Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1953, Az.: BVerwG I B 96.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1953
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 96.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 10876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 10. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger zeigte am 23. Juni und am 14. Juli 1947 der zuständigen Stadtverwaltung den Beginn des Betriebes zweier Firmen an, deren alleiniger Inhaber er war. Der Beklagte erteilte die Empfangsbescheinigung über die Gewerbeanmeldung nicht sogleich, sondern erst am 24. August 1949 auf Grund einer Weisung der Aufsichtsbehörde. Der Kläger ist der Ansicht, daß dem Verhalten des Beklagten die Absicht zugrunde gelegen habe, ein von ihm selbst geplantes Unternehmen vor Konkurrenz zu schützen. Der Kläger behauptet ferner, daß der Beklagte aus demselben Motiv ihm laufend weitere unberechtigte Schwierigkeiten gemacht habe, so die Erteilung von Bezugsgenehmigungen für bewirtschaftete Güter und die Erteilung der Aufnahme- und Zuzugsgenehmigung sowie die Zuweisung eines Bauplatzes abgelehnt habe. Der Kläger glaubt, hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu haben. Für die Schadensersatzklage ist ihm das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden, weil der Kläger dadurch, daß ihm die gewerberechtliche Empfangsbescheinigung nicht rechtzeitig erteilt worden sei, nicht gehindert gewesen sei, den Gewerbebetrieb zu beginnen, was ihm auch bekannt gewesen sei. Die Nichterteilung der Anmeldebestätigung sei demnach für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich. In einem selbständigen Verwaltungsstreitverfahren sind durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz die behördlichen Bescheide, durch die dem Kläger die Zuzugsgenehmigung verweigert worden war, aufgehoben werden. Das Gericht ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß der Kläger einer Zuzugsgenehmigung nicht bedurfte.
Der Kläger hat Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrage festzustellen, daß der Beklagte auf Grund der Gewerbeanmeldung verpflichtet gewesen sei, die Anmeldebestätigung zu erteilen.
Das Interesse an einer solchen Feststellung begründet der Kläger mit dem Wunsch, eine Unterlage für seine Schadensersatzklage vor dem ordentlichen Gericht zu erhalten, ferner mit der Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen, und schließlich mit der Absicht, die Vorgänge für Anträge auf gesetzgeberische Maßnahmen der Bundesregierung sowie für schriftstellerische Arbeiten zu verwenden.
Die Klage war in der ersten Instanz ahne Erfolg.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger ferner beantragt festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt war, sein ungesetzliches Verhalten, das in der nicht rechtzeitigen Erteilung der Empfangsbescheinigung lag, dazu zu benutzen, Erklärungen dahin abzugeben, daß die von dem Kläger geplante Tätigkeit untersagt sei, dem Kläger die Zuzugsgenehmigung nicht erteilt sei und die vorläufige Aufenthaltsgenehmigung nicht werde verlängert werden, ferner daß der Beklagte nicht berechtigt war, die Erteilung von Bezugsgenehmigungen abzulehnen, die Erteilung der Aufenthalts- und Zuzugsgenehmigung und die Zuteilung eines Bauplatzes zu verweigern, schließlich daß der Beklagte nicht berechtigt war, die Gewerbeordnung bzw. die Zuzugsbestimmungen zu schikanösen Zwecken anzuwenden mit der Absicht, ihm Schaden zuzufügen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dazu in den Gründen im wesentlichen ausgeführt: Eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage sei nicht zulässig, wenn eine Feststellung begehrt werde, die lediglich, eine Vorfrage für einen Amtshaftungsanspruch sei, der allein der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte unterliege. Außerdem fehle dem Kläger zur Zeit jedes rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung, Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 16. April 1953 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 7. Mai - eingegangen beim Berufungsgericht am 14. Mai 1953 - gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Gewerbeanmeldebestätigung, die der Beklagte ihm nicht gesetzmäßig erteilt habe, sei Voraussetzung jedes praktischen Geschäftsbetriebes gewesen, da ohne diese Bestätigung bei den damaligen Verhältnissen alle weiteren Genehmigungen wie Aufenthalts- und Zuzugsgenehmigung, Lebensmittelkarten und Bezugscheine nicht zu erhalten gewesen seien. Sein Interesse an der Feststellung des Schadensersatzpflichtigen könne nach Lage des Falles allein durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit befriedigt werden.
Der Kläger hat in seiner Beschwerde bemerkt, daß er zugleich Revision einlege. Eine Revision ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl.I S.625) -BVerwGG- ohne Zulassung aber nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Die weiteren Ausführungen des Klägers zeigen, daß er nicht solche Mängel rügen, sondern die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreifen will. Ein derartiges Vorbringen kann, wenn überhaupt, nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg haben. Der klägerische Schriftsatz ist daher nur als eine solche Beschwerde aufzufassen.
Die Beschwerde ist statthaft und auch fristgerecht erhoben; sie ist aber nicht begründet. Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund, die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.
Es ist allerdings eine Frage, ob das berechtigte Interesse des Klägers an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung (§ 52 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Brit.Kontrollgebiet, Nr. 165 - MRVO 165 -) deswegen zu verneinen ist, weil die begehrte Feststellung nur eine Vorfrage für den vor den ordentlichen Gerichten auszutragenden Amtshaftungsprozeß ist (so im Grundsatz: Bezirksverwaltungsgericht Brit.Sektor von Berlin, DVBl. 1949 S.523) OVG Münster, DVBl. 1951 S.145 und NJW 1952 S.951; mit Einschränkungen auch: Württ.-Bad.VGH, VerwRspr. Bd.3 S.518 und Hamb. OVG, MDR. 1952 S.251; ferner Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Anm.3b zu § 16; a.M.: OVG Lüneburg, EOVG Bd.3 S.212; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. Aufl., Anm.C 1b zu § 52; Schunck - De Clerck, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Anm.3 zu § 16; Zweigert, DVBl. 1949 S.527; Naumann, DVBl. 1951 S.140; Haueisen, NJW 1952 S.913) und ferner, ob eine verwaltungsgerichtliche Feststellung auch zulässig ist für bereits beendete Rechtsverhältnisse (vgl. hierzu: Württ.-Bad.VGH, DÖV 1952 S.727; Hamb. OVG, MDR 1952 S.251; OVG Münster, DVBl. 1951 S.145 und NJW 1952 S.951; Naumann aaO, und Haueisen aaO.). Beide Fragen sind auch von einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen, also grundsätzlichen Bedeutung. Ihre Klärung ist aber in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil sie für den vorliegenden Fall nicht erheblich sind. Denn selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären, so wäre das Berufungsurteil doch im Ergebnis richtig, eine Revision also zurückzuweisen (§ 563 ZPO in Verbindung mit § 26 BVerwGG). Ein Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder seines Inhalts kann nämlich in jedem Fall nur dann gegeben sein, wenn der Beklagte dieses Rechtsverhältnis oder seinen von dem Kläger behaupteten Inhalt leugnet. Das ist hier aber nicht der Fall. Mag der Beklagte auch zunächst - aus welchen Gründen, ist hier nicht zu untersuchen - geglaubt haben, daß er dem Kläger eine Empfangsbescheinigung für die Gewerbeanmeldung nicht zu erteilen brauche, so hat er diese Ansicht doch, ohne daß der Sachverhalt sich etwa inzwischen geändert hätte, auf Grund aufsichtsbehördlicher Weisung revidiert und dem Kläger die erforderliche Bestätigung ausgehändigt. Daß das anfängliche Verhalten des Beklagten in dieser Frage rechtswidrig war, ist danach von ihm selbst dem Kläger gegenüber zugegeben. Einer Verwaltungsgerichtlichen Feststellung dessen bedarf es also nicht mehr.
Im Ergebnis das gleiche gilt für die übrigen vom Kläger angeführten Genehmigungen. Daß der Kläger einer Zuzugsgenehmigung nicht bedurfte, hat, soweit aus den Vorgängen ersichtlich ist, das Verwaltungsgericht erster Instanz rechtskräftig festgestellt. Die ablehnenden Bescheide der Verwaltungsbehörden sind aufgehoben. Auch insoweit bedarf es somit keiner verwaltungsgerichtlichen Feststellung mehr. Damit erledigen sich auch die vom Kläger beantragten Feststellungen, soweit sie die Zuweisung eines Bauplatzes, die Zuteilung von Bezugsberechtigungen und die Erklärungen des Beklagten über die Gewerbeberechtigung und das Zuzugs- und Aufenthaltsrecht des Klägers betreffen. Die beiden Anträge hat der Beklagte, wie der Kläger im übrigen auch selbst angibt, unter Hinweis auf die dem Kläger fehlende Zuzugsgenehmigung und Gewerbeanmeldungsbestätigung abgelehnt. Auch die angeführten Äußerungen beziehen sich allein auf diese Gesichtspunkte. Nachdem diese der Ablehnung und den Äußerungen zugrundeliegenden Fragen in einem dem Kläger günstigen Sinne entschieden sind, ergibt sich die Klärung der Frage, ob die bezeichneten Maßnahmen und Erklärungen mit der ihnen damals gegebenen Begründung rechtlich haltbar waren, von selbst. Für eine verwaltungsgerichtliche Feststellung besteht also auch insoweit kein Bedürfnis.
Was die von dem Kläger ferner beantragte Feststellung anlangt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die Gewerbeordnung und die Zuzugsbestimmungen zu schikanösen Zwecken anzuwenden, so ist eine solche Feststellung überflüssig, da sie eine Selbstverständlichkeit aussprechen würde. Streitig ist eben nur, ob der Beklagte zu den von dem Kläger behaupteten Zwecken oder aus anderen Gründen gehandelt hat. Diese Frage aber kann nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung nach § 52 MRVO 165 sein, weil sie keine Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder dessen Inhalt ist - die allein Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung sein kann -, sondern eine Tatfrage.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG sind nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner
Dr. Ernst