Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1956, Az.: BVerwG I C 221.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 221.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.11.1955 - AZ: 26 I 53
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 2. Mai 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1955 - Nr. 26 I 53 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hatte mit Genehmigung der Regierung von M. über einen Baublock, zu dem auch das Grundstück der Rechtsvorgängerin der Kläger gehört, eine auf zwei Jahre befristete Bausperre nach der Bausperrenverordnung verhängt. Hiergegen haben die Kläger bei der Regierung Einspruch erhoben mit dem Antrage, die Genehmigung der Bausperrenanordnung zurückzuziehen und die Sperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Nach längeren Verhandlungen zwischen den beteiligten Stellen, bei denen sich ergab, daß die Planungsabsichten, zu deren Sicherung die Bausperre verhängt war, hinfällig geworden waren, beantragte die Beklagte bei der Regierung, die Bausperre aufzuheben. Daraufhin setzte die Regierung durch Verfügung vom 20. August 1949 die Bausperre außer Kraft, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Sperre weggefallen seien. Die Regierung verständigte die Rechtsvorgängerin der Kläger hiervon und teilte auf eine spätere Eingabe mit, daß sie den Einspruch als erledigt betrachte, nachdem die Bausperre außer Kraft gesetzt sei. Nachdem Verhandlungen zur gütlichen Regelung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gescheitert waren, wandten sich die Kläger erneut an die Regierung. Sie vertraten die Ansicht, daß ihr Einspruch nicht erledigt sei, und begehrten die Feststellung, daß die Bausperre von vornherein unzulässig gewesen sei und aus diesem Grunde habe aufgehoben werden müssen. Dies lehnte die Regierung durch Bescheid vom 2. Juni 1950 ab. Zur Begründung führte sie des näheren aus, daß die Anordnung der Sperre nicht von vornherein unzulässig gewesen und die Angelegenheit nicht unsachgemäß verschleppt worden sei. Sobald klar gewesen sei, daß die für die Anordnung der Bausperre maßgebenden Planungsabsichten nicht mehr bestünden, sei die Sperre ohne schuldhaftes Verzögern aufgehoben worden. Die von den Klägern begehrte Feststellung könne daher nicht getroffen werden.
Nunmehr haben die Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrage, den Bescheid der Regierung vom 2. Juni 1950 aufzuheben und festzustellen, daß die von der Beklagten verhängte befristete Bausperre unzulässig gewesen sei und daher der Aufhebung habe verfallen müssen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, dem Begehren der Kläger sei in der Beschwerdeinstanz nicht voll Rechnung getragen worden, da die Bausperre nur für die Zukunft beseitigt, aber keine Entscheidung dahin getroffen worden sei, daß die Sperre von Anfang an zu Unrecht ergangen sei. An dieser Feststellung hätten die Kläger mit Rücksicht auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Stadt ein berechtigtes Interesse. Die Kläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen, bestehe kein Anlaß, da zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Fragen in erster Linie die Verwaltungsgerichte berufen seien. Die Berufung der Kläger ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 8. November 1955 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Auf den Einspruch der Kläger hin, mit dem übrigens auch nur beantragt sei, die Genehmigung der Bausperre zurückzuziehen und die Sperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben, habe die Regierung die Bausperre außer Kraft gesetzt. Damit seien die Wirkungen der Bausperre, soweit diese zu beseitigen seien, aufgehoben. Die Wirkungen, welche die Bausperre in der Zeit zwischen ihrer Anordnung und der Aufhebung gehabt haben sollte, könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Einspruch der Kläger habe also Erfolg gehabt, und es könne und brauche daher wegen der Sperre eine Anfechtungsklage nicht mehr erhoben werden. Dem Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG - würde es auch widersprechen, nach erfolgreichem Einspruch noch eine Feststellungsklage zuzulassen, mit der beantragt werde festzustellen, daß ein Verwaltungsakt unzulässig gewesen sei und der Aufhebung habe verfallen müssen. Aus § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Diese Bestimmung treffe nur den Fall, daß der angefochtene Verwaltungsakt vor einer Entscheidung über die seinetwegen erhobene Anfechtungsklage durch seine Zurücknahme oder auf andere Weise seine Erledigung gefunden habe. Die Kläger beabsichtigten, Schadensersatzansprüche zu erheben. Diese seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die Zivilgerichte wären selbst dann, wenn die Kläger ein verwaltungsgerichtliches Urteil dahingehend erstritten hätten, daß die Bausperre unzulässig gewesen sei, an dieses nicht gebunden und könnten auch wegen der für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen wesentlichen Verschuldensfrage, über die die Verwaltungsgerichte auf Anfechtungsklage hin nicht zu entscheiden hätten, zu einer den Klägern ungünstigen Entscheidung kommen. Die Anfechtungsklage sei also unzulässig und könne auch nicht als Feststellungsklage zugelassen werden.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie sind der Ansicht, daß sie durch den Bescheid der Regierung, der hinter ihrem Antrage zurückgeblieben sei, beschwert seien. Ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben, die Klage müsse daher zugelassen werden.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Sie hält die Revision für unzulässig. In der Verneinung des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen durch das Berufungsgericht liege jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht seien nicht gegeben. Das bayerische Verwaltungsgerichtsgesetz sei Landesrecht.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist eine Revision ohne Zulassung nur dann, gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 a.a.O. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht zu unrecht eine Sachentscheidung abgelehnt habe, machen also das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend. Der Mangel mag auch als wesentlich anzusehen sein, weil er eine Verkürzung des Rechtsschutzes der Kläger bedeutet. Es ist aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben. Von diesen kommt hier nur die des Buchst. a in Betrachte nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Die Kläger wollen eine solche Rechtsfrage darin sehen, daß zu klären sei, ob ihr Interesse an der begehrten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit Rücksicht auf die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch geltend zu machen, verneint werden könne. Diese Frage hat an sich grundsätzliche Bedeutung (vgl.Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1953 - BVerwG I B 96.53 - undvom 18. August 1955 - BVerwG I B 222.54 -). Sie ist jedoch durch Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Juni 1955 - BVerwG V C 70.55 - und durch Beschluß demselben Senatsvom 24. Januar 1956 - BVerwG V B 89.55 - für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche verneint worden. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für den vorliegenden Fall an, in dem der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Bausperrenanordnung nach der ganzen Sach- und Rechtslage keine besondere sachliche Bedeutung für die vor dem Zivilgericht geltend zu machenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Kläger zukommt. Die Frage, ob die Anordnung einer Bausperre überhaupt ein im Verwaltungsstreitverfahren angreifbarer Verwaltungsakt ist, kann dabei offenbleiben.
Sonstige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering