
am 23. Oktober 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Mit Verfügung vom 16. Mai 1956 stellte die Oberpostdirektion ... fest, daß der Postschaffner ... gemäß § 73 Abs. 2 BBG seine Dienstbezüge für die Zeit vom 24. bis 27. April 1956 wegen unerlaubten, schuldhaften Fernbleibens vom Dienst verloren habe. Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte frist- und formgerecht die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer. Die Bundesdisziplinarkammer IV (...) hielt durch Beschluß vom 23. August 1956 die Verfügung der Oberpostdirektion aufrecht und erteilte dem Antragsteller eine Rechtsmittelbelehrung, daß er gegen diesen Beschluß binnen zweier Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Bundesdisziplinarkammer IV (...) einlegen könne, über die im Falle der Nichtabhilfe der Bundesdisziplinarhof in Berlin entscheide. Gegen diesen Beschluß legte der Beamte durch seinen bevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt ... in ..., am 28. August 1956 bereits vor erfolgter Zustellung Beschwerde ein. Die Bundesdisziplinarkammer entschied durch Beschluß vom 13. September 1956, daß der Beschwerde nicht abgeholfen werde, und ihr Vorsitzender legte dieselbe zur Entscheidung dem Bundesdisziplinarhof vor. Im einzelnen wird wegen der Begründung dieses Vorlagebeschlusses, die sich gegen die ständige Rechtsprechung des Zweiten und Dritten Disziplinarsenats zu § 105 BDO erneut mit grundsätzlichen Ausführungen wendet und den Beschluß des Ersten Disziplinarsenats I DB 14/54 vom 6. August 1954 für ihre Richtigkeit zum wiederholten Male anführt, Bezug genommen.

2

Die Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden, ohne daß in ihre sachliche Prüfung eingetreten werden konnte. Der mit derselben Rechtsfrage bereits wiederholt befaßte Senat hat - ebenfalls wie der Zweite Senat des erkennenden Gerichts - entschieden, daß die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 105 Abs. 1 BDO, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer ergangen sei, endgültig sei und nicht mit der Beschwerde angefochten werden könne (Beschlüsse vom 25. Oktober 1954 - III DB 14/54 -, vom 25. November 1954 - II DB 25/54 -, vom 29. Dezember 1954 - III DB 41/54 -, vom 20. Januar 1955 - III DB 2/55 - und vom 21. Januar 1955 - III DB 1/55.-). Der Senat hat hierzu ausgeführt, daß § 66 BDO keine Anwendung finde, weil der Beschluß nicht in einem förmlichen Verfahren, nicht einmal in einem Disziplinarverfahren ergangen sei. Es hätte hier, wenn ein Rechtsmittel gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer zugelassen sein sollte, einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft, wie sie für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in § 88 Abs. 3 BDO oder über den Antrag auf Entziehung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in § 96 Abs. 4 Satz 2 BDO enthalten sei. Diese Auslegung entspricht dem geltenden Gesetz. Die noch in der ersten Fassung des § 105 Abs. 2 BDO enthaltene ausdrückliche Bestimmung, daß die Bundesdisziplinarkammer endgültig entscheide, ist in der Neufassung dieses Gesetzes durch § 198 BBG als überflüssig in Fortfall gekommen. Diese in ständiger Rechtsprechung des Dritten und Zweiten Disziplinarsenats vertretene Ansicht wird auch vom Disziplinarsenat beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im Beschluß vom 29. Februar 1956 (W 17/54) - Zeitschrift für Beamtenrecht 1956 S 321 Nr. 11 der Zusammenstellung von Oberverwaltungsgerichtsrat Witaschek - geteilt, die die mit den entsprechenden Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung und des Bundesbeamtengesetzes wörtlich gleichlautenden Bestimmungen des § 113 Abs. 1 der Disziplinarordnung des Landes für Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom 8. Dezember 1953 (GVBl-NRW S 415) und des § 84 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. NRW 1954 S 237) betrifft. Der gleichen Meinung sind auch Behnke, Kommentar zur BDO 1954, § 105 Anm 13 Abs. 2, Schütz, Kommentar zur Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter, § 113/114 Anm 8 sowie Anders, Kommentar vom BBG, § 198 Anm 4.

3

Die in dem Vorlagebeschluß der Bundesdisziplinarkammer für die Richtigkeit ihrer Meinung in Anspruch genommene Entscheidung des Ersten Disziplinarsenats vom 6. August 1954 (I DB 14/54) steht dieser Rechtsmeinung in keiner Weise entgegen. Diese Entscheidung ist auf Beschwerde in einem förmlichen Disziplinarverfahren ergangen, mit dem ein "Verfahren in besonderen Fällen", nämlich das aus § 105 Abs. 1 BDO in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BBG, unter Verletzung der Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 und 53 Abs. 3 BDO, unzulässigerweise verbunden worden war. Daß in einem solchen Falle die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 BDO gegeben sein müssen, ergibt sich aus dem Gesetz, wie bereits im Beschluß des Senats vom 29. Dezember 1954 (III DB 41/54) ausgeführt ist. Der erkennende Senat kann auch bei erneuter Prüfung dem Beschluß des Ersten Disziplinarsenats vom 6. August 1954 keinen Gedanken entnehmen, den die Bundesdisziplinarkammer mit Recht für ihre unrichtige Rechtsansicht ins Feld führen könnte. Das gleiche gilt von der hierzu im Vorlagebeschluß der Bundesdisziplinarkammer erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März. 1954 (4 W 35/54) - MDR 1955 S 42 (nicht S 22) -.

4

Auch den sonstigen Ausführungen der Bundesdisziplinarkammer, mit denen sie sich gegen die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs zu § 105 BDO wendet, kann nicht beigetreten werden. Sie sind offenbar ganz vordringlich beherrscht von der Auffassung, daß die Einstufigkeit des Verfahrens nach § 105 BDO mit dem durch das Grundgesetz "konstituierten Rechtsstaat" unvereinbar sei. Zur Widerlegung dieser Ansicht genügt der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1955 - I BvR 635/52 - (NJW 1955 S 1313), in der ausgesprochen ist, daß es keine Verletzung der im Grundgesetz garantierten Beamtenrechte darstellt, wenn dem Beamten im Dienststrafverfahren gesetzlich keine zweite Instanz gewährt werde.

5

Ebenso unbegründet sind die Erwägungen, mit denen sich die Bundesdisziplinarkammer gegen die schon mehrfach niedergelegten Schlußfolgerungen wendet, die der Senat in seinen früheren Beschlüssen aus der Tatsache gezogen hat, daß der Gesetzgeber in allen Fällen, die nicht zum "Disziplinarverfahren" als solchen gehören, nur dort die Zweistufigkeit des Verfahrens gewährt hat, wo er es, wie in §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4 BDO, ausdrücklich bestimmt hat. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedürft, wenn auch in diesen besonderen Fällen nach der Absicht des Gesetzgebers die Beschwerde aus § 66 BDO, die nur dem eigentlichen Disziplinarverfahren angehört, hätte Anwendung finden können, wie die Bundesdisziplinarkammer in ihrem Beschluß vom 13. September 1956 darzulegen versucht. § 88 BDO liegt völlig außerhalb des Disziplinarverfahrens. Die Bundesdisziplinarkammer hätte mit ihrer Ansicht, die Vorschrift des § 88 Abs. 3 BDO sei überflüssig, weil sich das Beschwerderecht schon aus § 66 BDO ergebe, dann Recht, wenn es sich bei § 88 BDO um eine Beschwerde im "wiederaufgenommenen Disziplinarverfahren" handeln würde. Gerade das ist aber nicht der Fall; vielmehr gibt § 88 Abs. 3 BDO die dort festgelegte Beschwerde gegen den die Zulassung der Wiederaufnahme ablehnenden Beschluß, während sich die Regelung des wiederaufgenommenen Disziplinarverfahrens in den §§ 89 ff BDO findet. Damit erledigt sich der Hinweis der Bundesdisziplinarkammer, daß die in § 88 BDO gegebene Beschwerde sich auch ohne diese Vorschrift ohne weiteres aus § 66 a.a.O. ergeben würde. Das gleiche gilt für die besondere Beschwerde nach § 96 Abs. 4 Satz 2 BDO, die sich gleichfalls nicht von selbst versteht, weil sie in einem besonderen Antragsverfahren außerhalb des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens, ähnlich dem Zulassungsverfahren bei der Wiederaufnahme, gegeben ist. Auch hier bedurfte es also, um die Entscheidung beschwerdefähig zu machen, einer besonderen Vorschrift.

6

Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis der Bundesdisziplinarkammer im Vorlagebschluß, daß, falls die Beschwerde in den Fällen der §§ 88 und 96 BDO nicht schon aus § 66 BDO gefolgert werden müßte, sie sich jedenfalls aus § 20 BDO in Verbindung mit § 304 StPO ergeben würde. Denn § 20 BDO gilt ausschließlich für das Disziplinarverfahren, für das allein die Vorschriften der Strafprozeßordnung ergänzend angewendet werden können. Das ergibt sich daraus, daß § 20 in Abschnitt III der Bundesdisziplinarordnung mit der Überschrift "Disziplinarverfahren" steht, und ferner weist § 20 BDO mit seiner Fassung "soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht" auf die ausschließliche Anwendung des § 20 BDO für das Disziplinarverfahren eindeutig hin.

7

Die in dem Beschluß der Bundesdisziplinarkammer vom 23. August 1956 erteilte Belehrung, daß gegen denselben die. Beschwerde beim Bundesdisziplinarhof zulässig sei, war sonach rechtsirrig.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 1 BDO.

Reitzenstein
Dr. Niemeyer
Dr. Hammerschlag