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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1955, Az.: BVerwG I B 222.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 222.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1954

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 18. August 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Bescheid vom 26, Oktober 1954 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger war als Grundstückseigentümer durch eine bauaufsichtliche Verfügung aufgefordert worden, die auf die Straße gestürzten Torpfeiler seines Grundstücks zu beseitigen. Gegen diese Verfügung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Diese war ohne Erfolg. Noch ehe der Beschwerdebescheid erging, hatte das Bauaufsichtsamt die umgestürzten Torpfeiler auf das Grundstück des Klägers verbringen lassen. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist im ersten Rechtszuge abgewiesen worden, weil der Kläger keinen bestimmten Antrag gestellt habe. Die Berufung ist durch Bescheid vom 26. Oktober 1954 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Der Kläger begehre die Feststellung, daß die behördliche Anordnung, die Torpfeiler zu beseitigen, die Androhung der Ersatzvornahme und die unter Anwendung unmittelbaren Zwanges erfolgte Beseitigung der Pfeilerreste rechtswidrig sei. Dieser Klage müsse aber der Erfolg versagt bleiben. Denn eine Feststellungsklage könne sich nicht darauf beziehen, daß Maßnahmen der Verwaltung zu Unrecht getroffen seien. Im übrigen fehle auch das für eine Feststellungsklage erforderliche Interesse an einer alsbaldigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung. Der Kläger könne nämlich vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz klagen aus der von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung, und hierin erschöpfe sich sein Feststellungsinteresse.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

4

Diese mußte Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben.

6

Die Ansicht des Berufungsgerichtes über den möglichen Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage und über das erforderliche Feststellungsinteresse für Feststellungen, die nur als Vorfrage eines etwaigen Amtshaftungsprozesses bedeutsam sind, sind in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Diese Ausführungen werfen somit grundsätzliche, der Klärung noch bedürftige Rechtsfragen auf (vgl. Beschluß des Senatsvom 10. Dezember 1953 - BVerwG I B 96.53 -, vgl. auch Urteil des Senatsvom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -). Diese Fragen sind auch von einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen, also grundsätzlichen Bedeutung. Ihre Klärung ist im vorliegenden Falle in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten, weil der angefochtene Bescheid auf der Stellung des Gerichts zu diesen Fragen beruht.

7

Die Revision war danach zuzulassen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Egidi
Dr. Ernst
Hering