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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.03.1984, Az.: 2 BvR 275/83

Kürzung der Vergütung eines Wahlvertreidigers um die Kosten für die zu gewährende Vergütung eines zusätzlich beigeordneten Pflichtverteidigers; Kostenverteilung nach Freispruch eines wegen gemeinschaftlichen Betruges Angeklagten; Geltendmachung notwendiger Auslagen für einen Wahlverteidiger

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.03.1984
Aktenzeichen
2 BvR 275/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.12.1982 - AZ: Ws 868/82

Fundstellen

  • BVerfGE 66, 313 - 323
  • MDR 1984, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2403-2404 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1984, 561
  • StV 1984, 344-345
  • wistra 1984, 222

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
des Herrn
[...]
gegen
den Beschluß des Oberlandgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 1982 - Ws 868/82

Redaktioneller Leitsatz

Im Falle eines Freispruchs des Angeklagten dürfen die Gebühren eines zusätzlich zum Wahlverteidiger bestellten Pflichtverteidigers nicht von den Gebühren des Wahlverteidigers abgezogen werden.

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richter Präsident Zeidler als Vorsitzender, Rinck, Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein
am 28. März 1984
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 1982 - Ws 868/82 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob im Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Verteidigerwahl die einem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten zu erstattenden Kosten seines Wahlverteidigers um die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Pflichtverteidigers gekürzt werden dürfen, der vom Gericht zusätzlich zu dem gewählten Verteidiger beigeordnet worden war.

2

I.

Wird der Angeklagte freigesprochen, fallen seine notwendigen Auslagen regelmäßig gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Hierzu gehören nach§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind". Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO "nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte".

3

II.

1.

Der in Berlin wohnhafte Beschwerdeführer wurde vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth - neben zwei Mitangeschuldigten - wegen gemeinschaftlichen Betruges angeklagt. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte er einen Rechtsanwalt aus Berlin zum Verteidiger gewählt.

4

Dessen ungeachtet bestellte der Strafkammervorsitzende noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens zusätzlich einen Rechtsanwalt aus Nürnberg zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers; die besonderen verfahrensmäßigen Schwierigkeiten einschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung im vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahren könnten nur mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt zumutbar bewältigt werden.

5

Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fand an acht Sitzungstagen statt, an denen der Wahlverteidiger aus Berlin ausnahmslos teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde freigesprochen; seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil erlangte Rechtskraft.

6

2.

a)

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten notwendigen Auslagen für den Wahlverteidiger kürzte der Rechtspfleger des Landgerichts unter Berufung auf § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO um die aus der Staatskasse bereits gezahlte Vergütung des Pflichtverteidigers in Höhe von rund 4.900 DM.

7

Die Strafkammer gab der Erinnerung des Beschwerdeführers statt: Wenn dem Beschuldigten, der einen Verteidiger gewählt habe, ohne sein Zutun später von seiten des Gerichts zusätzlich ein Pflichtverteidiger bestellt werde, um die Durchführung eines schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens sicherzustellen, seien die Gebühren und Auslagen des einzigen Wahlverteidigers in vollem Umfang zu erstatten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten gewesen, nach der Bestellung des Pflichtverteidigers dem an seinem Wohnsitz ansässigen, ihn laufend vertretenden und in der Problematik seines speziellen Geschäftszweiges besonders versierten Anwalt seines Vertrauens das Mandat wieder zu entziehen und sich allein auf die - zweifellos ebenfalls vorhandene - Sachkunde seines ihm bis dahin unbekannten Pflichtverteidigers zu verlassen. Andernfalls würde das Recht auf freie Verteidigerwahl aus kostenrechtlichen Gründen ausgehöhlt.

8

b)

Auf die sofortige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hob das Oberlandesgericht Nürnberg diesen Beschluß des Landgerichts auf und stellte im wesentlichen die Entscheidung des Rechtspflegers wieder her (auszugsweise veröffentlicht in MDR 1983, S. 780, mit ablehnender Anmerkung Eggert, MDR 1984, S. 110): In Strafsachen seien die Kosten mehrerer Rechtsanwälte - außer im Fall des notwendigen Anwaltswechsels - nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen. Das gelte auch für die Kosten des neben dem Wahlverteidiger tätig gewordenen Pflichtverteidigers, so daß die Gebühren des Wahlverteidigers um dessen Gebühren zu kürzen seien. Diese Auffassung entspreche der nach ihrem Wortsinn eindeutigen und daher einer anderen Auslegung weder zugänglichen noch bedürftigen Regelung des§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO; sie stehe zudem in Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Ob die vom Gesetzgeber ersichtlich aus fiskalischen Erwägungen getroffene Regelung dem Einzelfall gerecht werde und ob sie mit dem Recht des Angeklagten auf freie Verteidigerwahl kollidiere oder dieses Recht gar aushöhle, sei nicht zu prüfen; es sei allein Sache des Gesetzgebers, hier gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

9

Die vereinzelt vertretene Gegenmeinung (KG, JR 1980, S. 436; OLG München, NStZ 1981, S. 194 [OLG München 09.02.1981 - 2 Ws 86/81 K]) überzeuge nicht. Nehme ein Beschuldigter nach Bestellung eines Pflichtverteidigers weiterhin seinen Wahlverteidiger in Anspruch, so habe er die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten selbst zu vertreten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er - wie hier - keinen objektiven Anlaß zu der Besorgnis habe, daß der Pflichtverteidiger seiner Aufgabe nicht in gebotener Weise nachkomme oder ihr nicht gewachsen sei.

10

III.

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Jedem Beschuldigten sei von Verfassungs wegen gewährleistet, sich zur Verteidigung im Strafverfahren eines Rechtsanwalts seiner Wahl, insbesondere seines Vertrauens, zu bedienen. Er habe sich im Ausgangsverfahren von dem seit über zwölf Jahren in seinen sämtlichen Rechtsangelegenheiten für ihn tätigen, an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt verteidigen lassen wollen. Auf diesen Beistand zu verzichten, habe ihm nicht zugemutet werden können. Die Vergütung eines Pflichtverteidigers, dessen Beiordnung allein aus Gründen prozessualer Fürsorge erfolgt sei, dürfe nicht nach Maßgabe einer für die Bestellung zweier Wahlverteidiger getroffenen Regelung auf die zu erstattenden notwendigen Auslagen für den Wahlverteidiger angerechnet werden. Andernfalls müsse ein Beschuldigter infolge der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers selbst für den Fall eines Freispruchs mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen, wenn er in Wahrnehmung seines Rechts auf freie Verteidigerwahl das Mandatsverhältnis zu seinem Wahlverteidiger aufrechterhält.

11

IV.

Das Bundesverfassungsgericht hat den nach §§ 94 Abs. 4, 77 BVerfGGÄußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

12

1.

Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Der Anspruch auf ein faires Verfahren umfasse das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Hiermit unvereinbar sei es, einem Freigesprochenen die Gebühren und Auslagen seines Wahlverteidigers nicht in voller Höhe zu erstatten, sofern dieser bereits vor der Bestellung des Pflichtverteidigers beauftragt worden sei, die Beiordnung allein der vorsorglichen Sicherung des ungehinderten Ablaufs der Hauptverhandlung gedient habe und Wahlverteidiger wie Beschuldigter zu dieser prozessualen Maßnahme keinen Anlaß gegeben hätten. Würde der für den Wahlverteidiger zu erstattende Betrag um die Vergütung des Pflichtverteidigers gekürzt, hätte der Beschuldigte einen Teil seiner Wahlverteidigerkosten ohne erkennbaren Zurechnungsgrund selbst zu tragen. Diesen finanziellen Nachteil könne er nur durch Verzicht auf den Beistand seines Wahlverteidigers vermeiden. Angesichts der mitunter erheblichen finanziellen Belastungen sei davon auszugehen, daß sich nicht nur vereinzelte Beschuldigte hierzu veranlaßt sähen. Eine ausnahmslose Kürzung der zu erstattenden Wahlverteidigerkosten um die Pflichtverteidigervergütung würde darauf hinauslaufen, das Recht des Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl und damit zugleich das Recht auf ein faires Verfahren auszuhöhlen. Dies verletze Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

13

2.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat sich auf den Hinweis beschränkt, daß der angegriffene Beschluß derüberwiegenden Meinung in der Rechtsprechung entspreche. Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne die umstrittene Rechtslage geklärt und dadurch eine einheitliche Sachbehandlung durch alle Gerichte erreicht werden.

14

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

15

I.

1.

Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) dem Beschuldigten das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 65, 171 [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvR 462/82] [174 f.] = NJW 1984, S. 113; st.Rspr.).

16

Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 137 Abs. 1 Satz 1, 138 Abs. 1 StPO verwirklichen insoweit das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes im Strafverfahren (BVerfGE 26, 66 [BVerfG 03.06.1969 - 1 BvL 7/68] [71]; 34, 293 [302]; 38, 105 [111]; 39, 156 [163]; 39, 238 [243]; 63, 380 [390 f.]; 64, 135 [149]).

17

2.

An diesen Grundsätzen sind strafprozessuale Maßnahmen und Entscheidungen stets, also auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, auszurichten. Die Gerichte sind verpflichtet, bei ihren Entscheidungen dem Rechtsstaatsprinzip in all seinen Ausprägungen Rechnung zu tragen und zu prüfen, ob die anzuwendenden Vorschriften in ihren Auswirkungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 1, 184 [197]; 2, 406 [411]; 34, 269 [287]; vgl. auch Wipfelder, DRiZ 1984, S. 41 [43 f.]).

18

Gelangen sie in einer entscheidungserheblichen Frage bei der Auslegung eines Gesetzes zu einem Ergebnis, das sie für unvereinbar mit der Verfassung halten, haben sie zu erwägen, ob die einschlägige Norm eine andere, verfassungsgemäße Auslegung zuläßt; gegebenenfalls haben sie ihrer Entscheidung diese zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 32, 373 [BVerfG 08.03.1972 - 2 BvR 28/71] [383 f.]; 48, 40 [45]; 64, 229 [242]). Ist eine solche Auslegung nicht möglich, haben sie nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des anzuwendenden Gesetzes mit dem Grundgesetz einzuholen. Unterläßt ein Gericht diese Prüfung und stellt sich damit nicht der Frage nach der Tragweite und Wirkkraft eines Grundrechts, kann schon das eine Verletzung dieses Grundrechts begründen (vgl. BVerfGE 60, 234 [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 426/80] [241 ff.]; 61, 1 [10 ff.]).

19

II.

1.

Der angegriffenen Entscheidung läßt sich nicht entnehmen, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Kostenvorschriften die Bedeutung des Rechtsstaatsgebots in seiner Tragweite erkannt und berücksichtigt hat. Es hat ausdrücklich abgelehnt zu prüfen, ob die von ihm als zwingend erachtete Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Einzelfall mit dem Recht des Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl kollidiere oder dieses Recht gar aushöhle. Mit dem Hinweis darauf, daß es allein Sache des Gesetzgebers sei, gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, konnte sich das Gericht nicht seiner verfassungsrechtlichen Prüfungspflicht entziehen.

20

Daß das Oberlandesgericht die gebotene Prüfung im Rahmen der Auseinandersetzung mit den seiner Auffassung entgegenstehenden obergerichtlichen Entscheidungen angestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Ausführungen lassen keinerlei verfassungsrechtliche Erwägungen erkennen. Es liegt auch fern anzunehmen, daß das Oberlandesgericht von einer zulässigerweise typisierenden Regelung des Gesetzgebers ausgegangen ist, die im Einzelfall eine Kollision mit dem Recht auf freie Verteidigerwahl zuließe. Ein Sachverhalt, auf den die dazu entwickelten Grundsätze angewendet werden könnten, liegt hier offensichtlich nicht vor. Zudem wäre mit solchen Überlegungen nicht vereinbar, daß das Oberlandesgericht sogar die Frage einerAushöhlung des Rechts auf freie Verteidigerwahl offengelassen hat (vgl. BVerfGE 26, 265 [275 f.]; 45, 376 [390]; 61, 358 [381]).

21

2.

Eine Prüfung anhand der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hätte sich dem Oberlandesgericht um so mehr aufdrängen müssen, als - wie jedenfalls auch ein Teil der einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen belegt - bei der hier vorliegenden Fallgestaltung Bedenken gegen die dem angegriffenen Beschluß zugrundeliegende Rechtsauffassung aus dem Anspruch des Beschuldigten auf freie Verteidigerwahl nicht von der Hand zu weisen sind (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, MDR 1983, S. 690; vgl. auch KG, a.a.O.; Heinbuch, AnwBl. 1983, S. 489 ff.).

22

a)

Die Strafprozeßordnung sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger - von Ausnahmen abgesehen (§ 145 Abs. 1 Satz 1 StPO) - nicht vor (§§ 141 Abs. 1, 143 StPO). Die Frage, ob die im Falle des Freispruchs regelmäßig gemäß §§ 467 Abs. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Staatskasse zur Last fallenden Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers um die Vergütung eines daneben bestellten Pflichtverteidigers zu kürzen sind, stellt sich daher im Regelfall nicht.

23

Soweit die Praxis aus wichtigen Gründen neben einem Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger beiordnet oder dessen Beiordnung nach Bestellung eines Wahlverteidigers aufrecht erhält (vgl. KG, a.a.O.; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, § 141 Rdnr. 8 f.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 36. Aufl., § 141 Rdnr. 3 und§ 143 Rdnr. 1; jeweils m.w.N.), ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 39, 238 [BVerfG 08.04.1975 - 2 BvR 207/75] [246 f.]). Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers der ernsthaften Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs zu begegnen. Das Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, welches es nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten selbst, besonders aber auch von Mitbeschuldigten, zu wahren gilt (vgl. hierzu BVerfGE 63, 45 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81] [68 f.]), kann eine solche Maßnahme im Einzelfall geradezu fordern.

24

b)

Würden die Kosten, welche der Staatskasse durch die aus diesen Gründen erfolgte Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers entstehen (§§ 97 ff. BRAGO),regelmäßig auf den Erstattungsanspruch eines später freigesprochenen Angeklagten angerechnet, wäre dieser kostenmäßig erheblich schlechter gestellt als derjenige Angeklagte, in dessen Verfahren - wie im Regelfall - eine solche Maßnahme nicht geboten war. Gleich, ob jener Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird, trüge er stets jedenfalls teilweise die Kosten seines Wahlverteidigers selbst. Er könnte sich diesem meist nicht unerheblichen Kostenrisiko nur dadurch entziehen, daß er seinen Wahlverteidiger nicht mehr in Anspruch nimmt. Darin läge aber eine nicht unwesentliche Erschwernis in der Wahrnehmung des Rechts, sich durch den frei gewählten Anwalt verteidigen zu lassen (vgl. Heinbuch, a.a.O.).

25

c)

Der allgemeine Gesichtspunkt einer Verursachung des Strafverfahrens durch vorangegangenes strafbares Verhalten vermag eineÜberbürdung der Pflichtverteidigervergütung auf den Angeklagten nur zu rechtfertigen, wenn dieser verurteilt wird (vgl. BVerfGE 18, 302 [BVerfG 19.01.1965 - 2 BvL 8/62] [304]; 31, 137 [139]). Im Falle der Nichtverurteilung kann ein berechtigter Anlaß bestehen, die Pflichtverteidigervergütung auf die zu erstattenden Wahlverteidigerkosten anzurechnen, wenn - wie es z.B. im Falle des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO naheliegt - der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger aus Gründen bestellt worden ist, die dem Angeklagten oder dessen Wahlverteidiger zuzurechnen sind (vgl. OLG Koblenz, MDR 1975, S. 955 [OLG Koblenz 11.07.1975 - 1 Ws 343/75]; RPfleger 1977, S. 368). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist vielmehr allein wegen Schwierigkeit oder Umfang des Verfahrens oder aus ähnlichen, vom Angeklagtennicht zu vertretenden Umständen ein Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt worden, läßt sich jedenfalls aus Gesichtspunkten der Verursachung eine Kostenüberbürdung schwerlich rechtfertigen.

26

d)

Die gesetzlichen Kostenvorschriften zwingen nicht zu einer Auslegung, wie sie der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegt.

27

Zwar ist nach ganz herrschender Meinung die Regelung nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO grundsätzlich auch für den Fall des Zusammentreffens von Wahl- und Pflichtverteidigung anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1975, S. 954 [OLG Karlsruhe 30.06.1975 - 1 Ws 161/75]; OLG Frankfurt JurBüro 1980, Sp. 731 f.; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 464 a Rdnr. 39; Schikora, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 1982, § 464 a Rdnr. 13). Die Vorschriften erlauben indessen auch eine Auslegung, wonach die Pflichtverteidigervergütung nicht regelmäßig auf zu erstattende Wahlverteidigerkosten anzurechnen ist.

28

Bei der Auslegung der gesetzlichen Verweisung in § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist der Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozeßordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 207 [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78] [216]). Das spricht hier gegen eine restriktive Auslegung der Normen. Im Zivilprozeß, dessen Ausgestaltung sich vom strafrechtlichen Offizialverfahren grundlegend unterscheidet (vgl. BVerfGE 22, 254 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 489/66] [263 f.]), ist eine Verfahrenssituation, in welcher die Mitwirkung eines zusätzlichen Rechtsanwalts zur Gewährleistung eines geordneten Verhandlungsablaufs erforderlich sein kann, kaum vorstellbar. Zudem liegt eine großzügigere Handhabung der strafprozessualen Kostenvorschriften nahe, weil die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger ganz überwiegend ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, extra legem, erfolgt (vgl. H. Schmidt, AnwBl. 1974, S. 294 [295]; Eggert, a.a.O. [S. 111]). Schließlich wird auch § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO lediglich als Grundsatzregel verstanden, die Ausnahmen zuläßt (vgl. KG, JR 1975, S. 476; H. Schmidt, in: Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 231 [235 f.]; Schneider, in: Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 91 Anm. V "Mehrere Anwälte").

29

3.

Es kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf freie Verteidigerwahl für die zu entscheidenden Fragen erkannt und berücksichtigt hätte.

30

III.

Wegen der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren ist der angegriffene Beschluß gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.

31

Die Entscheidung über die Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf§ 34 Abs. 4 BVerfGG.

Zeidler
Rinck
Dr. Dr. h. c. Niebler
Steinberger
Träger
Mahrenholz
Böckenförde
Klein